Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W261 2166460-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, vom 17.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.01.2018 zu Recht:
A)
I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und XXXX wird gemäß § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und römisch 40 wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.08.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 01.08.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 17.08.2015 irregulär in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 18.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am XXXX in Kabul, Afghanistan, geboren worden. Seine Familie habe das Land verlassen, als er etwa sechs Jahre alt gewesen sei, seither habe er bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er wisse nicht, warum seine Eltern mit ihm Afghanistan verlassen hätten. Den Iran habe er verlassen, da er ohne Dokumente gelebt habe. Als Afghane habe man im Iran ein schweres Leben. Er sei auch von Iranern geschlagen worden. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er habe in Afghanistan niemanden mehr. Bestimmt habe sein Vater dort Probleme gehabt, und die Familie sei vielleicht deshalb nach Teheran gezogen.Am 18.08.2015 erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Hazara anzugehören. Er sei am römisch 40 in Kabul, Afghanistan, geboren worden. Seine Familie habe das Land verlassen, als er etwa sechs Jahre alt gewesen sei, seither habe er bis zu seiner Ausreise im Iran gelebt. Seinen Fluchtgrund betreffend führte er aus, er wisse nicht, warum seine Eltern mit ihm Afghanistan verlassen hätten. Den Iran habe er verlassen, da er ohne Dokumente gelebt habe. Als Afghane habe man im Iran ein schweres Leben. Er sei auch von Iranern geschlagen worden. Befragt, was er im Falle einer Rückkehr in seine Heimat befürchte, gab der BF an, er habe in Afghanistan niemanden mehr. Bestimmt habe sein Vater dort Probleme gehabt, und die Familie sei vielleicht deshalb nach Teheran gezogen.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF in weiter Folge eine Altersfeststellung des BF. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF erstellten medizinischen Sachverständigengutachten kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 20.11.2015 ein Mindestalter von 18,3 Jahren aufgewiesen habe, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum XXXX ergäbe. Die Altersdifferenz zu den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung betrage daher ca. 2,06 Jahre. Der BF sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl veranlasste aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF in weiter Folge eine Altersfeststellung des BF. In dem aufgrund einer persönlichen Untersuchung des BF erstellten medizinischen Sachverständigengutachten kommt der medizinische Sachverständige kurz zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der BF zum Untersuchungszeitpunkt am 20.11.2015 ein Mindestalter von 18,3 Jahren aufgewiesen habe, woraus sich das errechnete "fiktive" Geburtsdatum römisch 40 ergäbe. Die Altersdifferenz zu den Angaben des BF bei seiner Erstbefragung betrage daher ca. 2,06 Jahre. Der BF sei daher zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits volljährig gewesen.
Am 13.09.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge BFA oder belangte Behörde), im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Dabei gab er an, er habe den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus verlassen. Er habe nicht in die Schule gehen oder offiziell arbeiten dürfen. Seine Verwandten würden weiterhin im Iran leben, die Familie habe nicht genug Geld gehabt, dass alle hätten ausreisen können. Der BF habe keine Erinnerung an das Leben in Afghanistan, er könne sich nicht einmal mehr richtig an den Iran erinnern. Befragt, was er erwarten würde, würde er nach Afghanistan, zum Beispiel nach Kabul zurückkehren, gab der BF an, er habe dort weder ein soziales Netz noch eine Bleibe, er kenne sich dort nicht aus. Er glaube nicht, dass Kabul eine sichere Stadt sei, jede Woche gebe es dort ein bis zwei Anschläge. Im Rahmen der Einvernahme legte der BF eine Deutschkursbestätigung vor. Mit Schreiben vom 05.01.2017 und 03.04.2017 legte der BF weitere Teilnahmebestätigungen von Deutschkursen vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid vom 17.07.2017 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde führte begründend aus, dass der BF keine Gründe geltend machen habe können, wonach er in Afghanistan asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der BF sei jung, gesund und arbeitsfähig. Im Falle einer Rückkehr sei es ihm daher zuzumuten, selbst für seinen Lebensunterhalt aufzukommen. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF den Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 31.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich die Kernfamilie des BF im Iran befinde, und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, hätte dies jedoch nicht entsprechend in der getroffenen Entscheidung gewürdigt. Hinsichtlich der Beurteilung des subsidiären Schutzes würden die Feststellungen über die Sicherheitslage der Heimatprovinz des BF und eine Feststellung über eine eventuelle innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einen solchen zurückkehren würden. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre.Mit Eingabe vom 31.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG). Darin brachte er vor, die belangte Behörde habe im angefochtenen Bescheid festgestellt, dass sich die Kernfamilie des BF im Iran befinde, und er keine familiären Anknüpfungspunkte in Afghanistan habe, hätte dies jedoch nicht entsprechend in der getroffenen Entscheidung gewürdigt. Hinsichtlich der Beurteilung des subsidiären Schutzes würden die Feststellungen über die Sicherheitslage der Heimatprovinz des BF und eine Feststellung über eine eventuelle innerstaatliche Fluchtalternative fehlen. Afghanen, die außerhalb des Familienverbandes oder nach einer längeren Abwesenheit im westlich geprägten Ausland zurückkehrten, würden auf größere Schwierigkeiten stoßen als Rückkehrer, die in Familienverbänden geflüchtet seien und in einen solchen zurückkehren würden. Es könne daher im vorliegenden Fall nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass der BF im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan einer realen Gefahr im Sinne des Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre.
