TE Bvwg Beschluss 2018/8/8 W238 2194133-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs3 Satz2
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W238 2194133-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 08.01.2018, VN XXXX, betreffend Abweisung des Antrags vom 01.10.2012 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK als Vorsitzende sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Martin EGGER und Mag. Josef WURDITSCH als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße vom 08.01.2018, VN römisch 40 , betreffend Abweisung des Antrags vom 01.10.2012 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld beschlossen:

A) Der Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufgehobenA) Der Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufgehoben

und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße zurückverwiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der nunmehrige Beschwerdeführer stellte am 01.10.2012 beim Arbeitsmarktservice Wien Schönbrunner Straße (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Arbeitslosengeld.

2. Im Zuge der Bearbeitung des Antrags gelangte das AMS zu dem vorläufigen Ergebnis, dass zwar die Anwartschaft erfüllt sei, jedoch laut Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger eine Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung vorliege. Zwecks Klärung des Anspruchs wurde der Beschwerdeführer daher mit Schreiben vom 09.10.2012 ersucht, weitere Unterlagen vorzulegen.

3. Am 12.10.2012 setzte sich der Beschwerdeführer diesbezüglich telefonisch mit dem AMS in Verbindung. Einem Aktenvermerk der Behörde zufolge gab der Beschwerdeführer an, er habe im Zuge seines Dienstverhältnisses Vorträge gehalten. Das Dienstverhältnis sei mit 30.09.2012 beendet worden. Auch sei keine Vortragstätigkeit mehr erfolgt. Aufgrund mehrerer Dienstverhältnisse zur gleichen Zeit habe er keine zusätzlichen Zahlungen getätigt (Pensionsversicherung).

4. Mit Bescheid des AMS vom 16.10.2012 wurde ausgesprochen, dass über den Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld erst nach Abklärung der Pensionsversicherungspflicht entschieden werden könne und das anhängige Verfahren beim AMS ausgesetzt werde. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

Weitere Ermittlungen des AMS zur Pensionsversicherungspflicht bzw. zur Fortsetzung des ausgesetzten Verfahrens wurden laut Aktenlage nicht getätigt.

5. Mit Schreiben vom 27.12.2017 urgierte der Beschwerdeführer den Arbeitslosengeldbezug.

6. Nach Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde und Erstattung einer Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde dem Antrag vom 01.10.2012 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 iVm § 12 AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer laufend selbständig erwerbstätig sei und der Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft unterliege.6. Nach Gewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde und Erstattung einer Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers wurde dem Antrag vom 01.10.2012 auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 12, AlVG mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben. Begründend wurde ausgeführt, das Ermittlungsverfahren habe ergeben, dass der Beschwerdeführer laufend selbständig erwerbstätig sei und der Pensionsversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft unterliege.

7. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund von berufsrechtlichen Vorschriften dazu gezwungen sei, die Vollversicherungspflicht bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft aufrechtzuerhalten. Ohne Vollversicherung wäre er gezwungen, die Berufsbefugnis nach den für Steuerberater geltenden berufsrechtlichen Vorschriften zurückzulegen. Damit wäre auch die laufende, in den berufsrechtlichen Vorschriften geregelte Fortbildungspflicht weggefallen. Dies hätte es ihm unmöglich gemacht, eine zielorientierte Stellensuche als Steuerberater vorzunehmen. Abschließend stellte der Beschwerdeführer den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Bescheides und auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes.

8. Die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 02.05.2018 vorgelegt.

Im Begleitschreiben des AMS vom 30.04.2018 wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung laut aktueller Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufrecht sei. Im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens seien Informationen bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingeholt worden. Demnach unterliege der Beschwerdeführer als Gesellschafter und als selbständig tätiger Steuerberater seit 01.08.1996 der Pensionsversicherung nach GSVG und der Unfallversicherung nach ASVG. Ab 01.01.2000 bestehe eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Der Sozialversicherungsanstalt sei keine Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit als "Wirtschaftstreuhänder" bekannt. Das AMS führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug seit 10.08.1996 unbeschränkt haftender Gesellschafter der XXXX KG (Komplementär) sei. Den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 bis 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welche Arbeitslosigkeit ausschließen würden.Im Begleitschreiben des AMS vom 30.04.2018 wurde nach Wiedergabe des bisherigen Verfahrensganges festgehalten, dass die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung laut aktueller Datenlage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger aufrecht sei. Im Zuge des Beschwerdevorprüfverfahrens seien Informationen bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft eingeholt worden. Demnach unterliege der Beschwerdeführer als Gesellschafter und als selbständig tätiger Steuerberater seit 01.08.1996 der Pensionsversicherung nach GSVG und der Unfallversicherung nach ASVG. Ab 01.01.2000 bestehe eine Selbstversicherung in der Krankenversicherung. Der Sozialversicherungsanstalt sei keine Beendigung der selbständigen Erwerbstätigkeit als "Wirtschaftstreuhänder" bekannt. Das AMS führte weiters aus, dass der Beschwerdeführer laut Firmenbuchauszug seit 10.08.1996 unbeschränkt haftender Gesellschafter der römisch 40 KG (Komplementär) sei. Den Einkommensteuerbescheiden für die Jahre 2012 bis 2016 zufolge habe der Beschwerdeführer sowohl Einkünfte aus selbständiger Arbeit als auch Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt. Aus den Steuerbescheiden für die Jahre 2014 bis 2016 ergebe sich, dass der Beschwerdeführer Einkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit erzielt habe, welche Arbeitslosigkeit ausschließen würden.

In rechtlicher Hinsicht wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf §§ 7 und 12 AIVG u.a. ausgeführt, dass seit 01.01.2009 keine Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestehe.In rechtlicher Hinsicht wurde seitens der belangten Behörde unter Bezugnahme auf Paragraphen 7 und 12 AIVG u.a. ausgeführt, dass seit 01.01.2009 keine Arbeitslosigkeit bei Vorliegen einer Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem GSVG bestehe.

Im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014) sei es zu einer Änderung des § 12 Abs. 1 Z 2 AIVG dahingehend gekommen, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133) klargestellt habe, dass eine zwangsweise Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ohne zu erwartendes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht in jedem Fall entgegenstehe. Die gesetzliche Regelung sei grundsätzlich im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitslosigkeit von Nebenerwerbslandwirten geschaffen worden, die aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringes Einkommen erwirtschaften und dennoch der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen. Aus einer im Jahr 2016 ergangenen Weisung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergebe sich jedoch, dass eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 Z 2 AIVG auf selbständig Erwerbstätige iSd § 12 Abs. 6 lit. c AIVG, unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) zu erwägen sei.Im Rahmen des Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetzes 2014 (ASRÄG 2014) sei es zu einer Änderung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AIVG dahingehend gekommen, dass der Gesetzgeber vor dem Hintergrund einer Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 11.12.2013, 2012/08/0133) klargestellt habe, dass eine zwangsweise Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung ohne zu erwartendes Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze dem Vorliegen von Arbeitslosigkeit nicht in jedem Fall entgegenstehe. Die gesetzliche Regelung sei grundsätzlich im Hinblick auf die Beurteilung der Arbeitslosigkeit von Nebenerwerbslandwirten geschaffen worden, die aus ihrem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb nur ein geringes Einkommen erwirtschaften und dennoch der Pflichtversicherung nach dem BSVG unterliegen. Aus einer im Jahr 2016 ergangenen Weisung des Bundesministeriums für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz ergebe sich jedoch, dass eine analoge Anwendung des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, AIVG auf selbständig Erwerbstätige iSd Paragraph 12, Absatz 6, Litera c, AIVG, unbeschränkt haftende Gesellschafter (Komplementäre) einer Kommanditgesellschaft (KG) und Gesellschafter einer Offenen Gesellschaft (OG) zu erwägen sei.

Die belangte Behörde leitete daraus - entgegen ihrer Beurteilung im angefochtenen Bescheid - für den vorliegenden Fall ab, dass bei Vorliegen der sonst erforderlichen Anspruchsvoraussetzungen Arbeitslosigkeit gegeben sei, zumal die Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. 11,1 % seines Umsatzes in den Jahren 2012 und 2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze gelegen seien und dennoch für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestehe, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

Unklar sei allerdings, ob der Beschwerdeführer eine über die an sich zu gewährende Bezugsdauer von 364 Tagen hinausgehende Zuerkennung von Arbeitslosengeld begehre. Im Übrigen sei Anfallstag der Leistung der 13.02.2013, da bis 12.02.2013 eine Urlaubsersatzleistung gebührt habe. Bei einer Bezugsdauer von 364 Tagen wäre der letzte Bezugstag der 11.02.2014, wobei jedoch zu beachten sei, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2014 Einkünfte erzielt habe, welche Arbeitslosigkeit ausschließen würden.

Zu der vom Beschwerdeführer behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften wurde seitens des AMS ausgeführt, dass insofern eine Nachlässigkeit vorgelegen sei, als eine frühere Entscheidung über den Leistungsantrag verabsäumt worden sei. Die Zuständigkeit des AMS sei jedoch weiterhin gegeben, da ein rechtskräftiger - wenn auch "unangebrachter" - Aussetzungsbescheid vorgelegen sei.

9. In einer Stellungnahme vom 22.05.2018 wurde seitens des AMS bekräftigt, dass Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgelegen sei, die Behörde den Antrag nach Erledigung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht jedoch nochmals in Bearbeitung nehmen und u.a. den Anfallstag der Leistung (Urlaubsersatzleistung) und die Bezugsdauer (unter Berücksichtigung der Einkünfte im Jahr 2014) prüfen wolle.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der XXXX KG und als selbständig tätiger Steuerberater seit 01.08.1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert.Der Beschwerdeführer ist als unbeschränkt haftender Gesellschafter (Komplementär) der römisch 40 KG und als selbständig tätiger Steuerberater seit 01.08.1996 in der Pensionsversicherung nach GSVG und in der Unfallversicherung nach ASVG pflichtversichert.

Die vor der gegenständlichen Antragstellung zuletzt ausgeübte unselbständige arbeitslosenversicherungspflichtige Beschäftigung endete am 30.09.2012.

Der Beschwerdeführer stellte am 01.10.2012 einen Antrag auf Zuerkennung von Arbeitslosengeld.

Mit Bescheid des AMS vom 08.01.2018 wurde diesem Antrag mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.

Die Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. 11,1 % seines Umsatzes lagen in den Jahren 2012 und 2013 unter der Geringfügigkeitsgrenze. Dennoch besteht für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden.

Zum Zeitpunkt der Antragstellung lag Arbeitslosigkeit vor.

Hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld hat die belangte Behörde keinerlei Ermittlungen gepflogen und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Pensionsversicherung und Unfallversicherung des Beschwerdeführers stützen sich auf die Aktenlage, insbesondere auf eine vom AMS eingeholte Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 14.03.2018.

Die Eigenschaft des Beschwerdeführers als Komplementär ergibt sich aus einem vom AMS erstellten Firmenbuchauszug.

Das Ende der vor der gegenständlichen Antragstellung zuletzt ausgeübten unselbständigen arbeitslosenversicherungspflichtigen Beschäftigung, das Datum der Antragstellung sowie Datum, Gegenstand und Begründung des angefochtenen Bescheides ergeben sich aus dem Verwaltungsakt.

Die Feststellungen über die Höhe der Einkünfte des Beschwerdeführers bzw. des Umsatzes in den Jahren 2012 und 2013 ergibt sich aus dem anlässlich der Beschwerdevorlage ergangenen Schreiben des AMS vom 30.04.2018.

Dass für den Beschwerdeführer keine Möglichkeit bestand, von der Pflichtversicherung ausgenommen zu werden, vermochte dieser im Zuge des Beschwerdevorbringens auch unter Berücksichtigung der Auskunft der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft vom 14.03.2018 nachvollziehbar darzulegen.

Hinsichtlich des Vorliegens von Arbeitslosigkeit zum Zeitpunkt der Antragstellung wird auf die rechtlichen Ausführungen verwiesen.

Die Feststellung, dass die belangte Behörde hinsichtlich der übrigen Voraussetzungen für die Zuerkennung von Arbeitslosengeld keinerlei Ermittlungen gepflogen und auch keine Berechnung der Höhe eines allfälligen Anspruchs vorgenommen hat, konnte angesichts der auf die mangelnde Arbeitslosigkeit beschränkten Begründung des angefochtenen Bescheides sowie des (übrigen) Akteninhalts getroffen werden, der entsprechende Ermittlungen bzw. Ermittlungsergebnisse vermissen lässt. Im Übrigen äußerte das AMS selbst im Zuge der Beschwerdevorlage unter Bezugnahme auf den Anfallstag der Leistung und die Bezugsdauer bei Berücksichtigung der Höhe des vom Beschwerdeführer erzielten Einkommens die Absicht, den Antrag auf Arbeitslosengeld nach Klärung der Arbeitslosigkeit erneut in Bearbeitung zu nehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.1. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG.

