Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W182 2188664-1/13E
W182 2188652-1/12E
W182 2188662-1/10E
W182 2188656-1/10E
W182 2188659-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1. XXXX , geb. XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX und 5. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zlen. ad 1.) 1075778509-150770348, ad 2.) 1075778607-150770356, ad 3.) 1075778705-150770364, ad 4.) 1075778803-150770372, und ad 5.) 1155544010-170675145 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. PFEILER über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 und 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Mongolei, vertreten durch RA Mag. Michael-Thomas REICHENVATER, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.01.2018, Zlen. ad 1.) 1075778509-150770348, ad 2.) 1075778607-150770356, ad 3.) 1075778705-150770364, ad 4.) 1075778803-150770372, und ad 5.) 1155544010-170675145 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerden werden gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und § 52 Abs. 2 Z 2, § 52 Abs. 9 iVm § 46, §55 Abs. 1 - 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Paragraph 52, Absatz 9, in Verbindung mit Paragraph 46,, §55 Absatz eins, - 3 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-VerfassungsgesetzB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.(B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idgF, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien (im Folgenden: BF), ein Ehepaar und ihre drei minderjährigen Kinder im Alter von 9 und 8 Jahren sowie einem Jahr, sind alle Staatsangehörige der Mongolei und gehören der Volksgruppe der Khalkh an. Die Drittbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF3), die ältere Tochter, ist Katholikin, die übrigen BF sind konfessionslos. Der Erstbeschwerdeführer (im Folgenden: BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (im Folgenden: BF2) reisten mit ihrer älteren Tochter und ihrem Sohn, dem Viertbeschwerdeführer (im Folgenden: BF4) im Juni 2015 illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 30.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.07.2015 brachte der BF1 zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, dass er gesehen bzw. gehört habe, wie ein Parlamentsabgeordneter bestochen worden sei, und habe dies der Polizei gemeldet. Seitdem habe er nur Probleme mit der Polizei bekommen und sei auch in Haft gewesen. Deswegen habe er die Mongolei verlassen. Dazu befragt, was er bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab der BF1 an, dass er nicht in die Mongolei zurückkehren könne, da er von der Polizei und dem Abgeordneten verfolgt werde. Er habe von 1986 bis 1995 die Grundschule besucht, mit seiner Familie in Ulaanbaatar gewohnt und zuletzt als Wachpersonal gearbeitet. Der BF1 habe mit seiner Familie am 15.06.2015 das Herkunftsland verlassen. Die BF2 bestätigte die Angaben ihres Gatten insoweit, als sie angab, dass der BF1 als persönliche Sicherheitskraft eines Parlamentmitgliedes gesehen habe, wie dieser Bestechungsgelder angenommen habe und ihn dann wahrscheinlich bei der Polizei angezeigt habe. Aus diesem Grund sei er unter Druck gesetzt und in Haft genommen worden. Nach seiner Entlassung habe der BF1 ihr gesagt, dass sie ausreisen müssten und sei sie mit den Kindern mitgefahren. Dazu befragt, was sie bei der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte, gab die BF2 an, dass das Leben ihres Gatten in Gefahr sei und sie als Familie in Österreich bleiben wollen. Sie hätten in der Mongolei kein Zuhause mehr, da sie alles verkauft hätten.