RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-S-945/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

StVO 1960 §2 Abs1 Z28
StVO 1960 §24 Abs3 litf

Rechtssatz

Bei der Bestimmung des § 24 Abs. 3 lit. f StVO 1960 handelt es sich um ein Dauerdelikt. Das bedeutet, dass der Tatbestand durch die Herbeiführung und Aufrechterhaltung eines bestimmten Zustandes über einen Zeitraum von mindestens zehn Minuten erfüllt ist (vgl. VwGH Zl. 2008/02/0228). Es ist nur als eine Verwaltungsübertretung anzusehen und dementsprechend nur mit einer Strafe zu bedenken.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Straßenverkehr; Verwaltungsstrafe; Parken; Ausnahmebewilligung; Dauerdelikt;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.945.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten