TE Bvwg Beschluss 2018/8/2 W110 2187690-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §10 Abs4
AVG §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
VwGG §25a Abs1
VwGVG §17
VwGVG §24 Abs2
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 10 heute
  2. AVG § 10 gültig ab 01.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2018
  3. AVG § 10 gültig von 01.01.2012 bis 31.07.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 10 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  5. AVG § 10 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 10 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  7. AVG § 10 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. AVG § 13 heute
  2. AVG § 13 gültig ab 15.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2018
  3. AVG § 13 gültig von 01.01.2012 bis 14.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  4. AVG § 13 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  5. AVG § 13 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. AVG § 13 gültig von 01.07.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. AVG § 13 gültig von 01.03.2004 bis 30.06.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  8. AVG § 13 gültig von 20.04.2002 bis 29.02.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2002
  9. AVG § 13 gültig von 01.01.2002 bis 19.04.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 137/2001
  10. AVG § 13 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  11. AVG § 13 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGG § 25a heute
  2. VwGG § 25a gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. VwGG § 25a gültig von 01.01.2017 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017
  4. VwGG § 25a gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013

Spruch

W110 2187690-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe von XXXX gegen den an XXXX , XXXX , XXXX gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.01.2018, GZ: 0001842241, Teilnehmernummer: XXXX , beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Einzelrichter über die Eingabe von römisch 40 gegen den an römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 gerichteten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH vom 02.01.2018, GZ: 0001842241, Teilnehmernummer: römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 02.01.2018 wies die belangte Behörde den von

XXXX eingebrachten formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung zurück, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen, unter anderem zum Nachweis der Höhe sämtlicher Bezüge der Bescheidadressatin, eine Vorlage unterblieben sei.römisch 40 eingebrachten formularmäßigen Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr für Fernseh- und Radioempfangseinrichtungen sowie Zuschussleistung zum Fernsprechentgelt mit der Begründung zurück, dass trotz ausdrücklicher Aufforderung zur Nachreichung näher bezeichneter Unterlagen, unter anderem zum Nachweis der Höhe sämtlicher Bezüge der Bescheidadressatin, eine Vorlage unterblieben sei.

2. Mit per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben wurde von Herrn XXXX Beschwerde gegen den an die Bescheidadressatin ergangenen Bescheid erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes der Bescheidadressatin sowie Verzögerungen, die nicht ihrer Ingerenz gelegen hätten, keine fristgemäße Vorlage der angeforderten Unterlagen habe erfolgen können. Dem Schreiben unter einem beigeschlossen war ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Höhe der Witwenpension der Bescheidadressatin.2. Mit per E-Mail bei der belangten Behörde eingebrachtem Schreiben wurde von Herrn römisch 40 Beschwerde gegen den an die Bescheidadressatin ergangenen Bescheid erhoben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass auf Grund eines Krankenhausaufenthaltes der Bescheidadressatin sowie Verzögerungen, die nicht ihrer Ingerenz gelegen hätten, keine fristgemäße Vorlage der angeforderten Unterlagen habe erfolgen können. Dem Schreiben unter einem beigeschlossen war ein Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern zur Höhe der Witwenpension der Bescheidadressatin.

Dem Schreiben war jedoch weder eine schriftliche Vollmacht beigeschlossen, noch ergab sich aus dem von der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakt ein sonstiger Hinweis darauf, dass der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde gegen den angeführten Bescheid im Namen der Bescheidadressatin berechtigt wäre.

3. Mit Verfügung vom 29.05.2018, nachweislich zugestellt am 15.06.2018, stellte das Bundesverwaltungsgericht dem Einschreiter die Eingabe zur Verbesserung mit der Aufforderung zurück, binnen zwei Wochen ab Zustellung eine schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Berechtigung der Vertretung der Bescheidadressatin im gegenständlichen Verfahren und Einbringung einer Beschwerde gegen den angeführten Bescheid der GIS Gebühren Info Service GmbH in deren Namen vorzulegen, widrigenfalls die Eingabe zurückzuweisen sei.

