Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2179046-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 1071458501/VZ 150587187, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.11.2017, Zl. 1071458501/VZ 150587187, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung am 01.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Daikundi, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Daikundi, XXXX an. Er habe bis zu seiner Flucht seine Familie versorgt. Vor ungefähr vier Jahren sei er in den Iran, XXXX gegangen, wo er bis zu seiner Flucht nach Österreich gelebt hat.2. Bei seiner Erstbefragung am 01.06.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in Daikundi, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei Moslem. Er habe keine Ausbildung und sei Analphabet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Mutter, einen jüngeren Bruder und eine jüngere Schwester an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er Daikundi, römisch 40 an. Er habe bis zu seiner Flucht seine Familie versorgt. Vor ungefähr vier Jahren sei er in den Iran, römisch 40 gegangen, wo er bis zu seiner Flucht nach Österreich gelebt hat.
Befragt zu seinen Fluchtgründen gab der BF an, sein Großvater habe drei Frauen gehabt. Als sein Großvater verstorben sei, habe sein Stiefonkel die Grundstücke mit seinem Vater teilen wollen. Sein Vater habe das nicht gewollt und sei von seinem Onkel umgebracht worden. Als der BF das erfahren habe, sei er nach Kabul und anschließend gleich weiter in den Iran geflüchtet, weil er Angst gehabt habe, dass sein Onkel auch ihn töte. Im Iran habe er nicht arbeiten und keine Ausbildung machen können, weil er illegal dort gewesen sei. Somit habe er sich zur Flucht entschieden. Sonst habe er keine weiteren Fluchtgründe. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan habe er Angst um sein Leben und sowieso keine Zukunft.
3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 08.06.2017 zusammengefasst weiter an:
Er stamme aus dem Ort XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Daikundi. Seine Mutter und Geschwister leben zusammen in einem Haus im Heimatdorf. Der BF gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF habe in Afghanistan die familieneigenen Tiere gehütet und dem Vater das Essen gebracht. Finanziell sei es ihnen durch den Ertrag aus der Landwirtschaft einigermaßen gut gegangen. Im Iran habe er als Tagelöhner gearbeitet und zwar in der Landwirtschaft Zwiebel und Radieschen geerntet. Dadurch habe er ca. 5.000 Euro für den Schlepper angespart. In Österreich wolle er Zahnarzt werden. Sein Vater sei kein Zahnarzt gewesen, habe aber Zähne gezogen.Er stamme aus dem Ort römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi. Seine Mutter und Geschwister leben zusammen in einem Haus im Heimatdorf. Der BF gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Der BF habe in Afghanistan die familieneigenen Tiere gehütet und dem Vater das Essen gebracht. Finanziell sei es ihnen durch den Ertrag aus der Landwirtschaft einigermaßen gut gegangen. Im Iran habe er als Tagelöhner gearbeitet und zwar in der Landwirtschaft Zwiebel und Radieschen geerntet. Dadurch habe er ca. 5.000 Euro für den Schlepper angespart. In Österreich wolle er Zahnarzt werden. Sein Vater sei kein Zahnarzt gewesen, habe aber Zähne gezogen.
Sein Großvater habe richtigerweise zwei Frauen gehabt. Sie hätten sehr viele Grundstücke gehabt. Da sein Vater der älteste Sohn gewesen sei, habe er den größten Teil der Grundstücke bekommen. Nach dem Tod seines Großvaters hätten seine Onkel gewollt, dass sie die Grundstücke nochmals aufteilen. Sein Vater sei dagegen gewesen. Es sei zum Streit gekommen. Sein Onkel habe sie geschlagen, sie hätten auch seine Mutter geschlagen, sie hätten den Weizen auf den Feldern verbrannt. Einmal hätten sie die Felder bewässern wollen, aber die Söhne von seinem Onkel hätten ihnen das nicht erlaubt. Als sein Vater davon erfahren habe, habe er den Sohn vom Onkel geschlagen, dadurch sei ein großer Streit zwischen seinem Onkel und seinem Vater entstanden. Sein Onkel habe mit einer Schaufel auf seinen Vater eingeschlagen, er sei dadurch getötet worden. Der BF habe daher das Land verlassen, weil der Onkel ihn auch töten könnte.
Sein Großvater habe ein Testament zugunsten seines Vaters verfasst. Seine Mutter habe ihm das Testament mit auf die Flucht gegeben. Er habe das Testament an der Grenze zwischen Afghanistan und Pakistan wegen der Taliban vernichten müssen. Ihm sei gesagt worden, dass er Dokumente, die darlegen, dass er der Volksgruppe der Hazara angehöre, vernichten solle, will es dort Kontrollen der Taliban gebe. Er könne das Testament auch nicht ungefähr aufzeichnen.
In seinem Dorf bzw. in dem Distrikt würden überwiegend Hazara leben. Er sei aufgrund seiner Volksgruppenzugehörigkeit nicht persönlich bedroht worden. An einem anderen Ort in Afghanistan könne er nicht leben, weil er der Volksgruppe der Hazara angehöre.
