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58 Berg- und EnergierechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8Leitsatz
Verletzung im Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch die verfassungswidrige Annahme der Zuständigkeit der Bergbehörden zur Entscheidung über eine Erdgasleitung; Widerspruch zur bundesstaatlichen Kompetenzverteilung; Rohrleitungen zum Transport von Erdgas keine Bergbauanlagen mangels unmittelbaren Zusammenhangs mit der Förderung oder einer dem Bergwesen zuzuzählenden SpeicheranlageSpruch
Die Beschwerdeführer sind durch die angefochtenen Bescheide im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt worden.
Die Bescheide werden aufgehoben.
Der Bund (Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten) ist schuldig, den beschwerdeführenden Parteien zuhanden ihrer Rechtsvertreter die zu B948/96 und B 1067-1070/96 mit jeweils S 21.600,-- bestimmten Prozeßkosten binnen 14 Tagen bei sonstigem Zwang zu bezahlen.
Begründung
Entscheidungsgründe:
I. 1.1. Die Berghauptmannschaft Wien erteilte mit Bescheid vom 1. September 1995 der OMV Aktiengesellschaft gemäß §146 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, idF der Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355 (im folgenden: BergG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Erdgasleitung G00-035 zwischen Baumgarten und Tallesbrunn/NÖ auf bestimmten Grundstücken, darunter auf solchen, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen.römisch eins. 1.1. Die Berghauptmannschaft Wien erteilte mit Bescheid vom 1. September 1995 der OMV Aktiengesellschaft gemäß §146 des Berggesetzes 1975, BGBl. 259, in der Fassung der Berggesetznovelle 1990, BGBl. 355 (im folgenden: BergG), die Bewilligung zur Herstellung (Errichtung) der Erdgasleitung G00-035 zwischen Baumgarten und Tallesbrunn/NÖ auf bestimmten Grundstücken, darunter auf solchen, die im Eigentum der Beschwerdeführer stehen.
Der Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten (im folgenden: BMwA) wies mit Bescheid vom 31. Jänner 1996, Zl. 63.220/145-VII/A/4/95, die dagegen von den Beschwerdeführern erhobene Berufung als unbegründet ab.
1.2. Gegen diesen Berufungsbescheid wendet sich die zu B948/96 protokollierte, auf Art144 B-VG gestützte Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, in der die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte behauptet und die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides, hilfsweise die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof beantragt wird.
2.1. Die Berghauptmannschaft Wien verpflichtete gemäß §172 BergG die Beschwerdeführer mit Bescheiden vom 21. Juli 1995 zwecks Herstellung der erwähnten Erdgasleitung zur zwangsweisen Grundüberlassung von Teilflächen bestimmter Grundstücke, setzte hiefür vorläufige Entschädigungsbeträge fest und gestattete der OMV, noch vor Eintritt der Rechtskraft des erstgenannten Ausspruches die zwangsweise überlassenen Teilflächen für die Herstellung und den Betrieb der Erdgasleitung zu benützen.
Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer Berufungen ein, über die der BMwA mit Bescheiden vom 12., 14., 17. und 23. Februar 1996 entschied. Er wies die Rechtsmittel, soweit sie sich gegen die Festsetzung einer vorläufigen Entschädigung wenden, als unzulässig zurück; im übrigen wies er sie als unbegründet ab.
2.2. Gegen diese Berufungsbescheide richten sich die zu B 1067-1070/96 eingebrachten, auf Art144 B-VG gegründeten Beschwerden. Darin wird gleichfalls die Verletzung bestimmter verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte geltend gemacht und die kostenpflichtige Aufhebung der bekämpften Bescheide, in eventu die Abtretung der Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt.
3.1. Der BMwA als jene Behörde, die die angefochtenen Bescheide erlassen hat, legte die Akten der Verwaltungsverfahren vor und erstattete zu den Beschwerden eine Gegenschrift. Er stellt den Antrag, die Beschwerden, soweit sie sich auf die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung für die zwangsweisen Grundüberlassungen beziehen, mangels Beschwerdelegitimation als unzulässig zurückzuweisen, im übrigen als unbegründet abzuweisen.
