TE Lvwg Beschluss 2018/6/29 VGW-151/019/7489/2018

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Veröffentlicht am 29.06.2018
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Entscheidungsdatum

29.06.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1
AVG §10 Abs2
AVG §13 Abs3

Text

Das Verwaltungsgericht Wien fasst durch seinen Richter Mag. Pichler über die Beschwerde der Frau AA., Wien (als Einschreiterin für Herrn AB.), gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 02.05.2018, Zl. MA 35-..., mit welchem der Antrag des Herrn AB. vom 13. August 2017 auf Erteilung eines Aufenthaltstitels Studierender gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz – NAG, abgewiesen wurde, den

BESCHLUSS

I. Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

II. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 und Abs. 9 B-VG unzulässig.

Begründung

I. Entscheidungsgründe:

1. Herr AB. stellte am 13. August 2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“.

2. Mit Eingabe vom 23. April 2018 teilte der Beschwerdeführer der belangten Behörde mit, dass er Frau AA. (im Folgenden: die Einschreiterin) bevollmächtigt habe, ihn in seiner Angelegenheit „Erteilung eines Aufenthaltstitels“ zu vertreten. Dieser Eingabe war eine von Herr AB. unterzeichnete Vollmachtsurkunde angeschlossen, die die Einschreiterin aber ausschließlich zur Vertretung des Herrn AB. im Verfahren vor der belangten Behörde bevollmächtigte (zum genauen Wortlaut siehe unten).

3. Mit Bescheid vom 2. Mai 2018 wies die belangte Behörde den Antrag des Herrn AB. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 11 Abs. 2 Z 4 iVm Abs. 5 NAG ab.

4. Gegen diesen Bescheid langte bei der belangten Behörde am 22. Mai 2018 eine – als Beschwerde zu wertende – Eingabe ein, die von der Einschreiterin selbst unterzeichnet war.

5. Die belangte Behörde sah von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung ab und legte den gegenständlichen Verwaltungsakt dem Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vor, wo dieser am 8. Juni 2018 einlangte.

6. Mit verfahrensleitender Anordnung vom 19. Juni 2018 forderte das Verwaltungsgericht Wien die Einschreiterin auf, innerhalb einer Frist von zwei Wochen eine Vollmacht vorzulegen, weil die Beschwerde offensichtlich von ihr unterschrieben war und sich die im Akt befindliche Vollmacht nur auf das Verfahren vor der belangten Behörde bezieht.

7. Am 26. Juni 2018 langte beim Verwaltungsgericht Wien ein Schreiben ein, dem eine auf den 25. Juni 2018 datierte Vollmacht des Herrn AB. angeschlossen war (zum genauen Wortlaut siehe unten). Mit dieser Vollmacht wurde die Einschreiterin ermächtigt, Herrn AB. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu vertreten.

II. Sachverhalt:

Für das Verwaltungsgericht Wien steht folgender entscheidungswesentlicher Sachverhalt fest:

1. Herr AB. stellte am 13. August 2018 bei der österreichischen Botschaft in Teheran den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierender“.

2. Am 23. April 2018 langte bei der belangten Behörde eine Eingabe mit folgendem Inhalt ein:

„[…]

Vollmacht

Ich Herr […] AB. geboren am ...1988

bevollmächtige

[…] Frau AA. geboren am ...1972

mich vor der Magistratsabteilung 35, im Zuge meines Verfahrens

um Erhalt eines Aufenthaltstitels für Österreich […]

zu vertreten, ihr […] Einsicht in den Verfahrensakt zu gewähren, sie […] über den aktuellen Verfahrensstand zu informieren und ersuche außerdem, sie […] als meine Ansprech- bzw. Kontaktperson in Österreich anzuerkennen.

[…].“

(unkorrigiertes Originalzitat)

Dieses, auf den 23. April 2018 datierte Schreiben, war sowohl von der Beschwerdeführerin als auch von Herrn AB. unterzeichnet. Die Unterschrift der Beschwerdeführerin und jene des Herrn AB. sind eindeutig zu erkennen und weisen ein leicht zu unterscheidendes, völlig unterschiedliches Schriftbild auf.

3. Der Adressat des Bescheides vom 2. Mai 2018, der mit der vorliegenden Beschwerde angefochten wird, ist Herr AB.. Dieser Bescheid wurde am 15. Mai 2018 durch persönliche Übergabe an die Einschreiterin (als Vertreterin von Herrn AB. im Verfahren vor der belangten Behörde) erlassen.

4. Die am 22. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangte (undatierte) Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2018 lautet:

„Betreff: Ablehnung Bescheid MA35-...

Sehr geehrte Damen du Herren,

Mein Antrag vom 13.03.2017 (Ma 35-...) wurde abgelehnt, obwohl ich alle notwendigen Dokumente und Nachweise erbracht habe.

Der Grund der Ablehnung ist anscheinen, dass die MA 35 der Meinung ist, dass nicht ausreichend Finanzielle Mitteln für die Dauer des Aufenthalts vorhanden sind.

Meine Unterlagen belegen eindeutig, dass ich sowohl von meinem Vater, wie auch meiner Schwester finanzielle Unterstützung erhalten werde. Mein Vater war bei der AC. beschäftigt und ist jetzt in Pension und erhält regelmäßig € 734,79 zusätzlich hat er ein Geschäftslokal vermiete, wo er monatlich € 729,80 erhält. Der Mietvertrag wurde für weiter 5 Jahre verlängert.

Meine Schwester ist ebenfalls an einer AC. beschäftigt und erhält monatlich € 550,22 und hat zugesagt mich zu unterstützen. Außerdem hat meine Schwester € 20.000 für mein Studium angespart. Auch dieser Kontoauszug wurde abgegeben.

Ich habe alle Unterlagen (Lohnbestätigungen u.s.w.) abgegeben. Aus meiner Sicht, sind somit alle Voraussetzungen erfüllt. Ich verstehe daher nicht, warum mein Antrag abgelehnt wurde.

[…].“

(unkorrigiertes Originalzitat)

Die Beschwerde ist nicht von Herrn AB. sondern von der Einschreiterin unterzeichnet. Eine Vollmacht des Herrn AB. für die Einschreiterin zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 2. Mai 2018 hat zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung nicht bestanden.

5. Am 26. Juni 2018 langte beim Verwaltungsgericht Wien eine Eingabe ein, der folgendes Schreiben angeschlossen war:

„Vollmachtgeber:

AB.

[…]

Bevollmächtigter:

AA.

[…]

…, den 25.06.2018

Vollmacht

Hiermit bevollmächtige ich, AB., die Person AA.,

als mein Vertreter und in meinem Namen mich beim Verwaltungsgericht bezüglich des Einspruchs des Bescheides (MA35-...) zu vertreten.

Ich erkläre hiermit, dass der oben genannte Bevollmächtigte befugt ist, alle mit diesem Rechtsgeschäft im Zusammenhang stehenden erforderlichen und zweckmäßigen Handlungen vorzunehmen und in meinem Namen Erklärungen abzugeben. Ebenso ist der Bevollmächtgte zur Entgegennahme der mit dem Rechtsgeschäft verbundenen Unterlagen berechtigt.

Die Gültigkeit dieser Vollmacht ist einmalig und auf das zu tätigende Rechtsgeschäft begrenzt.

Mit freundlichen Grüßen

[…].“

(unkorrigiertes Originalzitat)

Diese Schreiben ist von Herrn AB. unterschrieben.

III. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgericht Wien gelangt zu diesem Ergebnis aufgrund der folgenden Beweiswürdigung:

1. Das Verwaltungsgericht Wien hat Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, Würdigung des Beschwerdevorbringens und den im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vorgelegten Unterlagen.

2. Der entscheidungserhebliche – unstrittige – Sachverhalt ergibt sich in weiten Teilen aus dem eigenen Beschwerdevorbringen bzw. den von der Einschreiterin im verwaltungsgerichtlichen Verfahren selbst vorgelegten Unterlagen (Vollmacht des Herrn AB. vom 25. Juni 2018). Die Feststellungen zum Inhalt der Beschwerden und der Vollmachten im Verfahren vor der belangten Behörde und dem Verwaltungsgericht Wien ergeben sich aus den im Verwaltungsakt befindlichen Unterlagen.

Die Feststellung, dass die am 22. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde nicht von Herrn AB. sondern von Frau AA. unterfertigt wurde, ergibt sich aus dem Vergleich der Unterschrift auf der Beschwerde mit den Unterschriften auf der Vollmacht, die im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegt wurde. Auch hat die Einschreiterin nicht bestritten, dass sie selbst die Beschwerde unterfertigt hat, obwohl sie in der Verfahrensanordnung vom 19. Juni 2018 darauf hingewiesen wurde, dass das Verwaltungsgericht Wien davon ausgeht, dass die Beschwerde offensichtlich von ihr unterschrieben wurde.

IV. Rechtslage:

§§ 10 und 13 Allgemeines Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz- AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idF BGBl. I Nr. 100/2011, lauten (auszugsweise):

„Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.

[…]

3. Abschnitt: Verkehr zwischen Behörden und Beteiligten

Anbringen

(3) Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.

[…].“

V. Rechtliche Erwägungen:

1. Nach der ständigen Judikatur des VwGH muss ein Vertreter schon zum Zeitpunkt seines Handelns zumindest schlüssig zu erkennen geben, dass er als Vertreter einer bestimmten anderen Person tätig wird. Der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe ist nach der Rechtsprechung als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH 24.2.2005, 2004/07/0170, u.v.a.).

In Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages kann eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (VwGH 21.5.2012, 2008/10/0085).

Dies bedeutet aber, dass nur der Mangel des Vollmachtnachweises, nicht aber jener der Bevollmächtigung – zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung – selbst behebbar ist (vgl. zB VwGH 26.1.1982, 0577/80). Das Vollmachtverhältnis selbst muss daher vor dem Ablauf der Frist für eine Verfahrenshandlung begründet oder die Verfahrenshandlung innerhalb dieser Frist nachträglich genehmigt werden (vgl. zB VwGH 8.7.2004, 2004/07/0101; 8.9.2009, 2009/21/0072). Ist dies nicht der Fall, so kann der vom Einschreiter gesetzte Akt der Partei selbst dann nicht zugerechnet werden, wenn die Bevollmächtigung innerhalb der Verbesserungsfrist erfolgt (vgl. VwGH 24.2.1995, 94/09/0296).

2. Vorauszuschicken ist, dass die der Einschreiterin erteilte Vollmacht vom 23. April 2018 ihrem klaren Wortlaut nach ausschließlich das Verfahren vor der belangten Behörde umfasst und die Einschreiterin nicht dazu ermächtigt hat, Herrn AB. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien zu vertreten.

3. Die Einschreiterin hat sich im Beschwerdeschriftsatz, der am 22. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangt ist, zumindest schlüssig als Vertreterin des Herrn AB. zu erkennen gegeben: Dafür sprechen die im Beschwerdeschriftsatz verwendeten Formulierungen, etwa, dass „[m]ein Antrag vom […] abgelehnt wurde“, oder dass „[m]eine Unterlagen belegen“. Hierbei handelt es sich zweifelsfrei um den Antrag bzw. die Unterlagen des Herrn AB.. Hieraus ergibt sich, dass die Einschreiterin nicht im eigenen Namen sondern als Vertreterin für Herrn AB. einschreiten wollte (vgl. VwGH 1.2.1989, 88/01/0295).

Es wurde keine mündliche Vollmacht vor der Behörde erteilt und ist auch keine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person eingeschritten, bei der die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht den urkundlichen Nachweis derselben ersetzt hätte. Die für die beschwerdeführende(n) Partei(en) einschreitende Person hätte sich daher gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG durch eine schriftliche Vollmacht ausweisen müssen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht (gegenständlich für das Beschwerdeverfahren) stellt somit einen Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG dar (§ 10 Abs. 2 letzter Satz AVG).

3. Im vorliegenden Fall wurde die Einschreiterin daher aufgefordert, dem Verwaltungsgericht Wien eine entsprechende Vollmacht vorzulegen, aus der sich die Vertretungsbefugnis für Herrn AB. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien ergibt.

4. Die Einschreiterin legte dem Verwaltungsgericht Wien daraufhin mit Schreiben vom 26. Juni 2018 die oben wiedergegebene, auf den 25. Juni 2018 datierte Vollmacht vor. Aus der Formulierung der Vollmacht ist eindeutig ersichtlich, dass die Einschreiterin zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde am 22. Mai 2018 nicht zur Vertretung von Herrn AB. im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Wien berechtigt war: Die vorgelegte Vollmacht verwendet wiederholt das Wort „hiermit“, woraus sich eindeutig ergibt, dass die Einschreiterin erst ab dem 25. Juni 2018 über eine entsprechende Befugnis verfügt hat.

Der angefochtene Bescheid wurde am 15. Mai 2018 zugestellt, die Frist zur Erhebung einer Beschwerde hat daher am 12. Juni 2018 geendet. Da die Erteilung der Vollmacht somit außerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist erfolgt ist, erfolgte durch diese auch keine nachträgliche Genehmigung der Verfahrenshandlung.

Die am 22. Mai 2018 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde gegen den Bescheid vom 2. Mai 2018, kann Herrn AB. daher nicht zugerechnet werden.

5. Die Einschreiterin selbst ist aber zur Erhebung einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nicht berechtigt: Mit diesem wurde ausschließlich über den Antrag des Herrn AB. auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Studierende“ entschieden. Die Einschreiterin kann durch den angefochtenen Bescheid daher nicht in ihren Rechten verletzt werden.

6. Die Beschwerde ist daher mangels Beschwerdelegitimation der Einschreiterin zurückzuweisen.

7. Eine – im Übrigen nicht beantragte mündliche Verhandlung – konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen

8. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen (obzitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche, über den konkreten Einzelfall hinausgehende Bedeutung der hier zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal auch die Gesetzeslage eindeutig ist (vgl. etwa VwGH 28.5.2014, Ro 2014/07/0053; 3.7.2015, Ra 2015/03/0041) und vorliegend nur für den Einzelfall bedeutsame Parteihandlungen auszulegen waren.

Schlagworte

Vollmachtverhältnis, Prozessvollmacht, Vollmachtumfang, Verbesserungsauftrag, Beschwerdelegitimation

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.151.019.7489.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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