RS Lvwg 2018/5/22 LVwG-AV-270/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 22.05.2018
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Rechtssatznummer

2

Entscheidungsdatum

22.05.2018

Norm

BAO §96
BAO §279
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art30
32016R0679 Datenschutz-GrundV Art35

Rechtssatz

Weist ein Bescheid eine Registernummer des Datenverarbeitungsregisters mit der näheren Kennzeichnung „DVR“ auf, so ist daraus erkennbar, dass die gegenständliche Ausfertigung mittels automatisationsunterstützter Datenverarbeitung erstellt wurde und ihr daher auch ohne Unterschrift oder Beglaubigung Bescheidcharakter zukommt (Ellinger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, BAO § 96, E44, Stand 01.08.2011, rdb.at).

Schlagworte

Finanzrecht; Wasseranschlussabgabe; Ergänzungsabgabe; Bescheidqualität; automationsunterstützte Datenverarbeitung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.270.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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