RS Lvwg 2018/8/2 LVwG-2-14/2018-R1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

B-VG Art 130 Abs1 Z2
StPO 1975 §120 Abs1
StPO 1975 §121 Abs1
StPO 1975 §106 Abs1 Z2

Rechtssatz

Bei dem nicht ausdrücklich in der Durchsuchungsanordnung erwähnten Absehen von der Aufforderung, die Durchsuchung zuzulassen oder das Gesuchte herauszugeben - laut Polizei aufgrund von Gefahr in Verzug - und der damit verbundenen Ausübung physischer Gewalt (hier: Türöffnung bei Verdacht auf Suchtgiftkriminalität) handelt es sich um Modalitäten und nähere Umstände im Zuge der durch eine gerichtliche Anordnung gedeckten Hausdurchsuchung. Es ist folglich nicht von einer Überschreitung der gerichtlichen Anordnung im Sinne eines Exzesses auszugehen.

Schlagworte

Maßnahmenbeschwerde, Hausdurchsuchung, gewaltsame Türöffnung, Modalität, kein Exzess

Anmerkung

Behandlung der Beschwerde wurde vom Verfassungsgerichtshof (27.11.2018, E 3720/2018) abgelehnt.
Revision wurde vom Verwaltungsgerichtshof (14.12.2018, Ro 2018/01/0017) zurückgewiesen (kein Abweichen von der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw keine krasse oder unvertretbare Beurteilung des Einzelfalles).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGVO:2018:LVwG.2.14.2018.R1

Zuletzt aktualisiert am

17.01.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Vorarlberg LVwg Vorarlberg, http://www.lvwg-vorarlberg.at
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