RS Lvwg 2018/7/11 VGW-031/049/6384/2018

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Veröffentlicht am 11.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

11.07.2018

Index

90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §24 Abs1 lita
StVO 1960 §99 Abs3 lita

Rechtssatz

Hinsichtlich des Vorbringens, dass durch das Verhalten kein anderer Verkehrsteilnehmer behindert oder gefährdet worden sei, ist anzumerken, dass es für das Tatbild gemäß § 24 Abs. 1 lit. a StVO 1960 nicht erforderlich ist, dass durch das verbotene Halten oder Parken tatsächlich eine Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer bewirkt wird (vgl. VwGH 18.12.1981, 81/02/0158, 18.5.1988, 87/02/0177).

Schlagworte

Parken in der Anrainerzone ohne Parkkleber; Behinderung anderer Verkehrsteilnehmer ist für die Erfüllung des Tatbildes nicht erforderlich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.031.049.6384.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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