RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-S-537/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

ASVG §4 Abs1 Z1
ASVG §4 Abs2
ASVG §33 Abs1
ASVG §111 Abs1
ASVG §111 Abs2
VStG 1991 §5 Abs1
VStG 1991 §20
VStG 1991 §45 Abs1 Z4

Rechtssatz

Wird jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern nicht atypische Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen. Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die dies bestreitende Partei ein ausreichend substantiiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. VwGH 2012/08/0207).

Schlagworte

Sozialversicherungsrecht; Verwaltungsstrafe; Anmeldung; Verein; Unentgeltlichkeit;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.537.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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