RS Lvwg 2018/6/21 LVwG-AV-77/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

21.06.2018

Norm

BAO §207
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs2

Rechtssatz

§ 13 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 kann entnommen werden, dass es sich bei der Veränderungsanzeige um eine Parteienerklärung handelt, wobei es Pflicht des Abgabenschuldners ist, Veränderungen, die an oder auf angeschlossenen Liegenschaften vorgenommen werden und welche eine Änderung der Berechnungsgrundlagen nach sich ziehen, binnen zwei Wochen nach ihrer Vollendung der Abgabenbehörde schriftlich anzuzeigen (Veränderungsanzeige).

Die Erstattung der Veränderungsanzeige obliegt nach Maßgabe der Vorgaben des § 13 Abs. 2 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 dem Abgabenschuldner. Eine gesetzliche Verpflichtung der Behörde, eine solche Veränderungsanzeige beim Abgabenschuldner „einzuholen“ besteht nicht.

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Veränderungsanzeige; Bringschuld; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.77.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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