RS Lvwg 2018/6/14 LVwG-S-973/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

14.06.2018

Norm

AZG §28 Abs5
AZG §28 Abs6
VStG 1991 §9 Abs1
VStG 1991 §9 Abs2

Rechtssatz

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vermag eine bloß interne Aufgabenverteilung ein einzelnes vertretungsbefugtes Organ nicht von vornherein von der Verantwortlichkeit gemäß § 9 Abs. 1 VStG zu entlasten. Eine unternehmensinterne Geschäftsverteilung (auch mit Zustimmung dieses einzelnen Organs) stellt für sich genommen noch keine Bestellung als „Verantwortlicher Beauftragter“ für die Einhaltung der Verwaltungsvorschriften gemäß § 9 Abs. 2 erster  Satz VStG dar. Vielmehr müsste sich ein derartiger Übertragungsakt – anders als die Übertragung der unternehmensinternen Verantwortung – hinreichend klar erkennbar (auch) auf die spezifische verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung im Verständnis des (österreichischen) Verwaltungsstrafgesetzes beziehen (vgl. VwGH 2014/02/0002 u.a.).

Schlagworte

Arbeitsrecht; Arbeitnehmerschutz; Verwaltungsstrafe; Arbeitszeit; Verantwortlich Beauftragter; Kontrollsystem;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.973.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten