TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/30 W204 2160766-1

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Veröffentlicht am 30.07.2018
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Entscheidungsdatum

30.07.2018

Norm

AsylG 2005 §2 Abs1 Z13
AsylG 2005 §3 Abs1
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 2 heute
  2. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2021 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 69/2020
  3. AsylG 2005 § 2 gültig ab 24.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2020
  4. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.09.2018 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  8. AsylG 2005 § 2 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  12. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  15. AsylG 2005 § 2 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W204 2160768-1/10E

W204 2160770-1/10E

W204 2160764-1/8E

W204 2160765-1/8E

W204 2160767-1/8E

W204 2160766-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK

1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:1.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:3.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , dieser vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:4.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:5.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. 6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch XXXX , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , zu Recht:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. 6.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Esther SCHNEIDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch römisch 40 , diese vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden BF1 und BF2) reisten mit dem Neffen des BF1, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden BF3), und ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und als gesetzliche Vertretung für den BF3 und den BF4 am XXXX gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Die im Spruch genannten Beschwerdeführer zu 1.) und zu 2.) (im Folgenden BF1 und BF2) reisten mit dem Neffen des BF1, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 3.) (im Folgenden BF3), und ihrem Sohn, dem minderjährigen Beschwerdeführer zu 4.) (im Folgenden BF4), alle Staatsangehörige Afghanistans, in das Bundesgebiet ein und stellten für sich und als gesetzliche Vertretung für den BF3 und den BF4 am römisch 40 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.2. Im Rahmen der am XXXX vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF1 an, verheiratet zu sein, aus der Provinz XXXX zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Bruder und er selbst mit den Amerikanern und der afghanischen Regierung zusammengearbeitet hätten. Sein Bruder sei entführt worden. Die BF2 verwies auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns.römisch eins.2. Im Rahmen der am römisch 40 vor der Landespolizeidirektion Niederösterreich erfolgten Erstbefragung gab der BF1 an, verheiratet zu sein, aus der Provinz römisch 40 zu stammen und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Als Fluchtgrund führte er an, dass er von den Taliban bedroht worden sei, weil sein Bruder und er selbst mit den Amerikanern und der afghanischen Regierung zusammengearbeitet hätten. Sein Bruder sei entführt worden. Die BF2 verwies auf die Fluchtgründe ihres Ehemanns.

I.3. Am XXXX wurden die im Spruch genannten minderjährigen Beschwerdeführer zu 5.) und zu 6.) (im Folgenden BF5 und BF6) geboren.römisch eins.3. Am römisch 40 wurden die im Spruch genannten minderjährigen Beschwerdeführer zu 5.) und zu 6.) (im Folgenden BF5 und BF6) geboren.

I.4. Am XXXX stellten der BF1 und die BF2 als gesetzliche Vertretung für den BF5 und den BF6 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.römisch eins.4. Am römisch 40 stellten der BF1 und die BF2 als gesetzliche Vertretung für den BF5 und den BF6 gegenständliche Anträge auf internationalen Schutz.

I.5. Am XXXX wurden der BF1 sowie die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der BF1 sein in der Erstbefragung geäußertes Fluchtvorbringen. Sein Bruder, der eine Baufirma besessen habe, und der BF1 hätten für Ausländer und die afghanische Regierung gearbeitet, weswegen sie von den Taliban bedroht worden seien. Sein Bruder sei entführt und ein Cousin, der ebenfalls für seinen Bruder gearbeitet habe, getötet worden. Die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und verwies auf eine körperliche Behinderung des BF6. Laut Arztbrief vom XXXX zeige der BF6 eindeutige Hinweise auf eine zerebrale Bewegungsstörung im Sinne einer spastischen beinbetonten Tetraparese.römisch eins.5. Am römisch 40 wurden der BF1 sowie die BF2 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der BF1 sein in der Erstbefragung geäußertes Fluchtvorbringen. Sein Bruder, der eine Baufirma besessen habe, und der BF1 hätten für Ausländer und die afghanische Regierung gearbeitet, weswegen sie von den Taliban bedroht worden seien. Sein Bruder sei entführt und ein Cousin, der ebenfalls für seinen Bruder gearbeitet habe, getötet worden. Die BF2 machte keine eigenen Fluchtgründe geltend und verwies auf eine körperliche Behinderung des BF6. Laut Arztbrief vom römisch 40 zeige der BF6 eindeutige Hinweise auf eine zerebrale Bewegungsstörung im Sinne einer spastischen beinbetonten Tetraparese.

I.6. Am 10.04.2017 wurde der BF3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass sein Vater eine Firma besessen und für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten seinen Vater entführt.römisch eins.6. Am 10.04.2017 wurde der BF3 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des BFA in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und seines gesetzlichen Vertreters niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte er an, dass sein Vater eine Firma besessen und für die Amerikaner gearbeitet habe. Die Taliban hätten seinen Vater entführt.

I.7. Mit Schreiben vom XXXX wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom XXXX an das Bundesamt übermittelt, mit dem dem BF1 die Obsorge für den mj. BF3 übertragen wurde.römisch eins.7. Mit Schreiben vom römisch 40 wurde der Beschluss des Bezirksgerichts Leoben vom römisch 40 an das Bundesamt übermittelt, mit dem dem BF1 die Obsorge für den mj. BF3 übertragen wurde.

I.8. Am XXXX langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF3 ein, in der - soweit hier wesentlich - geltend gemacht wurde, der BF3 unterliege einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie beziehungsweise der verwaisten Kinder.römisch eins.8. Am römisch 40 langte eine Stellungnahme des gesetzlichen Vertreters des BF3 ein, in der - soweit hier wesentlich - geltend gemacht wurde, der BF3 unterliege einer Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie beziehungsweise der verwaisten Kinder.

I.9. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom XXXX wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 (in Bezug auf die BF2 und den BF3 iVm § 34 Abs. 3) AsylG wurde den BF subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis XXXX erteilt.römisch eins.9. Mit den im Spruch angeführten Bescheiden vom römisch 40 wies das BFA die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, (in Bezug auf die BF2 und den BF3 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3,) AsylG wurde den BF subsidiärer Schutz zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis römisch 40 erteilt.

Begründend wurde in den angeführten Bescheiden zu den Spruchpunkten I. ausgeführt, dass die BF in ihrem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt seien, weil sie die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten.Begründend wurde in den angeführten Bescheiden zu den Spruchpunkten römisch eins. ausgeführt, dass die BF in ihrem Heimatland keiner Verfolgung aus in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Gründen ausgesetzt seien, weil sie die von ihnen vorgebrachten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnten.

I.10. Mit Verfahrensanordnungen vom XXXX wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.römisch eins.10. Mit Verfahrensanordnungen vom römisch 40 wurde den BF amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

I.11. Mit Schriftsatz vom XXXX erhoben die BF Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der oben angeführten Bescheide des Bundesamtes wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten die Anträge, Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt I. des Bescheids zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wird in den Beschwerden im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Beweiswürdigung des BFA kritisiert.römisch eins.11. Mit Schriftsatz vom römisch 40 erhoben die BF Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der oben angeführten Bescheide des Bundesamtes wegen Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens, unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie der Verletzung von Verfahrensvorschriften und stellten die Anträge, Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheids dahingehend abzuändern, dass ihren Anträgen auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheids zu beheben und die Sache zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheids an die erste Instanz zurückzuverweisen und eine mündliche Verhandlung anzuberaumen. Begründend wird in den Beschwerden im Wesentlichen auf das bisherige Vorbringen verwiesen und die Beweiswürdigung des BFA kritisiert.

I.12. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX vorgelegt.römisch eins.12. Die Beschwerden und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 vorgelegt.

I.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem BF1 und der BF2 die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom XXXX auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari bzw. eines Dolmetschers für die Sprache Paschto u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.römisch eins.13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an der die BF sowie die im Spruch genannte Rechtsvertretung teilnahmen. Im Vorfeld der Verhandlung waren dem BF1 und der BF2 die für sie relevanten Auszüge aus dem Länderinformationsblatt Afghanistan der österreichischen Staatendokumentation vom 02.03.2017 zur Stellungnahme übermittelt worden. Das BFA verzichtete in einem Schreiben vom römisch 40 auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurden der BF1 und die BF2 im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari bzw. eines Dolmetschers für die Sprache Paschto u.a. zu ihrer Identität und Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihrem Gesundheitszustand, ihren Familienangehörigen, ihren Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich ausführlich befragt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in die die BF betreffenden und dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakte des BFA, insbesondere in die Befragungsprotokolle;

  • -Strichaufzählung
    persönliche Befragung des BF1 sowie der BF2 im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am XXXX ;persönliche Befragung des BF1 sowie der BF2 im Rahmen einer öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am römisch 40 ;

  • -Strichaufzählung
    in das Verfahren eingeführte Länderberichte zur aktuellen Situation im Herkunftsstaat;

  • -Strichaufzählung
    Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Strafregister und das Grundversorgungssystem.

II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:

II.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:römisch zwei.1.1. Zu den BF und ihren Fluchtgründen:

Die Identität der BF kann nicht festgestellt werden. Der BF1 und die BF2 sind traditionell miteinander verheiratet, die BF4 bis BF6 sind deren minderjährige Kinder. Der BF3 ist der minderjährige Neffe des BF1 und wird durch den BF1 gesetzlich vertreten.

Alle Beschwerdeführer sind Staatsangehörige Afghanistans, gehören der Volksgruppe der Hazara an und sind schiitischen Bekenntnisses.

Die BF1 bis BF4 stammen aus der Provinz XXXX , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Der BF5 und der BF6 wurden in Österreich geboren.Die BF1 bis BF4 stammen aus der Provinz römisch 40 , wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben. Der BF5 und der BF6 wurden in Österreich geboren.

Der BF1 besuchte im Heimatland zwölf Jahre lang die Schule. Er beherrscht Paschtu, Dari und Farsi in Wort und Schrift. Außerdem beherrscht er etwas Englisch und Deutsch.

Die BF2 besuchte in Afghanistan in einem nicht mehr feststellbaren Ausmaß eine Koran- und eine öffentliche Schule. Sie spricht Paschtu und Dari, kann aber lediglich auf Paschtu schreiben und lesen.

Der minderjährige BF3 besuchte in Afghanistan sechs Jahre lang die Schule und spricht Dari.

Die minderjährigen BF4 bis BF6 sind aktuell noch nicht schulpflichtig.

Es kann nicht festgestellt werden, dass die BF in Afghanistan der Verfolgung durch die Taliban oder durch andere Akteure ausgesetzt waren oder die Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Verfolgung ausgesetzt wären.

Den BF droht bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Verfolgung aufgrund ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung. Insbesondere sind die BF aufgrund ihrer Angehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam in ihrem Herkunftsstaat Afghanistan keiner Verfolgung ausgesetzt.

Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF2 eine Lebensweise angenommen hat, die einen deutlichen und nachhaltigen Bruch mit den allgemein verbreiteten gesellschaftlichen Werten in Afghanistan darstellt. Sie ist nicht an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild (selbstbestimmt leben zu wollen) orientiert.

Die BF sind strafrechtlich unbescholten.

Der BF5 leidet an einer zerebralen Bewegungsstörung im Sinne einer spastischen beinbetonten Tetraparese.

Die anderen BF leiden an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.

II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland:

Politische Lage:

Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vgl. auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vgl. Max Planck Institute 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung erarbeitet (IDEA o.D.), und im Jahre 2004 angenommen (Staatendokumentation des BFA 7.2016; vergleiche auch: IDEA o.D.). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahre 1964. Bei Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann und Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation des BFA 3.2014; vergleiche Max Planck Institute 27.1.2004).

Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017).Die Innenpolitik ist seit der Einigung zwischen den Stichwahlkandidaten der Präsidentschaftswahl auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) von mühsamen Konsolidierungsbemühungen geprägt. Nach langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Lagern der Regierung unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah sind kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 schließlich alle Ministerämter besetzt worden (AA 9.2016). Das bestehende Parlament bleibt erhalten (CRS 12.1.2017) - nachdem die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen wegen bisher ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden konnten (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017).

Parlament und Parlamentswahlen

Generell leidet die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wähler/innen. Seit Mitte 2015 ist die Legislaturperiode des Parlamentes abgelaufen. Seine fortgesetzte Arbeit unter Ausbleiben von Neuwahlen sorgt für stetig wachsende Kritik (AA 9.2016). Im Jänner 2017 verlautbarte das Büro von CEO Abdullah Abdullah, dass Parlaments- und Bezirksratswahlen im nächsten Jahr abgehalten werden (Pajhwok 19.1.2017).

Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vgl. auch: CRS 12.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung besteht aus dem Unterhaus, Wolesi Jirga, und dem Oberhaus, Meshrano Jirga, auch Ältestenrat oder Senat genannt. Das Unterhaus hat 249 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze und für die Minderheit der Kutschi 10 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 13.4.2016 vergleiche auch: CRS 12.1.2017).

Das Oberhaus umfasst 102 Sitze. Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50 % mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für Behinderte bestimmt. Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von 25 % im Parlament und über 30 % in den Provinzräten. Ein Sitz im Oberhaus ist für einen Sikh- oder Hindu-Repräsentanten reserviert (USDOS 13.4.2016).