Zu A) Aufhebung und Zurückverweisung:

3.2.1. § 7 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 67/2013, lautet:3.2.1. Paragraph 7, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 67 aus 2013,, lautet:

"Arbeitslosengeld

Voraussetzungen des Anspruches

§ 7. (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, werParagraph 7, (1) Anspruch auf Arbeitslosengeld hat, wer

1. der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht,

2. die Anwartschaft erfüllt und

3. die Bezugsdauer noch nicht erschöpft hat.

(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.(2) Der Arbeitsvermittlung steht zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

(3) Eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf eine Person,

1. die sich zur Aufnahme und Ausübung einer auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotenen, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Vorschriften entsprechenden zumutbaren versicherungspflichtigen Beschäftigung bereithält,

2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, BGBl. Nr. 218/1975, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.2. die sich berechtigt im Bundesgebiet aufhält, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben sowie, wenn ihr eine unselbständige Beschäftigung nur nach Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung gestattet ist, keine dieser gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, des Ausländerbeschäftigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 218 aus 1975,, entgegenstehenden wichtigen Gründe wie insbesondere wiederholte Verstöße infolge Ausübung einer Beschäftigung ohne Beschäftigungsbewilligung während der letzten zwölf Monate vorliegen.

(Anm.: Z 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 25/2011)Anmerkung, Ziffer 3, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011,)

(4) Von der Voraussetzung der Arbeitsfähigkeit ist für eine Bezugsdauer von längstens 78 Wochen abzusehen, wenn Arbeitslose berufliche Maßnahmen der Rehabilitation beendet haben und die Anwartschaft danach ohne Berücksichtigung von Zeiten, die vor Ende dieser Maßnahmen liegen, erfüllen sowie weder eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit beziehen noch die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllen.

(5) Die Voraussetzungen des Abs. 3 Z 1 liegen(5) Die Voraussetzungen des Absatz 3, Ziffer eins, liegen

1. während der Teilnahme am Freiwilligen Sozialjahr, am Freiwilligen Umweltschutzjahr, am Gedenkdienst und am Friedens- und Sozialdienst im Ausland nach dem Freiwilligengesetz nicht vor;

2. während des Bezuges von Kinderbetreuungsgeld nur dann vor, wenn das Kind von einer anderen geeigneten Person oder in einer geeigneten Einrichtung betreut wird.

(6) Personen, die gemäß § 5 AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.(6) Personen, die gemäß Paragraph 5, AuslBG befristet beschäftigt sind, halten sich nach Beendigung ihrer Beschäftigung nicht berechtigt im Bundesgebiet auf, um eine unselbständige Beschäftigung aufzunehmen und auszuüben.

(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.(7) Als auf dem Arbeitsmarkt üblicherweise angebotene, den gesetzlichen und kollektivvertraglichen Voraussetzungen entsprechende Beschäftigung gilt ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 20 Stunden. Personen mit Betreuungsverpflichtungen für Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr oder behinderte Kinder, für die nachweislich keine längere Betreuungsmöglichkeit besteht, erfüllen die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich für ein Arbeitsverhältnis mit einer wöchentlichen Normalarbeitszeit von mindestens 16 Stunden bereithalten.

(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß § 12 Abs. 4 macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß § 12 Abs. 5 teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Abs. 3 Z 1 auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Abs. 7 festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."(8) Eine Person, die eine die Gesamtdauer von drei Monaten nicht überschreitende Ausbildung gemäß Paragraph 12, Absatz 4, macht oder an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt im Auftrag des Arbeitsmarktservice gemäß Paragraph 12, Absatz 5, teilnimmt, erfüllt die Voraussetzung des Absatz 3, Ziffer eins, auch dann, wenn sie sich auf Grund der Ausbildung nur in einem geringeren als dem im Absatz 7, festgelegten zeitlichen Ausmaß für ein Arbeitsverhältnis bereithält. Die übrigen Voraussetzungen, insbesondere auch die Arbeitswilligkeit, müssen jedenfalls gegeben sein."

