TE Lvwg Erkenntnis 2018/6/27 LVwG-S-57/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.06.2018
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Entscheidungsdatum

27.06.2018

Norm

KFG 1967 §102
KFG 1967 §134 Abs1
KFG 1967 §134 Abs1a
KFG 1967 §134 Abs1b

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich entscheidet durch die Richterin

HR Dr. Grassinger über die Beschwerde von Herrn A, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14. November 2017, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung des Kraftfahrgesetzes 1967 (KFG 1967) iVm EG-VO 165/2014 und Anhang III der RL 2006/22/EG idF der VO (EU) 2016/403, wie folgt:

Der Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14. November 2017, Zl. ***, wird mit der Maßgabe, dass im Ausspruch nach der Wortfolge „in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv“ eingefügt wird „Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014“ und die Wortfolge in der zweiten Klammer im Ausspruch zu lauten hat „andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten“ dahingehend Folge gegeben, dass

1. die verhängte Geldstrafe mit € 300,-- und

2. die angedrohte Ersatzfreiheitsstrafe mit 60 Stunden

neu festgesetzt werden.

Im Übrigen wird das bezeichnete Straferkenntnis bestätigt.

Der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Behörde beträgt entsprechend dem herabgesetzten Strafbetrag € 30,--.

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)

§ 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Scheibbs vom 14. November 2017, Zl. ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des
§ 134 Abs. 1 KFG iVm § 102 Abs. 1a und Art. 34 Abs. 3 lit. b EG-VO 165/2014 iVm Anhang III der RL 2006/22/EG idF der VO (EU) 2016/403 nach § 134 Abs. 1 iVm
§ 134 Abs. 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) eine Geldstrafe in der Höhe von
€ 500,-- verhängt und eine Ersatzfreiheitsstrafe von 100 Stunden angedroht.

Im Spruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer am 30.08.2017, gegen 17:30 Uhr, im Gemeindegebiet ***, auf der Landesstraße ***, nächst Strkm. ***, Richtung ***, als Fahrer des Lastkraftwagens mit Anhänger mit den Kennzeichen *** und ***, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen hat:

Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer, obwohl er sich als Fahrer an nachfolgenden Tagen nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät (analoger Fahrtschreiber) zu betätigen, es unterlassen hat, die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume (Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Ruhezeiten) von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes einzutragen.

Dies stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG idF der
VO (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß dar.

Für nachfolgende Tage konnten keine Aufzeichnungen vorgewiesen werden:

02.-04.08.2017

07.-11.08.2017

14.08.2017

16.-18.08.2017

21.-24.08.2017

28.-29.08.2017

In der dagegen fristgerecht und vollinhaltlich erhobenen Beschwerde wendete der Beschwerdeführer im Wesentlichen mangelnde Konkretisierung des Spruches ein. Nach Hinweisen auf die höchstgerichtliche Judikatur führte der Beschwerdeführer aus, dass im in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis lediglich die Gesetzesstellen zitiert seien, jedoch fehle es an jeglicher Subsumtion. Einerseits werde ihm vorgeworfen, dass er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe und daher nicht in der Lage gewesen sei, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen (was mit sich bringe, dass er an diesen Tagen nicht mit einem LKW gefahren sei), andererseits werde ihm vorgeworfen, dass er die in Absatz 5, Buchstabe b Ziffern ii, iii, iv (nicht klar, auf welche Bestimmung sich dieser Absatz beziehe) genannten Zeiten (Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Ruhezeit) eingetragen habe. Wie sich aus Artikel 6 Abs. 2 lit. c EG-VO 165/2014 ergebe, handle es sich bei Lenkzeiten, andere Arbeiten, Bereitschaftszeit und Ruhezeit um Fahrertätigkeiten. Auf der einen Seite werde dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, dass er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten habe, auf der anderen Seite werde ihm angelastet, dass er keine Fahrertätigkeiten eingetragen habe.

Für den Beschwerdeführer ergebe sich daher nicht eindeutig, welche Übertretung er begangen habe bzw. welche Aufzeichnungen er vorlegen hätte sollen.

Die Behörde habe es des Weiteren unterlasse, auf sein Vorbringen vom 13.11.2017 einzugehen und dieses im Straferkenntnis zu berücksichtigen. In diesem habe er ausgeführt, dass er Seniorchef des Unternehmens und nur geringfügig angestellt sei. Er arbeite daher maximal einen Tag pro Woche. Üblicherweise fahre er nicht mehr mit dem LKW, sondern verrichte Tätigkeiten auf dem Lagerplatz (Schneiden und Aufscheittern von Brennholz, Grillkohleerzeugung).