Weiters gab der BF an, sein Onkel habe mit einer Schaufel auf seinen Vater eingeschlagen. Sein Vater sei verstorben. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Die Polizei habe seinen Onkel mitgenommen. Die Frau des Onkels sei jeden Tag zu ihnen gekommen und habe um Vergebung gebeten. Die Familie seines Onkels sei sehr reich und sie hätten viel Macht, sie seien auch in Drogengeschäfte involviert. Viele Dorfbewohner hätten bei ihnen Drogen gekauft. Sein Onkel sei auf die Polizeistelle in die Stadt XXXX gebracht worden. Er wisse nicht, was mit seinem Onkel weiter geschehen sei, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF wisse nur, dass der Onkel viel Geld und viel Macht habe, er könne sich vorstellen, dass er wieder frei sei. Die Nachbarn hätten die Beerdigung organisiert, das ganze Dorf sei dabei gewesen aber der BF sei zu Hause gewesen und habe Angst gehabt hinauszugehen. Zwei Tage nach dem Tod seines Vaters habe der BF das Land verlassen. Befragt was der BF im Falle einer Rückkehr befürchte, gab dieser an, die Grundstücke würden nach dem Tod seines Vaters ihm gehören. Sein Onkel würde ihn deshalb umbringen.Weiters gab der BF an, sein Onkel habe mit einer Schaufel auf seinen Vater eingeschlagen. Sein Vater sei verstorben. Die Nachbarn hätten die Polizei gerufen. Die Polizei habe seinen Onkel mitgenommen. Die Frau des Onkels sei jeden Tag zu ihnen gekommen und habe um Vergebung gebeten. Die Familie seines Onkels sei sehr reich und sie hätten viel Macht, sie seien auch in Drogengeschäfte involviert. Viele Dorfbewohner hätten bei ihnen Drogen gekauft. Sein Onkel sei auf die Polizeistelle in die Stadt römisch 40 gebracht worden. Er wisse nicht, was mit seinem Onkel weiter geschehen sei, er habe keinen Kontakt mehr zu seiner Familie. Der BF wisse nur, dass der Onkel viel Geld und viel Macht habe, er könne sich vorstellen, dass er wieder frei sei. Die Nachbarn hätten die Beerdigung organisiert, das ganze Dorf sei dabei gewesen aber der BF sei zu Hause gewesen und habe Angst gehabt hinauszugehen. Zwei Tage nach dem Tod seines Vaters habe der BF das Land verlassen. Befragt was der BF im Falle einer Rückkehr befürchte, gab dieser an, die Grundstücke würden nach dem Tod seines Vaters ihm gehören. Sein Onkel würde ihn deshalb umbringen.
4. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt VI.).4. Mit Bescheid vom 08.11.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch sechs.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 09.11.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 06.12.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
7. Am 01.06.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme des BF zu den mit der Ladung für den 04.06.2018 übermittelten Länderberichten ein.
8. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 04.06.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX (XXXX), Distrikt XXXX, Provinz Daikundi, Afghanistan. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 (römisch 40 ), Distrikt römisch 40 , Provinz Daikundi, Afghanistan. Der BF besuchte in Afghanistan keine Schule.
Im Heimatdorf leben noch seine Mutter, ein jüngerer Bruder und eine jüngere Schwester. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke und ein Haus. Der BF war auf der familieneigenen Landwirtschaft im Heimatdorf und als Hirte tätig. Der BF steht nicht in Kontakt mit seiner Familie.
Der BF lebte ungefähr bis ins Jahr 2011 in Afghanistan. Der BF reiste dann in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF in XXXX. Er arbeitete als Tagelöhner und zwar als Erntehelfer in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter. Es ist dem BF gelungen, dort selbstständig zu leben und sich selbst zu versorgen.Der BF lebte ungefähr bis ins Jahr 2011 in Afghanistan. Der BF reiste dann in den Iran, wo er bis zu seiner Ausreise nach Österreich aufhältig war. Im Iran lebte der BF in römisch 40 . Er arbeitete als Tagelöhner und zwar als Erntehelfer in der Landwirtschaft und als Hilfsarbeiter. Es ist dem BF gelungen, dort selbstständig zu leben und sich selbst zu versorgen.
1.1.2. Zu den Fluchtgründen des BF:
Der BF stellte am 30.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Seinen Antrag auf internationalen Schutz begründet der BF im Wesentlichen damit, dass sein Onkel seinen Vater wegen Grundstückstreitigkeiten getötet habe und auch den BF töten wolle.
Das vom BF dargelegte Fluchtvorbringen (betreffend die ihm drohende Gefahr, in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt wegen Grundstückstreitigkeiten durch seine Onkel ausgesetzt zu sein) kann nicht festgestellt werden.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF aufgrund seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara bzw. aufgrund seiner schiitischen Glaubensrichtung in Afghanistan - konkret auch in seiner Heimatprovinz Daikundi oder den Städten Kabul und Mazar-e Scharif - einer gegen seine Person gerichtete psychischen und/oder physischen Gewalt ausgesetzt ist bzw. eine solche im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hätte. Damit im Zusammenhang stehend, kann ebenso wenig festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan und konkret in der Provinz Daikundi oder den Städten Kabul und Mazar-e Scharif physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Schließlich kann nicht festgestellt werden, dass konkret der BF auf Grund der Tatsache, dass er sich im Iran und in Europa aufgehalten hat und "we