3.2. Die OMV nahm als beteiligte Partei zu dieser Frage Stellung. Die angefochtenen Bescheide seien zu Recht auf das BergG gestützt worden.
3.3. Die Beschwerdeführer erstatteten eine "ergänzende Stellungnahme", in der sie ihr Vorbringen im wesentlichen wiederholen und sämtliche Anträge vollinhaltlich aufrecht hielten.
II. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:römisch zwei. Der Verfassungsgerichtshof hat über die Beschwerden erwogen:
A. Zur Zulässigkeit:
1. Der BMwA beantragt, die zu B 1067-1070/96 erhobenen Beschwerden insoweit zurückzuweisen, als sie sich auf die Bestimmung der vorläufigen Entschädigung beziehen.
Dieses Begehren ist unberechtigt:
Zwar ist in §172 Abs6 BergG eine sukzessive Zuständigkeit der Gerichte vorgesehen; danach tritt mit Anrufung des Gerichtes der Ausspruch der Berghauptmannschaft über die Entschädigung außer Kraft. Da jedoch die bekämpften Bescheide verfahrensrechtliche Bescheide sind, die nicht über die Entschädigung absprechen, hinsichtlich deren Kontrolle die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes nicht ausgeschlossen ist, hat der Verfassungsgerichtshof in der Sache zu entscheiden.
2. Auch sonst sind alle Prozeßvoraussetzungen gegeben. Die Beschwerden sind sohin insgesamt zulässig.
B. Zur Sache:
1.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Behauptung, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, damit, daß die in Rede stehende Gasrohrleitung nicht dem BergG unterliege; vielmehr sei das Vorhaben nach dem Rohrleitungsgesetz, BGBl. 411/1975, zu beurteilen gewesen. 1.1. Die Beschwerdeführer begründen ihre Behauptung, in verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechten verletzt worden zu sein, damit, daß die in Rede stehende Gasrohrleitung nicht dem BergG unterliege; vielmehr sei das Vorhaben nach dem Rohrleitungsgesetz, Bundesgesetzblatt 411 aus 1975,, zu beurteilen gewesen.
1.2. Mit der Ansicht, daß hier das BergG nicht anwendbar gewesen sei, sind die Beschwerdeführer im Recht:
1.2.1. Die hier in erster Linie in Betracht zu ziehenden Bestimmungen des BergG lauten:
"§1. Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist
1. .....
4. 'Speichern' das Einbringen mineralischer Rohstoffe in gelöstem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in geologische Strukturen und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten;
.....
§2. (1) Dieses Bundesgesetz gilt für das Aufsuchen und Gewinnen der bergfreien, bundeseigenen und grundeigenen mineralischen Rohstoffe, für das Aufbereiten dieser Rohstoffe, soweit es durch den Bergbauberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Aufsuchen oder Gewinnen erfolgt, ..... ferner für das Suchen und Erforschen geologischer Strukturen, die zum Speichern flüssiger oder gasförmiger Kohlenwasserstoffe verwendet werden sollen, für das unterirdische behälterlose Speichern solcher Kohlenwasserstoffe sowie für das Aufbereiten der gespeicherten Kohlenwasserstoffe, soweit es vom Speicherberechtigten in betrieblichem Zusammenhang mit dem Speichern vorgenommen wird.
.....
....
§4. (1) Bundeseigene mineralische Rohstoffe sind:
....
Bergbauanlagen
§145. Unter einer Bergbauanlage ist jedes für sich bestehende, örtlich gebundene und künstlich geschaffene Objekt zu verstehen, das den im §2 Abs1 angeführten Tätigkeiten zu dienen bestimmt ist.
§146. (1) Zur Herstellung (Errichtung) und