4. Der Einschreiter kam dem Verbesserungsauftrag bis zum heutigen Tag nicht nach und ließ die Frist fruchtlos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Zur Zurückweisung der Beschwerde

Nach § 10 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idF BGBl. I Nr. 100/2011, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß § 10 Abs. 2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen.Nach Paragraph 10, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2011,, können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtige haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen.

Gemäß § 10 Abs. 4 AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AVG kann die Behörde von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

Gemäß § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

Voraussetzung für eine inhaltliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts ist daher (unter anderem) das Vorliegen einer durch einen hierzu legitimierten Einschreiter eingebrachten, rechtzeitigen und formgerechten Beschwerde.

Einschreiter ist, wer das Anbringen bei der Behörde stellt, sei es für sich oder für einen anderen (VwSlg 11633 A/1985). Die Eingabe ist - bis zum Nachweis der Bevollmächtigung - nicht dem Machtgeber, sondern dem einschreitenden Vertreter zuzurechnen, sofern dieser eine für die Bevollmächtigung geeignete Person ist. Dementsprechend ist der Mängelbehebungsauftrag an den einschreitenden Vertreter zu richten und diesem zuzustellen (VwGH 13.12.2000, 2000/03/0336).

Im vorliegenden Fall war für das Bundesverwaltungsgericht mangels Vorlage einer schriftlichen Vollmacht oder eines sonstigen, sich aus den Verfahrensunterlagen ergebenden Hinweis, nicht ersichtlich, ob der Verfasser der im Namen der Bescheidadressatin gegen den zurückweisenden Bescheid der belangten Behörde eingebrachten Beschwerde über eine Vertretungsbefugnis im vorliegenden Verfahren verfügt.

Auch ergaben sich weder aus der Eingabe noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter um einen amtsbekannten Angehörigen iSd § 36a AVG oder sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 29.05.2018 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert.Auch ergaben sich weder aus der Eingabe noch aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verwaltungsakt Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei dem Einschreiter um einen amtsbekannten Angehörigen iSd Paragraph 36 a, AVG oder sonst zur Vertretung der Bescheidadressatin befugte Person handelt. Auf Grund von Zweifeln über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis wurde daher mit Verfügung vom 29.05.2018 ein Mängelbehebungsauftrag an den Einschreiter erteilt und er zur Vorlage einer schriftlichen Vollmacht der Bescheidadressatin zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung binnen zweiwöchiger Frist aufgefordert.

Die dem Einschreiter eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe und Vorlage einer Vollmacht war angemessen; diese ließ er jedoch ungenützt verstreichen. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe gemäß § 13 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Verbesserungsfrist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.Die dem Einschreiter eingeräumte Frist zur Verbesserung der Eingabe und Vorlage einer Vollmacht war angemessen; diese ließ er jedoch ungenützt verstreichen. Mangels Parteistellung des Einschreiters war daher die Eingabe gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG infolge fruchtlosen Ablaufs der Verbesserungsfrist zur Mängelbehebung zurückzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß § 25a Abs. 1 VwGG iVm Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vgl. VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).Die Revision ist gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig, da der gegenständliche Fall nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Gesetzeslage erscheint im entscheidungswesentlichen Zusammenhang insgesamt klar und eindeutig (zur Unzulässigkeit einer Revision aus diesem Grunde vergleiche VwGH 27.08.2014, Ra 2014/05/0007 mwN).

Schlagworte

angemessene Frist, Fernsprechentgeltzuschuss, Mängelbehebung,
mangelhafter Antrag, Mangelhaftigkeit, Nachreichung von Unterlagen,
Rundfunkgebührenbefreiung, Verbesserungsauftrag,
Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Vorlagepflicht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W110.2187690.1.00

Zuletzt aktualisiert am

16.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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