TE Vfgh Beschluss 2007/10/3 G190/07

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Veröffentlicht am 03.10.2007
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Index

41 Innere Angelegenheiten
41/02 Staatsbürgerschaft, Paß- und Melderecht, Fremdenrecht

Norm

B-VG Art140 Abs1 / Individualantrag
AuslBG §1 Abs2 litm
Niederlassungs- und AufenthaltsG (NAG) §1 Abs2 Z1, §21 Abs1, Abs2 Z1, §57
ZPO §63 Abs1 / Aussichtslosigkeit

Leitsatz

Abweisung von Verfahrenshilfeanträgen zur Einbringung von Individualanträgen auf Aufhebung von Bestimmungen des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes sowie des Ausländerbeschäftigungsgesetzes als aussichtslos infolge Zumutbarkeit der Erwirkung von Bescheiden bzw mangels Eingriffs in die Rechtssphäre der Zweit- und Drittantragstellerin

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. 1. Die Antragstellerin ist eine österreichische Staatsangehörige, die in aufrechter Ehe mit einem Asylwerber verheiratet ist.

2. Sie beantragt die Aufhebung der §§1 Abs2 Z1 und 57 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz. Zur Zulässigkeit führt sie aus, sie sei durch diese Bestimmungen in ihrem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art8 EMRK betroffen. Da sie keine Möglichkeit habe, ihre Rechtsposition in das Verfahren ihres Ehegatten einzubringen, sei ihr Antrag zulässig.

II. Der Antrag ist unzulässig:

1. Nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ist grundlegende Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Individualantrages, dass die bekämpfte Norm nicht bloß faktische Wirkungen zeitigt, sondern in die Rechtssphäre der betreffenden Person eingreift und sie im Falle der Rechtswidrigkeit verletzt. Die Anfechtungslegitimation kann - wie der Verfassungsgerichtshof wiederholt ausgesprochen hat (vgl. etwa VfSlg. 15.184/1998, 17.399/2004) - von vornherein nur einem Rechtsträger zukommen, an den oder gegen den sich die angefochtene Norm wendet (Normadressat).

2. Auf Grund des Geltungsbereiches des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes und des Umstandes, dass es sich bei der Antragstellerin um eine österreichische Staatsangehörige handelt, ist von vornherein auszuschließen, dass sie Adressatin dieser Normen ist.

Der Antrag war daher zurückzuweisen.

3. Dies konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Verfahrenshilfe, VfGH / Individualantrag, Aufenthaltsrecht, Ausländerbeschäftigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2007:G190.2007

Dokumentnummer

JFT_09928997_07G00190_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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