Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §3Spruch
W238 2180661-1/14E
W238 2180652-1/12E
W238 2180670-1/12E
W238 2180645-1/12E
W238 2180673-1/12E
W238 2180667-1/12E
W238 2180663-1/12E
Gekürzte Ausfertigung der am 02.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisse
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 ,
geboren am XXXX , 3. mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX ,geboren am römisch 40 , 3. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. mj. römisch 40 ,
geboren am XXXX , 5. mj. XXXX , geboren am XXXX , 6. mj. XXXX ,geboren am römisch 40 , 5. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6. mj. römisch 40 ,
geboren am XXXX , 7. mj. XXXX , geboren am XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahlen XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018geboren am römisch 40 , 7. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R1, 1090 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.11.2017, Zahlen römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.07.2018
beschlossen:
A)
I. Hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtene Bescheide werden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß § 28 Abs. 1, § 31 Abs. 1 VwGVG eingestellt.römisch eins. Hinsichtlich der Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtene Bescheide werden die Verfahren wegen Zurückziehung der Beschwerden gemäß Paragraph 28, Absatz eins,, Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG eingestellt.
zu Recht erkannt:
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj.römisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj.
XXXX und mj. XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie XXXX und XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch 40 und mj. römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , mj. XXXX , XXXX und XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2019 erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , mj. römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 02.07.2019 erteilt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 24/2017, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.Diese gekürzte Ausfertigung der nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 02.07.2018 verkündeten Erkenntnisse ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da die im Spruch genannten beschwerdeführenden Parteien nach mündlicher Verkündung der Erkenntnisse auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG ausdrücklich verzichtet haben und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Antrag auf Ausfertigung der Erkenntnisse gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt hat.
Schlagworte
befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W238.2180645.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018