RS Lvwg 2018/6/13 LVwG-AV-516/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

13.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z7
KanalG NÖ 1977 §14 Abs4
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Den Abgabenbehörden ist es nicht verwehrt, anlässlich der Abgabenvorschreibungen gemäß § 14 Abs. 4 NÖ Kanalgesetz 1977 ausschließlich aufgrund der Änderung des Einheitssatzes eine geänderte rechtliche Beurteilung für die Berechnungsfläche heranzuziehen. In diesem Falle ist die Abgabenbehörde auch berechtigt, der Abgabenbemessung eine geänderte Berechnungsfläche zugrunde zu legen, nur weil sich ihre Rechtsansicht geändert hat. Eine Änderung der Berechnungsfläche kann diesfalls auch ohne Veränderung des Gebäudes erfolgen (vgl. VwGH 2010/17/0105).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Abgabenbescheid; Vorschreibung; Berechnung; Verfahrensrecht; Bindungswirkung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.516.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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