Der Beschwerdeführer habe keinen eigenen LKW mehr und springe nur notfalls ein, wie es auch am 30.08.2017 gewesen sei. Ebenso habe er ausgeführt, dass er in den letzten 28 Tagen davor nicht mit dem LKW gefahren sei, da er mit der Grillkohlenerzeugung beschäftigt gewesen sei. Bei den im Straferkenntnis angeführten Tagen handle es sich jedoch nicht ausschließlich um Arbeitstage, da er nur geringfügig angestellt sei. Er arbeite maximal einmal in der Woche in der Firma, wobei hier kein fixer Wochentag festgelegt worden sei. Leider könne er nicht mehr feststellen, an welchen Tagen er im August gearbeitet habe. Er habe auch mit seinem Sohn gesprochen, jedoch könne sich auch dieser nicht mehr erinnern. Es gebe keine sonstigen Aufzeichnungen, die eine Feststellung der tatsächlichen Arbeitstage zuließen. Jedenfalls sei der Beschwerdeführer an keinem dieser Tage mit dem LKW gefahren und hätte daher keine Fahrertätigkeiten eintragen können in die Schaublätter, wie ihm vorgeworfen worden sei.

Der Beschwerdeführer verwies auf seine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit und darauf, dass auch mit einer Ermahnung das Auslangen gefunden werden könne. Der Beschwerdeführer verzichtete ausdrücklich auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer in den im Straferkenntnis angelasteten Zeiträumen nicht im Bezug habenden Lastkraftwagen mit Anhänger aufgehalten hat und dass die betreffenden Aufzeichnungen (andere Arbeiten, Bereitschaftszeit, Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten) oder sonstige Nachweise (wie z.B. eine Bestätigung über lenkfreie Tage) im Zeitpunkt der Kontrolle nicht vorgewiesen werden konnten, wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten.

In rechtlicher Hinsicht wurde betreffend das Beschwerdevorbringen erwogen:

§ 134 Abs. 1, 1a und 1b Kraftfahrgesetz 1967 (KFG)

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können die Geldstrafe und die Freiheitsstrafe auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Freiheitsstrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 und 10 Abs. 4 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EU) Nr. 165/2014 sowie der Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art. 2 Abs. 2 und 3 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

(1b) Die Verstöße gegen die Verordnungen (EG) Nr. 561/2006 und (EG) Nr. 165/2014 werden anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG, in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, ABl. Nr. L 74 vom 19. März 2016, S 8, nach ihrer Schwere in vier Kategorien (schwerste Verstöße – sehr schwere Verstöße – schwere Verstöße – geringfügige Verstöße) aufgeteilt. Die Höhe der Geldstrafe ist nach der Schwere des Verstoßes zu bemessen und hat im Falle eines schweren Verstoßes nicht weniger als 200 Euro, im Falle eines sehr schweren Verstoßes nicht weniger als 300 Euro und im Falle eines schwersten Verstoßes nicht weniger als 400 Euro zu betragen. Dies gilt auch für Verstöße gegen die Artikel 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), die ebenso nach Maßgabe des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG einzuteilen sind.

§ 102. Pflichten des Kraftfahrzeuglenkers

(1a) Lenker von Lastkraftwagen und Sattelzugfahrzeugen mit einem

Eigengewicht von mehr als 3 500 kg oder von Omnibussen haben dafür zu sorgen,

dass der Wegstreckenmesser und der Fahrtschreiber auf Fahrten in Betrieb sind und

dass im Fahrtschreiber ein geeignetes, ordnungsgemäß ausgefülltes Schaublatt

eingelegt ist. Es darf pro Person und pro Einsatzzeit im Sinne des § 16

Arbeitszeitgesetz, BGBl. Nr. 461/1969, nur ein Schaublatt im Fahrtschreiber

eingelegt sein, in das der Name des Lenkers einzutragen ist. Die Schaublätter,

handschriftlichen Aufzeichnungen und die in der Verordnung (EU) Nr. 165/2014

vorgesehenen Ausdrucke aus einem digitalen Kontrollgerät des laufenden Tages und

der vorausgehenden 28 Tage sowie die Fahrerkarte sind mitzuführen. Fehlen auf der

Fahrerkarte einzelne Arbeitstage oder werden für einzelne Arbeitstage keine

Schaublätter mitgeführt, so sind für diese Tage entsprechende Bestätigungen des

Arbeitgebers, die den Mindestanforderungen des von der Kommission gemäß

Artikel 11 Abs. 3 der Richtlinie 2006/22/EG erstellten Formblattes entsprechen

müssen, mitzuführen. Die Lenker haben auf Verlangen der Organe des öffentlichen

Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht diesen das Schaublatt des

Fahrtschreibers oder des Kontrollgerätes gemäß der Verordnung (EU) Nr. 165/2014

sowie die mitgeführten Schaublätter, handschriftlichen Aufzeichnungen, die in der

Verordnung (EU) Nr. 165/2014 vorgesehenen Ausdrucke aus dem digitalen

Kontrollgerät für Zeiträume, in denen ein Fahrzeug mit digitalem Kontrollgerät gelenkt

worden ist, und die Fahrerkarte sowie allfällige Bestätigungen über lenkfreie Tage

auszuhändigen. Hierüber ist dem Lenker eine Bestätigung auszustellen. Ist das

Fahrzeug mit einem digitalen Kontrollgerät ausgerüstet, so gelten die Bestimmungen

des § 102a.

Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014

Benutzung von Fahrerkarten und Schaublättern

(3) Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, den in das Fahrzeug eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, werden die in Absatz 5 Buchstabe b Ziffern ii, iii und iv genannten Zeiträume,

a) wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen,

b) wenn das Fahrzeug mit einem digitalen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Fahrtenschreibers auf der Fahrerkarte eingetragen.

Die Mitgliedstaaten dürfen von den Fahrern nicht die Vorlage von Formularen verlangen, mit denen die Tätigkeit der Fahrer, während sie sich nicht im Fahrzeug aufhalten, bescheinigt wird.

(5) Die Fahrer

a) achten darauf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist,

b) betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgeräts so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

i) unter dem Zeichen : die Lenkzeiten,

ii) unter dem Zeichen : „andere Arbeiten“, das sind alle anderen Tätigkeiten als die Lenktätigkeit im Sinne von Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es innerhalb oder außerhalb des Verkehrssektors,

iii) unter dem Zeichen : „Bereitschaftszeit“ im Sinne von Artikel 3 Buchstabe b der Richtlinie 2002/15/EG,

iv) unter dem Zeichen : Arbeitsunterbrechungen oder Ruhezeiten.

Anhang III Richtlinie 2006/22/EG idgF. geändert durch VO (EU) 2016/403

2. Gruppen von Verstößen gegen die Verordnung (EU) Nr. 165/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates  (3) (Fahrtenschreiber)

Nr.

RECHTSGRUNDLAGE

ART DES VERSTOSSES

SCHWEREGRAD

MSI

VSI

SI

13.

Artikel 34 Absatz 1

Falsche Benutzung von Schaublättern/Fahrerkarten

 

X

 

14.

Unerlaubte Entnahme von Schaublättern oder der Fahrerkarte, die sich auf die Aufzeichnung der einschlägigen Daten auswirkt

 

X

 

15.

Schaublatt oder Fahrerkarte wurde über den Zeitraum, für den es/sie bestimmt ist, hinaus verwendet, mit Datenverlust

 

X

 

16.

Artikel 34 Absatz 2

Benutzung angeschmutzter oder beschädigter Schaublätter oder Fahrerkarten, Daten nicht lesbar

 

X

 

17.

Artikel 34 Absatz 3

Keine Eingabe von Hand, wenn vorgeschrieben

 

X

 

18.

Artikel 34 Absatz 4

Verwendung eines falschen Schaublatts oder Fahrerkarte nicht im richtigen Steckplatz eingeschoben (Mehrfahrerbetrieb)

 

 

X

19.

Artikel 34 Absatz 5

Falsche Betätigung der Schaltvorrichtung

 

X

 

Nach Art. 34 Abs. 3 der EG-VO 165/2014 iVm. Anhang III der RL 2006/22/EG idgF. haben Fahrer, die sich nicht im Fahrzeug aufhalten, und damit nicht in der Lage sind, den eingebauten Fahrtenschreiber zu betätigen, die in Abs. 5 genannten Zeiträume wenn das Fahrzeug mit einem analogen Fahrtenschreiber ausgerüstet ist, von Hand, durch automatische Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublattes auf dem Schaublatt einzutragen. Wie festgestellt wurde, war der LKW mit einem analogen Fahrteschreiber ausgerüstet.

Aus den Bezug habenden, oben wiedergegebenen Vorschriften ergibt sich, dass der Fahrer auch Arbeitsunterbrechungen (lit. iv) einzutragen hat. Wenn es Fehlzeiten auf der Fahrerkarte gibt (z.B. andere Arbeiten als Lenktätigkeiten), sind diese vom Fahrer somit über das Kontrollgerät auf die Fahrerkarte bzw. händisch nachzutragen bzw. sind seine anderen Zeiten (wie lenkfreienTage) durch sonstige Nachweise (z.B. durch ein vom Dienstgeber maschinell ausgefülltes EU-Formblatt) nachzuweisen.

