Entscheidungsdatum
24.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
W147 1317260-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. am XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich, Alser Straße 20, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11. Mai 2017, Zl:
1138960503 - 161726034/BMI-BFA_SZB_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24. April 2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis IV. gemäß den §§ 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 24/2016, 8 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2017, 57 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015, und §§ 52 Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 145/2017, 55 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 68/2013, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch vier. gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2016,, 8 Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, 57 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015,, und Paragraphen 52, Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, 55 FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 164/2013, nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 19. Dezember 2016 gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Söhnen (Beschwerdeführer W147 2161210-1, W147 2161207-1, W147 2161214-1, W147 2161218-1, W147 2161216-1) im Besitz eines Schengenvisums, ausgestellt am 25. Oktober 2016 von der griechischen Botschaft in XXXX , in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25. Dezember 2016 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.1. Die Beschwerdeführerin reiste spätestens am 19. Dezember 2016 gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Söhnen (Beschwerdeführer W147 2161210-1, W147 2161207-1, W147 2161214-1, W147 2161218-1, W147 2161216-1) im Besitz eines Schengenvisums, ausgestellt am 25. Oktober 2016 von der griechischen Botschaft in römisch 40 , in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25. Dezember 2016 den diesem Verfahren zugrundeliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin eingangs an, die Grundschule und College besucht zu haben, als Krankenschwester gearbeitet zu haben und geschieden zu sein. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie im August 2015 Widerstandskämpfern in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester Hilfe geleistet habe. Daher sei die Beschwerdeführerin von den Behörden verfolgt und bedroht worden, indem die Behörden gedroht hätten, dass sie die Beschwerdeführerin einsperren und ihr die Kinder wegnehmen wollen. Weiters sei ihr Haus öfter von Widerstandskämpfern durchsucht worden. Diese Lebensumstände seien für die Beschwerdeführerin unerträglich und habe sie sich für die Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Gefahr und habe sie Angst,sowohl vor den Behörden als auch den Widerstandskämpfern. In der russischen Stadt XXXX habe sie bei der Botschaft ein Visum erhalten.Im Rahmen ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. Dezember 2016 gab die Beschwerdeführerin eingangs an, die Grundschule und College besucht zu haben, als Krankenschwester gearbeitet zu haben und geschieden zu sein. Zu ihren Fluchtgründen führte sie aus, dass sie im August 2015 Widerstandskämpfern in ihrer Eigenschaft als Krankenschwester Hilfe geleistet habe. Daher sei die Beschwerdeführerin von den Behörden verfolgt und bedroht worden, indem die Behörden gedroht hätten, dass sie die Beschwerdeführerin einsperren und ihr die Kinder wegnehmen wollen. Weiters sei ihr Haus öfter von Widerstandskämpfern durchsucht worden. Diese Lebensumstände seien für die Beschwerdeführerin unerträglich und habe sie sich für die Ausreise aus dem Heimatland entschlossen. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat wären die Beschwerdeführerin und ihre Kinder in Gefahr und habe sie Angst,sowohl vor den Behörden als auch den Widerstandskämpfern. In der russischen Stadt römisch 40 habe sie bei der Botschaft ein Visum erhalten.
In Einem brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Reisepass in Vorlage.
