Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §2 Abs1 Z15Spruch
W150 2161649-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX, geb. XXXX1989, StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Verfahrens Zl. XXXX, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. KLEIN als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 , geb. XXXX1989, StA. Syrien, vertreten durch die Diakonie - Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, Steinergasse 3/12, 1170 Wien, FN 272779 x, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.05.2017, Verfahrens Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dassXXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er in XXXX geboren worden und ledig sei. Er habe von 1996 - 2006 die Grundschule in XXXX besucht und habe den Beruf einesXXXX erlernt. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden in XXXX leben, eine Schwester in Syrien. Am 09.08.2015 sei er von XXXXdort sei der Beschwerdeführer aus Syrien hingezogen und habe dort seit ca. zwei Jahren gelebt - mit dem Flugzeug unter Verwendung eines syrischen Reisepasses in die Türkei geflogen. Von Istanbul aus sei er mit dem Bus nach Izmir gefahren, von dort mit dem Schlauchboot nach Samos und nachfolgend mit einem Schiff nach Mazedonien. Von dort sei er schlepperunterstützt in einem Van bis nach Salzburg gefahren. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien am Land in der Nähe von Damaskus gemeinsam mit seiner Familie in einem großen Haus gelebt habe. Eines Abends sei er alleine zu Hause gewesen und sei von einer Gruppe von maskierten Männern überfallen worden, er wisse nicht warum. Er sei bei diesem Überfall schwer verletzt worden. Das Haus sei in die Luft gesprengt worden, seine Familie habe bei ihrer Rückkehr gedacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzungen tot sei, weswegen die Familie beschlossen habe nach1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 19.09.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Noch am selben Tag wurde der Beschwerdeführer durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Erstbefragung unterzogen. Im Rahmen dieser Befragung gab er im Wesentlichen an, dass er in römisch 40 geboren worden und ledig sei. Er habe von 1996 - 2006 die Grundschule in römisch 40 besucht und habe den Beruf einesXXXX erlernt. Sein Vater, seine Mutter, ein Bruder und zwei Schwestern würden in römisch 40 leben, eine Schwester in Syrien. Am 09.08.2015 sei er von XXXXdort sei der Beschwerdeführer aus Syrien hingezogen und habe dort seit ca. zwei Jahren gelebt - mit dem Flugzeug unter Verwendung eines syrischen Reisepasses in die Türkei geflogen. Von Istanbul aus sei er mit dem Bus nach Izmir gefahren, von dort mit dem Schlauchboot nach Samos und nachfolgend mit einem Schiff nach Mazedonien. Von dort sei er schlepperunterstützt in einem Van bis nach Salzburg gefahren. Befragt zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien am Land in der Nähe von Damaskus gemeinsam mit seiner Familie in einem großen Haus gelebt habe. Eines Abends sei er alleine zu Hause gewesen und sei von einer Gruppe von maskierten Männern überfallen worden, er wisse nicht warum. Er sei bei diesem Überfall schwer verletzt worden. Das Haus sei in die Luft gesprengt worden, seine Familie habe bei ihrer Rückkehr gedacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Verletzungen tot sei, weswegen die Familie beschlossen habe nach
XXXX zu gehen. XXXX habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes verlassen (er sei bei der geschilderten Messerattacke an der Lunge verletzt worden), da ihm von seinen Ärzten mitgeteilt worden sei, dass das Klima in XXXX für ihn nicht gut sei. In Syrien würde ihn bei einer Rückkehr der sichere Tod erwarten, in XXXX könne er aufgrund seiner Erkrankung/Verletzung nicht leben. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Führerschein.römisch 40 zu gehen. römisch 40 habe er aufgrund seines Gesundheitszustandes verlassen (er sei bei der geschilderten Messerattacke an der Lunge verletzt worden), da ihm von seinen Ärzten mitgeteilt worden sei, dass das Klima in römisch 40 für ihn nicht gut sei. In Syrien würde ihn bei einer Rückkehr der sichere Tod erwarten, in römisch 40 könne er aufgrund seiner Erkrankung/Verletzung nicht leben. Vorgelegt wurden ein syrischer Reisepass sowie ein syrischer Führerschein.
3. Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt an bis zu seinem 15. Lebensjahr in XXXX gelebt habe. Er habe mit seinen Eltern dort gelebt und habe jedes Jahr Urlaub in Syrien gemacht für ca. zwei Monate. Mit ca. 16 Jahren sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er habe sieben Jahre lang in Syrien gelebt, bis zwei Jahre nachdem der Krieg begonnen habe, da sei er mit der Familie nach XXXX gezogen. Er habe als privater XXXX gearbeitet. Zuletzt habe er in XXXX, Damaskus Land, gelebt. Seine Aufenthaltsgenehmigung in XXXX sei nicht mehr verlängert worden, da der Aufenthalt nur für Studenten verlängert worden sei. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers lebe noch in Syrien, diese sei verheiratet und ihr Mann arbeite bei den XXXX. Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages zu Hause von einer unbekannten Gruppe aufgesucht worden sei und ihm im Zuge dessen mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden sei. Er sei dann gefesselt und ihm seien die Augen verbunden worden. Er sei in den Garten gebracht und mit dem Messer verletzt worden, woraufhin er ca. drei Stunden bewusstlos gewesen sei. Die Gruppe habe das Haus geplündert und anschließend, genauso wie das Auto, angezündet. Die Eltern hätten in der Nähe gewohnt und hätten die Flammen gesehen, worauf sie zum Beschwerdeführer gekommen seien und diesen ins Krankenhaus gebracht hätten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zur nächsten Stadt, XXXX, gegangen und sie hätten für zwei Monate im Haus der Tante gewohnt und seien anschließend nach XXXX gereist. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Der berichtete Vorfall sei im Sommer, vermutlich 2012 oder 2013 gewesen, er wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, es sei eine unbekannte Gruppe gewesen und sie hätten Geld gewollt. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen im Bauchbereich und am Rücken erlitten (der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen der Befragung freiwillig Spuren von Verletzungen). Medizinische Befunde könne er nicht vorlegen, auch seine Schwester könne ihm nichts aus Syrien zukommen lassen. Vorfälle dieser Art, dass in Syrien Menschen von unbekannten Personen überfallen würden, gäbe es zu 1000en, dies passiere in ganz Syrien. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, da die Opposition die Polizeistelle zerstört hätte. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst nicht absolvieren müssen, da er 15 Jahre seines Lebens in XXXX verbracht habe und sich in Syrien vom Militärdienst freikaufen habe können. Aus Syrien ausgereist sei er 2013 oder 2014, das wisse er nicht so genau, sein Wohngebiet sei damals sowohl unter der Kontrolle der Regierung als auch der Opposition gestanden. Die Ausreise sei legal mit dem Flugzeug von Damaskus nach Kairo erfolgt.3. Am 03.02.2017 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten (im Folgenden: BFA), niederschriftlich einvernommen. Im Zuge dieser Einvernahme gab der Beschwerdeführer an, dass er von seiner Geburt an bis zu seinem 15. Lebensjahr in römisch 40 gelebt habe. Er habe mit seinen Eltern dort gelebt und habe jedes Jahr Urlaub in Syrien gemacht für ca. zwei Monate. Mit ca. 16 Jahren sei er nach Syrien zurückgekehrt. Er habe sieben Jahre lang in Syrien gelebt, bis zwei Jahre nachdem der Krieg begonnen habe, da sei er mit der Familie nach römisch 40 gezogen. Er habe als privater römisch 40 gearbeitet. Zuletzt habe er in römisch 40 , Damaskus Land, gelebt. Seine Aufenthaltsgenehmigung in römisch 40 sei nicht mehr verlängert worden, da der Aufenthalt nur für Studenten verlängert worden sei. Eine der Schwestern des Beschwerdeführers lebe noch in Syrien, diese sei verheiratet und ihr Mann arbeite bei den römisch 40 . Zu seinem Fluchtgrund befragt gab der Beschwerdeführer an, dass er eines Tages zu Hause von einer unbekannten Gruppe aufgesucht worden sei und ihm im Zuge dessen mit einer Waffe auf den Kopf geschlagen worden sei. Er sei dann gefesselt und ihm seien die Augen verbunden