Die Rolle des Zweikammern-Parlaments bleibt trotz mitunter erheblichem Selbstbewusstsein der Parlamentarier begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit der kritischen Anhörung und auch Abänderung von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Regierungsarbeit destruktiv zu behindern, deren Personalvorschläge z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse teuer abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus spielt hier eine unrühmliche Rolle und hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht (AA 9.2016).

Parteien

Der Terminus Partei umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).

Die afghanische Parteienlandschaft ist mit über 50 registrierten Parteien stark zersplittert. Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf fehlende strukturelle Elemente (wie z.B. ein Parteienfinanzierungsgesetz) zurückzuführen, sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange - werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016).

Im Jahr 2009 wurde ein neues Parteiengesetz eingeführt, welches von allen Parteien verlangte sich neu zu registrieren und zum Ziel hatte ihre Zahl zu reduzieren. Anstatt wie zuvor die Unterschrift von 700 Mitgliedern, müssen sie nun 10.000 Unterschriften aus allen Provinzen erbringen. Diese Bedingung reduzierte tatsächlich die Zahl der offiziell registrierten Parteien von mehr als 100 auf 63, trug aber scheinbar nur wenig zur Konsolidierung des Parteiensystems bei (USIP 3.2015).

Unter der neuen Verfassung haben sich seit 2001 zuvor islamistisch-militärische Fraktionen, kommunistische Organisationen, ethno-nationalistische Gruppen und zivilgesellschaftliche Gruppen zu politischen Parteien gewandelt. Sie repräsentieren einen vielgestaltigen Querschnitt der politischen Landschaft und haben sich in den letzten Jahren zu Institutionen entwickelt. Keine von ihnen ist eine weltanschauliche Organisation oder Mobilmacher von Wähler/innen, wie es Parteien in reiferen Demokratien sind (USIP 3.2015). Eine Diskriminierung oder Strafverfolgung aufgrund exilpolitischer Aktivitäten nach Rückkehr aus dem Ausland ist nicht anzunehmen. Auch einige Führungsfiguren der RNE sind aus dem Exil zurückgekehrt, um Ämter bis hin zum Ministerrang zu übernehmen. Präsident Ashraf Ghani verbrachte selbst die Zeit der Bürgerkriege und der Taliban-Herrschaft in den 1990er Jahren weitgehend im pakistanischen und US-amerikanischen Exil (AA 9.2016).

Friedens- und Versöhnungsprozess

Im afghanischen Friedens- und Versöhnungsprozess gibt es weiterhin keine greifbaren Fortschritte. Die von der RNE sofort nach Amtsantritt konsequent auf den Weg gebrachte Annäherung an Pakistan stagniert, seit die afghanische Regierung Pakistan der Mitwirkung an mehreren schweren Sicherheitsvorfällen in Afghanistan beschuldigte. Im Juli 2015 kam es erstmals zu direkten Vorgesprächen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban über einen Friedensprozess, die aber nach der Enthüllung des jahrelang verschleierten Todes des Taliban-Führers Mullah Omar bereits nach der ersten Runde wieder eingestellt wurden. Die Reintegration versöhnungswilliger Aufständischer bleibt weiter hinter den Erwartungen zurück, auch wenn bis heute angeblich ca. 10.000 ehemalige Taliban über das "Afghanistan Peace and Reintegration Program" in die Gesellschaft reintegriert wurden (AA 9.2016).

Hezb-e Islami Gulbuddin (HIG)

Nach zweijährigen Verhandlungen (Die Zeit 22.9.2016), unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das der Hezb-e Islami Immunität für "vergangene politische und militärische" Taten zusichert. Dafür verpflichtet sich die Gruppe alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Einen Tag nach Unterzeichnung des Friedensabkommen zwischen der Hezb-e Islami und der Regierung, erklärte erstere in einer Stellungnahme eine Waffenruhe (The Express Tribune 30.9.2016). Das Abkommen beinhaltet unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, int. Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Sobald internationale Sanktionen aufgehoben sind, wird von Hekmatyar erwartet, nach 20 Jahren aus dem Exil nach Afghanistan zurückkehren. Im Jahr 2003 war Hekmatyar von den USA zum "internationalen Terroristen" erklärt worden (NYT 29.9.2016). Schlussendlich wurden im Februar 2017 die Sanktionen gegen Hekmatyar von den Vereinten Nationen aufgehoben (BBC News 4.2.2017).

