TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/25 W264 2173678-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 25.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

25.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs4
AsylG 2005 §3 Abs4b
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W264 2173683-1/6E

W264 2173680-1/6E

W264 2173682-1/5E

W264 2173678-1/4E

W264 2173681-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin (BF2) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:

1101382610-160037087, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 4 iVm § 3 Abs 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.

Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.9.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers (BF1) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.9.2017, Zahl:

1101382501-160037079, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 4 iVm § 3 Abs 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.

Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin (BF3) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde der Drittbeschwerdeführerin (BF3) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:

1101382806-160027109, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 4 iVm § 3 Abs 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.

Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers (BF4) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Viertbeschwerdeführers (BF4) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:

1169564303-171103972, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 4 iVm § 3 Abs 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.

Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers (BF5) XXXX , geb. XXXX , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Einzelrichterin Dr. Tanja KOENIG-LACKNER über die Beschwerde des Fünftbeschwerdeführers (BF5) römisch 40 , geb. römisch 40 , Staatsangehörigkeit Islamische Republik Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert Bitsche, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.9.2017, Zahl:

1101382708-160027095, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 17.4.2018, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 iVmDer Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 iVm

§ 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt.

Gemäß § 3 Abs 4 iVm § 3 Abs 4b AsylG 2005 wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4 b, AsylG 2005 wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 25.7.2021 erteilt.

Gemäß § 3 Abs 5 AslyG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AslyG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang:

1.1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 sind afghanische Staatsangehörige. BF1 bis BF3 und BF5 reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 9.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde angegeben, dass der BF1 aufgrund seines Glaubens (Schiit) von den Taliban mit dem Tod bedroht worden wäre und aus Angst und wegen schlechter Sicherheitslage die Familie das Land verlassen habe. Der BF1 gab an, er fürchte den Tod durch die Taliban und stelle er den Asylantrag auch für seine minderjährigen Kinder XXXX (BF3) und XXXX (BF5).1.1. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 sind afghanische Staatsangehörige. BF1 bis BF3 und BF5 reisten unrechtmäßig in das Bundesgebiet ein und stellten am 9.1.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG). Bei der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der LPD Wien unter Beiziehung eines Dolmetsch für die Sprache Dari wurde angegeben, dass der BF1 aufgrund seines Glaubens (Schiit) von den Taliban mit dem Tod bedroht worden wäre und aus Angst und wegen schlechter Sicherheitslage die Familie das Land verlassen habe. Der BF1 gab an, er fürchte den Tod durch die Taliban und stelle er den Asylantrag auch für seine minderjährigen Kinder römisch 40 (BF3) und römisch 40 (BF5).

Die BF2 gab befragt nach dem Fluchtgrund an, dass die Sicherheitslage in Afghanistan sehr schlecht sei und sie als Frau nicht alleine aus dem Haus gehen durfte. Aus Angst um das Leben ihrer Kinder haben sie beschlossen, das Land zu verlassen.

1.2. Am 19.9.2017 wurde die Niederschrift vor dem BFA mit dem BF1 aufgenommen und gab er an, vor 10 Jahren in Afghanistan als Taxifahrer von den Taliban belästigt worden zu sein, da diese von ihm eine Zusammenarbeit begehrt hätten. Er sei dann ausgereist und habe bis zu seiner Ausreise nach Europa mit seiner Familie im Iran gelebt.

1.3. Am 19.9.2017 wurde die Niederschrift vor dem BFA mit der BF2 aufgenommen und gab sie als fluchtauslösendes Moment an, dass es in jener afghanischen Stadt, wo sie lebten, keine Sicherheit gab, sie hätten das Haus nicht oft verlassen dürfen und die Kinder hätten nicht zur Schule gedurft. Vor ungefähr 11 Jahren hätten Taliban auf ihren Ehemann, den BF1, Druck ausgeübt. Er hätte mit diesen aber nicht zusammengearbeitet. Sonst hätte es in Afghanistan keine besonderen Ereignisse gegeben. Sie verneinte Probleme mit der Polizei, den Behörden oder anderen staatlichen Stellen in Afghanistan betreffend ihre Person und sei dort nie Mitglied einer Partei, einer parteiähnlichen oder einer terroristischen Organisation gewesen. Sie sei nie in Haft oder festgenommen gewesen und sei in Afghanistan auch nicht ein Gerichtsverfahren gegen sie anhängig. Sie habe dort keine Strafrechtsdelikte begangen.

1.4. Der BF4 kam am XXXX in Österreich zur Welt.1.4. Der BF4 kam am römisch 40 in Österreich zur Welt.

1.5. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte I und II). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.1.5. Mit den im Spruch näher bezeichneten Bescheiden wurden die Anträge der BF1 bis BF5 auf internationalen Schutz hinsichtlich Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten und hinsichtlich Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkte römisch eins und römisch zwei). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt und eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.

1.6. Dagegen richtete sich die Beschwerde der BF1 bis BF5, welche mit Schriftsatz des Rechtsvertreters Mag. Bitsche dem BFA per E-Mail übermittelt wurden und am 12.10.2017 einlangte. Moniert wurde darin, dass die Bescheide zur Gänze wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts als auch wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften bekämpft werden und wurde darin dazu näher ausgeführt.

1.7. Der bezughabenden Akte wurde dem BVwG zur Entscheidung vorgelegt und langten am 17.10.2017 ein.

1.8. Am 17.4.2018 wurde die öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und im Beisein der Rechtsvertretung Mag. Ziegelbecker, BA für Rechtsanwaltskanzlei Mag. Bitsche, der BF1, die BF2 und die BF3 angehört wurden.

Der BF1 führte als Fluchtgrund aus, dass er Afghanistan verlassen habe, da er in der Provinz Logar als Taxifahrer von den Taliban aufgefordert worden sei, Waffen zu transportieren. Er habe dies verweigert und nach zwei- bis dreimaliger Bedrohung habe er mit seiner Frau die Flucht angetreten. Die Taliban hätten ihm nicht mit Repressalien gedroht, der BF1 habe nicht direkt nein gesagt, da die Taliban ihn sonst umgebracht hätten, so der BF1. Er habe den Taliban gesagt, er müsse darüber nachdenken. Er sei mit diesen Taliban im gleichen Dorf aufgewachsen. Wenn er die Provinz gewechselt hätte, hätten ihn diese gefunden und bestraft, so der BF1. Überall seinen Handys gegenwärtig, die Taliban würden innerhalb von ein paar Tagen es schaffen, jemanden auszuforschen.

Auf Befragen, ob es noch Gründe gäbe, weshalb er aus Afghanistan weggegangen sei, gab der BF1 an, dass seine Frau und die Töchter keine Freiheiten in Afghanistan gehabt hätten. Diese hätten eine Burka tragen müssen. Seine Mädchen hätten eine Schule für Mädchen besucht, von welcher die Taliban nichts gewusst hätten. Eine andere Tochter von ihnen sei in Schweden mit einem Mann, welchen sie im Iran kennengelernt habe, verheiratet. Sie habe sich den Ehemann selbst aussuchen dürfen, er sei nicht gegen die Heirat gewesen. Die Richterin begehrte die Antwort auf die Frage: "Wenn diese Tochter käme und sagen würde, sie könne mit ihrem Ehemann nicht mehr leben. Würden Sie Ihre Tochter wieder nach Schweden schicken?" und antwortete der BF1 gepaart mit einer Abwehrhaltung der Hände: "Nein, nein, nein. Es wäre ihre Sache. Ich sage ihr: Es ist deine Entscheidung, ob du dich scheiden lässt oder nicht" und fuhr er mit einem Lächeln fort: "Sie liebt ihren Mann".

Die Kinder BF3 bis BF5 hätten die gleichen Fluchtgründe wie er, so der BF1 vor dem BVwG und fuhr er fort: "Meine Kinder hatten keine Freiheit, weder im Iran, noch in Afghanistan. Im Iran musste meine Tochter ein Kopftuch tragen". Auf Befragen ob seine Tochter in Österreich anders leben dürfe, gab er zur Antwort "Sie lebt in Freiheit, sie kann hier schwimmen gehen, Rad fahren, etwas lernen und außerdem lebt sie in Freiheit hier. In Logar war das nicht möglich". Sie gehe mit Freunden einkaufen.

Der BF1 verneinte in Afghanistan je aufgrund seiner Volksgruppe und / oder seiner Religionszugehörigkeit verfolgt oder bedroht worden zu sein. Er sei im Herkunftsstaat weder Mitglied einer Partei, noch politisch tätig gewesen und sei nur während seiner Militärzeit wegen Verschlafens für drei Tage inhaftiert gewesen. Er sei weder vorbestraft, noch werde er mit staatlichen Fahndungsmaßnahmen gesucht. Er verneinte in Afghanistan je Probleme mit Behörden, der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben und dort auch niemals von irgendjemandem wegen Blutfehde oder Racheakten verfolgt oder bedroht worden zu sein. Er sei außer von den Taliban, nicht von sonst jemandem bedroht worden.

Befragt, ob er heute noch in Afghanistan gewesen wäre, wenn der Vorfall mit den Taliban nicht passiert wäre, gab er an, ohnehin gewollt zu haben, das Land zu verlassen. "Meine Frau und die Kinder hatten dort keine Freiheit. Es ging auch um die Schule", so der BF1. Er sei nun glücklich, wenn seine Frau einkaufen gehen könne, so der BF1. Seine Frau habe den Wunsch als Friseurin zu arbeiten, so der BF1 und sei sie hier in Österreich der Haushaltsvorstand und verwalte das Geld. Er und seine Frau würden sich gemeinsam um die Kinder kümmern.

Auf Befragen der Vertreterin "Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter einen Österreicher heiraten würde?" gab der BF2 zur Antwort:

"Es ist ihre Entscheidung".

Auf Befragen der Richterin "Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter nach Hause käme und sagt, sie möchte einen Ägypter heiraten?" antwortete der BF1: "Es ist ihre Entscheidung".

Auf Befragen der Vertreterin "Was würden Sie sagen, wenn Ihre Tochter nach Hause käme, und sagt, sie möchte gerne Christin werden?" antwortete er "Das ist ihre Sache".

Auf Befragen der Vertreterin "Hatten Sie ein Problem damit, als Ihre Tochter nach Wien mit der Schule gefahren ist?" gab der BF1 an:

"Nein, das ist kein Problem. Meine Tochter wollte einen Reisepass haben, um mit der Schule in Nachbarländer zu fahren".

Der BF1 berichtete auch über sein Leben in Iran, wo er gemeinsam mit der BF2 und BF3 bis BF4 über einen Zeitraum von 10 Jahren aufhaltig war. Dort sei ihm vorgeschlagen worden, im Syrienkrieg zu kämpfen und als Gegenleistung Aufenthaltsdokumente zu erhalten sowie pro Monat einen Betrag von 2,5 Mio. Toman, verbunden mit der Zusage, dass seine Kinder eine Schulbildung erhalten würden.

Die BF2 brachte ihre Fluchtgründe vor und berichtete, dass ihr Gatte, der BF1, als Taxifahrer tätig gewesen sei und die Taliban von ihm verlangt hätten, dass er für diese Waffen transportieren und mit diesen kooperieren solle. Er habe dies abgelehnt, woraufhin die Taliban ihn bedroht hätten und sodann die Familie geflüchtet sei. Die Schiiten und die Said seien in Afghanistan nichts wert, so die BF2. Sie selbst sei in Afghanistan nie von irgendjemandem bedroht worden und hätten die Kinder BF3 bis BF5 die gleichen Fluchtgründe wie sie. Sie sei weder wegen der Religions-, noch wegen der Volksgruppenzugehörigkeit in Afghanistan bedroht oder verfolgt worden und sei dort weder Parteimitglied, noch politisch tätig gewesen. Sie sei in Afghanistan nie in Haft gewesen und auch nicht vorbestraft oder per staatlicher Fahndungsmaßnahme gesucht und habe auch nie Probleme mit Behörden, Polizei oder Gerichten gehabt. Es habe sie niemals irgendjemand wegen Racheakten oder Blutfehde verfolgt oder bedroht. Die Frage, ob sie im Herkunftsstaat jemals weil sie eine Frau ist, bedroht oder verfolgt wurde, beantwortete sie zunächst mit "Die Frauen haben keine Freiheit in Afghanistan" und verneinte auf nochmalige Nachfrage eine solche Verfolgung.

Hier in Österreich habe sie ihre Freiheit und fühle sich sehr wohl und gehe selbst einkaufen, schwimmen, Radfahren. In Afghanistan würden Frauen zuhause bleiben.

In Afghanistan gäbe es keine Sicherheit sie habe dort nicht bleiben wollen. Ihre Kinder sollten hier eine Zukunft haben und etwas lernen. Sie wolle Friseurin werden und die dafür notwendige dreijährige Ausbildung machen. Hier suche sie sich die Kleidung aus, in Afghanistan habe sie nicht hinausgehen können und jene Kleidung getragen, welche ihr Mann gekauft habe. Sie habe einen Wertekurs besucht und dort gelernt, dass Mann und Frau gleichwertig sind. Für den Fall der Rückkehr habe sie in Afghanistan kein Haus, kein Geld und es herrsche Krieg und könne die Tochter dort die Schule nicht besuchen. Dort wo sie gelebt hatten, sei die Sicherheitslage schlecht gewesen. Sie wolle, dass ihre Kinder in Ruhe und Frieden und Freiheit leben können, so die BF2.

Die BF2 berichtete, dass die in Schweden befindliche Tochter ihren nunmehrigen Ehemann im Iran kennengelernt und ihn sich auch selbst ausgesucht habe.

Die Vertreterin begehrte die Antwort auf die Frage "Wie wäre es für Sie, wenn Ihre Tochter einen Österreicher heiraten würde?" und gab die BF2 darauf an: "Das wäre egal. Sie entscheidet selbst".

Auf Befragen der Richterin: "Wenn Ihr Sohn nach Hause käme und Ihnen sagen würde, dass er sich in einen Mann verliebt hätte. Wie würden Sie reagieren? Was würden Sie sagen?" gab die BF2 an: "Ich würde ihm sagen: Es ist Dein Leben."

Die BF3 als mündige Minderjährige wurde ebenso angehört. Sie gab an, sich an die Zeit in Afghanistan nicht mehr erinnern zu können, da sie damals zu klein gewesen sei. Über die Fluchtgründe ihrer Eltern wisse sie nichts, weil diese nicht wollten, dass die Kinder "Stress bekommen". Auch sie gab an, dass ihre große Schwester sich ihren Mann selbst ausgesucht hatte. Für den Fall der Rückkehr befürchte sie, dass sie immer zuhause sein müsse. Man habe als Frau oder Mädchen keinen Spaß und keine Freiheit und man müsse immer Angst vor den Männern haben.

Wenn sie bleiben dürfte, würde sie ab kommendem Jahr die Caritas-Schule besuchen, die Matura absolvieren. Bei ihnen zuhause sei "Mama der Chef".

1.9. Folgende Unterlagen wurden dem Gericht am 17.4.2018 vorgelegt:

* Schulnachricht der VS XXXX für XXXX (BF5) über das Schuljahr 2017/18* Schulnachricht der VS römisch 40 für römisch 40 (BF5) über das Schuljahr 2017/18

* Bestätigung Deutschkurs betreffend XXXX (BF1), Dezember 2017* Bestätigung Deutschkurs betreffend römisch 40 (BF1), Dezember 2017

* ÖSD Zertifikat A1 betreffend XXXX (BF2), "bestanden" 63 von 100 Punkten* ÖSD Zertifikat A1 betreffend römisch 40 (BF2), "bestanden" 63 von 100 Punkten

* Bestätigungen Deutschkurs betreffend XXXX (BF2) vom 24.10.2017, 21.12.2017 und 19.12.2016* Bestätigungen Deutschkurs betreffend römisch 40 (BF2) vom 24.10.2017, 21.12.2017 und 19.12.2016

* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs betreffend XXXX (BF2) vom 9.2.2018* Teilnahmebestätigung Werte- und Orientierungskurs betreffend römisch 40 (BF2) vom 9.2.2018

* Schreiben der VS XXXX , Dipl-Päd. XXXX und VTL XXXX , betreffend XXXX (BF5), worin sein schulisches Fortkommen und sein Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind* Schreiben der VS römisch 40 , Dipl-Päd. römisch 40 und VTL römisch 40 , betreffend römisch 40 (BF5), worin sein schulisches Fortkommen und sein Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind

* Schreiben der VS-Dipl-Päd. XXXX , betreffend XXXX (BF5), worin sein schulisches Fortkommen und sein Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind* Schreiben der VS-Dipl-Päd. römisch 40 , betreffend römisch 40 (BF5), worin sein schulisches Fortkommen und sein Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind

* Empfehlungsschreiben der XXXX vom 10.4.2018 für die Gesamtfamilie und dem Bericht, dass die BF2 ( XXXX ) beim Projekt "Trag was bei" an einem Nähkurs teilnahm* Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 10.4.2018 für die Gesamtfamilie und dem Bericht, dass die BF2 ( römisch 40 ) beim Projekt "Trag was bei" an einem Nähkurs teilnahm

* Schreiben der NMS XXXX , Schulleiter XXXX , BEd, vom 10.4.2018 betreffend XXXX (BF3), worin ihr schulisches Fortkommen und ihr Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind* Schreiben der NMS römisch 40 , Schulleiter römisch 40 , BEd, vom 10.4.2018 betreffend römisch 40 (BF3), worin ihr schulisches Fortkommen und ihr Auftreten im Klassenverband und seine Lernfortschritte dokumentiert sind

* Schulnachricht der NMS XXXX für XXXX (BF3) über das Schuljahr 2017/18 mit aufgedrucktem Stempel "Bildungszentrum XXXX , dreijährige Fachschule für Sozialberufe, Schule für Sozialbetreuungsberufe, 12.4.2018* Schulnachricht der NMS römisch 40 für römisch 40 (BF3) über das Schuljahr 2017/18 mit aufgedrucktem Stempel "Bildungszentrum römisch 40 , dreijährige Fachschule für Sozialberufe, Schule für Sozialbetreuungsberufe, 12.4.2018

* Schreiben der Lehrerin XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben der Lehrerin römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Schreiben von XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben von römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Schreiben von XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben von römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Schreiben von XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben von römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Schreiben von XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben von römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Schreiben von XXXX betreffend XXXX (BF3)* Schreiben von römisch 40 betreffend römisch 40 (BF3)

* Englischsprache Kopie" In the name of God - Employment certificate, unleserlicher Firmierung betreffend XXXX (BF1)* Englischsprache Kopie" In the name of God - Employment certificate, unleserlicher Firmierung betreffend römisch 40 (BF1)

* Lichtbilder betreffend XXXX (BF1), teilweise über seine bereits verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Flurreinigung beim Naturschutzbund) und Mitarbeit beim Roten Kreuz XXXX* Lichtbilder betreffend römisch 40 (BF1), teilweise über seine bereits verrichteten ehrenamtlichen Tätigkeiten (Flurreinigung beim Naturschutzbund) und Mitarbeit beim Roten Kreuz römisch 40

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Nach ganzheitlicher Würdigung des individuellen Vorbringens wird unter Berücksichtigung des unbestrittenen Inhalts der die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 betreffenden Fremdakte und der in der mündlichen Verhandlung gemachten Angaben sowie der dem Gericht vorgelegten Beweismitteln festgestellt wie folgt:

1.1. Feststellungen zur Person der jeweiligen Beschwerdeführer BF1 bis BF5 und deren Fluchtgründen:

1.1.1. Die Identität der Beschwerdeführer BF1 bis BF5 steht mit der für das Verfahren ausreichenden Sicherheit fest. Die Beschwerdeführer BF1 bis BF5 sind Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan.

1.1.2. Die Beschwerdeführer BF1, BF2, BF3 und BF5 haben den Antrag auf internationalen Schutz am 9.1.2016 gestellt, somit nach dem 15.11.2015.

1.1.3. Der BF4 ist am XXXX in Österreich zur Welt gekommen.1.1.3. Der BF4 ist am römisch 40 in Österreich zur Welt gekommen.

1.1.4. Die BF1 bis BF5 sind aus der Provinz Logar stammend, die BF2 ist ursprünglich aus Kabul stammend. Die BF1 bis BF5 sind der Volksgruppe der Sayed zugehörig und schiitischen Glaubens. Der BF1 ist der Ehemann der BF2. Die mündige minderjährige BF3 sowie die unmündigen minderjährigen BF 4 und BF5 sind deren Kinder.

1.1.5. Der BF1 leidet an Diabetes Mellitus. Die BF2 bis BF5 sind gesund. Die BF2 ist eine erwerbsfähige Frau.

1.1.6. Die Beschwerdeführer bemühen sich sehr um ihre Integration in Österreich. Die BF1 und der BF2 haben Deutschkurse besucht und nehmen Gelegenheiten, um mit österreichischen Staatsbürgern in Kontakt zu kommen war (die BF2 im Rahmen des Projekts "Trag was bei", der BF1 im Wege von Freiwilligentätigkeit bei Flurreinigungsaktionen und dem Roten Kreuz). Die BF3 und der BF5 besuchen die Schule.

