TE Bvwg Beschluss 2018/8/1 W219 2126117-1

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Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
VO (EU) Nr. 1178/2011 FlugpersonalV Zivilluftfahrt Anh.I TeilFCL.015
VwGG §33 Abs1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W219 2126117-1/20E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Walter TOLAR als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , vertreten durch RA Dr. Alfred HOLZER, Schwarzenbergplatz 10/2/2, 1040 Wien, gegen den Bescheid der AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH vom 12.02.2016, LSA 100-3/143-16/2, betreffend die Abweisung des Antrags des Beschwerdeführers auf Wechsel der zuständigen Behörde für einen Zivilluftfahrtschein, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird für gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer beantragte als Inhaber eines vom deutschen Luftfahrtbundesamt ausgestellten Zivilluftfahrerscheins (Privatpilotenlizenz) am 29.07.2015 den Wechsel der zuständigen Behörde auf die AUSTRO CONTROL Österreichische Gesellschaft für Zivilluftfahrt mbH (im Folgenden: belangte Behörde).

2. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 12.02.2016, Zl. LSA 100-3/143-16/2, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers "gemäß VO (EU) 1178/2011, zuletzt geändert durch VO (EU) 445/2015, Anhang VI (Teil-ARA) ARA.GEN.315 (a) in Verbindung mit Anhang I (Teil-FCL) FCL.015 (d)" ab.

3. Das Bundesverwaltungsgericht wies die vorliegende, gegen den genannten Bescheid gerichtete Beschwerde mit Erkenntnis vom 22.06.2017, W219 2126117-1/10E, als unbegründet ab.

4. Der dagegen gerichteten Revision des Beschwerdeführers gab der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 23.02.2018, Ro 2017/03/0028, statt; er hob das genannte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts auf.

5. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 18.07.2018 eine Kopie einer Pilotenlizenz vor, den die belangte Behörde dem Beschwerdeführer am 20.06.2018 ausgestellt hatte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt steht fest:

Mit der Ausstellung der Pilotenlizenz XXXX , datiert mit 20.06.2018, an den Beschwerdeführer - vormals Inhaber einer vom deutschen Luftfahrtbundesamt ausgestellten Privatpilotenlizenz - entsprach die belangte Behörde Anträgen des Beschwerdeführers, die auf den Wechsel der zuständigen Behörde und auf Neuausstellung einer Pilotenlizenz durch die belangte Behörde gerichtet waren.

2. Diese Feststellungen gründen sich auf folgender Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Verwaltungsakten bzw. auf den Schriftsätzen im Beschwerdeverfahren und ist unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Einstellung des Verfahrens durch Beschluss wegen materieller Klaglosstellung:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Die Einstellung steht nach dem allgemeinen Verständnis am Ende jener Verfahren, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht. Neben dem Fall der Zurückziehung der Beschwerde oder des Untergangs des Beschwerdeführers kann analog zu § 33 VwGG eine Einstellung des Verfahrens auch bei materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses in Betracht kommen (vgl. dazu auch Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], § 28 VwGVG, Anm 5).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist gemäß § 33 Abs. 1 VwGG eine Beschwerde mit Beschluss für gegenstandslos geworden zu erklären, wenn in irgendeiner Lage des Verfahrens offenbar wird, dass der Beschwerdeführer klaglos gestellt wurde.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist § 33 Abs. 1 VwGG allerdings nicht auf Fälle formeller Klaglosstellung beschränkt. Vielmehr kann eine zur Verfahrenseinstellung führende Gegenstandslosigkeit der Beschwerde auch dann eintreten, wenn durch Änderung maßgeblicher Umstände zeitlicher, sachlicher oder prozessualer Art das rechtliche Interesse des Beschwerdeführers an der Entscheidung wegfällt (vgl. statt vieler VwGH 2.9.2008, 2007/10/0024, VwGH 2.7.2008, 2007/10/0010, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 15.12.2006, 2004/10/0213 und die dort zitierte Vorjudikatur).

Im vorliegenden Fall ist durch die antragsgemäße Ausstellung der Pilotenlizenz durch die belangte Behörde für das Beschwerdeverfahren gegen den hier bekämpften Bescheid das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers entfallen.

Daher war zufolge materieller Klaglosstellung des Beschwerdeführers das Verfahren als gegenstandslos geworden zu erklären und gemäß § 28 Abs. 1 iVm § 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen.

3.2. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs.1 iVm Abs. 4 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da keiner der vorgenannten Fälle vorliegt. Auch sind keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage ersichtlich. Die vorliegende Entscheidung folgt - wie dargelegt - der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes: Die Gegenstandsloserklärung und Einstellung des Beschwerdeverfahrens ergeht in Anlehnung an die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 33 Abs. 1 VwGG (vgl. statt vieler VwGH 28.2.2013, 2010/10/0184, VwGH 19.12.2012, 2009/10/0111, VwGH 27.3.2012, 2008/10/0349, 29.2.2012, 2007/10/0294, 2008/10/0024 und 0095, und VwGH 29.9.2010, 2008/10/0029, VwGH 16.10.2006, 2003/10/0140, VwGH 19.3.2013, 2012/03/0179).

Schlagworte

Austro Control, Einstellung, Gegenstandslosigkeit, Klaglosstellung,
materielle Erledigung, Verfahrenseinstellung, Wegfall des
Rechtschutzinteresses, Wegfall rechtliches Interesse, Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W219.2126117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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