TE Bvwg Beschluss 2018/7/24 W167 2193366-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

ASVG §113
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1

Spruch

W167 2193366-1/6E

Beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daria MACA-DAASE als Einzelrichterin über die Beschwerde vonXXXX, Beitragskontonummer XXXX, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom XXXX, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX, wurde der Beschwerdeführerin von der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: NÖGKK) ein Beitragszuschlag in Höhe von EUR 1.300,- vorgeschrieben, da die Anmeldung für einen Dienstnehmer nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

In der Zustellverfügung dieses Bescheides ist ausschließlich die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin, Frau XXXX(im Folgenden: T), angeführt, der der Bescheid amXXXX zugestellt wurde.

2. Mit Schreiben vom XXXX erhob die Beschwerdeführerin - ohne Bezugnahme auf eine allfällige Vertretung - Beschwerde gegen diesen Bescheid und ersuchte um Nachsicht des Beitragszuschlages.

3. Mit Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.

In der Zustellverfügung der Beschwerdevorentscheidung ist T angeführt.

4. Laut einem Aktenvermerk vom XXXX, gab Frau XXXX (im Folgenden: G) in einem Telefonat vom XXXXder Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse bekannt, dass sie nunmehr die Steuerberaterin der Beschwerdeführerin sei. G habe außerdem erklärt, dass die Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist nicht habe einhalten könne, da der Bescheid an T ergangen sei, die damals nicht mehr für die Beschwerdeführerin tätig gewesen sei. Diese habe den Bescheid jedoch nicht unverzüglich weitergeleitet, sodass die Frist nicht habe eingehalten werden können.

5. Laut einem zweiten Aktenvermerk vom XXXX gab T in einem Telefonat am XXXX bekannt, dass die Beschwerdeführerin ihre Vollmacht an T am

XXXX zurückgezogen habe. T sei davon ausgegangen, dass auch die Beschwerdeführerin den Bescheid erhalten habe und habe diesen daher nicht an sie weitergeleitet.

6. Die Beschwerdevorentscheidung wurde G mit einem Begleitschreiben vom XXXX übermittelt.

7. Mit Schreiben vom XXXX stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.

8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXXan die Beschwerdeführerin wurde um Vorlage einer schriftlichen Vollmachtsurkunde betreffend G ersucht.

9. Mit Schreiben vom XXXXübermittelte G eine schriftliche Vollmacht, aus der hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin sie mit XXXX bevollmächtigt hat, sie in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten. Davon umfasst ist unter anderem auch der Empfang von Schriftstücken der NÖGKK.

10. Mit Schreiben vom XXXXwurde der Beschwerdeführerin vorgehalten, dass das Bundesverwaltungsgericht nach der bisherigen Beweislage davon ausgehe, dass die gegenständliche Beschwerde verspätet eingebracht worden sei.

Es langte keine Stellungnahme binnen der dazu gewährten zweiwöchige Frist ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Bescheid vom XXXX wurde T am XXXX zugestellt. T war von der Beschwerdeführerin ab XXXX zum Empfang von Schriftstücken der NÖGKK bevollmächtigt. Erst durch ein Telefonat am XXXX mit der neuen Buchhalterin der Beschwerdeführerin G erfuhr die NÖGKK von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen der Beschwerdeführerin und T. Laut Telefonat am XXXX mit T gab diese bekannt, dass die Auflösung mit XXXX erfolgt sei. Seit XXXX ist G bevollmächtigt, die Beschwerdeführerin in beitragsrechtlichen Angelegenheiten gegenüber der NÖGKK zu vertreten und Schriftstücken der NÖGKK zu empfangen. Die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX wurde T am XXXX und G am XXXX übermittelt.

2. Beweiswürdigung:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes der Behörde in Zusammenschau mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag. Aus dem Akteninhalt geht hervor, dass die NÖGKK erst amXXXX von der Auflösung des Vollmachtverhältnisses zwischen T und der Beschwerdeführerin erfuhr. Dem ist die Beschwerdeführerin auch nicht entgegengetreten. Auch der Verspätungsvorhalt blieb von der Beschwerdeführerin unbeantwortet. Die Feststellungen betreffend die Bevollmächtigung der G durch die Beschwerdeführerin in Verfahren bei der NÖGKK basieren auf der dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten schriftlichen Vollmachtsurkunde.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde

Zunächst ist festzuhalten, dass die Beschwerdevorentscheidung gegenüber der Beschwerdeführerin durch Zustellung einer Ausfertigung der Beschwerdevorentscheidung an ihre bevollmächtigte Vertreterin G rechtswirksam erlassen wurde. Der dagegen erhobene Vorlageantrag war damit zulässig und rechtzeitig.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wird die Kündigung einer Vollmacht gegenüber der Behörde erst wirksam, wenn dies der Behörde, bei welcher der Vertreter eingeschritten ist, mitgeteilt wird (VwGH 20.12.2007, 2007/18/0448).

Erfolgt eine derartige Mitteilung nicht, ist die Behörde berechtigt weiterhin an den Vertreter zuzustellen (vgl. VwGH 20.12.2007, 2007/21/0448; VwGH 18.12.2006, 2003/09/0042).

Da die Mitteilung der Auflösung der Vollmacht für T erst am XXXX erfolgte, wurde der angefochtene Bescheid also am XXXX rechtswirksam an T zugestellt und entfaltet Wirkungen gegenüber der Beschwerdeführerin (VwGH 25.05.2011, 2011/08/0084).

Gemäß § 7 VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung von Beschwerden vier Wochen. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Daraus folgt, dass die Beschwerdefrist am XXXX endete und die Beschwerde vom XXXX somit nicht fristgerecht eingebracht wurde.

Die Beschwerde war daher zurückzuweisen.

Die mündliche Verhandlung konnte deshalb gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (s. die unter Punkt 3. angeführte Judikatur); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung, Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W167.2193366.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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