worden. Er sei in den Garten gebracht und mit dem Messer verletzt worden, woraufhin er ca. drei Stunden bewusstlos gewesen sei. Die Gruppe habe das Haus geplündert und anschließend, genauso wie das Auto, angezündet. Die Eltern hätten in der Nähe gewohnt und hätten die Flammen gesehen, worauf sie zum Beschwerdeführer gekommen seien und diesen ins Krankenhaus gebracht hätten. Nach diesem Vorfall sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zur nächsten Stadt, römisch 40 , gegangen und sie hätten für zwei Monate im Haus der Tante gewohnt und seien anschließend nach römisch 40 gereist. Weitere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht. Der berichtete Vorfall sei im Sommer, vermutlich 2012 oder 2013 gewesen, er wisse nicht, wer die Angreifer gewesen seien, es sei eine unbekannte Gruppe gewesen und sie hätten Geld gewollt. Der Beschwerdeführer habe Verletzungen im Bauchbereich und am Rücken erlitten (der Beschwerdeführer zeigte im Rahmen der Befragung freiwillig Spuren von Verletzungen). Medizinische Befunde könne er nicht vorlegen, auch seine Schwester könne ihm nichts aus Syrien zukommen lassen. Vorfälle dieser Art, dass in Syrien Menschen von unbekannten Personen überfallen würden, gäbe es zu 1000en, dies passiere in ganz Syrien. Er habe den Vorfall nicht angezeigt, da die Opposition die Polizeistelle zerstört hätte. Der Beschwerdeführer habe seinen Militärdienst nicht absolvieren müssen, da er 15 Jahre seines Lebens in römisch 40 verbracht habe und sich in Syrien vom Militärdienst freikaufen habe können. Aus Syrien ausgereist sei er 2013 oder 2014, das wisse er nicht so genau, sein Wohngebiet sei damals sowohl unter der Kontrolle der Regierung als auch der Opposition gestanden. Die Ausreise sei legal mit dem Flugzeug von Damaskus nach Kairo erfolgt.
4. Mit Bescheid vom 08.05.2017 - zugestellt am 11.05.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 i.V.m. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III.).4. Mit Bescheid vom 08.05.2017 - zugestellt am 11.05.2017 - wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, i.V.m. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihm gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).
Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei in XXXX geboren und neun Jahre lang dort in die Schule gegangen. Mit 16 Jahren sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort ca. sieben Jahre als privater XXXX gearbeitet. Zwei Jahre nachdem der Krieg begonnen habe sei er mit seiner Familie legal am 19.03.2013 nach XXXX ausgereist. Am 08.09.2015 sei der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von XXXX in die Türkei geflogen. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Aufenthaltsort XXXX aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, in seinem Heimatland in Syrien herrsche Krieg. Er sei in seinem Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Fluchtgründe die in der GFK erschöpfend aufgeführt sind habe der Beschwerdeführer verneint.Festgestellt wurde, dass die Identität des Beschwerdeführers feststehe. Der Beschwerdeführer sei in römisch 40 geboren und neun Jahre lang dort in die Schule gegangen. Mit 16 Jahren sei er nach Syrien zurückgekehrt und habe dort ca. sieben Jahre als privater römisch 40 gearbeitet. Zwei Jahre nachdem der Krieg begonnen habe sei er mit seiner Familie legal am 19.03.2013 nach römisch 40 ausgereist. Am 08.09.2015 sei der Beschwerdeführer legal mit dem Flugzeug von römisch 40 in die Türkei geflogen. Der Beschwerdeführer habe seinen letzten Aufenthaltsort römisch 40 aus rein wirtschaftlichen Gründen verlassen, in seinem Heimatland in Syrien herrsche Krieg. Er sei in seinem Herkunftsstaat nicht politisch tätig gewesen und sei auch nicht wegen seiner politischen Ansichten verfolgt worden. Es habe auch nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Syrien einer sonstigen asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt gewesen sei. Fluchtgründe die in der GFK erschöpfend aufgeführt sind habe der Beschwerdeführer verneint.
Begründend führte das BFA im Wesentlichsten dazu aus, dass der durch den Beschwerdeführer vorgebrachte Angriff in Syrien durch eine unbekannte Gruppe, so dieser überhaupt stattgefunden habe, ausschließlich eine Bedrohung durch Privatpersonen darstelle und in keinerlei Zusammenhang mit einer staatlichen Verfolgung gebracht werden könne. Weitere Fluchtgründe die sich auf Syrien beziehen habe der Beschwerdeführer nicht. Der Beschwerdeführer habe in Syrien keinen Militärdienst abgeleistet, da er 15 Jahre seines Lebens in XXXXverbracht habe und sich in Syrien vom Militärdienst freikaufen habe können.
Zusammenfassend wurde rechtlich geschlossen, dass kein begründetes Verfolgungsszenario ermittelt werden habe können.
5. Gegen Spruchpunkt I. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.06.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers genau zu ermitteln. Der Beschwerdeführer sei zwar über das Freikaufen vom Militärdienst in Syrien befragt worden, die Behörde hätte aber ermitteln müssen, ob noch Aufzeichnungen darüber bestehen bzw. ob dieser Freikauf bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien noch Bestand habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu den Konsequenzen, wie etwa eine neuerliche Rekrutierung oder Inhaftierung befragt worden, die aufgrund des fehlenden Nachweises eines solchen Freikaufes eintreten könnten, obwohl notorisch bekannt sei, dass die syrische Regierung aus personellem Mangel verstärkt Männer zum Militär einberufe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu einer Rekrutierung durch andere Milizen befragt worden, sonst hätte festgestellt werden können, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer für die Syrische Freie Armee zu rekrutieren. Bis zu seiner Ausreise sei zwar kein Zwang ausgeübt worden, aber in Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien sei es mehr als wahrscheinlich, dass dies passiert wäre. Weiters würden sich die getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Das BFA habe keine aktuellen Berichte über den Freikauf vom syrischen Militär eingeholt. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer und der fehlende Nachweis für den Freikauf sei ein starkes Indiz dafür, dass er wieder eingezogen würde. Weiters habe der Beschwerdeführer den stattgefunden habenden Angriff auf ihn sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei der Befragung vor dem BFA berichtet und dieser würde durch die Wunden des Beschwerdeführers eindeutig belegt, es gebe somit keinen Grund an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. dieses Bescheides erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 07.06.2017 Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das BFA es unterlassen habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers genau zu ermitteln. Der Beschwerdeführer sei zwar über das Freikaufen vom Militärdienst in Syrien befragt worden, die Behörde hätte aber ermitteln müssen, ob noch Aufzeichnungen darüber bestehen bzw. ob dieser Freikauf bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers nach Syrien noch Bestand habe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu den Konsequenzen, wie etwa eine neuerliche Rekrutierung oder Inhaftierung befragt worden, die aufgrund des fehlenden Nachweises eines solchen Freikaufes eintreten könnten, obwohl notorisch bekannt sei, dass die syrische Regierung aus personellem Mangel verstärkt Männer zum Militär einberufe. Der Beschwerdeführer sei auch nicht zu einer Rekrutierung durch andere Milizen befragt worden, sonst hätte festgestellt werden können, dass versucht worden sei, den Beschwerdeführer für die Syrische Freie Armee zu rekrutieren. Bis zu seiner Ausreise sei zwar kein Zwang ausgeübt worden, aber in Anbetracht der derzeitigen Situation in Syrien sei es mehr als wahrscheinlich, dass dies passiert wäre. Weiters würden sich die getroffenen Länderfeststellungen nicht ausreichend mit dem konkreten Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers beschäftigen. Das BFA habe keine aktuellen Berichte über den Freikauf vom syrischen Militär eingeholt. Der Beschwerdeführer gehöre zur sozialen Gruppe der wehrfähigen Männer und der fehlende Nachweis für den Freikauf sei ein starkes Indiz dafür, dass er wieder eingezogen würde. Weiters habe der Beschwerdeführer den stattgefunden habenden Angriff auf ihn sowohl bei der Ersteinvernahme als auch bei der Befragung vor dem BFA berichtet und dieser würde durch die Wunden des Beschwerdeführers eindeutig belegt, es gebe somit keinen Grund an den diesbezüglichen Angaben des Beschwerdeführers zu zweifeln.
