TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W114 2201455-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2

Spruch

W114 2201455-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX, vom 08.02.2018, gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8097364010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A.)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B.)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Im Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2015 vom 20.04.2015 beantragte XXXX, XXXX, XXXX, BNr. XXXX (im Weiteren: BF oder Beschwerdeführer) Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 für beihilfefähige Flächen auf seinem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 15,3861 ha.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX, im Weiteren XXXX, XXXX, im Weiteren XXXX, und XXXX, im Weiteren XXXX, für die durch deren Bewirtschafter für das Antragsjahr 2015 ebenfalls entsprechende MFAs gestellt wurden.

3. Am 19.08.2015 fand auf der XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 189,2629 ha eine solche mit einem Ausmaß von 188,5622 ha festgestellt wurde.

Mit Schreiben der AMA vom 03.11.2015, AZ GB I/Abt.2/127429646, wurde der Bewirtschafterin derXXXX der Kontrollbericht über die am 19.08.2015 stattgefundene VOK zum Parteiengehör übermittelt. Von der Almbewirtschafterin dieser Alm wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

4. Am 05.10.2015 fand auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 an Stelle der beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 268,9507 eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 279,8154 festgestellt wurde.

Mit Schreiben der AMA vom 26.11.2015, AZ GB I/Abt.2/384927010, wurde auch der Bewirtschafterin der XXXX der entsprechende Kontrollbericht über die am 05.10.2015 stattgefundene VOK zum Parteiengehör übermittelt. Auch von der Almbewirtschafterin dieser Alm wurde zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Die beiden Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX berücksichtigend wurden mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916885010, dem Beschwerdeführer auf der Grundlage von 29,18 dem BF zugewiesenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 15,3861 ha und einer anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,9779 ha ausgegangen. Sämtliche dem BF zustehenden Zahlungsansprüche wurden bedient. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verfügt.

Dieser Bescheid wurde nicht angefochten und damit rechtskräftig.

6. Ausgehend von der Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916885010, mit Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4199908010, insoweit abgeändert, als dem BF auf der Grundlage von 29,1245 zugewiesenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt wurden. Dabei wurde eine am Heimbetrieb festgestellte Abweichung mit einem Flächenausmaß von 0,1519 ha (dabei handelte es sich um eine festgestellte nicht landwirtschaftliche Nutzfläche am Heimbetrieb des BF) sanktionsfrei berücksichtigt. Eine Rückforderung erfolgte angesichts des geringen Rückforderungsbetrages nicht.

Auch dieser Bescheid wurde rechtskräftig.

7. Am 10.07.2017 fand schließlich auch auf der XXXX eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 statt einer beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 171,4776 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 95,7662 ha festgestellt wurde.

Mit Schreiben der AMA vom 16.08.2017, AZ GBI/Abt.27281465010, wurde der Bewirtschafterin der XXXX der Kontrollbericht über die am 10.07.2017 stattgefundene VOK zum Parteiengehör übermittelt. Auch von dieser Almbewirtschafterin wurde zu diesem Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Auf der Grundlage der VOK auf der XXXX wurden dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8097364010, für das Antragsjahr 2015 27,7076 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR XXXX zugewiesen und Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt sowie ein Betrag in Höhe von EUR XXXX zurückgefordert.

In dieser Entscheidung wurde keine Sanktion vorgeschrieben, da die AMA zur Überzeugung gelangte, dass die Bewirtschafterin der XXXX an der fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX keine Schuld trägt.

9. Gegen diese dem BF am 19.01.2018 zugestellte Entscheidungen hat der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 08.02.2018 Beschwerde erhoben. Es sei zu Unrecht eine Sanktion verhängt worden.

Unter Hinweis auf eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung führte er aus, dass er sich als bloßer Auftreiber auf die XXXXauch im betreffenden Antragsjahr vor Beginn der Alpung des gegenständlichen Antragsjahres über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe. Es wären auch keine sonstigen Umstände vorgelegen, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben wecken hätten müssen. Er habe daher von der Zuverlässigkeit des Antragsstellers ausgehen können und habe somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt.

10. Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 20.07.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 20.04.2015 für seinen Heimbetrieb elektronisch einen MFA für das Antragsjahr 2015, beantragte die Gewährung von Direktzahlungen und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen mit einem Ausmaß von 15,3861 ha.

1.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2015 auch Auftreiber auf die XXXX, die XXXX und die XXXX, für die von deren Bewirtschafterinnnen in ihren MFAs für das Antragsjahr 2015 beihilfefähige Almfutterflächen beantragt wurden.

