RS Lvwg 2018/6/20 LVwG-AV-26/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

20.06.2018

Norm

AuskunftsG NÖ 1988 §2
AuskunftsG NÖ 1988 §5
AuskunftsG NÖ 1988 §6
B-VG Art20 Abs3
DSG 2000 §1

Rechtssatz

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 NÖ Auskunftsgesetz darf die Auskunft nur verweigert werden, wenn der Erteilung der Auskunft eine gesetzliche Verschwiegenheitspflicht entgegensteht. Es ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verschwiegenheitspflicht vorliegt und gegebenenfalls inwieweit diese einer Auskunftserteilung entgegensteht.

Schlagworte

Auskunftsrecht; Auskunftspflicht; Datenschutz; Personenbezogene Daten; Amtsverschwiegenheit; Geheimhaltungsinteresse;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.26.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2019
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten