TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W180 2165685-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
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Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Direktzahlungs-Verordnung §12
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8e
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W180 2165685-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Georg PECH über die Beschwerde vonXXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2017, Zahl II/4-DZ/16-5308930010, betreffend Direktzahlungen 2016, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Formular "Bewirtschafterwechsel" zeigten XXXX und XXXX als Übergeber und der Beschwerdeführer als Übernehmer mit Wirksamkeitsbeginn vom 01.07.2015 die Übernahme des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX an.

2. Der Beschwerdeführer stellte am 15.04.2016 online einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag umfasste auch die Zahlung für Junglandwirte; eine entsprechende Ausbildung wurde im Rahmen der Antragstellung nicht nachgewiesen. Der Beschwerdeführer legte dem Antrag lediglich seine Anmeldung für die Bauern- und Bäuerinnenschule der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX für das Schuljahr 2016/17 bei samt Anwortmail dieser Schule, mit dem ihm mitgeteilt wurde, dass der Lehrgang 2016/17 bereits ausgebucht und er auf die Warteliste gesetzt worden sei. Mit einem weiteren, ebenfalls dem Antrag beigelegten Mail teilte ihm die Fachschule XXXXmit, dass er auf die Warteliste gesetzt worden sei.

3. Mit angefochtenem Bescheid vom 05.01.2017 gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden: AMA oder belangte Behörde) dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2016 Direktzahlungen in Höhe von EUR 4.998,59. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 3.446,46 und auf die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden ("Greeningprämie") EUR 1.542,13.

Hingegen wurde der Antrag auf Gewährung der Zahlung für Junglandwirte abgewiesen. In der Begründung führte die AMA diesbezüglich aus, dass der vorgelegte Ausbildungsnachweis nicht die erforderlichen Voraussetzungen erfülle (unter Hinweis auf Art. 50 VO 1307/2013, § 12 DIZA-VO).

4. In der dagegen binnen offener Frist erhobenen Beschwerde vom 11.01.2017 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er habe seinem Antrag ein Schreiben der landwirtschaftlichen Fachschule XXXX beigefügt, aus dem hervorgehe, dass er im Schuljahr 2017/18 einen Platz bekommen werde. Der Lehrgang führe in einem Schuljahr zum landwirtschaftlichen Facharbeiter, weshalb er im Juni 2018 seine Ausbildung abgeschlossen haben sollte. Der Beschwerdeführer legte das schon mit dem Mehrfachantrag-Flächen hochgeladene Antwortmail der Fachschule XXXX nochmals vor.

5. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht am 27.07.2017 die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und wies im Rahmen der Beschwerdevorlage darauf hin, dass der Beschwerdeführer bereits seit 01.07.2015 als Bewirtschafter des gegenständlichen Betriebes eingetragen sei; die Ausbildung hätte binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn (01.07.2017) abgeschlossen werden müssen. Da dies nicht der Fall gewesen sei, könne die Zahlung für Junglandwirte nicht gewährt werden.

6. Mit Schreiben vom 02.07.2018 erging an den Beschwerdeführer seitens des Bundesverwaltungsgerichts die Nachfrage, ob er eine Ausbildung zum landwirtschaftlichen Facharbeiter oder eine einschlägige höhere Ausbildung innerhalb von zwei Jahren ab Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit, sohin bis zum 01.07.2017, abgeschlossen habe. Hingewiesen wurde darauf, dass dem Verwaltungsakt ein solcher Abschluss nicht zu entnehmen sei, auch sei innerhalb der zweijährigen Frist kein Antrag auf Verlängerung der der Frist wegen Vorliegens eines Falles höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände um ein weiteres Jahr gestellt worden. Der Beschwerdeführer wurde um Antwort binnen zehn Tagen ab Zustellung des Schreibens ersucht. Die Zustellung des Schreibens erfolgte am 05.07.2018. Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers langte in der Folge bei Gericht nicht ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Am 01.07.2015 übernahm der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX.

Der Beschwerdeführer stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und beantragte u.a. die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte als Top-up zur Basisprämie.

Eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn am 01.07.2015 konnte der Beschwerdeführer nicht nachweisen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden von keiner Partei bestritten.

Die entscheidungswesentliche Feststellung, dass der Beschwerdeführer die Bewirtschaftung des Betriebes am 01.07.2015 übernahm, ergibt sich aus dem Formular "Bewirtschafterwechsel", das vom Beschwerdeführer und von den Vorbewirtschaftern unterfertigt wurde. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer eine abgeschlossene landwirtschaftliche Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn nicht nachweisen konnte, stützt sich auf den Verwaltungsakt, der keinen derartigen Nachweis enthält. Ein diesbezügliches Schreiben des Gerichts an den Beschwerdeführer blieb zudem unbeantwortet; der Nichtnachweis der Ausbildung innerhalb der genannten Frist blieb damit unbestritten. Die Anmeldung zu einem Facharbeiterlehrgang oder auch ein allfälliger Beginn einer Facharbeiterausbildung vermag selbstverständlich den Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung nicht zu ersetzen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. I Nr. 376/1992 idgF iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

Artikel 50

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten gewähren eine jährliche Zahlung an Junglandwirte, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Kapitel 1 haben (im Folgenden "Zahlung für Junglandwirte").

(2) Im Sinne des vorliegenden Kapitels gelten als "Junglandwirte" natürliche Personen, die

a) sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niederlassen oder die sich während der fünf Jahre vor dem im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erstmalig gestellten Beihilfeantrag bereits in einem solchen Betrieb niedergelassen haben und

b) im Jahr der Antragstellung gemäß Buchstabe a nicht älter als 40 Jahre sind.

(3) Die Mitgliedstaaten können in Bezug auf die einschlägigen Qualifikationen und/oder Ausbildungsanforderungen weitere objektive und nichtdiskriminierende Förderkriterien für Junglandwirte definieren, die einen Antrag auf die Zahlung für Junglandwirte stellen.

[...]."

§§ 8e Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, lautet:

"§ 8e. Die jährliche Zahlung für Junglandwirte wird gemäß Art. 50 Abs. 8 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 berechnet, indem ein Betrag in Höhe von 25 % der nationalen Durchschnittszahlung je Hektar mit der Anzahl der im betreffenden Jahr durch den Betriebsinhaber aktivierten Zahlungsansprüche, höchstens aber 40, multipliziert wird."

§ 12 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014 idF BGBl. II Nr. 387/2016, lautet:

"Zahlung für Junglandwirte

§ 12. Junglandwirte, die die Zahlung gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 beantragen, müssen spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen. Diese Frist kann in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 kam es zu einer Reform der Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP). Die Einheitliche Betriebsprämie wurde von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, darunter die Zahlung für Junglandwirte, abgelöst, die im vorliegenden Fall strittig ist.

Grundlegende Voraussetzung für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirte ist im Wesentlichen zum einen der Zuspruch der Basisprämie - vgl. Art. 50 Abs. 1 VO (EU) 1307/2013 - sowie zum anderen, dass der Betriebsinhaber sich erstmals in einem landwirtschaftlichen Betrieb als Betriebsleiter niedergelassen hat und nicht älter als 40 Jahre ist; vgl. Art. 50 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013. Zusätzlich wurde mit § 12 Direktzahlungs-Verordnung 2015 bestimmt, das Junglandwirte spätestens zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit eine für die Bewirtschaftung des Betriebs geeignete Facharbeiterprüfung oder eine einschlägige höhere Ausbildung nachweisen müssen.

Das BVwG hat sich in seinem Erkenntnis vom 24.11.2016, W118 2135947-1, ausführlich mit der Frage auseinandergesetzt, ob der österreichische Verordnungsgeber mit der angeführten Regelung den ihm eröffneten Umsetzungs-Spielraum überschritten hat und ob allenfalls ein Verstoß gegen den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung vorliegt. Das BVwG ist dabei zu dem Schluss gekommen, dass gegen die angeführte Regelung keine Bedenken bestehen. Dies vor allem deshalb, da es einem legitimen Interesse entspringt, dass die Bezieher der Top-up-Zahlung grundsätzlich von Anfang an über entsprechende Fachkenntnisse für die Bewirtschaftung ihres Betriebes verfügen. Eine Nachfrist von zwei Jahren erscheint diesbezüglich angemessen.

Wie oben unter Punkt II.1. festgestellt konnte der Beschwerdeführer eine abgeschlossene Facharbeiterausbildung oder einschlägige höhere Ausbildung binnen zwei Jahren ab Bewirtschaftungsbeginn am 01.07.2015 nicht nachweisen.

Mit BGBl. II Nr. 387/2016 vom 14.12.2016 wurde die Direktzahlungs-Verordnung 2015 dahingehend geändert, dass die Frist von zwei Jahren in begründeten Fällen höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände auf Antrag des Junglandwirts, der vor Ablauf der zwei Jahre nach Aufnahme der landwirtschaftlichen Tätigkeit zu stellen ist, um ein Jahr verlängert werden kann. Gegenständlich wurde ein Fall höherer Gewalt bzw. außergewöhnlicher Umstände (vgl. hiezu Art. 2 Abs. 2 VO (EU) 1306/2013, wo insbesondere angeführt wird: Tod, Berufsunfähigkeit, schwere Naturkatastrophe, unfallbedingte Zerstörung, Seuchen oder Pflanzenkrankheiten, Enteignung) vom Beschwerdeführer weder behauptet noch nachgewiesen. Voraussetzung für eine Erstreckung der Frist ist zudem, dass ein entsprechender Antrag vor Ablauf der Zweijahresfrist gestellt wurde. Das ist im vorliegenden Fall nicht geschehen. Es mangelt daher auch an dieser Voraussetzung für eine Fristerstreckung.

Die Beschwerdeführerin hat somit die Kriterien für die Gewährung der Zahlung für Junglandwirt im gegenständlichen Antragsjahr nicht erfüllt.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).

3.4. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

Ausbildung, Betriebsübernahme, Bewirtschaftung, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt, landwirtschaftliche
Tätigkeit, landwirtschaftlicher Betrieb, Mehrfachantrag-Flächen,
Nachfrist, Nachholfrist, Nachweismangel, Niederlassung,
Prämiengewährung, Prämienzahlung, verspäteter Antrag, Verspätung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W180.2165685.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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