2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 vor dem Bundesamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sie sei psychisch und physisch zu einer Einvernahme in der Lage. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Befragt, ob sich zu den Gründen für die Flucht aus dem Herkunftsland etwas geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es nur noch schlimmer geworden sei. Zu ihrem geschiedenen Ehemann führte sie aus, dass er XXXX heiße, er am2. Nach Zulassung des Verfahrens wurde die Beschwerdeführerin am 16. Februar 2017 vor dem Bundesamt im Beisein einer geeigneten Dolmetscherin für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab eingangs an, sie sei psychisch und physisch zu einer Einvernahme in der Lage. Ihre bisherigen Angaben im Verfahren würden der Wahrheit entsprechen. Befragt, ob sich zu den Gründen für die Flucht aus dem Herkunftsland etwas geändert habe, gab die Beschwerdeführerin an, dass es nur noch schlimmer geworden sei. Zu ihrem geschiedenen Ehemann führte sie aus, dass er römisch 40 heiße, er am
XXXX geboren sei und sie im Jahr 2000 geheiratet hätten. Seit drei Jahren sei die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrem ehemaligen Ehemann auf traditionelle Weise getrennt und habe sie ihn seitdem auch nicht mehr gesehen und bestehe auch kein Kontakt zu ihm. Bis zur Scheidung habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem Haus in XXXX gelebt. Ihre zwei ältesten Söhne hätten ab und zu Kontakt zu ihrem Vater, würden der Beschwerdeführerin über die Telefonate jedoch nichts erzählen. Der Kindsvater habe auch deine Zustimmung zu der Ausreise der Kinder aus dem Herkunftsland erteilt. Diese notariell beglaubigte Zustimmung des Kindesvaters würde bei ihrem Cousin in Wels liegen.römisch 40 geboren sei und sie im Jahr 2000 geheiratet hätten. Seit drei Jahren sei die Beschwerdeführerin nunmehr von ihrem ehemaligen Ehemann auf traditionelle Weise getrennt und habe sie ihn seitdem auch nicht mehr gesehen und bestehe auch kein Kontakt zu ihm. Bis zur Scheidung habe die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Ehemann und den Kindern in einem Haus in römisch 40 gelebt. Ihre zwei ältesten Söhne hätten ab und zu Kontakt zu ihrem Vater, würden der Beschwerdeführerin über die Telefonate jedoch nichts erzählen. Der Kindsvater habe auch deine Zustimmung zu der Ausreise der Kinder aus dem Herkunftsland erteilt. Diese notariell beglaubigte Zustimmung des Kindesvaters würde bei ihrem Cousin in Wels liegen.
Zu der Ausbildung der Beschwerdeführerin befragt, gab diese an, dass sie zehn Jahre in XXXX die Grundschule besucht habe und von 1995 bis 1997 ein Medizin College in XXXX besucht habe. Von 1997 bis 2000 habe sie auch ein College für Rettungshelfer besucht. Ab 1997 bis zu ihrer Karenzierung im Jahr 2012 habe sie in einem Zentralkrankenhaus in XXXX auf der Intensivstation gearbeitet. Parallel habe sie auch noch in XXXX als Krankenschwester gearbeitet. Ihre Arbeit habe die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 gekündigt. Das Haus ihres ehemaligen Ehemannes habe die Beschwerdeführerin versperrt und stehe es seit ihrem Auszug leer.Zu der Ausbildung der Beschwerdeführerin befragt, gab diese an, dass sie zehn Jahre in römisch 40 die Grundschule besucht habe und von 1995 bis 1997 ein Medizin College in römisch 40 besucht habe. Von 1997 bis 2000 habe sie auch ein College für Rettungshelfer besucht. Ab 1997 bis zu ihrer Karenzierung im Jahr 2012 habe sie in einem Zentralkrankenhaus in römisch 40 auf der Intensivstation gearbeitet. Parallel habe sie auch noch in römisch 40 als Krankenschwester gearbeitet. Ihre Arbeit habe die Beschwerdeführerin am 14. Dezember 2016 gekündigt. Das Haus ihres ehemaligen Ehemannes habe die Beschwerdeführerin versperrt und stehe es seit ihrem Auszug leer.
Im Heimatland würden die Mutter, Großmutter und Schwester der Beschwerdeführerin wohnen, mit denen die Beschwerdeführerin regelmäßig in telefonischem Kontakt stehe, und würde die Mutter und Großmutter von einer Altersrente und die Schwester vom Einkommen ihres Ehemannes leben. In XXXX lebe der Cousin der Beschwerdeführerin. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei der österreichischen Botschaft ein Visum beantragt habe, sondern bei der griechischen Botschaft, konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben. Sie habe lediglich gehört, dass ein griechisches Visum leichter zu bekommen sei. Im November 2016 habe sie die Visa für ihre Kinder und sich beantragt.Im Heimatland würden die Mutter, Großmutter und Schwester der Beschwerdeführerin wohnen, mit denen die Beschwerdeführerin regelmäßig in telefonischem Kontakt stehe, und würde die Mutter und Großmutter von einer Altersrente und die Schwester vom Einkommen ihres Ehemannes leben. In römisch 40 lebe der Cousin der Beschwerdeführerin. Auf die Frage, weshalb die Beschwerdeführerin nicht bei der österreichischen Botschaft ein Visum beantragt habe, sondern bei der griechischen Botschaft, konnte die Beschwerdeführerin keine Antwort geben. Sie habe lediglich gehört, dass ein griechisches Visum leichter zu bekommen sei. Im November 2016 habe sie die Visa für ihre Kinder und sich beantragt.
Nachgefragt, aus welchem Grund die Beschwerdeführerin nach Österreich gekommen sei, gab diese an, dass es im Heimatland viele Freiheitskämpfer und Kampfhandlungen gebe. Am 8. August 2015 sei die Beschwerdeführerin von bewaffneten Freiheitskämpfern zu Hause aufgesucht worden, da diese als Krankenschwester gearbeitet habe und sie um Hilfe gebeten. Ein Freiheitskämpfer sei verletzt worden und habe sie seine Wunde nähen müssen. Zum Verbandswechsel seien die Freiheitskämpfer wieder zu der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen. Danach hätten die Freiheitskämpfer der Beschwerdeführerin gedroht, sollte sie jemandem davon erzählen, würden sie ihr Haus abbrennen. Irgendwie habe die Polizei von diesem Zwischenfall erfahren und sei die Beschwerdeführerin dazu befragt worden. Die Beschwerdeführerin habe sich sowohl von den Polizisten als auch von den Freiheitskämpfern unter Druck gesetzt gefühlt. Sie sei samt ihren Kindern bedroht worden und habe die Beschwerdeführerin Angst, bestraft zu werden, wenn sie die Freiheitskämpfer verraten würde. Deswegen habe die Beschwerdeführerin den Rat ihres Cousins gesucht.
Befragt, woher die Freiheitskämpfer gewusst hätten, dass es sich bei der Beschwerdeführerin um eine Krankenschwester handeln würde, antwortete sie, dass sie viele Jahre im Krankenhaus gearbeitet habe und dies im Dorf nicht schwer zu erfragen gewesen sei. Woher die Freiheitskämpfer von der Adresse der Beschwerdeführerin gewusst haben, könne sie nicht beantworten. Die Freiheitskämpfer seien zwei Mal die Woche zu der Beschwerdeführerin nach Hause gekommen.
Auf die Nachfrage, ob es üblich sei, dass eine Krankenschwester Wunden nähen könne, führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie mehrere Jahre auf der Chirurgie gearbeitet habe. Beim ersten Mal seien vier Freiheitskämpfer ins Haus gekommen, weitere seien aber noch im Innenhof gestanden. Offensichtlich hätten die Nachbarn von diesem Vorfall der Polizei erzählt. Bis Dezember 2015 habe die Beschwerdeführerin die Freiheitskämpfer verarzten müssen. Dieses Risiko sei sie nur eingegangen, da sie bedroht worden sei. Im Dezember 2015 habe die Polizei die Beschwerdeführerin aufgesucht und sei sie gefragt worden, weshalb sie den Freiheitskämpfern geholfen habe. Auch die Mutter der Beschwerdeführerin sei dahingehend einvernommen worden. Die Beschwerdeführerin sei daraufhin ein weiteres Mal von der Polizei geladen worden; in Summe sei sie mehr als fünf Mal einvernommen worden. Im September 2016 habe die Polizei die Beschwerdeführerin das letzte Mal kontaktiert. Weiters habe die Polizei auch das Telefon der Beschwerdeführerin abgehört. Ob ihr Haus auch durchsucht worden sei, wisse die Beschwerdeführerin nicht. Ihr ehemaliger Ehemann habe von den Verhören gewusst und sei ihm die Ausreise der Beschwerdeführerin samt der Kinder Recht gewesen.
3. Mit E-Mail vom 17. Februar 2017 brachte die Beschwerdeführerin eine Kopie von der notariellen Einverständniserklärung vom 14. November 2016 des Kindesvaters über die Ausreise der mj. Söhne und ein Krankenschwesterndiplom der Beschwerdeführerin in Vorlage.
4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 8 Absatz 1 iVm § 2 Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt IV).4. Mit nunmehr angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz 1 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 1 Ziffer 13 AsylG, bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.) Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57, AsylG wurde nicht erteilt, sondern gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist zur freiwilligen Rückkehr mit zwei Wochen festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier).
In der Entscheidungsbegründung wurde seitens der belangten Behörde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin eine ihr im Herkunftsstaat drohende asylrelevante Gefährdung nicht habe glaubhaft machen können. Es gäbe auch keine Anhaltspunkte auf das Vorliegen von Gefahren, welche die Erteilung subsidiären Schutzes rechtfertigen würden.
Bescheide gleichen Inhaltes ergingen auch an die Familienangehörigen der Beschwerdeführerin.
5. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 BFA-VG vom 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Aller Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, BFA-VG vom 11. Mai 2017 wurde der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht der "Verein Menschenrechte Österreich, Aller Straße 20/5 (Mezzanin), 1090 Wien" als Rechtsberater amtswegig zur Seite gestellt.
6. Bereits mit Schriftsatz vom 29. Mai 2017 wurde fristgerecht Beschwerde im Familienverfahren gegen den genannten Bescheid erhoben und die erstinstanzliche Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften in vollem Umfang angefochten.
7. Am 24. April 2018 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die russische Sprache sowie ihres Rechtsberaters eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt, in welcher die Beschwerdeführerin neuerlich zu ihren Fluchtgründen, ihrem Familien- und Privatleben und allfälligen Integrationsaspekten sowie ihrem Gesundheitszustand befragt wurde.
Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Schul- bzw. Kindergartenbesuchsbestätigungen ihrer Söhne, Urkunden hinsichtlich der sportlichen Aktivitäten eines Sohnes, ein Empfehlungsschreiben des Stadtpfarramtes, eine Teilnahmebestätigung der Beschwerdeführerin an einem Deutschkurs A1.2., ein Empfehlungsschreiben eines Kickbox-Vereines, ein Schreiben der Direktion einer Volksschule und eine Bestätigung über die laufende Behandlung der Beschwerdeführerin in einem Kriseninterventions-Center vor.
Die Beschwerdeführerin brachte weiters ein Schreiben in russischer Sprache in Vorlage, wonach das Wohnhaus ihres ehemaligen Ehemannes niedergebrannt sei und Fotos, die den Brand belegen sollen bei. Das Schreiben wurde mit gerichtlichem Auftrag übersetzt.
8. Am 4. Mai 2018 langte ein Schreiben der Caritas samt den bereits im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlagen beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht hat zur vorliegenden Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde und der in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur aktuellen relevanten Lage in der Russischen Föderation wird seitens des Bundesverwaltungsgerichtes Folgendes festgestellt:
Die Beschwerdeführerin, deren Identität feststeht, ist Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig sowie muslimischen Glaubens. Die Beschwerdeführerin ist Mutter der minderjährigen Beschwerdeführer W147 2161210-1, W147 2161207-1, W147 2161214-1, W147 2161218-1, W147 2161216-1 und nach traditionellem Ritus geschieden.
Die Beschwerdeführerin reiste am 19. Dezember 2016 gemeinsam mit ihren fünf minderjährigen Söhnen rechtmäßig mittels Visum in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 25. Dezember 2016 einen Antrag auf internationalen Schutz ein.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hat oder nach einer allfälligen Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Übergriffe zu befürchten hätte. Weiters liegen keine stichhaltigen Gründe vor, dass diese konkret Gefahr liefe, in ihrem Herkunftsstaat der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe bzw. der Todesstrafe unterworfen zu werden.
Die Beschwerdeführerin leidet an keinen chronischen oder lebensbedrohlichen Krankheiten, welche einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat entgegenstehen würden.
Die Beschwerdeführerin befindet sich seit Dezember 2016 durchgehend im Bundesgebiet. Sie hat sich lediglich Grundkenntnisse der deutschen Sprache angeeignet und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Während die Beschwerdeführerin in ihrem Herkunftsstaat als Krankenschwester gearbeitet hat und als alleinerziehende Mutter selbsterhaltungsfähig war, ist sie in Österreich keiner Beschäftigung nachgegangen und lebt von staatlichen Sozialleistungen (Grundversorgung), sodass nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit ausgegangen werden kann.
Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihrer Söhne, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden und einem Cousin in XXXX - keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.Die Beschwerdeführerin hat - mit Ausnahme ihrer Söhne, deren Beschwerden mit heutigem Tag ebenfalls als unbegründet abgewiesen wurden und einem Cousin in römisch 40 - keine Angehörigen im Bundesgebiet, mit denen sie in einem gemeinsamen Haushalt lebt oder zu denen ein Abhängigkeitsverhältnis besteht. Im Falle der Beschwerdeführerin konnten keine nennenswerten Anknüpfungspunkte wirtschaftlicher oder sozialer Natur im Bundesgebiet festgestellt und kann auch vor dem Hintergrund der Aufenthaltsdauer von keiner besonderen Verfestigung im Bundesgebiet gesprochen werden.
1.2. Hinsichtlich der relevanten Situation in der Russischen Föderation, insbesondere Tschetschenien, wird zunächst prinzipiell auf die im Akt einliegenden und der Beschwerdeführerin in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vorgehaltenen Länderfeststellungen verwiesen.
Zur aktuellen politischen und menschenrechtlichen Situation in der Russischen Föderation werden insbesondere folgende Feststellungen getroffen:
"Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vergleiche GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-D