RS Lvwg 2018/6/13 LVwG-AV-516/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z7
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Bei dem der Neufestsetzung iSd § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 zu Grunde liegenden Abgabenverfahren handelt es sich um ein von den vorangegangenen Abgabenvorschreibungen unabhängiges Abgabenverfahren, weshalb es den Abgabenbehörden auch frei stand, bei der Abgabenbemessung von ihrer geänderten rechtlichen Beurteilung auszugehen und die Garage und die Einstellhalle nicht als Gebäudeteil zu behandeln. Umgekehrt stünde es im Falle der Erlassung eines neuen Kanalbenützungsgebührenbescheides auch dem Abgabepflichtigen frei, den neuen, abgeänderten Bescheid in jeder Richtung (z.B. hinsichtlich Abgabepflicht, Bemessungsgrundlage) zu bekämpfen, selbst wenn dieser Bescheid die Kanalbenützungsgebühr ausschließlich in Bezug auf den geänderten Einheitssatz neu festgesetzt hat (vgl. VwGH Zl. 1107/72).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Berechnung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.516.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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