1.3. Auf der XXXX fand am 19.08.2015 und auf der XXXX am 05.10.2015 jeweils eine VOK statt Dabei wurde auf der XXXX für das Antragsjahr 2015 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 189,2629 ha eine solche mit einem Ausmaß von 188,5622 ha festgestellt, während bei der XXXXsogar eine größere Almfutterfläche als von deren Bewirtschafterin für das Antragsjahr 2015 beantragt wurde, festgestellt wurde.

1.4. Dem BF wurde mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2916885010, auf der Grundlage von 29,18 dem BF zugewiesenen beihilfefähigen Zahlungsansprüchen mit einem Wert von EUR XXXX Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXX gewährt. Dabei wurde von einer beantragten beihilfefähigen Fläche auf dem Heimbetrieb mit einem Ausmaß von 15,3861 ha und einer anteiligen beihilfefähigen Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 68,9779 ha ausgegangen. Eine Sanktion wurde in dieser Entscheidung von der AMA nicht verhängt.

1.5. Dieser Bescheid wurde durch den Bescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4199908010, abgeändert, da eine Umstellung der Zahlungsansprüche auf vier Nachkommastellen erfolgte. Dabei wurde eine am Heimbetrieb festgestellte Abweichung mit einem Flächenausmaß von 0,1519 ha (dabei handelte es sich um eine festgestellte nicht landwirtschaftliche Nutzfläche am Heimbetrieb des BF) sanktionsfrei berücksichtigt. Eine Flächensanktion ist auch in dieser Entscheidung nicht enthalten.

1.6. Auf der XXXXfand am 10.07.2017 eine VOK statt, bei der für das Antragsjahr 2015 für den BF eine fiktive anteilige Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 9,3199 ha und damit eine Differenzfläche mit einem Ausmaß von 7,3682 ha festgestellt wurde. Diese Differenzfläche war jedoch nicht sanktionsfähig, zumal die AMA unter Hinweis auf

Artikel 77 Absatz 2 lit. d der Verordnung (EU) 1306/2013 zur Überzeugung gelangte, dass die Bewirtschafterin der XXXXan der fehlerhaften Beantragung der Almfutterfläche auf der XXXX für das Antragsjahr 2015 keine Schuld trägt.

1.7. Das Ergebnis der VOK auf der XXXX berücksichtigend wurden dem BF für das Antragsjahr 2015 mit Bescheid der AMA vom 12.01.2018, AZ II/4-DZ/15-8097364010, nur mehr Direktzahlungen in Höhe von EUR XXXXgewährt sowie ein Betrag in Höhe von EURXXXX zurückgefordert.

Eine Flächensanktion wurde in dieser Entscheidung nicht verhängt.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 19.01.2018 zugestellt.

1.8. Der Beschwerdeführer hat am 08.02.2018 gegen diese Entscheidung der AMA rechtzeitig Beschwerde erhoben und - indem der auf eine § 8i MOG-Erklärung für die XXXX im Antragsjahr 2015 hingewiesen hat - zum Ausdruck gebracht, dass er sich gegen eine von der AMA (nicht verhängte) Flächensanktion ausspricht und diese bekämpft.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem von der AMA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Unterlagen des Verwaltungsverfahrens und wurden vom Beschwerdeführer nur insoweit bestritten, als er in seiner Beschwerde unter Hinweis auf § 8i MOG auf eine Flächensanktion hinweist. Eine solche Flächensanktion wurde in der angefochtenen Entscheidung der AMA jedoch nicht verhängt.

Das Ergebnis der VOK auf der XXXX am 10.07.2017 wurde vom Beschwerdeführer oder der Bewirtschafterin der XXXX selbst nicht angezweifelt oder bekämpft, sodass auch das erkennende Gericht von einer für das Antragsjahr 2015 rechtskonform ermittelten Almfutterfläche auf dieser Alm durch das sachverständige Kontrollorgan der AMA ausgeht.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Die Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates lautet auszugsweise:

"TITEL V

KONTROLLSYSTEME UND SANKTIONEN

KAPITEL I

Allgemeine Vorschriften

Artikel 58

Schutz der finanziellen Interessen der Union

(1) Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der GAP alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a) sich zu vergewissern, dass die durch die Fonds finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b) einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c) Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d) gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e) zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.

(2) Die Mitgliedstaaten richten wirksame Verwaltungs- und Kontrollsysteme ein, um die Einhaltung der Vorschriften im Rahmen der Stützungsregelungen der Union, die das Risiko eines finanziellen Schadens für die Union so weit wie möglich reduzieren sollen, sicherzustellen.

[...]

Artikel 59

Allgemeine Kontrollgrundsätze

(1) Vorbehaltlich anderslautender Bestimmungen umfasst das von den Mitgliedstaaten eingerichtete System gemäß Artikel 58 Absatz 2 systematische Verwaltungskontrollen sämtlicher Beihilfe- und Zahlungsanträge. Dieses System wird durch Vor- Ort-Kontrollen ergänzt.

(2) Für die Vor-Ort-Kontrollen zieht die zuständige Behörde aus der Grundgesamtheit der Antragsteller eine Kontrollstichprobe; diese umfasst gegebenenfalls einen Zufallsanteil, um eine repräsentative Fehlerquote zu erhalten, und einen risikobasierten Anteil, der auf die Bereiche mit dem höchsten Fehlerrisiko gerichtet ist.

[...]"

"Artikel 77

Anwendung von Verwaltungssanktionen

(1) Hinsichtlich der Verwaltungssanktionen nach Artikel 63 Absatz 2 gilt dieser Artikel im Falle der Nichteinhaltung in Bezug auf Förderkriterien, Auflagen oder andere Verpflichtungen, die sich aus der Anwendung der in Artikel 67 Absatz 2 genannten Stützungsregelungen ergeben.

(2) Verwaltungssanktionen werden nicht verhängt,

a) wenn der Verstoß auf höhere Gewalt zurückzuführen ist;

b) wenn der Verstoß auf offensichtliche Irrtümer gemäß Artikel 59 Absatz 6 zurückzuführen ist;

c) wenn der Verstoß auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist und wenn der Irrtum für die von der Verwaltungssanktion betroffene Person nach vernünftiger Einschätzung nicht erkennbar war;

d) wenn die betroffene Person die zuständige Behörde davon überzeugen kann, dass sie nicht die Schuld für den Verstoß gegen die Verpflichtungen nach Absatz 1 trägt, oder wenn die zuständige Behörde auf andere Weise zu der Überzeugung gelangt, dass die betroffene Person keine Schuld trägt;

e) wenn der Verstoß geringfügigen Charakter hat, einschließlich des Falles, dass der Verstoß in Form eines Schwellenwerts ausgedrückt wird, der von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmen ist;

f) wenn in anderen, von der Kommission gemäß Absatz 7 Buchstabe b zu bestimmenden Fällen die Verhängung einer Sanktion nicht angebracht ist.

[...]."

Die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17.12.2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013, lautet auszugsweise:

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten

[...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

[...]

(6) Die Mitgliedstaaten können beschließen, für die Zwecke der Festsetzung der Anzahl der einem Betriebsinhaber zuzuweisenden Zahlungsansprüche einen Verringerungskoeffizienten auf die beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne des Absatzes 2 anzuwenden, bei denen es sich um Dauergrünland handelt, das in Gebieten mit schwierigen klimatischen Bedingungen, insbesondere aufgrund von deren Höhenlage oder sonstiger naturbedingter Benachteiligungen, wie schlechte Bodenqualität, steile Hanglage und eingeschränkte Wasserversorgung, gelegen ist.

[...]"

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs,

[...]."

"Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.

[...]."

"Artikel 43

Allgemeine Vorschriften

(1) Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung haben, müssen auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen im Sinne von Artikel 32 Absätze 2 bis 5 die in Absatz 2 des vorliegenden Artikels genannten dem Klima- und Umweltschutz förderlichen Landbewirtschaftungsmethoden oder die in Absatz 3 des vorliegenden Artikels genannten gleichwertigen Methoden einhalten.

[...]."

Gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 wird jenen Landwirten, die die Voraussetzungen gemäß Art. 43 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 erfüllen, jährlich eine "Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden" ("Greening-Zahlung") gewährt. Die angeführte Zahlung wird in Österreich gemäß Art. 43 Abs. 9 VO (EU) 1307/2013 in Form einer jährlichen Zahlung im Ausmaß der aktivierten Zahlungsansprüche gewährt.

Die Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11.03.2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das integrierte Verwaltungs- und Kontrollsystem und die Bedingungen für die Ablehnung oder Rücknahme von Zahlungen sowie für Verwaltungssanktionen im Rahmen von Direktzahlungen, Entwicklungsmaßnahmen für den ländlichen Raum und der Cross-Compliance, im Weiteren VO (EU) 640/2014 lautet auszugsweise:

"Artikel 18

Berechnungsgrundlage in Bezug auf flächenbezogene Zahlungen

(1) Für Beihilfeanträge im Rahmen der Basisprämienregelung, der Kleinerzeugerregelung, der Umverteilungsprämie, der Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen und gegebenenfalls der Regelung für Junglandwirte in den Mitgliedstaaten, die die Basisprämienregelung anwenden, gilt Folgendes:

a) Liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so wird die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Begünstigten zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt;

b) ergibt sich eine Differenz zwischen der Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche und der angemeldeten Fläche, so wird die angemeldete Fläche an den niedrigeren der beiden Werte angeglichen.

Dieser Absatz gilt nicht im ersten Jahr der Zuweisung von Zahlungsansprüchen.

[...]

(7) Für die Berechnung der Beihilfe im Rahmen der Basisprämienregelung wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche im Verhältnis zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt."

"Artikel 19a

Verwaltungssanktionen bei Übererklärungen von Flächen für die Basisprämienregelung, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung, die Umverteilungsprämie, die Regelung für Junglandwirte, die Zahlung für Gebiete mit naturbedingten Benachteiligungen, die Kleinerzeugerregelung, die Zahlungen im Rahmen der Natura-2000- und der Wasserrahmenrichtlinie und die Zahlungen für aus naturbedingten oder anderen spezifischen Gründen benachteiligte Gebiete

(1) Übersteigt bei einer Kulturgruppe gemäß Artikel 17 Absatz 1 die für die Beihilferegelungen gemäß Titel III Kapitel 1, 2, 4 und 5 und Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und für die Stützungsmaßnahmen gemäß den Artikeln 30 und 31 der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 gemeldete Fläche die gemäß Artikel 18 der vorliegenden Verordnung ermittelte Fläche, so wird die Beihilfe oder Stützung auf der Grundlage der ermittelten Fläche berechnet und um das 1,5fache der festgestellten Differenz gekürzt, wenn diese Differenz mehr als 3 % der ermittelten Fläche oder mehr als 2 ha beträgt.

Die Verwaltungssanktion darf sich nicht auf mehr als 100 % der auf der Grundlage der gemeldeten Fläche berechneten Beträge belaufen.

[...]."

§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greening-prämie"), abgelöst.

Aus Artikel 58 der Verordnung (EU) 1306/2013 und den allgemeinen Kontrollgrundsätzen des Artikel 59 dieser Verordnung lässt sich entnehmen, dass die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, auf deren Grundlage die Abwicklung der Überprüfung des landwirtschaftlichen Förderungssystems erfolgt. Diese Kontrollen (Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen) bilden die Grundlage von behördlichen Festlegungen und allfälligen Sanktionen.

Auch in der gegenständlichen Angelegenheit haben eine Vor-Ort-Kontrollen auf der XXXX und der XXXX stattgefunden, deren Ergebnisse maßgeblich in die angefochtene Entscheidung eingeflossen sind und dazu geführt haben, dass nicht die gesamte beantragte Almfutterfläche auf diesen Almen festgestellt werden konnte.

Die AMA hat jedoch bereits in der angefochtenen Entscheidung unter Hinweis auf Art. 77 Abs. 2 lit. d der Verordnung (EU) 1306/2013 eine Richtigstellung vorgenommen und keine Sanktion Sinne des Art. 19a der Verordnung (EU) 640/2014 verfügt.

Soweit der Beschwerdeführer nunmehr auf eine Erklärung gemäß § 8i MOG hinweist, geht dieser Hinweis ins Leere, da diese Erklärung ausschließlich auf eine Aufhebung einer verfügten Flächensanktion abzielt, die in der gegenständlichen Angelegenheit von der AMA jedoch nicht verfügt wurde.

Damit kann auch die vom BF vorgelegte § 8i MOG-Erklärung betreffend die XXXX für das relevante Antragsjahr 2015 nicht dazu führen, dass es zu einer Erhöhung der dem BF zuzusprechenden Direktzahlungen kommt. Diese Erklärung würde sich - wenn eine Sanktion vorliegen würde - sanktionsbefreiend auswirken.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH vom 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung.

Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH vom 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH vom 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Prämiengewährung, Prämienzahlung, Rückforderung,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201455.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten