TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W167 2201051-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4

Spruch

W167 2201051-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, schrieb die Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) der Beschwerdeführerin als Dienstgeberin wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen eines Lohnzettels und Beitragsgrundlangennachweises einen Beitragszuschlag in Höhe von EUR 40,- vor.

Begründend führte die Behörde aus, dass die Beschwerdeführerin den elektronischen jährlichen Lohnzettel für den Dienstnehmer XXXX, VSNR XXXX, (im Folgenden: KH) nicht übermittelt habe.

2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde.

Darin führte sie aus, dass keine Verpflichtung zur Abgabe eines Lohnzettels für einen geringfügig Beschäftigten bestehe. Da die WGKK für diesen seit vielen Jahren die Beträge monatlich vorschreibe und die Bezüge aufgrund der Meldung bekannt seien, würden auch keinerlei Verpflichtungen zur Lohnzettelübermittlung bestehen. Aus den Richtlinien der WGKK gehe hervor, dass eine Urgenz eines fehlenden Lohnzettels bis April zu erfolgen habe und erst ein Beitragszuschlag verhängt werden dürfe, wenn bis Ende Mai kein Lohnzettel einlange. Die Beschwerdeführerin beantrage daher, dass der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben und ihr einen Kostenersatz in Höhe von EUR 100,- zugesprochen werde.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass im vorliegenden Fall der Lohnzettel des genannten Dienstnehmers zweifelsfrei verspätet übermittelt worden sei. Die Meldefristen für Lohnzettel würden sich aus § 34 Abs. 2 ASVG ergeben. Die in der Beschwerde angeführten Richtlinien 2012/2013 seien nicht mehr aktuell. Es sei daher ein Beitragszuschlag zu verhängen gewesen. Bei der Festsetzung der Höhe sei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse Bedacht genommen worden, sowie darauf, dass die Beschwerdeführerin innerhalb der letzten zwölf Monate bereits mehrmals gegen die gesetzlichen Meldebestimmungen verstoßen habe.

4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Vorlageantrag.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

KH war bei der Beschwerdeführerin im Jahr 2017 geringfügig beschäftigt.

Der Lohnzettel und der Beitragsgrundlagennachweis für KH betreffend das Jahr 2017 wurde der WGKK nicht bis Ende Februar 2018 übermittelt.

Es handelte sich um den dritten Meldeverstoß der Beschwerdeführerin.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem Verfahrensakt der Behörde in Zusammenhalt mit der Beschwerde. Die Beschwerdeführerin bestritt den von der Behörde festgestellten Sachverhalt nicht, sondern wendete lediglich die falsche rechtliche Beurteilung durch die WGKK ein.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Gemäß § 34 Abs. 2 ASVG hat der Dienstgeber, wenn die Abrechnung der Beiträge nach dem Lohnsummenverfahren (§ 58 Abs. 4) erfolgt, nach Ablauf eines jedes Bezugszeitraumes mittels elektronischer Datenfernübertragung die Gesamtsumme der in diesem Zeitraum gebührenden und darüber hinaus gezahlten Entgelte zu melden (Beitragsnachweisung). Die Frist für die Vorlage der Beitragsnachweisung endet mit dem 15. des Folgemonats. Der beim zuständigen Krankenversicherungsträger oder beim Finanzamt der Betriebsstätte (§ 81 EStG 1988) einzubringende Lohnzettel (§ 84 EStG 1988) hat auch die Summe der allgemeinen Beitragsgrundlagen sowie der Sonderzahlungen und die Adresse der Arbeitsstätte am 31. Dezember bzw. am letzten Beschäftigungstag innerhalb eines Jahres zu enthalten. Die Übermittlung der Lohnzettel hat elektronisch bis Ende Februar des folgenden Kalenderjahres zu erfolgen.

Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.