Die belangte Behörde legte den Aktenvorgang mit Schreiben vom 01.08.2017 dem BVwG vor, wo dieser am 03.08.2017 einlangte.
Mit Schreiben vom 02.01.2018 legte der BF mehrere Integrationsunterlagen vor.
Am 09.01.2018 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Dari statt, zu der der BF persönlich gemeinsam mit seinem Rechtsvertreter erschien. Die belangte Behörde verzichtete mit Schreiben vom 17.10.2017 auf die Teilnahme an der mündlichen Verhandlung.
Der BF führte in dieser mündlichen Beschwerdeverhandlung zu seinen persönlichen Verhältnissen aus. Dabei brachte er im Wesentlichen vor, was er bereits in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA ausgesagt hatte. In der mündlichen Verhandlung legte der BF medizinische Unterlagen vor. Dazu gab er an, wegen psychischer Probleme in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung zu sein und an Herzproblemen zu leiden. Er sei bereits drei Mal bewusstlos geworden und mit der Rettung ins Spital gebracht worden, dort habe man Herzprobleme festgestellt. Er nehme Medikamente für die Muskeln und das Herz. Auf der Flucht sei er mit einer Eisenstange am Knie verletzt worden, seither habe er große Schmerzen beim Fußball spielen, er möchte das Fußball spielen jedoch nicht aufgeben. Neben medizinischer Unterlagen legte der BF im Rahmen der mündlichen Verhandlung die "Notiz Afghanistan - Alltag in Kabul" von Thomas Ruttig vom 12.04.2017, den Artikel von Friederike Stahlmann "Überleben in Afghanistan" vom März 2017 und einen Artikel aus dem Independent über einen Selbstmordanschlag in Kabul vom 28.12.2017, abgerufen am 08.01.2018 vor. vor.
Das erkennende Gericht legte dem BF in der mündlichen Beschwerdeverhandlung das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit Stand 21.12.2017, eine ACCORD-Anfragebeantwortung zu Behandlungsmöglichkeiten für psychisch erkrankte/traumatisierte Personen in Kabul vom 06.10.2015 sowie eine Auskunft der SFH-Länderanalyse zu Afghanistan, psychiatrische und psychotherapeutische Behandlung vom 05.04.2017 vor. Dem BF wurde die Bedeutung dieser Berichte erklärt, insbesondere, dass auf Grund dieser Berichte die Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen werden, sowie deren Zustandekommen.
Der Rechtsvertreter des BF verzichtete auf die Gewährung einer Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu diesen herkunftsstaatsbezogenen Berichten. Er führte in der mündlichen Verhandlung aus, dass eine Rückkehr des BF nach Afghanistan eine Verletzung von Artikel 3 EMRK bedeuten würde und dem BF subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Die exzeptionellen Umstände würden sich beim BF insbesondere aus der schlechten Gesundheitsverfassung (Herz- und Muskelprobleme sowie psychische Probleme) ergeben. Die notwendige umgehende ärztliche Versorgung wäre in Afghanistan nicht gewährleistet. Als Rückkehrer hätte der BF keinerlei Zugang zu Behandlungsmöglichkeiten und Medikamenten, was sich aus den beiden seitens des Gerichts vorgelegten Länderberichten zur Behandlung psychischer Krankheiten ergebe. Weiters habe der BF keine Familie oder sonstige Bezugspersonen in Afghanistan und somit keinerlei relevante familiäre Unterstützung bei einer Rückkehr. Der BF kenne die großen afghanischen Städte nicht. Er sei in Österreich sozialisiert und sei mit der Lebensweise in Afghanistan nicht vertraut. Er verfüge auch über keinerlei relevante Schul- und Berufsausbildung, welche ihm bei der Arbeitssuche in Afghanistan behilflich sein könnte. Der BF selbst führte zu den seitens des Gerichts vorgelegten Länderberichten aus, es werde zwar behauptet, dass es medizinische Versorgung in Afghanistan gebe, aber diese sei kaum vorhanden. Man müsse für medizinische Behandlung zahlen, welche man sich jedoch nicht leisten könne, da es kaum Arbeit gebe. Daher sei man gezwungen, sich den verschiedenen Gruppierungen anzuschließen.
Mit Schreiben vom 10.07.2018 übermittelte das BVwG dem BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, das aktuelle Länderinformationsblatt Afghanistan in der Fassung vom 29.06.2018 und räumte ihm eine Stellungnahmemöglichkeit ein.
Mit Eingabe vom 27.07.2018 erstattete der BF, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, eine Stellungnahme. Darin bekräftigte er sein Vorbringen, wonach die Annahme, dass der BF ohne soziales Netzwerk, sei es auch durch Inanspruchnahme von Rückkehrhilfe, zurückkehren könne, nicht nachvollziehbar sei. Er sei darauf angewiesen, dass die Regierung ihm eine temporäre Unterkunft zur Verfügung stelle, die es aber, sollte er eine bekommen, nur für maximal zwei Wochen gebe. Ohne ein soziales Netz sei eine Rückkehr daher nicht sicher. Die Sicherheitslage in Afghanistan und auch Kabul sei sehr instabil. Es gebe gezielte Angriffe gegen schiitische Muslime, hauptsächlich ethnische Hazara. Der BF leide an einer Herzerkrankung. Er verlor deswegen bereits drei Mal das Bewusstsein und habe in ein Krankenhaus eingeliefert werden müssen. Er müsse täglich Tabletten für sein Herz nehmen. Die Verfügbarkeit und Qualität der medizinischen Versorgung in Afghanistan sei sehr begrenzt und stark einkommensabhängig. Auch die Sicherheitslage habe erhebliche Auswirkungen auf die medizinische Versorgung. Laut aktuellem Länderinformationsblatt bestehe die Möglichkeit, dass Beeinträchtigungen wie Herz-, Nieren-, Leber- und Bauchspeicheldrüsenerkrankungen, die eine komplexe, fortgeschrittene Behandlung erfordern, wegen mangelnder technischer bzw. fachlicher Expertise nicht behandelt werden könnten. Eine ausreichende medizinische Versorgung und Behandlung der Herzkrankheit des BF könne daher nicht sichergestellt werden. Er benötige Tabletten und eine ausreichende ärztliche Versorgung seiner Herzkrankheit. Auch eine weiterführende Behandlung seiner psychischen Erkrankung könne in Afghanistan nicht gewährleistet werden.
Das BVwG führte am 31.07.2018 eine Auskunft im Strafregister durch, wonach für den BF im Strafregister der Republik Österreich keine Verurteilung aufscheint.
Das BVwG führte am selben Tag eine Abfrage im Betreuungsinformationssystem durch, wonach der BF seit seiner Ankunft in Österreich Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung bezieht.
Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
o Zur Person des Beschwerdeführers:
Der BF trägt den Namen XXXX und ist in Kabul, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Das Geburtsdatum wird mit XXXX festgelegt.Der BF trägt den Namen römisch 40 und ist in Kabul, Afghanistan geboren. Er ist Staatsangehöriger von Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Muslim. Das Geburtsdatum wird mit römisch 40 festgelegt.
Die Muttersprache des BF ist Dari.
Der BF verließ im Alter von etwa sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan und lebte sodann im Iran, genauer in XXXX . Die Familie des BF hielt sich illegal im Iran auf.Der BF verließ im Alter von etwa sechs Jahren gemeinsam mit seiner Familie Afghanistan und lebte sodann im Iran, genauer in römisch 40 . Die Familie des BF hielt sich illegal im Iran auf.
Die Familie des BF besteht aus seinem Vater XXXX , seiner Mutter XXXX , seinen Brüdern XXXX und XXXX und seiner Schwester XXXX , welche alle weiterhin im Iran leben. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Familie.Die Familie des BF besteht aus seinem Vater römisch 40 , seiner Mutter römisch 40 , seinen Brüdern römisch 40 und römisch 40 und seiner Schwester römisch 40 , welche alle weiterhin im Iran leben. Der BF steht in regelmäßigem telefonischen Kontakt mit seiner Familie.
Der BF hat keine Verwandten in Afghanistan.
Der BF besuchte im Iran vier oder fünf Jahre lang eine illegale Schule für afghanische Kinder. Er hat keine Berufsausbildung und nicht gearbeitet.
Der BF ist ledig und hat keine Kinder.
Der BF ist arbeitsfähig. Er leidet unter Angst- und Panikattacken sowie depressiven Störungen und Schlaf- und Konzentrationsstörungen; aus diesem Grund steht er in regelmäßiger psychotherapeutischer Behandlung. Der BF wurde seit seinem Aufenthalt im Bundesgebiet drei Mal bewusstlos ins Spital gebracht, bei einem dieser Vorfälle wurde Hyperventilation diagnostiziert, über die beiden anderen Fälle wurden keine medizinischen Befunde vorgelegt. Der BF nimmt Medikamente gegen Depressionen, Angstzustände und Panikattacken sowie ein Kaliumpräparat für die Muskulatur ein. Im Zuge seiner Flucht wurde der BF am Knie verletzt, weshalb er nach dem Sport Schmerzen hat. Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF an Herzproblemen leidet.
Der BF reiste im Juli 2015 aus dem Iran aus und gelangte über die Türkei, Griechenland und weitere Staaten nach Österreich, wo er am 17.08.2015 illegal einreiste und einen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
o Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers
Der BF hat den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus und den damit verbundenen Schwierigkeiten und Diskriminierungen sowie der Angst in den Syrienkrieg geschickt zu werden, verlassen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan aufgrund politischer, ethnischer, religiöser oder sonstiger Gründe konkret gegen ihn als Person gerichteter psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt war oder dass ihm eine solche Verfolgung droht.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in seinem Herkunftsstaat Afghanistan im Fall einer Rückkehr eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung von staatlicher oder privater Seite zu befürchten hätte.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich einen Großteil seines bisherigen Lebens im Iran sowie in Europa aufgehalten hat bzw. dass jeder afghanische Staatsangehörige, der aus dem Iran und Europa nach Afghanistan zurückkehrt, in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem BF bei einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund seiner "westlichen Wertehaltung" psychische und/oder physische Gewalt drohen würde.
o Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:
Der BF befindet sich seit seiner Antragstellung im August 2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet. Er bezieht seit seiner Einreise Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.
Der BF hat mehrere Deutschkurse auf dem Niveau A1 besucht, bringt sich mittels Youtube selbst Deutsch bei und verfügt über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG plante der BF, die Absolvierung der Prüfung zur Aufnahme eines Pflichtschulabschlusskurses. In seiner Freizeit geht der BF laufen und spielt Fußball. Neben Freundschaften konnten keine weiteren substantiellen Anknüpfungspunkte im Bereich des Privatlebens des BF in Österreich festgestellt werden.
Der BF ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
o Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem BF ist eine Rückkehr und (Wieder-)Ansiedlung in seine Herkunftsprovinz Kabul oder in eine andere Provinz Afghanistans aufgrund seiner individuellen Umstände nicht zumutbar. Der BF verfügt in Afghanistan über kein familiäres oder soziales Netzwerk, mit dessen Unterstützung er - trotz seiner psychischen Krankheit - eine Existenzgrundlage aufbauen könnte. Der BF hat sich seit seinem sechsten Lebensjahr nicht mehr in Afghanistan aufgehalten und ist mit den örtlichen und infrastrukturellen Gegebenheiten sowie den dortigen Lebensgewohnheiten nicht vertraut. Er ist als Hazara und schiitischer Moslem, der ein Dari mit einem iranischen Akzent spricht, mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Diskriminierungen ausgesetzt. Bedingt durch seine Krankheit und durch den Umstand, dass der BF im Iran sozialisiert ist, wird es für ihn, im Vergleich zur übrigen dort lebenden Bevölkerung, ungleich schwieriger sein, eine Wohnung und einen Arbeitsplatz zu finden, und sich seinen Lebensunterhalt zu finanzieren.
