RS Lvwg 2018/6/27 LVwG-AV-237/001-2018

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Veröffentlicht am 27.06.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

BAO §4 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §6
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §13 Abs1
GdwasserleitungsG NÖ 1978 §15 Abs2

Rechtssatz

Da für die Berechnung der Wasseranschlussabgabe gemäß § 6 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die bebauten Flächen der vorhandenen Gebäude, die Nutzung der nicht angeschlossenen Gebäude, die Zahl der mit Wasser zu versorgenden Geschoße bei Wohngebäuden sowie das Ausmaß der unbebauten Flächen Berechnungsgrundlagen sind, hat eine Veränderungsanzeige im Sinn des § 13 Abs.1 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 die Angaben der Berechnungsflächen zu beinhalten.

Schlagworte

Finanzrecht; Abgabenschuld; Abgabenbescheid; Ergänzungsabgabe; Wasseranschlussabgabe; Veränderungsanzeige; Verjährungsfrist;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.237.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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