Gemäß § 58 Abs. 4 ASVG hat der Beitragsschuldner hat die Beiträge von der Gesamtsumme der im Beitragszeitraum gebührenden und darüber hinaus bezahlten Entgelte zu ermitteln (Lohnsummenverfahren) und an den zuständigen Träger der Krankenversicherung unaufgefordert einzuzahlen, sofern dieser die Beiträge nicht vorschreibt.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG kann ein Beitragszuschlag bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage vorgeschrieben werden, wenn gesetzlich oder satzungsmäßig festgesetzte oder vereinbarte Fristen für Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen nicht eingehalten werden.

Gemäß § 45 Abs. 1 2. Satz gilt der gemäß § 108 Abs. 1 und 3 ASVG festgestellte Betrag als Höchstbeitragsgrundlage.

Nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen sowie der Materialien (EBRV BlgNR. 23. GP 77) ist Zweck der Beitragszuschläge, den wegen der Säumigkeit des Meldepflichtigen verursachten Mehraufwand in der Verwaltung ("Bearbeitungskosten") auszugleichen, sohin einen Kostenbeitrag demjenigen vorzuschreiben, der diese Kosten verursacht hat ("Verursacherprinzip") und als damit ein Sicherungsmittel für das ordnungsgemäße Funktionieren der Sozialversicherung zu werten (VwGH 07.08.2002, 99/08/0074).

Der Dienstgeber ist verpflichtet dafür Sorge zu tragen, dass die Meldungen termingerecht einlangen. Der Dienstgeber erfüllt seine (Melde)Verpflichtung nur dann, wenn die von ihm erstattete Meldung von der Gebietskrankenkasse auch gelesen und verarbeitet werden kann; diese Voraussetzung ist aber jedenfalls als erfüllt anzusehen, wenn die Meldung in der vereinbarten Form erfolgt, für andere Formen trägt der Dienstgeber das Risiko (VwGH 20.11.2002, 2000/08/0047).

Die Frage des subjektiven Verschuldens des Meldepflichtigen ist irrelevant. Entscheidend ist, dass objektiv ein Meldeverstoß verwirklicht wurde, gleichgültig aus welchen Gründen. Der Gesetzgeber setzt objektive Grenzen, innerhalb deren das Ermessen auszuüben ist (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 1-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Vorschreibung eines Beitragszuschlages nach § 113 Abs. 4 ASVG liegt sowohl dem Grunde nach (arg "kann") als auch der Höhe nach (bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage) im Ermessen der Behörde (VwGH 30.05.2001, 96/08/0261; VwGH 17.10.2012, 2009/08/0232).

Die in § 113 Abs. 4 für den Fall einer verspäteten Vorlage von Versicherungs- oder Abrechnungsunterlagen (dies ist hier der Fall) normierte objektive Obergrenze beträgt somit das Zehnfache der täglichen Höchstbeitragsgrundlage. Die tägliche Höchstbeitragsgrundlage beträgt im Jahr 2018 € 171,-. Der maximal zulässige Beitragszuschlag beträgt in einem von § 113 Abs. 4 erfassten Fall somit € 1710,-.

Das (unterhalb des genannten Betrages) auszuübende Ermessen hat einerseits auf den durch den Meldeverstoß verursachten Verwaltungsaufwand Bedacht zu nehmen, (also auf jenen Aufwand, der nicht aufgelaufen wäre, wenn keine Meldeverstöße festgestellt worden wären). Andererseits ist auf die Art des Meldeverstoßes, am Ausmaß der Verspätung und letztlich auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beitragsschuldners Bedacht zu nehmen. Hat der Beitragspflichtige im gesamten Verwaltungsverfahren nicht dargelegt, welche Vorkehrungen er in organisatorischer Hinsicht zur Sicherstellung der Erstattung von möglichst gesetzeskonformen und fehlerfreien Meldungen getroffen hat, so spricht dies gegen ihn. Entscheidungswesentlich ist auch, inwieweit der Beitragsschuldner bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist. (Feik in Mosler/Müller/Pfeil, der SV-KOM, Manz 2015, RZ 9-10 zu § 113 ASVG mit dort angegebenen Judikaturnachweisen).

Die Beschwerdeführerin war als Dienstgeberin gemäß § 34 Abs. 2 ASVG verpflichtet, den Lohnzettel und den Beitragsgrundlagennachweis für das Jahr 2017 bis Ende Februar 2018 elektronisch an die WGKK zu übermitteln.

Da die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung jedoch nicht nachgekommen ist, war gemäß § 113 Abs. 4 ASVG ein Beitragszuschlag zu verhängen.

Die verspätete Vorlage des Lohnzettels wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten, vielmehr brachte sie vor, dass für einen geringfügig Beschäftigten keine Verpflichtung zur Vorlage eines Lohnzettels bestehe und die Vorgehensweise der WGKK ihren eigenen Richtlinien für die Vorschreibung von Beitragszuschläge widerspreche.

Diesbezüglich hat bereits die WGKK in der Beschwerdevorentscheidung ausgeführt, dass die von der Beschwerdeführerin zitierten Richtlinien nicht mehr aktuell sind. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht an die von der belangten Behörde erlassenen Richtlinien gebunden ist, sondern lediglich die einschlägigen Bestimmungen des ASVG zur Beurteilung des Sachverhalts zu beachten hat.

Betreffend das Vorbringen, wonach für geringfügige Dienstnehmer keine Lohnzettel und Beitragsgrundlagennachweise zu übermitteln sind, ist anzuführen, dass sich eine derartige Ausnahme aus den Bestimmungen des ASVG nicht ableiten lässt und sogar auf der Homepage der WGKK darauf hingewiesen wird, dass auch für geringfügig beschäftigte Personen die Übermittlung eines Lohnzettels erforderlich ist (s.

http://dienstgeber.wgkk.at/cdscontent/?contentid=10007.725185&viewmode=content Zugriff am 24.07.2018).

Betreffend die Höhe des vorgeschriebenen Beitragszuschlages ist anzuführen, dass die Beschwerdeführerin diesbezüglich kein Vorbringen erstattet hat. Bei dem von der Behörde ausgeübten Ermessen sind das Ausmaß der Verspätung und der Umstand, inwieweit der Dienstgeber bisher seinen Meldeverpflichtungen nachgekommen ist, zu berücksichtigen. Im vorliegenden Fall handelt es sich bereits um den dritten Meldeverstoß.

Den der WGKK erwachsenden Verwaltungsmehraufwand, hat diese zwar nicht konkret dargelegt. Im vorliegenden Fall kann aber nach allgemeiner Lebenserfahrung vorausgesetzt werden, dass der verhängte Beitragszuschlag von EUR 40,-- jenen Verwaltungsmehraufwand, der ohne die festgestellten Meldeverstöße nicht angefallen wäre, jedenfalls unterschreitet: Die von der Beschwerdeführerin gesetzten Meldeverstöße, hatten für die WGKK nicht nur den Aufwand der verspäteten Bearbeitungen zur Folge sondern neben der Prüfung und Feststellung der Meldeverstöße etwa auch das Erfordernis der Mahnung und der (auch im Sinne der rechtlich notwendigen Prävention) erfolgten Bescheiderlassung.

Gemäß § 113 Abs. 4 ASVG hätte die belangte Behörde für die Nichteinhaltung von Meldefristen eine Vorschreibung eines Beitragszuschlages bis zum Zehnfachen der Höchstbeitragsgrundlage (§ 45 Abs. 1) vornehmen können. Der vorgeschriebene Beitragszuschlag von EUR 40,- liegt jedoch weit unterhalb dieser Obergrenze, weshalb die Höhe des Beitragszuschlages angemessen erscheint.

Die Entscheidung der belangten Behörde weist also weder bezüglich des Grundes noch bezüglich der Höhe des Beitragszuschlages einen Ermessensfehler auf.

Die belangte Behörde hat der Beschwerdeführerin somit zu Recht gemäß § 113 Abs. 4 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 40,-

vorgeschrieben.

Der Sachverhalt ergab sich zweifelsfrei aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde. Es wurden lediglich Rechtsfragen aufgeworfen. Unter diesen Umständen geht das Gericht davon aus, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMR, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (siehe die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Beitragszuschlag, Meldeverstoß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2201051.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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