TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/24 W122 2195727-1

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Veröffentlicht am 24.07.2018
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Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1a
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W122 2195727-1/20E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, XXXX , gegen den Spruchpunkt I.-VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 1112220909-160568309/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gemeinnützige GmbH, und Volkshilfe Flüchtlings- und MigrantInnenbetreuung GmbH, ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins.-VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.04.2018, Zl. 1112220909-160568309/BMI-BFA_KNT_RD, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.06.2018, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 21.04.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Im Rahmen der am 21.04.2016 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an, dass er in Afghanistan von seinem Vater verfolgt werde, dass sein Bruder mit der neuen Ehefrau seines Vaters eine Beziehung hätte und der Beschwerdeführer vermeintlich auch damit zu tun hätte. Nach einer Altersfeststellung wurden Zweifel an den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Geburtsdatum bestätigt.

3. Am 28.11.2016 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Eine Kontrolle seines Mobiltelefons verhinderte der Beschwerdeführer vorab, indem er SIM-Karte und Akku entfernt hatte. Der Beschwerdeführer habe eines Nachts Schüsse gehört und seine Mutter wäre dann zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass er so schnell wie möglich das Haus verlassen solle und zu seinem Onkel mütterlicherseits gehen solle, weil der Vater des Beschwerdeführers den Bruder des Beschwerdeführers und jene junge Frau beim Sex erwischt hätte. Der Vater hätte auch den Beschwerdeführer umbringen wollen. Dies hätte der Beschwerdeführer von seiner Mutter erfahren, welche es wiederum von seinem Vater erfahren hätte. Eine Woche lang wäre der Beschwerdeführer bei seinem Onkel versteckt gewesen. Dieser hätte dann die weitere Flucht organisiert. Der Beschwerdeführer hätte in seinem Heimatland keine Schwierigkeiten mit den Behörden, keine Probleme aufgrund seiner Religion oder Volksgruppenzugehörigkeit. Er hätte nie an Kampfhandlungen teilgenommen und wäre nie in Haft gewesen.

Auf die Nachfrage, wo die anderen Ehefrauenseines Vaters außer seiner Mutter und der jungen Frau gelebt hätten gab der Beschwerdeführer an, er wisse nicht wo die anderen Ehefrauen leben würden. Der Vater des Beschwerdeführers hätte eigene Häuser und Grundstücke gehabt und wäre bewaffnet. Hingewiesen auf die Unplausibilität des Geschlechtsverkehrs mit einer jungen Frau gegen seinen Willen reagierte der Beschwerdeführer mit einer Verallgemeinerung. Dass die junge Frau auch Sex mit seinem Bruder haben wollte wusste der Beschwerdeführer, da er gesehen hat, wie sie die Hand des Bruders gehalten hat und ihn berührt hätte. Nachdem der Vater den Bruder des Beschwerdeführers erschossen hätte wäre der Beschwerdeführer kurz aufgewacht und dann wieder eingeschlafen. Danach habe ihn seine Mutter aufgeweckt und gesagt, dass er fliehen solle. Der Beschwerdeführer habe weder Schreie noch Streitereien vernommen. Nach zwei Tagen hätte die Mutter ein Grundstück verkauft gehabt und wäre zum Onkel gekommen und habe diesem das Geld für die Flucht gegeben. Einerseits gab der Beschwerdeführer an, er wusste nicht, wie viel Zeit zwischen der Abgabe der Schüsse und dem Verlassen des Hauses vergangen sei und andererseits gab der Beschwerdeführer an, dass er um 02:30 eingeschlafen wäre. Als die Mutter den Vorfall bei der Polizei melden hätte wollen, hätte die Polizei diese nicht ernst genommen. Der Beschwerdeführer nannte das Datum, wann sein Vater die junge Frau geheiratet habe, konnte das Datum des vermeintlichen Mordes an seinem Bruder jedoch nicht nennen.

Der Beschwerdeführer legte keine Beweismittel vor.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.). Schließlich wurde unter Spruchpunkt VII einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.). Schließlich wurde unter Spruchpunkt römisch sieben einer Beschwerde gegen diesen Bescheid die aufschiebende Wirkung aberkannt.

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 12.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 09.05.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege eines der beiden oben angeführten bevollmächtigten Vereine gegen diesen Bescheid Beschwerde und stellte darin folgende Anträge bzw. gab folgende Anfechtungserklärung ab

"Das Bundesverwaltungsgericht möge

1) der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG zuerkennen;1) der Beschwerde stattgeben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG zuerkennen;

2) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG zuerkennen;2) in eventu den Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG zuerkennen;

3) In eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus vorliegen und daher gem. § 58 Abs 2 AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG bzw. § 57 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist3) In eventu feststellen, dass die erlassene Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig und daher festzustellen ist, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung / plus vorliegen und daher gem. Paragraph 58, Absatz 2, AsylG ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 55, AsylG bzw. Paragraph 57, AsylG von Amts wegen zu erteilen ist

4) oder den hier angefochtenen Bescheid an die Erstbehörde zur neuerlichen Entscheidung nach Verfahrensergänzung zurückverweisen; jedenfalls

5) wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG binnen 7 Tagen zuerkennen5) wegen Gefahr in Verzug die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG binnen 7 Tagen zuerkennen

6) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen."6) zur gebotenen Ergänzung des mangelhaft gebliebenen Ermittlungsverfahrens gem. Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen."

Begründend führte der Beschwerdeführer an, er wäre aus Angst von seinem Vater getötet zu werden aus Afghanistan geflüchtet. Der Beschwerdeführer wäre unbescholten. Bezüglich des Verfahrens im Umgang mit unerlaubten Suchtgiften hätte die Staatsanwaltschaft das Verfahren für ein Jahr zurückgelegt. Bezüglich des Verdachts der Körperverletzung und des Vergehens einer sexuellen Belästigung wäre es bis dato nicht zur Anklage gekommen. Der Beschwerdeführer hätte die Deutschprüfung A1 erfolgreich absolviert und die Deutschprüfung A2 abgelegt. In seiner freizeitspiele der Beschwerdeführer Fußball und spreche mit ihnen Deutsch, um seine Deutschkenntnisse zu verbessern.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hätte die Rechtsnorm wonach eine Verwaltungsbehörde den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen hätte, missachtet.

Das Ermittlungsverfahren wäre mangelhaft und das Bundesamt hätte eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Die Behörde würde dem Beschwerdeführer in Verkennung von Berichten Unglaubwürdigkeit vorhalten. Diese Feststellung erscheine willkürlich. Speziell mit Problemen für Rückkehrer nach Kabul hätte sich die Behörde nur unzureichend auseinandergesetzt. Eine Abschiebung des Beschwerdeführers wäre aufgrund prekärer Sicherheitslage in Afghanistan nicht zulässig.

Der Beschwerdeführer zitiert aus einem Themendossier von ecoi.net zur Sicherheitslage in Afghanistan und Kabul und Situation von Rückkehrern vom 09.10.2017 aktualisiert am 06.02.2018. So gebe es beispielsweise im ersten Halbjahr 2016 in Kabul 209 Tote durch Selbstmordattentate und Gebäudeattacken. Die Arbeitslosigkeit würde steigen und betreffe 40 % der Bevölkerung. Der Großteil der Bevölkerung in Kabul wohne in unsicheren und informellen Siedlungen, oft ohne Tür und Dach. Die Versorgungslage wäre prekär und "Rückkehr*innen" wären besonders betroffen - auch von Ernährungsunsicherheit. Die Infrastruktur Kabuls wäre überlastet. Es bestünde eine Diskrepanz zwischen offiziellen Angaben hinsichtlich medizinischer Leistungsangebote, die offiziell kostenlos sind und der Realität, die aus Schmiergeld und anderen versteckten Gebühren bestehen würde. Dasselbe gelte für Bildungseinrichtungen. Die Unterstützung für freiwillige Rückkehrer wäre minimal und ineffizient. Rückkehrer aus Europa würden vernachlässigt und ausgegrenzt werden. Im Jahr 2016 hätten nur 16 % der Rückkehrer von Rückkehrhilfe profitiert.

Ein IOM Paket würde Förderungen von € 1.000 - € 2.800 für Einzelpersonen anbieten. Mangels Telefon und mangels Geld für Verkehrsmittel würde dieses oft nicht in Anspruch genommen. Das Paket würde nicht reichen, um die Lebenshaltungskosten in Kabul zu finanzieren. Kabul wäre eine der teuersten Städte in Afghanistan. €

300 für die Unterkunft würden nur die Kosten für ein bis drei Monate decken. Die Quellenangabe dazu (Fußnote 41) ist in der Beschwerde nicht enthalten. Die Förderung wäre unzureichend, um sich in einer Stadt unter Zwang wieder zu akklimatisieren. Rückkehrer würden unterhalb der Armutsschwelle leben. Kabul und andere Provinzen wären von der Ankunft von über 625 000 Rückkehrern betroffen. Die Aufnahmekapazitäten Kabuls wären äußerst eingeschränkt. Im Hinblick auf die Zumutbarkeit wäre dies von Relevanz. Afghanistan hätte nach Jahrzehnten des Bürgerkriegs in keiner Weise ausreichende Strukturen, um die große Zahl an Rückkehrern zu versorgen. Rückkehrern aus Europa würde besonderes Misstrauen entgegengebracht werden. Ein typischer rückkehrender Flüchtling würde riskieren, in die Armut abzurutschen. Ein Artikel zur humanitären Lage von zurückkehrenden und ihren Chancen auf familiäre Unterstützung würde die Zuwanderung in den Städten mit akuten Kampfhandlungen in Zusammenhang gebracht. Staatliche Institutionen würden versagen und kriminelle Organisationen wären an der Macht. Schließlich gebe es Naturkatastrophen.

Rückkehrer ohne Kontakte wären besonders benachteiligt. Kabul wäre als Hauptzielort der Rückkehrer seit 2001 von 500 000 auf geschätzte 5-7 000 000 Einwohner angewachsen. Der Aufbau der Infrastruktur hätte damit nicht Schritt halten können. Viele der Rückkehrer würden mit sozialer Exklusion konfrontiert werden.

Die Kaltmiete einer Wohnung läge zwischen $ 400 und 600. Man benötige außergewöhnliche Ressourcen. Die Annahme, dass junge gesunde Männer ihr Überleben aus eigener Kraft sichern könnten wäre durch die derzeitige humanitäre Lage infrage gestellt. Das Entführungsrisiko für Rückkehrende wäre besonders hoch. Durch das Leben im Westen wären Rückkehrende besonders stigmatisiert. Rückkehrer wären den Risiken von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt.

Eine Afghanistanexpertin des Max-Planck-Instituts hätte an 28.03.2018 begutachtet, dass alleine aufgrund der Anwesenheit in Afghanistan die Gefahr bestünde, einen ernsthaften Schaden hinsichtlich des Lebens oder der körperlichen Unversehrtheit zu erleiden. Für einzelne fremde und verfolgte wäre eine Neuansiedlung kategorisch ausgeschlossen.

Die Behörde hätte aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung unrichtige Feststellungen getroffen.

Die Annahme der Unglaubwürdigkeit basiere auf einer unschlüssigen Beweiswürdigung und einer mangelhaften Sachverhaltsermittlung. Bei gesetzmäßiger Führung des Ermittlungsverfahrens hätte die Behörde entscheidungsrelevante Tatsachen erhoben und dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen müssen.

Im Zuge der Erstbefragung dürften Asylwerber nicht näher zu ihren Fluchtgründen befragt werden. Daraus folge, dass Widersprüche im Fluchtvorbringen bei der Erstbefragung und bei der Einvernahme nicht berücksichtigt werden dürften. Weiters müsse der psychische Zustand des Beschwerdeführers berücksichtigt werden.

Zum Vorhalt, dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Lebensumstände in Afghanistan widersprüchliche Angaben gemacht hätte, werde entgegengehalten, dass es diesbezüglich zu Missverständnissen gekommen wäre. Der Beschwerdeführer hätte angenommen, die Behörde hätte gefragt ob er eine Ausbildung gemacht hätte bzw. in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis gestanden wäre. Daher hätte der Beschwerdeführer die Frage Ober gearbeitet hätte verneint. Der Beschwerdeführer hätte nur für ein paar Monate als Aushilfe gearbeitet.

Zum Vorhalt hinsichtlich falscher Angaben betreffend Umgang mit Suchtgift werde entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer die Frage falsch verstanden hätte. Er hätte angenommen, dass die Behörde gefragt hätte, ob er süchtig wäre. Der Beschwerdeführer hätte nur einmal Marihuana geraucht.

Zum Vorhalt hinsichtlich widersprüchlicher Angaben darüber, ob er einen Schuss oder mehrere Schüsse gehört hätte, hält der Beschwerdeführer entgegen, dass er nur einen Schuss gehört hätte. Betreffend lauter Schreie oder Streitereien gab der Beschwerdeführer an, dass die Zimmer in unterschiedlichen Stockwerken gelegen wären.

Der Beschwerdeführer wäre in Afghanistan einer Verfolgung ausgesetzt.

Zuspruch.1 führte der Beschwerdeführer an, dass er glaubhaft und nachvollziehbar vorgebracht hätte, dass er in seinem Herkunftsland verfolgt werde. Es drohe ihm die Verfolgung durch seinen Vater und eine Gefährdung aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage. Der Beschwerdeführer wäre im wehrfähigen Alter und würde in mehrere Risikoprofile passen.

Eine Rückkehr nach Afghanistan wäre dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, da diese ihn in eine existenzbedrohende Lage versetzen würde. Die Eigenschaft, jung, arbeitsfähig und gebildet zu sein würde den Beschwerdeführer nicht vor einer Verfolgung durch seinen Vater schützen. Der Beschwerdeführer hätte keinen Kontakt zu seiner Familie und werde von seinem Vater bedroht. Er würde binnen kurzer Zeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten.

Zu Spruchpunkt III führte der Beschwerdeführer an, dass er unbescholten wäre. Er hätte bereits eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert und eine weitere abgelegt. Er spielen seiner Freizeit mit österreichischen Freunden Fußball und würde sich mit diesen in der deutschen Sprache unterhalten. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstellen.Zu Spruchpunkt römisch drei führte der Beschwerdeführer an, dass er unbescholten wäre. Er hätte bereits eine Deutschprüfung erfolgreich absolviert und eine weitere abgelegt. Er spielen seiner Freizeit mit österreichischen Freunden Fußball und würde sich mit diesen in der deutschen Sprache unterhalten. Eine Rückkehrentscheidung würde einen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat und Familienlebens darstellen.

Weiters verwies der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt VII. auf die Sicherheitslage in Afghanistan.Weiters verwies der Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch sieben. auf die Sicherheitslage in Afghanistan.

5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 27.06.2018 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen, zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat sowie zu seiner Integration in Österreich befragt wurde. Auffällig war dabei, dass der Beschwerdeführer auch nach mehreren Versuchen sowohl des Richters als auch der Rechtsvertreterin ihn bezüglich der Wichtigkeit dieser Angaben zu belehren,

Der Beschwerdeführer reagierte bei der Befragung regelmäßig mit Gegenfragen, zögerte mit suchendem Blick die Beantwortungen überlange hinaus und reagierte auf die Frage nach dem Begräbnis seines angeblich vom eigenen Vater getöteten Bruders mit einem unterdrückten Lächeln. Dem Beschwerdeführer wäre es gleichgültig ob er nach Kabul oder in seine Heimatstadt zurückkehren würde. Sein Vater würde ihn überall finden. Wie er das machen würde konnte der Beschwerdeführer nicht angeben. Der Beschwerdeführer wisse nicht wie Kabul ist, der Beschwerdeführer wisse nicht, was ein Zimmer in Kabul kosten würde. Mit der Rechtsvertreterin wurde im Zuge der Verhandlung die Situation der Rückkehrer in Afghanistan schriftlich und mündlich erläutert.

Der Beschwerdeführer wäre in Österreich nicht ehrenamtlich tätig, nicht erwerbstätig, spiele in einem Verein Fußball und hätte keine besonderen Bindungen zu Österreich. Bezüglich seines Drogenkonsums machte der Beschwerdeführer verschiedene Angaben. Betreffend einer Schlägerei gab der Beschwerdeführer an, selbst nicht geschlagen zu haben. Betreffend einer sexuellen Belästigung gab der Beschwerdeführer an, das Mädchen nur am Arm genommen zu haben und "Hallo" gesagt zu haben.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Beschwerdeführer

1.1.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der männliche, ledige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens im Jahr XXXX geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er hat zehn Jahre lang in XXXX , Afghanistan, die Schule besucht. Er spricht Dari und ein wenig Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut.Der männliche, ledige, gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens im Jahr römisch 40 geboren, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er hat zehn Jahre lang in römisch 40 , Afghanistan, die Schule besucht. Er spricht Dari und ein wenig Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut.

1.1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach sein Vater ihn umbringen wolle, da er einmaligen sexuellen Kontakt mit einer der Frauen seines Vaters gehabt hätte, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war nicht imstande, sein Fluchtvorbringen in einem Detailierungsgrad zu schildern welches den Eindruck vermittelt, dass er diese Geschichte selbst erlebt habe. Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen Verkürzungen und Gegenfragen. Details die für eine erlebte Erinnerung typisch sind brachte der Beschwerdeführer nicht vor.

Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt wird.

1.1.3. Zum Leben des Beschwerdeführers in Österreich

In Österreich hat er Deutschkurse besucht und die Prüfung in A2 lediglich im Teil Sprechen positiv, in den Teilen Hören, Lesen, Schreiben und insgesamt negativ absolviert. Er spielte in XXXX Fussball, ist aber in keinem Verein gemeldet. Er zeigt sonst keine gesellschaftlichen Aktivitäten und geht auch keiner geregelten Arbeit nach.

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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