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) am 24.08.2016 erklärte der BF1 auf Nachfragen, dass er bei der Erstbefragung aus Angst vor einer Abschiebung unwahre Fluchtgründe angegeben habe. Es habe nicht gestimmt, dass er Zeuge einer Bestechungsangelegenheit gewesen sei. Zu seinen Fluchtgründen brachte er nunmehr vor, dass er in der Mongolei als Elektriker gearbeitet hätte und am 14.03.2014 bei einer Überprüfung eines defekten Elektrokabels einer Straßenbeleuchtung ein Arbeitskollege einen tödlichen Arbeitsunfall erlitten habe, während der BF1 eine Rauchpause gehalten habe. Nach den Vorschriften dürfe man die Überprüfung von solchen Stromkabeln nur zu zweit vornehmen, sein Kollege habe aber wahrscheinlich nicht auf ihn warten wollen. Die Mutter und die Frau des toten Kollegen hätten dann den BF1 beschuldigt, für dessen Tod verantwortlich zu sein. Sie hätten auch 200.000,- Tugrug als Entschädigung von ihm verlangt. Der BF1 sei von der Polizei zuerst ein Monat lang als Zeuge und dann als Verdächtiger einvernommen worden, wobei er von Anfang Juli bis September 2014 2 Monate im Untersuchungsgefängnis gewesen sei, und man durch Gewalt versucht habe, dass er die Tat eingestehe. Seine Anwältin habe ihm gesagt, dass er wahrscheinlich wegen fahrlässiger Tötung und Verstoß gegen Sicherheitsvorschriften zu einer Haftstrafe von 8-10 Jahren verurteilt werde. Der BF1 sei dann auf Ersuchen seiner Frau und seiner Mutter aus dem Gefängnis aus krankheitsbedingten Gründen in eine staatliche Lungenheilanstalt überstellt worden. Es habe auch ein Verdacht auf TBC bestanden, doch habe sich dieser nicht bestätigt. Der BF1 sei nach der Behandlung seiner Erkrankung nachhause geschickt worden. Er sei dann vor einer bevorstehenden Gerichtsverhandlung geflüchtet und habe mit seiner Familie das Herkunftsland verlassen. Im Gefängnis habe er sich mit Hepatitis C infiziert. In der Mongolei sei er 2 Mal an seiner Lunge operiert worden, dies weil er Raucher sei. Ihm sei ein Teil des rechten Lungenflügels entfernt worden. In der Mongolei würden sich seine Mutter, eine Schwester, ein Bruder sowie Tanten und Onkel aufhalten.
Die BF2 brachte im Wesentlichen vor, persönlich keine eigenen Fluchtgründe zu haben, sondern mit ihrer Familie ihrem Mann gefolgt zu sein. Auf die Frage, ob ihre Kinder im Fall einer Rückkehr in die Mongolei etwas zu befürchten hätten, gab sie an, dass sie Angst hätten, dass ihr Vater verhaftet werden würde. Im Übrigen bestätige die BF2 auf Nachfragen im Wesentlichen übereinstimmend die vom BF1 in der Einvernahme vorgebrachten Fluchtgründe. Die Frage, ob ihr Mann eine Anzeigebestätigung erhalten habe oder es Ladungen von den Behörden gebe, verneinte die BF2, und gab auf weiteres Nachfragen an, dass ihr Mann zu den Einvernahmen immer nur telefonisch bestellt worden sei. Auf Nachfragen, ob dies in der Mongolei üblich sei, von der Polizei telefonisch und nicht in schriftlicher Form bestellt zu werden, gab die BF2 an: "Wenn er nicht telefonisch erreichbar war, dann haben wir eine Ladung bekommen. Befragt: wir haben keine Ladung mehr." Die BF2 sei im Herkunftsland als Köchin und in einer Strickfabrik tätig gewesen. Seitdem sie die Kinder habe, habe sie selbstständig als Handwerkerin zuhause aus Filz Hausschuhe angefertigt und verkauft. Hinsichtlich ihrer Gesundheit gab die BF2 an, wegen Kopfschmerzen Schmerztabletten zu nehmen und an einer Staub- und Heuallergie zu leiden. Im Herkunftsland würden sich ihre Eltern, ein Bruder und zwei Schwestern sowie Onkel und Tanten aufhalten.
In weiterer Folge wurde u.a. eine Bestätigung einer mongolischen Gesellschaft vorgelegt, wonach der BF1 im Jahr 2004 als Elektriker im Unternehmen begonnen habe, wobei im Mai 2014 das Dienstverhältnis beendet worden sei.
