RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-AV-616/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

KanalG NÖ 1977 §1a Z6
KanalG NÖ 1977 §5
BAO §279 Abs1

Rechtssatz

Die Ungleichbehandlung von Neubauten und sanierten Altbeständen durch den § 1a NÖ Kanalgesetz 1977 ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da es dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Berechnungsmethode für die Kanalbenützungsgebühren freisteht, sich auch von umweltpolitischen Überlegungen leiten zu lassen. Im Erkenntnis B 260/01 hat der Verfassungsgerichtshof nämlich zu erkennen gegeben, dass mit einer Gebühr auch Lenkungsziele, etwa ökologischer Art, verfolgt werden dürfen. […] Insbesondere steht es dem Gesetzgeber zu, im Hinblick auf einen beabsichtigten Lenkungseffekt [hier: die Förderung von Altbausanierungen] bestimmte Fallkonstellationen auch unterschiedlich zu behandeln (VfGH G 136/2014).

Schlagworte

Finanzrecht; Kanalbenützungsgebühr; Geschoßfläche; Berechnung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.616.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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