Entscheidungsdatum
30.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W264 2168271-1/12E
W264 2168272-1/12E
W264 2178112-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (BF1) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 831766204-1761352, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 831766204-1761352, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die von der obsorgeberechtigten Großmutter XXXX bevollmächtigte ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1031799301-14996041/BMI-EAST-WEST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch die von der obsorgeberechtigten Großmutter römisch 40 bevollmächtigte ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 20.7.2017, Zahl: 1031799301-14996041/BMI-EAST-WEST, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (BF3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.11.2017, Zahl: 1163411808-170930099, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Drittbeschwerdeführers (BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese wiederum vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 7.11.2017, Zahl: 1163411808-170930099, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1. Verfahrensgang:
1.1. Die BF1 reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde von der BF1 angegeben, dass sie eine Tochter namens XXXX habe, welche bei den Eltern der BF1 in Griechenland befindlich sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ein entfernt Verwandter namens XXXX sie haben ehelichen wollen und sie jedoch am 20.10.2011 den XXXX geehelicht habe. XXXX habe den XXXX bei einer Messerstecherei getötet. Die Familie des XXXX habe daraufhin verlangt, dass die BF1 die Zweitfrau des Bruders des XXXX werde. Das habe die BF1 verweigert, woraufhin die Familie des XXXX den Vater und den Bruder der BF1 verprügelt habe. Auch XXXX habe wiederholt die Eheschließung mit der BF1 gefordert, andernfalls er sie töten werde. Aus Angst sei dann die gesamte Familie der BF1 aus Afghanistan geflüchtet.1.1. Die BF1 reiste unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellte am 2.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde von der BF1 angegeben, dass sie eine Tochter namens römisch 40 habe, welche bei den Eltern der BF1 in Griechenland befindlich sei. Als Fluchtgrund gab sie an, dass ein entfernt Verwandter namens römisch 40 sie haben ehelichen wollen und sie jedoch am 20.10.2011 den römisch 40 geehelicht habe. römisch 40 habe den römisch 40 bei einer Messerstecherei getötet. Die Familie des römisch 40 habe daraufhin verlangt, dass die BF1 die Zweitfrau des Bruders des römisch 40 werde. Das habe die BF1 verweigert, woraufhin die Familie des römisch 40 den Vater und den Bruder der BF1 verprügelt habe. Auch römisch 40 habe wiederholt die Eheschließung mit der BF1 gefordert, andernfalls er sie töten werde. Aus Angst sei dann die gesamte Familie der BF1 aus Afghanistan geflüchtet.
1.2. Die BF war vom 17.2.2014 bis 20.2.2014 stationär im Landesklinikum XXXX in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufhaltig.1.2. Die BF war vom 17.2.2014 bis 20.2.2014 stationär im Landesklinikum römisch 40 in der Kinder- und Jugendpsychiatrie aufhaltig.
1.3. Am 5.3.2014 wurden Untersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt und ergaben diese laut Gutachten Dris. XXXX vom 19.3.2014, dass eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung vom 2.12.2013 nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann.1.3. Am 5.3.2014 wurden Untersuchungen zur Altersfeststellung durchgeführt und ergaben diese laut Gutachten Dris. römisch 40 vom 19.3.2014, dass eine Minderjährigkeit im Zeitpunkt der Asylantragstellung vom 2.12.2013 nicht mit dem erforderlichen Beweismaß ausgeschlossen werden kann.
1.4. Am 26.3.2014 wurde die Niederschrift vor dem BFA mit der BF1 aufgenommen und gab sie ihre Personalia an und schilderte die bereits vorgetragenen Fluchtgründe, jedoch detaillierter. Die Schwiegerfamilie habe ihr unterstellt, etwas mit dem Tod des XXXX zu tun zu haben. Sie verneinte Probleme mit der Polizei, den Behörden oder anderen staatlichen Stellen in Afghanistan betreffend ihre Person und sei sie dort nie Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen Organisation gewesen. Sie sei nie in Haft gewesen und auch nicht vorbestraft. Sie werde dort auch nicht mit einem Haftbefehl gesucht. In der Niederschrift ist protokolliert "AW erscheint ohne Kopftuch zur Einvernahme". Da zwischenzeitig durch Familienzusammenführung auch die Tochter XXXX nach Österreich gekommen war, wurde die BF1 gefragt, o sie auch diese vertrete und bejaht sie dies unter der Angabe, dass XXXX die gleichen Fluchtgründe habe. Die BF1 gab auf Nachfrage zu einem Schreiben des AMS an, dass sie als Friseurin habe arbeiten wollen. Sie gab an, neuerlich schwanger zu sein und sei der Kindesvater XXXX (IFA XXXX), welchen sie traditionell in einer Moschee geheiratet habe. Sie wiederholte ihre bisher vorgetragenen Fluchtgründe und präzisierte diese. Auf die Frage "Gibt es noch andere Gründe, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben?" antwortete sie "Das ist alles, ich habe die Nase voll gehabt von meinem Leben dort". Auf die Frage nach Befürchtungen für die Rückkehr nach Afghanistan, gab sie unter anderem an: "Wenn ich in Afghanistan wäre, hätte ich nichts aus meinem Leben machen können".1.4. Am 26.3.2014 wurde die Niederschrift vor dem BFA mit der BF1 aufgenommen und gab sie ihre Personalia an und schilderte die bereits vorgetragenen Fluchtgründe, jedoch detaillierter. Die Schwiegerfamilie habe ihr unterstellt, etwas mit dem Tod des römisch 40 zu tun zu haben. Sie verneinte Probleme mit der Polizei, den Behörden oder anderen staatlichen Stellen in Afghanistan betreffend ihre Person und sei sie dort nie Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen Organisation gewesen. Sie sei nie in Haft gewesen und auch nicht vorbestraft. Sie werde dort auch nicht mit einem Haftbefehl gesucht. In der Niederschrift ist protokolliert "AW erscheint ohne Kopftuch zur Einvernahme". Da zwischenzeitig durch Familienzusammenführung auch die Tochter römisch 40 nach Österreich gekommen war, wurde die BF1 gefragt, o sie auch diese vertrete und bejaht sie dies unter der Angabe, dass römisch 40 die gleichen Fluchtgründe habe. Die BF1 gab auf Nachfrage zu einem Schreiben des AMS an, dass sie als Friseurin habe arbeiten wollen. Sie gab an, neuerlich schwanger zu sein und sei der Kindesvater römisch 40 (IFA römisch 40 ), welchen sie traditionell in einer Moschee geheiratet habe. Sie wiederholte ihre bisher vorgetragenen Fluchtgründe und präzisierte diese. Auf die Frage "Gibt es noch andere Gründe, warum Sie ihren Herkunftsstaat verlassen haben?" antwortete sie "Das ist alles, ich habe die Nase voll gehabt von meinem Leben dort". Auf die Frage nach Befürchtungen für die Rückkehr nach Afghanistan, gab sie unter anderem an: "Wenn ich in Afghanistan wäre, hätte ich nichts aus meinem Leben machen können".
1.5. Im die BF1 betreffenden Fremdakt liegt eine Teilnahmebestätigung über einen Erste-Hilfe-Kurs ein, ein Prüfungszeugnis Deutsch A1 (341 Punkte von 400 erreicht), zwei Teilnahmebestätigungen über die Basiskurse Mathematik, IKT, Deutsch und Englisch vom 12.6.2017 und vom 27.3.2015, eine Unterschriftenliste für die Unterstützungserklärung (8 Unterschriften), eine Unterstützungserklärung der Bereichskoordinatorin "Bildung Jungend im Verein XXXX ", wonach die BF1 "großes Interesse an den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in Österreich zeige und sie ihr Ziel "externer Pflichtschulabschluss" mit viel Konsequenz verfolge. Weiters liegen zwei Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs für Jugendliche - Stufe 2 und Stufe 1+ ein, ein Schreiben des AMS mit Terminen im Jahr 2015 sowie ein Ausdruck über "Projekt für junge Menschen als Brücke zum Berufseinstieg". Einliegend ist ebenso eine vom Islamischen Kulturverein Al-Rahman in1.5. Im die BF1 betreffenden Fremdakt liegt eine Teilnahmebestätigung über einen Erste-Hilfe-Kurs ein, ein Prüfungszeugnis Deutsch A1 (341 Punkte von 400 erreicht), zwei Teilnahmebestätigungen über die Basiskurse Mathematik, IKT, Deutsch und Englisch vom 12.6.2017 und vom 27.3.2015, eine Unterschriftenliste für die Unterstützungserklärung (8 Unterschriften), eine Unterstützungserklärung der Bereichskoordinatorin "Bildung Jungend im Verein römisch 40 ", wonach die BF1 "großes Interesse an den gesellschaftlichen und politischen Verhältnissen in Österreich zeige und sie ihr Ziel "externer Pflichtschulabschluss" mit viel Konsequenz verfolge. Weiters liegen zwei Bestätigung über die Teilnahme am Deutschkurs für Jugendliche - Stufe 2 und Stufe 1+ ein, ein Schreiben des AMS mit Terminen im Jahr 2015 sowie ein Ausdruck über "Projekt für junge Menschen als Brücke zum Berufseinstieg". Einliegend ist ebenso eine vom Islamischen Kulturverein Al-Rahman in
4020 Linz Kellergasse 12 ausgestellte Trauungsurkunde über die Eheschließung zwischen der BF1 und XXXX .4020 Linz Kellergasse 12 ausgestellte Trauungsurkunde über die Eheschließung zwischen der BF1 und römisch 40 .
1.6. Die BF2 reiste gemeinsam mit ihren Großeltern mütterlicherseits in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.9.2014 den Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 23.9.2014 gab die Großmutter mütterlicherseits für die BF2 als Fluchtgrund an, dass es Probleme mit dem Neffen des Mannes - da dieser die Tochter XXXX habe heiraten wollen - gegeben habe und ebenso mit der Familie des Schwiegersohnes gegeben habe, da der Mann der XXXX vom Neffen getötet wurde. Die Eltern des Schwiegersohnes hätten die Familie aus Rache töten wollen und sei die Familie daher geflüchtet.1.6. Die BF2 reiste gemeinsam mit ihren Großeltern mütterlicherseits in das Bundesgebiet ein und stellte am 22.9.2014 den Antrag auf internationalen Schutz. Bei der Erstbefragung am 23.9.2014 gab die Großmutter mütterlicherseits für die BF2 als Fluchtgrund an, dass es Probleme mit dem Neffen des Mannes - da dieser die Tochter römisch 40 habe heiraten wollen - gegeben habe und ebenso mit der Familie des Schwiegersohnes gegeben habe, da der Mann der römisch 40 vom Neffen getötet wurde. Die Eltern des Schwiegersohnes hätten die Familie aus Rache töten wollen und sei die Familie daher geflüchtet.
1.7. Der BF3 kam am XXXX in XXXX zur Welt.1.7. Der BF3 kam am römisch 40 in römisch 40 zur Welt.
1.8. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.8. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
1.9. Dagegen richtet sich die Beschwerde und wurde darin dazu näher ausgeführt.
1.10. Der bezughabenden Akte wurde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt.
1.11. Am 14.3.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung ARGE Rechtsberatung - Diakonie die BF1 angehört wurde.
Die BF1 wurde zu ihren Fluchtgründen befragt und beschrieb sie diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete Fragen der Richterin zu dem Fluchtvorbringen. Ihren ersten Mann XXXX haben sie auf Nachfrage seiner Schwester XXXX geheiratet, weil "meine Familie sehr streng war. Mein Vater war sehr streng. Ich konnte keine kurze Kleidung tragen, Schminken war nicht erlaubt. Sogar zuhause musste ich ein Kopftuch tragen".Die BF1 wurde zu ihren Fluchtgründen befragt und beschrieb sie diese - wie bisher im Verfahren - und beantwortete Fragen der Richterin zu dem Fluchtvorbringen. Ihren ersten Mann römisch 40 haben sie auf Nachfrage seiner Schwester römisch 40 geheiratet, weil "meine Familie sehr streng war. Mein Vater war sehr streng. Ich konnte keine kurze Kleidung tragen, Schminken war nicht erlaubt. Sogar zuhause musste ich ein Kopftuch tragen".
Die BF1 trug zwei sichtbare Tattoos, eines am rechten Unterarm " XXXX " (Anm: Name des nunmehrigen Ehemannes) sowie eines am linken Unterarm. Diese habe sie sich in Österreich stechen lassen.Die BF1 trug zwei sichtbare Tattoos, eines am rechten Unterarm " römisch 40 " Anmerkung, Name des nunmehrigen Ehemannes) sowie eines am linken Unterarm. Diese habe sie sich in Österreich stechen lassen.
Ihr Leben in Afghanistan beschrieb sie als "die Hölle" und führte auf Nachfrage dazu zur Behandlung der Schwiegerfamilie und ihres ersten Mannes näher aus. Nach dessen Tod sei "Blut gegen Blut" im Raum gestanden - sie hätte den Bruder des Ehemannes heiraten sollen und brachte sie vor, während ihrer Schwangerschaft mit der Tochter XXXX mitbekommen zu haben, wie der Bruder ihres Mannes mit dem Onkel geredet habe. Sie habe gehört, dass der Onkel geraten habe, die BF1 mit einem Messer am Bein so zu verletzen, sodass sie an der Flucht gehindert wäre und "nach der Geburt können wir mit ihr machen was wir wollen. Dann sagen wir den anderen, dass sie bei der Geburt ums Leben gekommen ist". Der Schwager habe sie während der Schwangerschaft mit XXXX auch mit einer Holzstange geschlagen.Ihr Leben in Afghanistan beschrieb sie als "die Hölle" und führte auf Nachfrage dazu zur Behandlung der Schwiegerfamilie und ihres ersten Mannes näher aus. Nach dessen Tod sei "Blut gegen Blut" im Raum gestanden - sie hätte den Bruder des Ehemannes heiraten sollen und brachte sie vor, während ihrer Schwangerschaft mit der Tochter römisch 40 mitbekommen zu haben, wie der Bruder ihres Mannes mit dem Onkel geredet habe. Sie habe gehört, dass der Onkel geraten habe, die BF1 mit einem Messer am Bein so zu verletzen, sodass sie an der Flucht gehindert wäre und "nach der Geburt können wir mit ihr machen was wir wollen. Dann sagen wir den anderen, dass sie bei der Geburt ums Leben gekommen ist". Der Schwager habe sie während der Schwangerschaft mit römisch 40 auch mit einer Holzstange geschlagen.
Auf Deutsch gab sie an: "Wenn mein neues Kind geboren, werde ich selbst bezahlen die XXXX . Ich wollte schon vor der neuen Schwangerschaft Schule gehen und arbeiten. Ich wollte für Führerschein lernen und ein Auto kaufen. Hab ich soviel Wunsch. Aber nicht so wie vor vier, fünf Jahren: damals nur gedacht: kurze Hose, T-Shirt, ein bisschen schminken".Auf Deutsch gab sie an: "Wenn mein neues Kind geboren, werde ich selbst bezahlen die römisch 40 . Ich wollte schon vor der neuen Schwangerschaft Schule gehen und arbeiten. Ich wollte für Führerschein lernen und ein Auto kaufen. Hab ich soviel Wunsch. Aber nicht so wie vor vier, fünf Jahren: damals nur gedacht: kurze Hose, T-Shirt, ein bisschen schminken".
Sie habe in Afghanistan vier, fünf Jahre die Schule (nicht reguläre Schule, Alphabetisierungskurs) besucht. Eine Berufsausbildung habe sie nicht gemacht. Und sie gehe jeden Mittwochabend zum Sprachcafè, sie brauche keine Bestätigung, sie wolle nur reden und verstehen.
Die erkennende Richterin begehrte eine Antwort auf die Frage "Wenn Sie zurückdenken an Ihr Leben als Frau in Afghanistan verglichen mit dem Leben hier in Österreich als Frau, was haben Sie an sich selbst festgestellt seither?" und gab sie dazu zur Antwort: "Das kann man nicht vergleichen. Das ist wie tot sein und am Leben zu sein. Es gibt viele Sachen, die hier normal sind und dort nicht möglich war. zB mich so anzuziehen wie ich möchte, Schminken war überhaupt nicht möglich. Radfahren war unmöglich. Rausgehen war nicht möglich."
Die erkennende Richterin begehrte eine Antwort auf die Frage "Wie ist es mit Ihrem Vater? Behandelt er Sie anders als in Afghanistan?" und gab sie dazu an: "Jetzt haben wir nicht viel miteinander. Er lässt mich in Ruhe. Wir leben nicht gemeinsam. Lernen - so eine Möglichkeit gibt es nicht. Arbeiten ist für eine Frau unmöglich. Urlaub kommt nicht vor."
Die erkennende Richterin hielt der BF1 vor im Länderbericht gelesen zu haben, es gäbe in Afghanistan Programme, welche Frauen dazu animieren sollten, arbeiten anzufangen. Die BF1 gab dazu an: "Das ist sehr gut, aber ich glaub nicht dass eine Frau dort auf eigenen Beinen stehen kann. Befragt warum, gebe ich an: Ich habe selbst dort gelebt und weiß, dass viele Frauen nur zuhause waren. Ein paar wenige Frauen haben gearbeitet, da sie zu gebildeten Familien gehört haben und wir haben diese Frauen nie gesehen. Wenn Frauen dort arbeiten, dann meist nur zuhause, von Handarbeit und alles Mögliche, aber nur zuhause. Außerdem ist es unmöglich in Afghanistan zu sagen, dass jemand nicht mehr glaubt oder Atheist oder Konvertit ist. In dem Fall wird man sofort getötet."
Auf die Frage ob sie bei Rückkehr nach Afghanistan sagen würde, dass sie Atheistin ist, gab sie an: "Nein. Nämlich aus Angst. Wenn man so etwas sagt, wird man sofort getötet. Ein Mädchen in Kabul wurde gesteinigt, getötet weil ein Mullah nur behauptet hat, dass sie den Koran zerrissen hat. Dabei hatte sie das nicht gemacht. Sie wurde mit voller Brutalität umgebracht. Sie hieß Farhonda. Ich kannte sie nicht. Ich weiß es aus dem Fernsehen".
Auf die Frage "Haben Sie den nunmehrigen Ehemann selbst ausgesucht?" gab sie an, diesen auf Facebook kennengelernt zu haben. XXXX sei daraufhin aus dem Iran zu ihr nach Österreich gekommen.Auf die Frage "Haben Sie den nunmehrigen Ehemann selbst ausgesucht?" gab sie an, diesen auf Facebook kennengelernt zu haben. römisch 40 sei daraufhin aus dem Iran zu ihr nach Österreich gekommen.
Sie habe dem Vater gesagt, dass sie wieder heiraten wolle. Der Vater habe gesagt "nein ist besser bleibst du bei XXXX und ich sagte ich wollte heiraten".Sie habe dem Vater gesagt, dass sie wieder heiraten wolle. Der Vater habe gesagt "nein ist besser bleibst du bei römisch 40 und ich sagte ich wollte heiraten".
Die BF1 beschrieb, dass sie zur türkischen Moschee gegangen sei und danach mit XXXX zum Magistrat XXXX Rathaus und habe sie gesagt ich habe keine Religion und will heiraten. Sie sagten hast du keine Geburtsurkunde, keinen Reisepass. Dann habe sie mit XXXX einen Mullah aufgesucht, welcher sie traute.Die BF1 beschrieb, dass sie zur türkischen Moschee gegangen sei und danach mit römisch 40 zum Magistrat römisch 40 Rathaus und habe sie gesagt ich habe keine Religion und will heiraten. Sie sagten hast du keine Geburtsurkunde, keinen Reisepass. Dann habe sie mit römisch 40 einen Mullah aufgesucht, welcher sie traute.
R: Wie geht es Ihnen mit Ihrem Ehemann?
BF1 auf Deutsch: Gut, ich habe schon zweimal gestritten. Dann ich rufen die Polizei. Dann die Polizei ist gekommen und Wegweisung, das
1. x wissen nicht, das 2x vorletztes Jahr.
Wenn XXXX ist nach Österreich, er hat getrunken. Dann ich gesagt:Wenn römisch 40 ist nach Österreich, er hat getrunken. Dann ich gesagt:
Hier ist Österreich, du kannst mir nicht sagen "hier sitzen" oder "kommst du mit mir" oder was. Dann er mich geschlagen und dann ich rufen Polizei.
Auf Befragen ob die BF1 die Telefonnummer der Polizei weiß:
BF1: 133.
Bei einem Streit ist einer meiner Kunstnägel abgebrochen und es kam Blut. Ich habe gerufen die Polizei und XXXX muss rausgehen bis 14 Tage.Bei einem Streit ist einer meiner Kunstnägel abgebrochen und es kam Blut. Ich habe gerufen die Polizei und römisch 40 muss rausgehen bis 14 Tage.
XXXX war bei Bahnhof und bei Freunden.römisch 40 war bei Bahnhof und bei Freunden.
Aber ich rufe wieder XXXX an und sagte er er hat kein Essen und keine Platz. Ich sagte kommst du zu meiner Mutter essen und duschen, weil er durfte nicht zu mir nachhause.Aber ich rufe wieder römisch 40 an und sagte er er hat kein Essen und keine Platz. Ich sagte kommst du zu meiner Mutter essen und duschen, weil er durfte nicht zu mir nachhause.
Die Polizei sagt nur er durfte nicht 14 Tage nach Hause kommen. Wenn er wieder kommt nach Hause in den 14 Tagen dann kommt Polizei und kommt in Haft.
Wenn die 14 Tage ist fertig ich gehe wieder zu Polizei und nehme die Anzeige zurück und er darf wieder nach Hause. Aber sonst auch gut, XXXX hat keine Problem. Er hat kein Problem mit der Religion und mit dem Kopftuch.Wenn die 14 Tage ist fertig ich gehe wieder zu Polizei und nehme die Anzeige zurück und er darf wieder nach Hause. Aber sonst auch gut, römisch 40 hat keine Problem. Er hat kein Problem mit der Religion und mit dem Kopftuch.
R: Hatten Sie schon einen Wertekurs?
BF1 auf Dari : Ja.
R: Was haben Sie da gelernt?
BF1: Dass die Männer nicht die Frauen schlagen dürfen und dass die Frauen nicht die Kinder schlagen dürfen. Stehlen ist verboten. Über Sauberkeit haben wir gelernt. Ich erinnere mich nicht mehr. Wir haben alles Mögliche gelernt. Es waren viele Minderjährige dabei, aber ich erinnere mich nicht.
R: Sind Sie noch in Behandlung bei einem Psychologen oder Psychiater?
BF1 (deutsch): Ja. Jedes Monat oder wenn es mir geht ganz schlecht rufe ich an und sage brauch ich einen schnellen Termin. Letztes Mal mit dem XXXX gehen zum Kaffee. Frau XXXX ist sehr nett, manchmal sitzen vier Stunden und reden.BF1 (deutsch): Ja. Jedes Monat oder wenn es mir geht ganz schlecht rufe ich an und sage brauch ich einen schnellen Termin. Letztes Mal mit dem römisch 40 gehen zum Kaffee. Frau römisch 40 ist sehr nett, manchmal sitzen vier Stunden und reden.
Sie ist ganz ganz nett. Sie versteht ganz klar mir. Wenn ich gehen zu Frau XXXX hab ich viel Stress. Und sie sagt kommst du zu mir XXXX und dann ich weiß was ist passiert und sonst noch.Sie ist ganz ganz nett. Sie versteht ganz klar mir. Wenn ich gehen zu Frau römisch 40 hab ich viel Stress. Und sie sagt kommst du zu mir römisch 40 und dann ich weiß was ist passiert und sonst noch.
R: Wenn Ihr Mann XXXX Sie öfter etwas machen würde, was Ihnen nicht gefällt, was würden Sie dann machen?R: Wenn Ihr Mann römisch 40 Sie öfter etwas machen würde, was Ihnen nicht gefällt, was würden Sie dann machen?
BF auf Deutsch: Dann ich kann ganz Ruhe geschieden.
Auf Dari: Hier habe ich Unterstützungen gibt Leute, die hinter mir stehen.
Deutsch: Ich gehen in Neustart.
R: Wer hat Ihnen Neustart empfohlen?
BF Deutsch: Ich bin einmal mit XXXX gestritten. Polizei gibt mir Papier mit Neustart und eine Männer und eine Frau mit uns gesprochen. Dem XXXX gesagt Du darfst hier nicht Frauen schlagen.BF Deutsch: Ich bin einmal mit römisch 40 gestritten. Polizei gibt mir Papier mit Neustart und eine Männer und eine Frau mit uns gesprochen. Dem römisch 40 gesagt Du darfst hier nicht Frauen schlagen.
Die bei Neustart sagen wenn Du brauchst Hilfe dann rufst du an. Wenn XXXX macht noch etwas, dann bin ich dabei wenn du sagst ich wollte geschieden und zu Frauenzentrum gehen. Und ich sagen "passt".Die bei Neustart sagen wenn Du brauchst Hilfe dann rufst du an. Wenn römisch 40 macht noch etwas, dann bin ich dabei wenn du sagst ich wollte geschieden und zu Frauenzentrum gehen. Und ich sagen "passt".
R: Wie ist XXXX zu XXXX ?R: Wie ist römisch 40 zu römisch 40 ?
BF1 auf Deutsch: Ist ganz gut. Weil XXXX lieben XXXX . Seit XXXX ist geboren XXXX gar nicht mit mir gestritten.BF1 auf Deutsch: Ist ganz gut. Weil römisch 40 lieben römisch 40 . Seit römisch 40 ist geboren römisch 40 gar nicht mit mir gestritten.
R: Wie alt ist XXXX ? BF1 auf Deutsch: So wie ich. Er ist nur ein Monat größer als mir.R: Wie alt ist römisch 40 ? BF1 auf Deutsch: So wie ich. Er ist nur ein Monat größer als mir.
R: Kennen Sie sonst noch eine afghanische Frau die Tattoos hat?
BF1 (Dari): Ich habe nicht viel Kontakt mit Leuten aus Afghanistan. Meine Freunde sind aus Österreich, USA und Kanada.
Die aus den USA und aus Kanada arbeiten bei der Kirche. Die leben hier seit 5 Jahren, fliegen nach Hause und kommen wieder. XXXX und Gatte XXXX , XXXX , XXXX .Die aus den USA und aus Kanada arbeiten bei der Kirche. Die leben hier seit 5 Jahren, fliegen nach Hause und kommen wieder. römisch 40 und Gatte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 .
Auf Deutsch: Eine so viel älter als mir. Frau XXXX sie ist beim Sozialarbeiten, sie auch eine nette Frau, meine Mutter immer gehen zu Frau XXXX . Und noch XXXX und XXXX .Auf Deutsch: Eine so viel älter als mir. Frau römisch 40 sie ist beim Sozialarbeiten, sie auch eine nette Frau, meine Mutter immer gehen zu Frau römisch 40 . Und noch römisch 40 und römisch 40 .
Nach dem Namen der Kirche befragt gibt die BF1 auf Deutsch an:
Herz-Jesu-Kirche. Das steht neben Kreuz.
Die BF1 verneinte, in Afghanistan wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit und / oder der damaligen Religionszugehörigkeit bedroht oder verfolgt worden zu sein und gab sie an, sie habe dort den Unterschied zwischen Sunnit und Schiit nicht gekannt. Sie sei auch nie Mitglied einer Partei gewesen und habe auch nie Probleme mit Behörden, den Gerichten oder der Polizei gehabt. Auch sei sie nie inhaftiert gewesen. Die BF1 verneinte, in Afghanistan je aufgrund dessen, dass sie eine Frau ist, Probleme gehabt zu haben oder aus diesem Grunde verfolgt oder bedroht worden zu sein. Die Frage nach ihrem Lebensalter im Zeitpunkt der ersten Eheschließung in Afghanistan beantwortete sie mit "14". Auf die Frage ob sie sich für ihre Tochter wünschen würde, dass diese mit 14 heiratet, beantwortete sie ohne Übersetzung auf Deutsch: "Nein, nein, überhaupt nicht" und bekam eine tränenerstickte Stimme.
1.12. Folgende Unterlagen wurden dem Gericht am 14.3.2018 vorgelegt:
* Vollmacht der ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe
* Prüfungszeugnis A1 - Fit für Österreich vom 13.12.2016 (341 Punkte von 400)
* Kurzarztbrief Psychiatrie2 der Nervenklinik XXXX über stationäre Aufnahme der BF vom 2.6.2015 bis 3.6.2015 (selbstverletzendes Verhalten; mittelgradige depressive Episode in Remission, posttraumatische Belastungsstörung)* Kurzarztbrief Psychiatrie2 der Nervenklinik römisch 40 über stationäre Aufnahme der BF vom 2.6.2015 bis 3.6.2015 (selbstverletzendes Verhalten; mittelgradige depressive Episode in Remission, posttraumatische Belastungsstörung)
* Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX über die Untersuchung am 27.7.2015* Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 über die Untersuchung am 27.7.2015
* Ambulanzbefund der Nervenklinik XXXX über die Untersuchung am 5.11.2015* Ambulanzbefund der Nervenklinik römisch 40 über die Untersuchung am 5.11.2015
* Unterstützungserklärung der Mag. (FH) XXXX , " XXXX " vom 12.3.2018, wonach neben Bildungserwerb die Förderung von Selbstwertüberzeugung und Bewältigungskompetenz wichtige Ziele der BF sind und die BF "das Potential aktiv und selbstbestimmt ein Leben in Österreich aufzubauen" sei* Unterstützungserklärung der Mag. (FH) römisch 40 , " römisch 40 " vom 12.3.2018, wonach neben Bildungserwerb die Förderung von Selbstwertüberzeugung und Bewältigungskompetenz wichtige Ziele der BF sind und die BF "das Potential aktiv und selbstbestimmt ein Leben in Österreich aufzubauen" sei
* Unterschriftenliste für die Unterstützungerklärung mit weiteren 7 Unterstützern
* Mutter-Kind-Pass mit errechnetem Geburtstermin für den Nasciturus:
22.9.2018
Über die Tattoos der BF1 wurden nach Rückfrage bei der BF1 Fotos angefertigt und der Verhandlungsschrift als Beilage angeschlossen.
