TE Vwgh Erkenntnis 2000/1/18 99/11/0087

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Veröffentlicht am 18.01.2000
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Index

L94056 Ärztekammer Steiermark;
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal;

Norm

Beitrags- und UmlagenO ÄrzteK Stmk §5 Abs3 litc;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §10 Abs5;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Stmk §9 Abs3 litc;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard, Dr. Graf, Dr. Gall und Dr. Schick als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Brandtner, über die Beschwerde des Dr. G, vertreten durch Pichler & Weber, Rechtsanwälte & Strafverteidiger Kommanditpartnerschaft in Judenburg, Burggasse 61, gegen den Bescheid des Beschwerdeausschusses bei der Ärztekammer für Steiermark vom 28. Jänner 1999 (Beschlussdatum 3. Dezember 1998), ohne Zahl, betreffend Beiträge zum Wohlfahrtsfonds für 1993 bis 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Ärztekammer für Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom 2. Mai 1997 beantragte der Beschwerdeführer - unter ausdrücklicher Bezugnahme auf das hg. Erkenntnis vom 25. Juni 1996, Zl. 95/11/0419 - die Erlassung von Bescheiden betreffend die Vorschreibungen von Kammerumlagen und Beiträgen (zum Wohlfahrtsfonds) für die Jahre 1993 bis 1997.

Mit Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 10. November 1997 (Beschlussdatum 11. September 1997) wurde über die an den Beschwerdeführer ergangenen Vorschreibungen von Beiträgen abgesprochen.

Dagegen - sowie gegen die Vorschreibung von Kammerumlagen - erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. November 1997 die (als Einspruch bezeichnete) Beschwerde, in der er ausführte, die mit 1. April 1996 gegründete Praxis sei mit der früheren nicht vergleichbar, weil es sich um keine allgemein- medizinische Tätigkeit handle und er keinen Kassenvertrag mehr habe. Es gebe daher keinen Vergleichswert aus dem zweitvorangegangenen Jahr. Deshalb seien die Vorschreibungen unrichtig. Im Jahr 1996 habe er Einkommen aus selbständiger (ärztlicher) Tätigkeit in der Höhe von S 581.934,-- erzielt. Der Einkommensteuerbescheid für 1997 stehe noch nicht zur Verfügung.

Mit Schreiben vom 29. Mai 1998 ersuchte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zwecks Überprüfung der Vorschreibung 1997 um Übersendung des Einkommensteuerbescheides für 1995.

In seinem Schreiben vom 7. Juni 1998 verwies der Beschwerdeführer auf eine seit November 1997 dauernde abgabenbehördliche Prüfung.

Die belangte Behörde wiederholte ihr Ersuchen mit Schreiben vom 7. Oktober 1998.

Der Beschwerdeführer antwortete mit Schreiben vom 27. November 1998, in welchem er mitteilte, dass das Finanzamt "steuerliche Konsequenzen der Aufgabe der alten Praxis" zur Kenntnis genommen habe. Für die ärztliche Tätigkeit seit 1. April 1996 bestehe daher kein vorangegangenes Bezugsjahr.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde gegen den Bescheid des Verwaltungsausschusses vom 10. November 1997 keine Folge.

In der Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde aus, gemäß § 9 Abs. 3 lit. a der Satzungen des Wohlfahrtsfonds werde die Höhe des Beitrages zum Wohlfahrtsfonds in einem Prozentsatz auf der Basis des jährlichen Einkommens aus ärztlicher Tätigkeit des zweitvorangegangenen Kalenderjahres festgesetzt. Eine erstmalige Praxisgründung im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. c der Satzungen (§ 5 Abs. 3 lit. c der Beitrags- und Umlagenordnung) liege im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, weil schon vorher eine ärztliche Praxis bestanden habe. Die Heranziehung des § 10 Abs. 5 der Satzungen, wonach bei Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit trotz Inanspruchnahme der Altersversorgung laut § 22 nur die Beitragspflicht zur Altersversorgung, Todesfallbeihilfe und Krankenbeihilfe, nicht aber zum Notstandsfonds erlösche, führe dazu, dass dem Beschwerdeführer für 1997 nur ein Betrag von S 750,-- vorzuschreiben gewesen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vorauszuschicken ist, dass die Beschwerde offenbar nicht erkannt hat, dass mit dem angefochtenen Bescheid - zutreffend - nur über die dem Beschwerdeführer vorgeschriebenen Beiträge (zum Wohlfahrtsfonds) abgesprochen wurde. Über die Kammerumlage hatte nicht die belangte Behörde zu entscheiden, sondern der Präsident der Ärztekammer für Steiermark (als Erstbehörde) und der Kammervorstand (als Rechtsmittelbehörde). Im Hinblick darauf, dass die Umlagen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, gehen die darauf Bezug nehmenden Ausführungen der Beschwerde ins Leere.

Soweit der angefochtene Bescheid die Vorschreibungen von Beiträgen für 1993 (insgesamt S 155.187,--) und 1994 (insgesamt S 159.716,--) zum Gegenstand hat, lässt die Beschwerde nicht erkennen, aus welchen Gründen sie diese Absprüche für rechtswidrig hält. Auch im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer kein auf diese Beitragsjahre Bezug habendes Vorbringen erstattet. Für die Jahre 1995 und 1996 enthält der angefochtene Bescheid (wie bereits der erstinstanzliche Bescheid) keine den Beschwerdeführer belastenden Vorschreibungen von Beiträgen. Für 1997 wurden ihm S 750,-- als Beitrag zum Notstandsfonds vorgeschrieben. Diese Vorschreibung hat ihre Grundlage in der von der belangten Behörde zitierten Satzungsbestimmung (§ 10 Abs. 5). Gegen die Höhe dieser Vorschreibung führt der Beschwerdeführer nichts Konkretes ins Treffen.

Der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Umstand, dass er mit 31. März 1996 seine kassenärztliche Tätigkeit aufgegeben habe und die Praxis ab 1. April 1996 als Wahlarzt für Zahn-, Mund- und Kieferheilkunde weiterführe, stellt entgegen seiner Auffassung keine "erstmalige Praxisgründung" im Sinne des § 9 Abs. 3 lit. c der Satzung bzw. § 5 Abs. 3 lit. c der Beitrags- und Umlagenordnung dar. Die Inanspruchnahme der Altersversorgung durch den Beschwerdeführer führte zudem ohnedies zum Erlöschen der Beitragspflicht, allerdings mit Ausnahme der Beiträge zum Notstandsfonds, dies zufolge Aufrechterhaltung der ärztlichen Tätigkeit trotz Inanspruchnahme der Altersversorgung (§ 10 Abs. 5 zweiter Satz der Satzung).

Der Beschwerdeführer meint, die vierteljährlich zu leistenden Vorauszahlungen wären zu verzinsen gewesen, weil die Beiträge grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, für das sie vorgeschrieben werden, fällig werden. Die Zinsen aus den Vorauszahlungen wären ihm gutzuschreiben gewesen.

Gemäß § 10 Abs. 1 der Beitrags- und Umlagenordnung werden Beiträge und Umlagen grundsätzlich mit Ablauf des Jahres, für das sie vorgeschrieben werden, frühestens aber innerhalb eines Monats ab Einlangen der Vorschreibung fällig. Gemäß § 12 der Beitrags- und Umlagenordnung haben die beitrags- und umlagenpflichtigen Kammerangehörigen, soweit die Vorschriften nichts anderes bestimmen, Vorauszahlungen zu leisten. Die Vorauszahlung ist zu je einem Viertel am 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember zu leisten. Woraus sich der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zinsenanspruch ergeben soll, wird von ihm nicht konkret dargetan. Sollten dem behaupteten Anspruch bereicherungsrechtliche Überlegungen zu Grunde liegen, sind diese schon deshalb nicht geeignet, die Beschwerde zum Erfolg zu führen, weil im Hinblick auf die aus der Beitrags- und Umlagenordnung sich ergebende Verpflichtung zur Leistung von Vorauszahlungen von einer rechtsgrundlosen Bereicherung des Wohlfahrtsfonds keine Rede sein kann.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 18. Jänner 2000

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2000:1999110087.X00

Im RIS seit

20.11.2000
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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