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    AA - Auswärtiges Amt (9.2016): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan

  • -Strichaufzählung
    BBC News (4.2.2017): Afghan warlord Hekmatyar sanctions dropped by UN, http://www.bbc.com/news/world-asia-38867280, Zugriff 9.2.2017

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    CRS - Congressional Research Service (12.1.2017): Afghanistan:
    Post-Taliban Governance, Security, and U.S. Policy, https://www.fas.org/sgp/crs/row/RL30588.pdf, Zugriff 24.1.2017

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    CRS - U.S. Congressional Research Service (12.1.2015):
    Afghanistan: Politics, Elections, and Government Performance, http://www.fas.org/sgp/crs/row/RS21922.pdf, Zugriff 20.10.2015

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    Die Zeit (22.9.2016): Kabul schließt Friedensabkommen mit berüchtigtem Milizenführer Hekmatjar, http://www.zeit.de/news/2016-09/22/afghanistan-kabul-schliesst-friedensabkommen-mit-beruechtigtem-milizenfuehrer-hekmatjar-22113008, Zugriff 5.10.2016

  • -Strichaufzählung
    DW - Deutsche Welle (29.9.2016): Friedensabkommen in Afghanistan unterzeichnet,
http://www.dw.com/de/friedensabkommen-in-afghanistan-unterzeichnet/a-35923949, Zugriff 5.10.2016

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    IDEA - The International Institute for Democracy and Electoral Assistance (o.D.): Afghanistan: An Electoral Management Body Evolves,
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    Max Planck Institut (27.1.2004): Die Verfassung der Islamischen Republik Afghanistan,
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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.7.2014): Afghanischer Wahlsieger Ashraf Ghani,
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    NZZ - Neue Zürcher Zeitung (22.1.2015): Leerlauf in Kabul Afghanistans endlose Regierungsbildung, http://www.nzz.ch/international/asien-und-pazifik/afghanistans-endlose-regierungsbildung-1.18466841, Zugriff 2.11.2015

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    NYT - The New York Times (29.9.2016): Afghan President, Insurgent Warlord Sign Peace Agreement,
http://www.nytimes.com/aponline/2016/09/29/world/asia/ap-as-afghanistan-peace-agreement.html?_r=0; Zugriff 5.10.2016

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    Pajhwok (19.1.2017): Wolesi Jirga, district council elections next year,
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    Staatendokumentation des BFA (7.2016): Dossier der Staatendokumentation, AfPak - Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur,
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    Staatendokumentation des BFA (3.2014): Afghanistan; 2014 and beyond,
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    The Express Tribune (30.9.2016): Afghanistan's Hizb-e-Islami declares ceasefire after peace deal, http://tribune.com.pk/story/1191258/afghanistans-hizb-e-islami-declares-ceasefire-peace-deal/, Zugriff 5.10.2016

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    Tolonews (19.1.2017): Hizb-e-Islami Slams Taliban As An Ignorant, Fanatic Group,
http://www.tolonews.com/afghanistan/hizb-e-islami-slams-taliban-ignorant-fanatic-group, Zugriff 31.1.2017

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    USIP - United States Institute of Peace (3.2015): Political Parties in Afghanistan,
http://www.usip.org/sites/default/files/SR362-Political-Parties-in-Afghanistan.pdf, Zugriff 2.11.2015

Sicherheitslage:

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

INSO beziffert die Gesamtzahl sicherheitsrelevanter Vorfälle in Afghanistan im Jahr 2016 mit 28.838 (INSO 2017).

Mit Stand September 2016, schätzen Unterstützungsmission der NATO, dass die Taliban rund 10 % der Bevölkerung beeinflussen oder kontrollieren. Die afghanischen Verteidigungsstreitkräfte (ANDSF) waren im Allgemeinen in der Lage, große Bevölkerungszentren zu beschützen. Sie hielten die Taliban davon ab, Kontrolle in bestimmten Gegenden über einen längeren Zeitraum zu halten und reagierten auf Talibanangriffe. Den Taliban hingegen gelang es, ländliche Gegenden einzunehmen; sie kehrten in Gegenden zurück, die von den ANDSF bereits befreit worden waren, und in denen die ANDSF ihre Präsenz nicht halten konnten. Sie führten außerdem Angriffe durch, um das öffentliche Vertrauen in die Sicherheitskräfte der Regierung, und deren Fähigkeit, für Schutz zu sorgen, zu untergraben (USDOD 12.2016). Berichten zufolge hat sich die Anzahl direkt

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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