3.2.2. § 12 Abs. 1 AlVG, BGBl. Nr. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 79/2015, lautet:3.2.2. Paragraph 12, Absatz eins, AlVG, Bundesgesetzblatt Nr. 609 aus 1977, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 79 aus 2015,, lautet:

"Arbeitslosigkeit

"§ 12. (1) Arbeitslos ist, wer

1. eine (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) beendet hat,

2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (§ 16 Abs. 1 lit. k und l), unterliegt und2. nicht mehr der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung unterliegt oder dieser ausschließlich auf Grund eines Einheitswertes, der kein Einkommen über der Geringfügigkeitsgrenze erwarten lässt, unterliegt oder auf Grund des Weiterbestehens der Pflichtversicherung für den Zeitraum, für den Kündigungsentschädigung gebührt oder eine Ersatzleistung für Urlaubsentgelt oder eine Urlaubsabfindung gewährt wird (Paragraph 16, Absatz eins, Litera k und l), unterliegt und

3. keine neue oder weitere (unselbständige oder selbständige) Erwerbstätigkeit (Beschäftigung) ausübt.

(2) Ein selbständiger Pecher gilt in der Zeit der saisonmäßigen Erwerbsmöglichkeit, das ist vom dritten Montag im März bis einschließlich dritten Sonntag im November eines jeden Jahres, nicht als arbeitslos. In der übrigen Zeit des Jahres gilt der selbständige Pecher als arbeitslos, wenn er keine andere Beschäftigung gefunden hat.

(3) Als arbeitslos im Sinne der Abs. 1 und 2 gilt insbesondere nicht:(3) Als arbeitslos im Sinne der Absatz eins und 2 gilt insbesondere nicht:

a) wer in einem Dienstverhältnis steht;

b) wer selbständig erwerbstätig ist;

c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, BGBl. Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;c) wer ein Urlaubsentgelt nach dem Bauarbeiter-Urlaubsgesetz 1972, Bundesgesetzblatt Nr. 414, in der jeweils geltenden Fassung bezieht, in der Zeit, für die das Urlaubsentgelt gebührt;

d) wer, ohne in einem Dienstverhältnis zu stehen, im Betrieb des Ehegatten, der Ehegattin, des eingetragenen Partners, der eingetragenen Partnerin, des Lebensgefährten, der Lebensgefährtin, eines Elternteils oder eines Kindes tätig ist;

e) wer eine Freiheitsstrafe verbüßt oder auf behördliche Anordnung in anderer Weise angehalten wird;

f) wer in einer Schule oder einem geregelten Lehrgang - so als ordentlicher Hörer einer Hochschule, als Schüler einer Fachschule oder einer mittleren Lehranstalt - ausgebildet wird oder, ohne daß ein Dienstverhältnis vorliegt, sich einer praktischen Ausbildung unterzieht;

g) ein Lehrbeauftragter in den Semester- und Sommerferien;

h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.h) wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge nicht übersteigt, es sei denn, daß zwischen der vorhergehenden Beschäftigung und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist.

(4) Abweichend von Abs. 3 lit. f gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des § 14 Abs. 1 erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß § 15 Abs. 1 Z 4 erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des § 14.(4) Abweichend von Absatz 3, Litera f, gilt während einer Ausbildung als arbeitslos, wer eine die Gesamtdauer von drei Monaten innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nicht überschreitende Ausbildung macht oder die Voraussetzungen des Paragraph 14, Absatz eins, erster Satz mit der Maßgabe erfüllt, dass diese ohne Rahmenfristerstreckung durch die Heranziehung von Ausbildungszeiten gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 4, erfüllt werden und für die erstmalige Inanspruchnahme des Arbeitslosengeldes während der Ausbildung gelten. Bei wiederholter Inanspruchnahme während einer Ausbildung genügt die Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 14,

(5) Die Teilnahme an Maßnahmen der Nach- und Umschulung sowie zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt, die im Auftrag des Arbeitsmarktservice erfolgt, gilt nicht als Beschäftigung im Sinn

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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