TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 W167 2193366-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W167 2193366-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, Beitragskontonummer XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, Beitragskontonummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vorgeschrieben, da die Anmeldung für einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , wurde der Beschwerdeführerin von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vorgeschrieben, da die Anmeldung für einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

In der Zustellverfügung dieses Bescheides ist ausschließlich die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin, Frau XXXX(im Folgenden: T), angeführt, der der Bescheid amXXXX zugestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin - ohne Bezugnahme auf eine allfällige Vertretung - Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuchte um Nachsicht des Beitragszuschlages.2. Mit Schreiben vom römisch 40 erhob die Beschwerdeführerin - ohne Bezugnahme auf eine allfällige Vertretung - Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuchte um Nachsicht des Beitragszuschlages.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

In der Zustellverfügung der Beschwerdevorentscheidung ist T angeführt.

4. Laut einem Aktenvermerk vom XXXX, gab Frau XXXX (im Folgenden: G) in einem Telefonat vom XXXXder Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bekannt, dass sie nunmehr die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin sei. G habe außerdem erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht habe einhalten könne, da der Bescheid an T ergangen sei, die damals nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese habe den Bescheid jedoch nicht unverzüglich weitergeleitet, sodass die Frist nicht habe eingehalten werden können.4. Laut einem Aktenvermerk vom römisch 40 , gab Frau römisch 40 (im Folgenden: G) in einem Telefonat vom XXXXder Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bekannt, dass sie nunmehr die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin sei. G habe außerdem erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht habe einhalten könne, da der Bescheid an T ergangen sei, die damals nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese habe den Bescheid jedoch nicht unverzüglich weitergeleitet, sodass die Frist nicht habe eingehalten werden können.

5. Laut einem zweiten Aktenvermerk vom XXXX gab T in einem Telefonat am XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht an T am5. Laut einem zweiten Aktenvermerk vom römisch 40 gab T in einem Telefonat am römisch 40 bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht an T am

XXXX zurückgezogen habe. T sei davon ausgegangen, dass auch die Beschwerdeführerin den Bescheid erhalten habe und habe diesen daher nicht an sie weitergeleitet.römisch 40 zurückgezogen habe. T sei davon ausgegangen, dass auch die Beschwerdeführerin den Bescheid erhalten habe und habe diesen daher nicht an sie weitergeleitet.

6. Die Beschwerdevorentscheidung wurde G mit einem Begleitschreiben vom XXXX übermittelt.6. Die Beschwerdevorentscheidung wurde G mit einem Begleitschreiben vom römisch 40 übermittelt.

7. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.7. Mit Schreiben vom römisch 40 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXXan die Beschwerdeführerin wurde um Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde betreffend G ersucht.

9. Mit Schreiben vom XXXXübermittelte G eine schriftliche Vollmacht, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sie mit XXXX bevollmächtigt hat, sie in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten. Davon umfasst ist unter anderem auch der Empfang von Schriftstücken der NÖGKK.9. Mit Schreiben vom XXXXübermittelte G eine schriftliche Vollmacht, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sie mit römisch 40 bevollmächtigt hat, sie in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten. Davon umfasst ist unter anderem auch der Empfang von Schriftstücken der NÖGKK.

10. Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der bisherigen Beweislage davon ausgehe, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Es langte keine Stellungnahme binnen der dazu gewährten zweiwöchige Frist ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom XXXX wurde T am XXXX zugestellt. T war von der Beschwerdeführerin ab XXXX zum Empfang von Schriftstücken der NÖGKK bevollmächtigt. Erst durch ein Telefonat am XXXX mit der neuen Buchhalterin der Beschwerdeführerin G erfuhr die NÖGKK von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und T. Laut Telefonat am XXXX mit T gab diese bekannt, dass die Auflösung mit XXXX erfolgt sei. Seit XXXX ist G bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten und Schriftstücken der NÖGKK zu empfangen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde T am XXXX und G am XXXX übermittelt.Der Bescheid vom römisch 40 wurde T am römisch 40 zugestellt. T war von der Beschwerdeführerin ab römisch 40 zum Empfang von Schriftstücken der NÖGKK bevollmächtigt. Erst durch ein Telefonat am römisch 40 mit der neuen Buchhalterin der Beschwerdeführerin G erfuhr die NÖGKK von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und T. Laut Telefonat am römisch 40 mit T gab diese bekannt, dass die Auflösung mit römisch 40 erfolgt sei. Seit römisch 40 ist G bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten und Schriftstücken der NÖGKK zu empfangen. Die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 wurde T am römisch 40 und G am römisch 40 übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die NÖGKK erst amXXXX von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen T und der Beschwerdeführerin erfuhr. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Auch der Verspätungsvorhalt blieb von der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Die Feststellungen betreffend die Bevollmächtigung der G durch die Beschwerdeführerin in Verfahren bei der NÖGKK basieren auf der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten schriftlichen Vollmachtsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung an ihre bevollmächtigte Vertreterin G rechtswirksam erlassen wurde. Der dagegen erhobene Vorlageantrag war damit zulässig und rechtzeitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn dies der Behörde, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird (VwGH 20.12.2007, 2007/18/0448).

Erfolgt eine derartige Mitteilung nicht, ist die Behörde berechtigt weiterhin an den Vertreter zuzustellen (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0448; VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042).Erfolgt eine derartige Mitteilung nicht, ist die Behörde berechtigt weiterhin an den Vertreter zuzustellen vergleiche VwGH 20.12.2007, 2007/21/0448; VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042).

Da die Mitteilung der Auflösung der Vollmacht für T erst am XXXX erfolgte, wurde der angefochtene Bescheid also am XXXX rechtswirksam an T zugestellt und entfaltet Wirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin (VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084).Da die Mitteilung der Auflösung der Vollmacht für T erst am römisch 40 erfolgte, wurde der angefochtene Bescheid also am römisch 40 rechtswirksam an T zugestellt und entfaltet Wirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin (VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084).

Gemäß § 7 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung von Beschwerden vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 7, VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung von Beschwerden vier Wochen. Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist am XXXX endete und die Beschwerde vom XXXX somit nicht fristgerecht eingebracht wurde.Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist am römisch 40 endete und die Beschwerde vom römisch 40 somit nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2193366.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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