6. Mit Schreiben vom 09.06.2017, eingelangt am 16.06.2017, legte das BFA den gegenständlichen Verfahrensakt - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des erhobenen Antrags auf internationalen Schutz vom 19.09.2015, der Einvernahmen des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des BFA vom 08.05.2017, der im Verfahren vorgelegten Unterlagen, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, in das Zentrale Melderegister, Fremdeninformationssystem, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers
Die Identität des Beschwerdeführers steht fest. Er trägt den im Spruch angeführten Namen und ist zum dort angegebenen Datum geboren. Er ist syrischer Staatsangehöriger, gehört der arabischen Volksgruppe an und ist Moslem (genauer: Sunnit).
Der Beschwerdeführer ist 1989 geboren und somit jedenfalls im wehrdienstfähigen Alter. Es droht dem Beschwerdeführer daher die reale Gefahr, dass er in Syrien (bei einer nunmehrigen Rückkehr) zum Militärdienst bei der syrischen Armee eingezogen wird. Es ist nicht auszuschließen, dass er im Falle der Ableistung dieses Wehrdienstes zur Aufstandsbekämpfung eingesetzt und damit zur Mitwirkung an völkerrechtswidrigen Handlungen gezwungen wird. Weiters droht ihm, wenn er die Ableistung des Wehrdienstes verweigert, was er zu tun beabsichtigt, zumindest eine Gefängnisstrafe.
Der Beschwerdeführer leidet unter keinen maßgeblichen gesundheitlichen Einschränkungen, die die Absolvierung eines Militärdienstes ausschließen würden.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zur maßgeblichen Situation in Syrien
Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 (S. 38ff):Aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zuletzt aktualisiert am 25.01.2018 Sitzung 38ff):
"Die syrischen Streitkräfte - Wehr- und Reservedienst:
Seit Jahren versuchen immer mehr Männer die Rekrutierung zu vermeiden, indem sie beispielsweise das Land verlassen oder lokalen bewaffneten Gruppen beitreten, die das Regime unterstützen. Jenen, die den Militärdienst verweigern, oder auch ihren Familienangehörigen, können Konsequenzen drohen. Es ist schwer zu sagen, in welchem Ausmaß die Rekrutierung durch die syrische Armee in verschiedenen Gebieten Syriens, die unter der Kontrolle verschiedener Akteure stehen, tatsächlich durchgesetzt wird, und wie dies geschieht. In der syrischen Armee herrscht zunehmende Willkür und die Situation kann sich von einer Person zur anderen unterscheiden (FIS 23.8.2016).
Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vgl. FIS 23.8.2016; vgl. BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]Die Rekrutierung von männlichen Syrern findet nach wie unvermindert statt (DRC/DIS 8.2017). Für männliche syrischen Staatsbürger und Palästinenser, welche in Syrien leben, ist ein Wehrdienst von 18 oder 21 Monaten ab dem Alter von 18 Jahren verpflichtend, außerdem gibt es einen freiwilligen Militärdienst. Frauen können ebenfalls freiwillig einen Militärdienst ableisten (CIA 5.12.2017; vergleiche FIS 23.8.2016; vergleiche BFA 8.2017). Diejenigen männlichen palästinensischen Flüchtlinge, im Alter von 18 bis 42 Jahren, welche vor 1956 bei der General Administration for Palestine Arab Refugees (GAPAR) registriert waren, und deren Nachkommen müssen den verpflichtenden Wehrdienst bei der Palästinensischen Befreiungsarmee (PLA), einer Einheit der syrischen Streitkräfte, ableisten. Für diese Palästinenser gelten die gleichen Voraussetzungen für den Wehrdienst wie für Syrer (BFA 8.2017). [Informationen zu Palästinensern finden sich auch unter Abschnitt "15.1. Palästinensische Flüchtlinge"]