RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-S-57/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

KFG 1967 §102
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1b

Rechtssatz

Für die, einen Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, treffenden Verpflichtungen nach dem KFG und der EG Verordnung 165/2014 ist die Frage des Vorliegens einer Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigung bzw. einer bloß aushilfsweisen Beschäftigung nicht maßgeblich.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrtschreiber; Lenker; Teilzeitbeschäftigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.57.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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