1.13. Eine Obsorgevereinbarung über die Obsorgeberechtigung der Großmutter XXXX für die BF2 liegt im Fremdakt der BF2 ein.1.13. Eine Obsorgevereinbarung über die Obsorgeberechtigung der Großmutter römisch 40 für die BF2 liegt im Fremdakt der BF2 ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Nach ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens wird unter Berücksichtigung des unbestrittenen Inhalts der die Beschwerdeführer BF1 bis BF3 betreffenden Fremdakte und der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sowie der dem Gericht vorgelegten Beweismitteln festgestellt wie folgt:
1.1. Feststellungen zur Person der jeweiligen Beschwerdeführer BF1 bis BF3 und deren Fluchtgründen:
1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer BF1 bis BF3 steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF3 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.
1.1.2. Die BF1 hat den Antrag auf internationalen Schutz vor dem 15.11.2015 gestellt. Die BF2 ist im Iran geboren und reiste in Begleitung ihrer Großeltern in das Bundesgebiet ein, welche am 22.9.2014 den Antrag auf internationalen Schutz für die BF2 - somit vor dem 15.11.2015 - stellte.
1.1.3. Der BF3 ist am XXXX in XXXX zur Welt gekommen.1.1.3. Der BF3 ist am römisch 40 in römisch 40 zur Welt gekommen.
1.1.4. Die BF1 bis BF3 sind aus Kabul stammend. Die BF1 bis BF3 sind der Volksgruppe der Hazara zugehörig. Die BF1 ist ohne Glaubensbekenntnis. Die BF1 ist die leibliche Mutter der unmündigen minderjährigen BF2, welche von der obsorgeberechtigten Großmutter vertreten wird. Die BF1 ist die leibliche Mutter des unmündigen minderjährigen BF3 und ist für diesen obsorgeberechtigt.
1.1.5. Die BF1 ist schwanger (voraussichtlicher Geburtstermin im September 2018) und leidet weder an chronischen Krankheiten, noch nimmt sie Medikamente ein. Die BF1 geht in die Gesprächstherapie zu XXXX (Familientherapeutin und Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin).1.1.5. Die BF1 ist schwanger (voraussichtlicher Geburtstermin im September 2018) und leidet weder an chronischen Krankheiten, noch nimmt sie Medikamente ein. Die BF1 geht in die Gesprächstherapie zu römisch 40 (Familientherapeutin und Säuglings-, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin).
1.1.6. Die BF2 und der BF3 sind gesund und handelt es sich bei den beiden um Kinder unter 6 Jahren.
1.1.7. Die BF2 und der BF3 haben die gleichen Fluchtgründe wie die BF1. Die BF1 wurde in Afghanistan weder wegen ihrer Volksgruppenzugehörigkeit zu den Hazara, noch aufgrund der damaligen Religionszugehörigkeit (Schiitin) bedroht oder verfolgt. Sie war in Afghanistan nie Mitglied einer Partei und hatte dort auch nie Probleme mit Behörden, den Gerichten oder der Polizei. Die BF1 war in Afghanistan niemals inhaftiert gewesen. Die BF1 flüchtete über den Iran nach Europa. Sie gab als fluchtauslösend an, dass sie in Afghanistan als Witwe von der Familie ihres verstorbenen ersten Ehemannes, dem Vater der BF2, schlecht behandelt und in Zusammenhang mit dem Tod des Ehemannes stehend bezichtigt worden sei und diese von der BF1 gefordert hätten im Wege von "Blut gegen Blut" die Zweitfrau ihres Schwagers zu werden.
1.1.8. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.
1.1.9. Die Mutter der beiden unmündigen minderjährigen BF2 und BF3 - die BF1 - bemüht sich sehr um ihre Integration in Österreich. Die BF1 hat Deutschkurse besucht und konnte ihre Deutschkenntnisse in der Verhandlung sehr gut unter Beweis stellen. Die BF1 hat Freunde aus Österreich, den USA und Kanada. Die BF2 lebt bei den Großeltern mütterlicherseits, da sie nach der Flucht der BF1 bei den Großeltern mütterlicherseits im Iran zurückblieb, mit diesen gemeinsam flüchtete und inzwischen die Obsorgeberechtigung der Großmutter mütterlicherseits zugesprochen wurde.
Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die BF1 eine auf Selbständigkeit und künftig eigene Erwerbstätigkeit bedachte Frau ist, der es daran liegt, ihrer Tochter BF2 das eigene Schicksal einer frühen Eheschließung im Jugendalter zu ersparen. Die BF1 ist in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert: so hat sie das im Werte- und Orientierungskurs Erlernte verinnerlicht ("Dass die Männer nicht die Frauen schlagen dürfen") und auf ihr Leben umgemünzt: wenn ihr Ehemann etwas machen würde, was ihr nicht gefalle, dann habe sie hier Unterstützung, es gäbe Leute die hinter ihr stehen, sie würde zu Neustart gehen. Bei zwei Streitigkeiten, als ihr Ehemann getrunken hatte, sagte die BF1 zu ihm: "Hier ist Österreich, du kannst mir nicht sagen ‚hier sitzen' oder ‚kommst du zu mir' oder was". Als der Ehemann sie daraufhin schlug, rief die BF1 - welche auch in der Verhandlung auf Befragen durch die Richterin sofort die Notrufnummer der Polizei wusste - die Polizei und wurde so die Wegweisung des Ehemannes in die Wege geleitet. Sie gab an, dass der Ehemann während des Betretungsverbots für 14 Tage nicht zurückkehren durfte und sie ihm auf seine Aussage er habe kein Essen und keinen Platz antwortete, dass er zu ihrer Mutter gehen könne, nicht aber zu ihr nachhause. Dass die BF1 das Potential hat, aktiv und selbstbestimmt ein Leben in Österreich aufzubauen, wird von unterstützenden Mitarbeitern (Lehrerinnen) des Vereins " XXXX " attestiert. Die BF1 brachte vor, ihr Vater habe in Österreich nach der Ankunft von XXXX gesagt, es sei besser wenn sie nicht heirate, sondern bei der BF2 bleibe und dennoch suchte die BF1 den Magistrat XXXX auf sowie eine Moschee, um die von ihr gewünschte Eheschließung in die Wege zu leiten. Dass die BF1 auf ihre Eigenständigkeit bedacht ist, brachte sie aber auch damit zum Ausdruck, dass sie über ihre Pläne rund um Weiterbildung (Kosmetikerin in Kombination mit Friseurin) und Kontrazeptivum berichtete und in Vergleich setzte, was sie damals in Afghanistan als für sie erstrebenswerte Ziele angesehen habe und was sie nun als solche ansehe: während sie in Afghanistan den Wunsch nach anderer Kleidung und Schminke verspürte, gehe sie hier in Österreich zum Schwimmen, hat sie das Radfahren für sich entdeckt und hegte sie schon vor der Schwangerschaft mit dem BF3 den Wunsch die Schule zu besuchen, zu arbeiten, den Führerschein zu machen. Sie kann sich nicht mehr vorstellen, dass sie bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wieder ein Kopftuch tragen müsse [Anm: die BF1 war nach Afghanistan in den Iran gegangen, wo sie die BF2 gebar und von wo aus sie sich nach Europa aufmachte] und wegen des Schminkens Probleme bekomme. Sie kann sich nicht vorstellen, dass sie nicht Radfahren oder zum Einkaufen gehen dürfe. Wenn sie ihr Leben als Frau in Afghanistan mit dem Leben hier in Österreich als Frau vergleiche, dann könne man dies nicht vergleichen: Das sei wie tot sein und am Leben zu sein, so die BF1. Es gäbe viele Sachen, die hier normal sind und dort nicht möglich waren und führte sie als Beispiele hierfür Kleidung nach eigenem Wunsch ("so anzuziehen wie ich möchte, Schminken war überhaupt nicht möglich") ins Treffen, dort sei Radfahren unmöglich und auch das Rausgehen war nicht möglich, so die BF1. "Lernen - so eine Möglichkeit gibt es nicht. Arbeiten ist für eine Frau unmöglich. Urlaub kommt nicht vor.", so die BF1 beim Vergleich des Lebens einer Frau in ihrem Herkunftsstaat mit dem Leben einer Frau in Österreich. Dies brachte sie auch im Zusammenhang damit vor, als ihr vorgehalten wurde, dass der Länderbericht darlegt, dass in Afghanistan Programme die Erwerbstätigkeit von Frauen forcieren. Sie habe dort selbst gelebt und wisse, dass viele Frauen nur zuhause waren. Einige wenige gebildete Frauen seien erwerbstätig gewesen, aber solche habe man nie gesehen. Frauen würden meist nur zuhause arbeiten und Handarbeit erledigen, so die BF1.Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die BF1 eine auf Selbständigkeit und künftig eigene Erwerbstätigkeit bedachte Frau ist, der es daran liegt, ihrer Tochter BF2 das eigene Schicksal einer frühen Eheschließung im Jugendalter zu ersparen. Die BF1 ist in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert: so hat sie das im Werte- und Orientierungskurs Erlernte verinnerlicht ("Dass die Männer nicht die Frauen schlagen dürfen") und auf ihr Leben umgemünzt: wenn ihr Ehemann etwas machen würde, was ihr nicht gefalle, dann habe sie hier Unterstützung, es gäbe Leute die hinter ihr stehen, sie würde zu Neustart gehen. Bei zwei Streitigkeiten, als ihr Ehemann getrunken hatte, sagte die BF1 zu ihm: "Hier ist Österreich, du kannst mir nicht sagen ‚hier sitzen' oder ‚kommst du zu mir' oder was". Als der Ehemann sie daraufhin schlug, rief die BF1 - welche auch in der Verhandlung auf Befragen durch die Richterin sofort die Notrufnummer der Polizei wusste - die Polizei und wurde so die Wegweisung des Ehemannes in die Wege geleitet. Sie gab an, dass der Ehemann während des Betretungsverbots für 14 Tage nicht zurückkehren durfte und sie ihm auf seine Aussage er habe kein Essen und keinen Platz antwortete, dass er zu ihrer Mutter gehen könne, nicht abe