Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W198 2200241-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter in der Beschwerdesache des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 55, 57 AsylG 2005 idgF.,A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 55, 57, AsylG 2005 idgF.,
§ 9 BFA-VG idgF., und §§ 52, 55 FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.Paragraph 9, BFA-VG idgF., und Paragraphen 52, 55, FPG idgF. als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, hat sein Heimatland verlassen, ist illegal in die Republik Österreich eingereist und hat am 02.11.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.11.2015 gab der Beschwerdeführer an, dass er im Iran geboren und bis zu seiner Ausreise dort gelebt habe. Zu seinem Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass die Afghanen im Iran keine Rechte hätten. Afghanen dürften im Iran nicht arbeiten und werden unterdrückt. Nach Afghanistan habe er nicht gehen können, weil dort Krieg herrsche. Daher habe er sich entschlossen, nach Österreich zu kommen um ein gutes Leben zu führen.
3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in XXXX (Iran) geboren sei. Er habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten und habe keine Angehörigen dort. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule besucht und habe schon während der Schule zu arbeiten begonnen. Er habe als Schuster, als Steinmetz, als Schneider und auf einer Baustelle gearbeitet. Im Sommer 2015 sei er gemeinsam mit seiner Schwester und drei ihrer Kinder ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Iran aufgrund der dortigen schlechten Situation für afghanische Flüchtlinge verlassen habe. Er habe schon immer den Iran verlassen wollen und als er gehört habe, dass die Grenzen offen seien, sei er schließlich ausgereist. Auf die Frage, warum er nicht nach Afghanistan gegangen sei, gab er an, dass dort Krieg herrsche und es gefährlich und unsicher sei. Wenn die Taliban Hazara sehen, würden diese umgebracht werden. Die Taliban würden die Hazara am Gesicht erkennen. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe nur schreckliche Dinge gehört. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass er darüber nicht nachgedacht habe, da er nicht vorhabe dorthin zu gehen. Vielleicht würde er bei einem Bombenanschlag sterben. Zu Angehörigen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester und deren Kinder in Österreich aufhältig seien. Einer seinen Neffen lebe bei ihm.3. Der Beschwerdeführer wurde am 05.12.2017 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, dass er in römisch 40 (Iran) geboren sei. Er habe sich niemals in Afghanistan aufgehalten und habe keine Angehörigen dort. Seine Eltern und zwei seiner Brüder würden noch im Iran leben. Der Beschwerdeführer habe sechs Jahre lang die Schule besucht und habe schon während der Schule zu arbeiten begonnen. Er habe als Schuster, als Steinmetz, als Schneider und auf einer Baustelle gearbeitet. Im Sommer 2015 sei er gemeinsam mit seiner Schwester und drei ihrer Kinder ausgereist. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er den Iran aufgrund der dortigen schlechten Situation für afghanische Flüchtlinge verlassen habe. Er habe schon immer den Iran verlassen wollen und als er gehört habe, dass die Grenzen offen seien, sei er schließlich ausgereist. Auf die Frage, warum er nicht nach Afghanistan gegangen sei, gab er an, dass dort Krieg herrsche und es gefährlich und unsicher sei. Wenn die Taliban Hazara sehen, würden diese umgebracht werden. Die Taliban würden die Hazara am Gesicht erkennen. Der Beschwerdeführer sei noch nie in Afghanistan gewesen und habe nur schreckliche Dinge gehört. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu erwarten hätte, gab er an, dass er darüber nicht nachgedacht habe, da er nicht vorhabe dorthin zu gehen. Vielleicht würde er bei einem Bombenanschlag sterben. Zu Angehörigen in Österreich befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Schwester und deren Kinder in Österreich aufhältig seien. Einer seinen Neffen lebe bei ihm.
4. Am 15.12.2017 langte eine mit 12.12.2017 datierte Stellungnahme des Beschwerdeführers bei der belangten Behörde ein. Darin wiederholte er seine in der Einvernahme am 05.12.2017 getätigten Ausführungen und führte zudem aus, dass in Afghanistan bewaffnete Gruppen junge Männer in den Krieg mitnehmen würden.