Die beim BF vorgenommene Einzelfallprüfung ergibt, dass aufgrund der oben dargelegten individuellen Umstände nicht davon ausgegangen werden kann, dass es ihm möglich ist, nach allfälligen anfänglichen Schwierigkeiten in Afghanistan, insbesondere auch in seiner Herkunftsstadt Kabul, Fuß zu fassen und dort ein Leben ohne unbillige Härten zu führen, wie es auch andere Landsleute führen können. Bei einer dortigen Ansiedlung liefe der BF vielmehr Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.
o Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat:
Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018:
"...
3. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).
Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).
Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).
...
Zivilist/innen
Im Jahr 2017 registrierte die UNAMA 10.453 zivile Opfer (3.438 Tote und 7.015 Verletzte) - damit wurde ein Rückgang von 9% gegenüber dem Vergleichswert des Vorjahres 2016 (11.434 zivile Opfer mit 3.510 Toten und 7.924 Verletzen) festgestellt. Seit 2012 wurde zum ersten Mal ein Rückgang verzeichnet: im Vergleich zum Jahr 2016 ist die Anzahl ziviler Toter um 2% zurückgegangen, während die Anzahl der Verletzten um 11% gesunken ist. Seit 1.1.2009-31.12.2017 wurden insgesamt 28.291 Tote und 52.366 Verletzte von der UNAMA registriert. Regierungsfeindliche Gruppierungen waren für 65% aller zivilen Opfer im Jahr 2017 verantwortlich; Hauptursache dabei waren IEDs, gefolgt von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken (UNAMA 2.2018). Im Zeitraum 1.1.2018 - 31.3.2018 registriert die UNAMA
2.258 zivile Opfer (763 Tote und 1.495 Verletzte). Die Zahlen reflektieren ähnliche Werte wie in den Vergleichsquartalen für die Jahre 2016 und 2017. Für das Jahr 2018 wird ein neuer Trend beobachtet: Die häufigste Ursache für zivile Opfer waren IEDs und komplexe Angriffe. An zweiter Stelle waren Bodenoffensiven, gefolgt von gezielten Tötungen, Blindgängern (Engl. UXO, "Unexploded Ordnance") und Lufteinsätzen. Die Bewohner der Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Faryab und Kandahar waren am häufigsten vom Konflikt betroffen (UNAMA 12.4.2018).
Regierungsfeindlichen Gruppierungen wurden landesweit für das Jahr 2017 6.768 zivile Opfer (2.303 Tote und 4.465 Verletzte) zugeschrieben - dies deutet auf einen Rückgang von 3% im Vergleich zum Vorjahreswert von 7.003 zivilen Opfern (2.138 Tote und 4.865 Verletzte). Der Rückgang ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Gruppierungen zugeschrieben werden, ist auf einen Rückgang ziviler Opfer, die durch Bodenkonfrontation, IED und ferngezündete Bomben zu Schaden gekommen sind, zurückzuführen. Im Gegenzug dazu hat sich die Anzahl ziviler Opfer aufgrund von Selbstmordangriffen und komplexen Attacken erhöht. Die Anzahl ziviler und nicht-ziviler Opfer, die aufgrund gezielter Tötungen durch regierungsfeindliche Elemente zu Schaden gekommen sind, ist ähnlich jener aus dem Jahr 2016 (UNAMA 2.2018).
Im Jänner 2018 waren 56.3% der Distrikte unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung, während Aufständische 14.5% der Distrikte kontrollierten bzw. unter ihrem Einfluss hatten. Die übriggebliebenen 29.2% der Distrikte waren umkämpft. Die Provinzen mit der höchsten Anzahl an Distrikten, die von Aufständischen kontrolliert werden, waren mit Stand Jänner 2018 Uruzgan, Kunduz und Helmand. Alle Provinzhauptstädte befanden sich unter der Kontrolle bzw. dem Einfluss der afghanischen Regierung (SIGAR 30.4.2018).
...
Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vgl. HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).Zu den regierungsfreundlichen Kräften zählten: ANDSF, Internationale Truppen, regierungsfreundliche bewaffnete Gruppierungen sowie nicht näher identifizierte regierungsfreundliche Kräfte. Für das Jahr 2017 wurden 2.108 zivile Opfer (745 Tote und 1.363 Verletzte) regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben, dies deutet einen Rückgang von 23% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (2.731 zivile Opfer, 905 Tote und 1.826 Verletzte) an (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018). Insgesamt waren regierungsfreundliche Kräfte für 20% aller zivilen Opfer verantwortlich. Hauptursache (53%) waren Bodenkonfrontation zwischen ihnen und regierungsfeindlichen Elementen - diesen fielen 1.120 Zivilist/innen (274 Tote und 846 Verletzte) zum Opfer; ein Rückgang von 37% gegenüber dem Vorjahreswert 2016 (UNAMA 2.2018). Luftangriffe wurden zahlenmäßig als zweite Ursache für zivile Opfer registriert (UNAMA 2.2018; vergleiche HRW 26.1.2018); diese waren für 6% ziviler Opfer verantwortlich - hierbei war im Gegensatz zum Vorjahreswert eine Zunahme von 7% zu verzeichnen gewesen. Die restlichen Opferzahlen 125 (67 Tote und 58 Verletzte) waren auf Situationen zurückzuführen, in denen Zivilist/innen fälschlicherweise für regierungsfeindliche Elemente gehalten wurden. Suchaktionen forderten 123 zivile Opfer (79 Tote und 44 Verletzte), Gewalteskalationen 52 zivile Opfer (18 Tote und 34 Verletzte), und Bedrohungen und Einschüchterungen forderten 17 verletzte Zivilist/innen (UNAMA 2.2018).
Ein besonderes Anliegen der ANDSF, der afghanischen Regierung und internationaler Kräfte ist das Verhindern ziviler Opfer. Internationale Berater/innen der US-amerikanischen und Koalitionskräfte arbeiten eng mit der afghanischen Regierung zusammen, um die Anzahl ziviler Opfer zu reduzieren und ein Bewusstsein für die Wichtigkeit der Reduzierung der Anzahl von zivilen Opfern zu schaffen. Die afghanische Regierung hält auch weiterhin ihre vierteljährliche Vorstandssitzung zur Vermeidung ziviler Opfer (Civilian Casualty Avoidance and Mitigation Board) ab, um u. a. Präventivmethoden zu besprechen (USDOD 12.2017). Die UNAMA bemerkte den Einsatz und die positiven Schritte der afghanischen Regierung, zivile Opfer im Jahr 2017 zu reduzieren (UNAMA 2.2018).
Im gesamten Jahr 2017 wurden 3.484 zivile Opfer (823 Tote und 2.661 Verletzte) im Rahmen von 1.845 Bodenoffensiven registriert - ein Rückgang von 19% gegenüber dem Vorjahreswert aus 2016 (4.300 zivile Opfer, 1.072 Tote und 3.228 Verletzte in 2.008 Bodenoffensiven). Zivile Opfer, die aufgrund bewaffneter Zusammenstöße zwischen regierungsfreundlichen und regierungsfeindlichen Kräften zu beklagen waren, sind zum ersten Mal seit 2012 zurückgegangen (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anm.) 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).Im Jahr 2017 forderten explosive Kampfmittelrückstände (Engl. "explosive remnants of war", Anmerkung 639 zivile Opfer (164 Tote und 475 Verletzte) - ein Rückgang von 12% gegenüber dem Jahr 2016. 2017 war überhaupt das erste Jahr seit 2009, in welchem ein Rückgang verzeichnet werden konnte. Der Rückgang ziviler Opfer ist möglicherweise u.a. auf eine Verminderung des indirekten Beschusses durch Mörser, Raketen und Granaten in bevölkerten Gegenden von regierungsfreundlichen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 2.2018).
...
3.1 Kabul
Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vgl. Pajhwok o.D.z).Die Provinzhauptstadt von Kabul und gleichzeitig Hauptstadt von Afghanistan ist Kabul-Stadt. Die Provinz Kabul grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, an Nangarhar im Südosten, an Logar im Süden und an (Maidan) Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die sogenannte Ringstraße und mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Provinz Kabul besteht aus folgenden Einheiten (Pajhwok o.D.z): Bagrami, Chaharasyab/Char Asiab, Dehsabz/Deh sabz, Estalef/Istalif, Farza, Guldara, Kabul Stadt, Kalakan, Khak-e Jabbar/Khak-i-Jabar, Mirbachakot/Mir Bacha Kot, Musayi/Mussahi, Paghman, Qarabagh, Shakardara, Surobi/Sorubi (UN OCHA 4-2014; vergleiche Pajhwok o.D.z).
Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 4.679.648 geschätzt (CSO 4.2017).
In der Hauptstadt Kabul leben unterschiedliche Ethnien: Paschtunen, Tadschiken, Hazara, Usbeken, Turkmenen, Belutschen, Sikhs und Hindus. Ein Großteil der Bevölkerung gehört dem sunnitischen Glauben an, dennoch lebt eine Anzahl von Schiiten, Sikhs und Hindus nebeneinander in Kabul Stadt (Pajhwok o.D.z). Menschen aus unsicheren Provinzen, auf der Suche nach Sicherheit und Jobs, kommen nach Kabul - beispielsweise in die Region Shuhada-e Saliheen (LAT 26.3.2018). In der Hauptstadt Kabul existieren etwa 60 anerkannte informelle Siedlungen, in denen 65.000 registrierte Rückkehrer/innen und IDPs wohnen (TG 15.3.2018).
Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vgl. Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vgl. Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).Kabul verfügt über einen internationalen Flughafen: den Hamid Karzai International Airport (HKIR) (Tolonews 25.2.2018; vergleiche Flughafenkarte der Staatendokumentation; Kapitel 3.35). Auch soll die vierspurige "Ring Road", die Kabul mit angrenzenden Provinzen verbindet, verlängert werden (Tolonews 10.9.2017; vergleiche Kapitel 3.35.). Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden im Distrikt Kabul 151 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).
Allgemeine Information zur Sicherheitslage
Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vgl. UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vgl. FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vgl. VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).Einst als relativ sicher erachtet, ist die Hauptstadt Kabul von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen der Taliban betroffen (Reuters 14.3.2018), die darauf abzielen, die Autorität der afghanischen Regierung zu untergraben (Reuters 14.3.2018; vergleiche UNGASC 27.2.2018). Regierungsfeindliche, bewaffnete Gruppierungen inklusive des IS versuchen in Schlüsselprovinzen und -distrikten, wie auch in der Hauptstadt Kabul, Angriffe auszuführen (Khaama Press 26.3.2018; vergleiche FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018). Im Jahr 2017 und in den ersten Monaten des Jahres 2018 kam es zu mehreren "high-profile"-Angriffen in der Stadt Kabul; dadurch zeigte sich die Angreifbarkeit/Vulnerabilität der afghanischen und ausländischen Sicherheitskräfte (DW 27.3.2018; vergleiche VoA 19.3.2018 SCR 3.2018, FAZ 22.4.2018, AJ 30.4.2018).
...
Im Zeitraum 1.1.2017- 30.4.2018 wurden in der Provinz 410 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, welche durch die folgende Darstellung der Staatendokumentation veranschaulicht werden sollen:
Im gesamten Jahr 2017 wurden 1.831 zivile Opfer (479 getötete Zivilisten und 1.352 Verletzte) registriert. Hauptursache waren Selbstmordanschläge, gefolgt von IEDs und gezielte Tötungen. Dies bedeutet eine Steigerung von 4% im Gegensatz zum Vergleichsjahr 2016. Für Kabul-Stadt wurden insgesamt 1.612 zivile Opfer registriert; dies bedeutet eine Steigerung von 17% im Gegensatz zum Vorjahr 2016 (440 getötete Zivilisten und 1.172 Verletzte) (UNAMA 2.2018).
Im Jahr 2017 war die höchste Anzahl ziviler Opfer Afghanistans in der Provinz Kabul zu verzeichnen, die hauptsächlich auf willkürliche Angriffe in der Stadt Kabul zurückzuführen waren; 16% aller zivilen Opfer in Afghanistan sind in Kabul zu verzeichnen.
Selbstmordangriffe und komplexe Attacken, aber auch andere Vorfallsarten, in denen auch IEDs verwendet wurden, erhöhten die Anzahl ziviler Opfer in Kabul. Dieser öffentlichkeitswirksame (high-profile) Angriff im Mai 2017 war alleine für ein Drittel ziviler Opfer in der Stadt Kabul im Jahr 2017 verantwortlich (UNAMA 2.2018).
Militärische Operationen und Maßnahmen der afghanischen Regierung in der Provinz Kabul