Ein Eintrag zu den im Spruch genannten Tagen bzw. ein sonstiger Nachweis betreffend die angeführten Zeiten fand sich nicht, weshalb gegenständlich der objektive Tatbestand des § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 EG-VO 165/2014 iVm. Anhang III der RL 2006/22/EG idF. der VO (EU) 2016/403 zweifelsfrei erfüllt wurde.

Insoweit der Beschwerdeführer einwendete, dass der Spruch des in Beschwerde gezogenen Straferkenntnisses nicht den Vorgaben an die Konkretisierung gerecht werde, war festzustellen, dass das betreffende Straferkenntnis vom 14.11.2017, ***, die Sphäre der Behörde vor Ablauf der einjährigen Frist für die Verfolgungsverjährung (Tatzeitpunkt 30.08.2017) verlassen hat.

Eine entsprechende Konkretisierung der im Ausspruch des Straferkenntnisses zitierten Bestimmung nach Art. 34 Abs. 3 der Verordnung (EG) 165/2014 im Sinne deren Abs. 5 lit.b sublit ii, iii und iv, sowie die Richtigstellung in Bezug auf den zweiten Klammerausdruck konnte somit, da der wesentliche Inhalt in der Begründung des Straferkenntnisses enthalten war, durch das erkennende Gericht spruchgemäß erfolgen.

Insoferne der Beschwerdeführer durch den Hinweis auf seine bloße Teilbeschäftigung Einwendungen vorbrachte, war festzustellen, dass dieses Vorbringen im Hinblick auf die Vorgaben der einschlägigen Normierungen unbeachtlich ist. Für die einen Lenker eines Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, treffenden Verpflichtungen nach den zitierten Normierungen ist die Frage des Vorliegens einer Vollzeit-oder Teilzeitbeschäftigung bzw. einer bloß aushilfsweisen Beschäftigung nicht maßgeblich.

Der Umstand, dass auf Grund des zeitlichen Zusammenhanges der Tatbegehung (02.08.2017 bis 29.08.2017) seitens der Behörde von einer Tateinheit ausgegangen wurde, war vom erkennenden Gericht nicht als rechtswidrig anzusehen.

Es war daher das angefochtene Straferkenntnis hinsichtlich seines Schuldspruches mit den im Spruch des gegenständlichen Straferkenntnisses vorgenommenen Änderungen zu bestätigen.

Zur Strafhöhe wurde erwogen:

Gemäß § 19 VStG idF BGBl. I Nr. 33/2013 sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Gemäß § 19 Abs. 2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Der gesetzlich vorgeschriebene Strafrahmen wurde bereits oben wiedergegeben.

Das gegenständliche Delikt stellt anhand des Anhanges III der Richtlinie 2006/22/EG in der Fassung der Verordnung (EU) 2016/403, einen sehr schwerwiegenden Verstoß (VSI) dar, für welchen die Verhängung einer Mindestgeldstrafe in der Höhe von € 300,-- vorgesehen ist.

Als erschwerend war kein Umstand zu werten. Da die Behörde von einem fortgesetzten Delikt ausging, war eine Wertung als Erschwerungsgrund in Bezug auf die „Dauer“ des Deliktes nicht vorzunehmen.

Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu werten.

Im Hinblick auf das Vorliegen des Milderungsgrundes der Unbescholtenheit und das Nichtvorliegen eines Erschwerungsgrundes konnte durch das erkennende Gericht die verhängte Geldstrafe mit der gesetzlich vorgesehenen Mindestgeldstrafe neu festgesetzt werden.

Die neu festgesetzte Geldstrafe berücksichtigt selbst geringste Einkommens- und Vermögensverhältnisse und ist nach der Ansicht des erkennenden Gerichtes geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und ihn in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf derselben schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen abzuhalten und um (gerade noch) generalpräventive Wirkung erzeugen zu können.

Gemäß § 45 Abs. 1 Z 4 Verwaltungsstrafgesetz idF BGBl. I Nr. 33/2013 hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind.

Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.

Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten nicht gering waren, kam eine Anwendung des § 45 Abs. 1 Z 4 bzw. die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht.

Da die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe nicht beträchtlich überwogen haben, kam die Anwendung des außerordentlichen Strafmilderungsrechtes nicht in Betracht.

Von der Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 1 VwGVG abgesehen werden, da der maßgebliche Sachverhalt bereits nach dem Verfahren vor der Behörde klar feststand, der Beschwerdeführer ausdrücklich darauf hingewiesen hat, dass er eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung nicht beantragt und da die Beurteilung der Beschwerde ausschließlich in der Lösung einer Rechtsfrage bestand und weiters dem nicht Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 GRC entgegenstanden.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Verwaltungsstrafe; Fahrtschreiber; Lenker; Teilzeitbeschäftigung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.57.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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