5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt VI.).5. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid vom 30.05.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch sechs.).
In der Bescheidbegründung traf die belangte Behörde Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Fluchtgrund, zur Situation im Falle seiner Rückkehr und zur Lage in seinem Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer habe keine Verfolgung glaubhaft machen können, sondern habe er glaubhaft geschildert, dass er sich noch nie in Afghanistan aufgehalten habe. Im Falle einer Rückkehr könnte er für seinen Unterhalt sorgen, zumal er über Schulbildung und Berufserfahrung verfüge. Die Sicherheitslage in Kabul und Herat sei ausreichend sicher.
6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.06.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unzureichende Länderfeststellungen getroffen habe. Die Länderfeststellungen würden sich nur unzureichend mit der aktuellen Sicherheitslage, speziell mit den Problemen für Rückkehrer nach Kabul, befassen. Es wurde in der Folge auf zahlreiche Länderberichte verwiesen und wurde ausgeführt, dass schiitische Hazara nach wie vor schwerer Diskriminierung, Gewalt und Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters könne der Beschwerdeführer nicht als afghanischer Normalbürger angesehen werden, zumal er noch nie in Afghanistan gewesen sei. Sein Aufenthalt in Europa würde ihm eine Integration in die afghanische Gesellschaft aufgrund seiner Verwestlichung zusätzlich erschweren. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der schiitischen Hazara gehöre und der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre sowie aufgrund der ihm (unterstellten) westlichen Gesinnung, wäre dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen. Zumindest hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren müssen, zumal der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort kein soziales oder familiäres Netz habe. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK darstellen.6. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers vom 27.06.2018 Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde unzureichende Länderfeststellungen getroffen habe. Die Länderfeststellungen würden sich nur unzureichend mit der aktuellen Sicherheitslage, speziell mit den Problemen für Rückkehrer nach Kabul, befassen. Es wurde in der Folge auf zahlreiche Länderberichte verwiesen und wurde ausgeführt, dass schiitische Hazara nach wie vor schwerer Diskriminierung, Gewalt und Verfolgung ausgesetzt seien. Weiters könne der Beschwerdeführer nicht als afghanischer Normalbürger angesehen werden, zumal er noch nie in Afghanistan gewesen sei. Sein Aufenthalt in Europa würde ihm eine Integration in die afghanische Gesellschaft aufgrund seiner Verwestlichung zusätzlich erschweren. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer zur Gruppe der schiitischen Hazara gehöre und der Gefahr der Zwangsrekrutierung ausgesetzt wäre sowie aufgrund der ihm (unterstellten) westlichen Gesinnung, wäre dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren gewesen. Zumindest hätte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer subsidiären Schutz gewähren müssen, zumal der Beschwerdeführer noch nie in Afghanistan gewesen sei und dort kein soziales oder familiäres Netz habe. Eine Abschiebung nach Afghanistan würde daher eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK darstellen.
7. Die Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 06.07.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, geboren XXXX , gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in XXXX (Iran) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten; er hat auch keine Angehörigen dort. Die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran.1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, geboren römisch 40 , gehört der Volksgruppe der Hazara an, ist schiitischer Moslem, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 02.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer wurde in römisch 40 (Iran) geboren, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt hat. In seinem Herkunftsstaat Afghanistan hat er sich nie aufgehalten; er hat auch keine Angehörigen dort. Die Eltern sowie zwei Brüder des Beschwerdeführers leben nach wie vor im Iran.
Der Beschwerdeführer hat im Iran sechs Jahre lang die Schule besucht und bereits während der Schule als Hilfsarbeiter zu arbeiten begonnen. Er hat als Schuster, Steinmetz, Schneider und auf einer Baustelle gearbeitet.
Der Beschwerdeführer ist volljährig und ledig. Der Beschwerdeführer konnte keine Tazkira vorlegen. Somit steht seine Identität nicht fest.
Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem ÖSD-Zertifikat A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Schwester des Beschwerdeführers und deren vier Kinder leben in Österreich, wobei einer der Neffen des Beschwerdeführers aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Mutter (der Schwester des Beschwerdeführers) beim Beschwerdeführer lebt. Seine beiden Nichten leben bei seiner Schwester in XXXX und der andere Neffe lebt in einer Betreuungseinrichtung in XXXX .Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer hat Deutschkurse besucht und verfügt über Deutschkenntnisse, die jedenfalls dem ÖSD-Zertifikat A2 entsprechen. Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten. Die Schwester des Beschwerdeführers und deren vier Kinder leben in Österreich, wobei einer der Neffen des Beschwerdeführers aufgrund von Streitigkeiten mit seiner Mutter (der Schwester des Beschwerdeführers) beim Beschwerdeführer lebt. Seine beiden Nichten leben bei seiner Schwester in römisch 40 und der andere Neffe lebt in einer Betreuungseinrichtung in römisch 40 .
Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Art. 2 oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK).Im Falle einer Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat droht diesem kein reales Risiko einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK).
1.2. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara Verfolgung in Afghanistan droht.
Nicht festgestellt werden kann, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Zwangsrekrutierung durch die Taliban droht.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer auf Grund der Tatsache, dass er sich sein gesamtes Leben im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat bzw. dass er als afghanischer Staatsangehöriger, der aus dem Iran sowie aus Europa nach Afghanistan zurückkehrt, deshalb in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Schiiten
Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vgl. USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).Die Bevölkerung schiitischer Muslime wird auf 10 - 15% geschätzt (CIA 2017; vergleiche USCIRF 2017). Zur schiitischen Bevölkerung zählen die Ismailiten und ein Großteil der ethnischen Hazara (USDOS 15.8.2017). Die meisten Hazara-Schiiten gehören der Jafari-Sekte (Zwölfer-Sekte) an. Im letzten Jahrhundert ist allerdings eine Vielzahl von Hazara zur Ismaili-Sekte übergetreten. Es gibt einige Hazara-Gruppen, die zum sunnitischen Islam konvertierten. In Uruzgan und vereinzelt in Nordafghanistan leben einige schiitische Belutschen (BFA Staatendokumentation 7.2016). Afghanische Schiiten und Hazara neigen dazu, weniger religiös und gesellschaftlich offener zu sein als ihre Glaubensbrüder im Iran (CRS 13.12.2017).
Die politische Repräsentation und die Beteiligung an den nationalen Institutionen seitens der traditionell marginalisierten schiitischen Minderheit, der hauptsächlich ethnische Hazara angehören, ist seit 2001 gestiegen (FH 11.4.2018). Obwohl einige schiitischen Muslime höhere Regierungsposten bekleiden, behaupten Mitglieder der schiitischen Minderheit, dass die Anzahl dieser Stellen die demographischen Verhältnisse des Landes nicht reflektiere; auch vernachlässige die Regierung in mehrheitlich schiitischen Gebieten die Sicherheit. Das afghanische Ministry of Hajj and Religious Affairs (MOHRA) erlaubt sowohl Sunniten als auch Schiiten Pilgerfahrten zu unternehmen (USDOS 15.8.2017).
Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% (AB 7.6.2017; vgl. USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).Im Ulema-Rat, der nationalen Versammlung von Religionsgelehrten, die u. a. dem Präsidenten in der Festlegung neuer Gesetze und Rechtsprechung beisteht, beträgt die Quote der schiitischen Muslime ca. 30% Ausschussbericht 7.6.2017; vergleiche USDOS 15.8.2017). Des Weiteren tagen rechtliche, konstitutionelle und menschenrechtliche Kommissionen, welche aus Mitgliedern der sunnitischen und schiitischen Gemeinschaften bestehen und von der Regierung unterstützt werden, regelmäßig, um die interkonfessionelle Schlichtung zu fördern (USDOS 15.8.2017).
Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vgl. USCIRF 2017).Beobachtern zufolge ist die Diskriminierung der schiitischen Minderheit durch die sunnitische Mehrheit zurückgegangen; dennoch existieren Berichte zu lokalen Diskriminierungsfällen (USDOS 15.8.2017). Afghanischen Schiiten ist es möglich, ihre Feste öffentlich zu feiern; einige Paschtunen sind jedoch wegen der Feierlichkeiten missgestimmt, was gelegentlich in Auseinandersetzungen mündet (CRS 13.12.2017). In den Jahren 2016 und 2017 wurden schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara, oftmals Opfer von terroristischen Angriffen u.a. der Taliban und des IS (HRW 2018; vergleiche USCIRF 2017).