Im XXXX 2017 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und wurde für sie in weiterer Folge ein Antrag auf Internetseiten Schutz gestellt.Im römisch 40 2017 wurde die Fünftbeschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren und wurde für sie in weiterer Folge ein Antrag auf Internetseiten Schutz gestellt.
In einer neuerlichen Einvernahme beim Bundesamt am 06.10.2017 brachte der BF1 dem Grunde nach die gleichen Fluchtgründe wie in der vorhergehenden Einvernahme vor, gab aber abweichend dazu an, dass sich der Arbeitsunfall Mitte Juli 2013 ereignet hätte. Anfangs erklärte er zudem, dass er sich von 2013 bis 2015 in Untersuchungshaft befunden hätte. Auf Nachfragen, ob er 2 Jahre in Untersuchungshaft gewesen sei, erklärte er, dass das Untersuchungsverfahren von August 2013 bis zu seiner Ausreise im Juni 2015 gedauert hätte und er nur 3 Tage nach dem Vorfall in Haft gewesen sei. Danach habe er für 2 Monate in Untersuchungshaft gehen müssen. Dies sei von April bis Juni 2014 gewesen. Nach Juni 2014 sei er dann zuhause gewesen, habe aber jeden Tag bei der Polizei erscheinen müssen, dies den ganzen Tag von morgens bis abends. Auf Vorhalt, dass er in der vorherigen Einvernahme diesbezüglich angegeben habe, von Juli bis September 2014 im Untersuchungsgefängnis gewesen zu sein, erklärte er, dass von April bis Juni 2014 richtig sei, da dies im Frühjahr gewesen sei. Auf Vorhalt, dass er in der letzten Einvernahme den Arbeitsunfall mit 14.03.2014 datiert habe und auch seine Frau in diesem Zusammenhang von März 2014 gesprochen habe, erklärte der BF1: "Dann muss es doch 2014 gewesen sein". Der BF1 war zudem auf Nachfragen auch nicht in der Lage, den noch von ihm in der letzten Einvernahme genannten vollständigen Namen seines Arbeitskollegen zu wiederholen und gab stattdessen eine völlig abweichend Vornamen an und erklärte dazu, dass sie sich immer bei Vornamen angesprochen hätten und er sich deshalb seinen Nachnamen nicht gemerkt habe. Auf Vorhalt, dass er und seine Frau den Namen seines Kollegen in der letzten Einvernahme vollständig nennen konnten und auch der Vorname ein anderer gewesen sei, erklärte der BF1, dass er das verwechselt habe und seine heutigen Angaben zu den Namen nicht richtig seien. Auch konnte der BF den Vornamen seiner Anwältin, den er noch in der letzten Einvernahme genannt hatte, nicht mehr wiederholen. Zu den Gründen für diese Widersprüche befragt, brachte der BF1 auf wiederholtes Nachfragen letztlich vor, dass er durch eine Narkose bei einer Kieferoperation im Jahr 1998 vergesslich geworden sei. Die Frage, ob er Nachweise oder schriftliche Unterlagen zum Strafverfahren in der Mongolei vorlegen könne, verneinte der BF1, und erklärte, damals ein Ladungsschreiben bekommen zu haben, welches er aber weggeworfen habe, da er vorgehabt habe, auszureisen. Zu seiner Gesundheit befragt, gab der BF1 an, noch immer an Hepatitis C zu leiden, wobei im Dezember noch eine Kontrolle stattfinde. Auch sei er wegen seiner Nieren und seiner Prostata untersucht worden. Er nehme derzeit Medikamente wegen der Prostata. Auch würde seine rechte Lunge nicht mehr funktionieren, wobei ein Teil der rechten Lunge entnommen und er nach zwei Monaten auch am linken Lungenflügel operiert worden sei, um die Funktion zu verbessern. Nachgefragt, erklärte der BF1, dass die BF5 keine eigenen Fluchtgründe habe.
1.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 idgF iVm § 9 BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, erlassen (Spruchpunkt IV.) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt V.). Mit Spruchpunkt VI. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF1 sich aufgrund massiver Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe. So habe er zum Beispiel im Rahmen der Erstbefragung vor erst angegeben, dass er Zeuge für eine Bestechungsangelegenheit gewesen wäre, in der Einvernahme am 24.08.2016 habe er wiederum angegeben, dass seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten. In der Einvernahme am 24.08.2016 habe der BF1 hinsichtlich des Arbeitskollegen, welcher bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen wäre, ein äußerst bestimmten Namen angegeben, in der Einvernahme am 06.10.2017 habe er lediglich einen Vornamen nennen können, der zudem überhaupt nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben am 24.08.2016 übereingestimmt habe. In der Einvernahme im August 2016 habe er für den Zeitpunkt des behaupten Arbeitsunfall als Datum explizit den 24.08.2016 angegeben, in der Einvernahme im Oktober 2017 habe er plötzlich erklärt, dass der Vorfall Mitte Juli 2013 gewesen wäre. In der Einvernahme im August 2016 habe der BF1 noch gemeint, dass er von Juli bis September 2014 für zwei Monate in Untersuchungshaft angehalten worden sei, im Oktober 2017 habe er im gleichen Zusammenhang von April bis Juni 2014 gesprochen. Auf Vorhalt der abweichenden Angaben, habe der BF1 noch erklärt, dass der Zeitraum von April bis Juni richtig gewesen wäre, weil es Frühjahr gewesen wäre. Der Erklärungsversuch des BF1, dass er aufgrund einer Kieferoperation an Amnesie leiden würde, sei als reine Schutzbehauptung zu werten, weil er sich auch an andere Umstände aus seiner Vergangenheit sehr wohl zu erinnern vermocht habe. Auch wenn die von ihm behaupteten Ereignisse nun schon einige Jahre zurückliegen sollten, wäre trotzdem ein gewisses Maß an plausiblen und übereinstimmenden Angaben zu erwarten gewesen.1.2. Mit den im Spruch genannten Bescheiden wurden die Anträge auf internationalen Schutz der BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Mongolei (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 idgF wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 idgF in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG idgF festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG idgF in die Mongolei zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Mit Spruchpunkt römisch sechs. wurde festgestellt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG idgF 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Fluchtvorbringen des BF1 sich aufgrund massiver Widersprüche als unglaubwürdig erwiesen habe. So habe er zum Beispiel im Rahmen der Erstbefragung vor erst angegeben, dass er Zeuge für eine Bestechungsangelegenheit gewesen wäre, in der Einvernahme am 24.08.2016 habe er wiederum angegeben, dass seine diesbezüglichen Angaben in der Erstbefragung nicht der Wahrheit entsprochen hätten. In der Einvernahme am 24.08.2016 habe der BF1 hinsichtlich des Arbeitskollegen, welcher bei einem Arbeitsunfall ums Leben gekommen wäre, ein äußerst bestimmten Namen angegeben, in der Einvernahme am 06.10.2017 habe er lediglich einen Vornamen nennen können, der zudem überhaupt nicht mit seinen diesbezüglichen Angaben am 24.08.2016 übereingestimmt habe. In der Einvernahme im August 2016 habe er für den Zeitpunkt des behaupten Arbeitsunfall als Datum explizit den 24.08.2016 angegeben, in der Einvernahme im Oktober 2017 habe er plötzlich erklärt, dass der Vorfall Mitte Juli 2013 gewesen wäre. In der Einvernahme im August 2016 habe der BF1 noch gemeint, dass er von Juli bis September 2014 für zwei Monate in Untersuchungshaft angehalten worden sei, im Oktober 2017 habe er im gleichen Zusammenhang von April bis Jun