Unter den Parlamentsabgeordneten befinden sich vier Ismailiten. Einige Mitglieder der ismailitischen Gemeinschaft beanstanden die vermeintliche Vorenthaltung von politischen Posten (USDOS 15.8.2017).
Weiterführende Informationen zu Angriffen auf schiitische Glaubensstätten, Veranstaltungen und Moscheen können dem Kapitel 3. "Sicherheitslage" entnommen werden; Anmerkung der Staatendokumentation.
Quellen:
Hazara
Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).Die schiitische Minderheit der Hazara macht etwa 10% der Bevölkerung aus (CIA Factbook 18.1.2018; CRS 12.1.2015). Die Hazara besiedelten traditionell das Bergland in Zentralafghanistan, das sich zwischen Kabul im Osten und Herat im Westen erstreckt und unter der Bezeichnung Hazaradschat (azarajat) bekannt ist. Das Kernland dieser Region umfasst die Provinzen Bamyan, Ghazni, Daikundi und den Westen der Provinz Wardak. Es können auch einzelne Teile der Provinzen Ghor, Uruzgan, Parwan, Samangan, Baghlan, Balkh, Badghis, und Sar-e Pul dazugerechnet werden. Wichtige Merkmale der ethnischen Identität der Hazara sind einerseits ihr ethnisch-asiatisches Erscheinungsbild, woraus gern Schlussfolgerungen über eine turko-mongolische Abstammung der Hazara gezogen werden (BFA Staatendokumentation 7.2016); andererseits gehören ethnische Hazara hauptsächlich dem schiitischen Islam an (mehrheitlich Zwölfer-Schiiten) (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche AJ 27.6.2016, UNAMA 15.2.2018). Eine Minderheit der Hazara, die vor allem im nordöstlichen Teil des Hazaradschat leben, sind Ismailiten (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Ausführliche Informationen zu Angriffen auf schiitische Gedenkstätten, sind dem Kapitel Sicherheitslage zu entnehmen; Anmerkung der Staatendokumentation.
Die Hazara-Gemeinschaft/Gesellschaft ist traditionell strukturiert und basiert auf der Familie bzw. dem Klan. Die sozialen Strukturen der Hazara werden manchmal als Stammesstrukturen bezeichnet; dennoch bestehen in Wirklichkeit keine sozialen und politischen Stammesstrukturen. Das traditionelle soziale Netz der Hazara besteht größtenteils aus der Familie, obwohl gelegentlich auch politische Führer einbezogen werden können (BFA Staatendokumentation 7.2016).
Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vgl. IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vgl. GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).Nicht weniger wichtig als Religion und Abstammung ist für das ethnische Selbstverständnis der Hazara eine lange Geschichte von Unterdrückung, Vertreibung und Marginalisierung. Jahrzehntelange Kriege und schwere Lebensbedingungen haben viele Hazara aus ihrer Heimatregion in die afghanischen Städte, insbesondere nach Kabul, getrieben (BFA Staatendokumentation 7.2016). Dennoch hat sich die Lage der Hazara, die während der Taliban-Herrschaft besonders verfolgt waren, grundsätzlich verbessert (AA 5.2018; vergleiche IaRBoC 20.4.2016); vornehmlich aufgrund von Bildung und vor allem auf ökonomischem und politischem Gebiet (CRS 12.1.2015; vergleiche GD 2.10.2017). Hazara in Kabul gehören jetzt zu den am besten gebildeten Bevölkerungsgruppen und haben auch eine Reihe von Dichtern und Schriftstellern hervorgebracht (BFA Staatendokumentation 7.2016). Auch wenn es nicht allen Hazara möglich war diese Möglichkeiten zu nutzen, so haben sie sich dennoch in den Bereichen Bildung, öffentliche Verwaltung und Wirtschaft etabliert (GD 2.10.2017).