1.1.7. Die Beschwerdeführer sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.1.8. Die Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht ergab, dass die BF2 eine auf Selbständigkeit und eigene Erwerbstätigkeit bedachte Frau ist, der es auch daran liegt, dass ihre Kinder eigenständige Entscheidungen für ihr Leben treffen. Die BF2 ist in ihrer Wertehaltung und Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert. Die BF2 hat in Österreich Kontakt zu Österreicherinnen und Österreichern, sie lebt nicht nach der konservativ-afghanischen Tradition und lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan sowie die dort aufoktroyierten Kleidungsvorschriften ab. Es liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, fortzuführen.

Die BF2 lehnt die Umstände und Lebensverhältnisse für Frauen in Afghanistan ab.

Es liegt ihr sehr daran, den Lebensstil, den sie in Österreich führt, fortzuführen. Die BF2 hat bereits Deutschkurse absolviert, kann in deutscher Sprache bereits verständlich kommunizieren und möchte auch künftig die Kenntnisse der deutschen Sprache verbessern.

Vor dem Hintergrund dieser grundlegenden und auch entsprechend verfestigten Änderung ihrer Lebensführung würde die BF2 im Falle ihrer Rückkehr nach Afghanistan von dem dortigen konservativen Umfeld als eine am westlichen Frauen- und Gesellschaftsbild orientierte Frau angesehen werden.

1.1.9. Es liegen keine Gründe vor, nach denen die Beschwerdeführer von der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten auszuschließen wären.

1.2. Zur Lage im Herkunftsstaat wird festgestellt:

Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.6.2018:

Sicherheitslage

Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).

Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).

Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).

Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als "Post-Konflikt-Land" galt, wieder als "Konfliktland" ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).

Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht.Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum selben Berichtszeitraum des Jahres 2016, ein Rückgang (-6%) an sicherheitsrelevanten Vorfällen verzeichnet werden (UNGASC 27.2.2018).

Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vgl. AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vgl. UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).Afghanistan ist nach wie vor mit einem aus dem Ausland unterstützten und widerstandsfähigen Aufstand konfrontiert. Nichtsdestotrotz haben die afghanischen Sicherheitskräfte ihre Entschlossenheit und wachsenden Fähigkeiten im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand gezeigt. So behält die afghanische Regierung auch weiterhin Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, die wichtigsten Verkehrsrouten und den Großteil der Distriktzentren (USDOD 12.2017). Zwar umkämpften die Taliban Distriktzentren, sie konnten aber keine Provinzhauptstädte (bis auf Farah-Stadt; vergleiche AAN 6.6.2018) bedrohen - ein signifikanter Meilenstein für die ANDSF (USDOD 12.2017; vergleiche UNGASC 27.2.2018); diesen Meilenstein schrieben afghanische und internationale Sicherheitsbeamte den intensiven Luftangriffen durch die afghanische Nationalarmee und der Luftwaffe sowie verstärkter Nachtrazzien durch afghanische Spezialeinheiten zu (UNGASC 27.2.2018).

Die von den Aufständischen ausgeübten öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffe in städtischen Zentren beeinträchtigten die öffentliche Moral und drohten das Vertrauen in die Regierung zu untergraben. Trotz dieser Gewaltserie in städtischen Regionen war im Winter landesweit ein Rückgang an Talibanangriffen zu verzeichnen (UNGASC 27.2.2018). Historisch gesehen gehen die Angriffe der Taliban im Winter jedoch immer zurück, wenngleich sie ihre Angriffe im Herbst und Winter nicht gänzlich einstellen. Mit Einzug des Frühlings beschleunigen die Aufständischen ihr Operationstempo wieder. Der Rückgang der Vorfälle im letzten Quartal 2017 war also im Einklang mit vorangegangenen Schemata (LIGM 15.2.2018).

Anschläge bzw. Angriffe und Anschläge auf hochrangige Ziele

Die Taliban und weitere aufständische Gruppierungen wie der Islamische Staat (IS) verübten auch weiterhin "high-profile"-Angriffe, speziell im Bereich der Hauptstadt, mit dem Ziel, eine Medienwirksamkeit zu erlangen und damit ein Gefühl der Unsicherheit hervorzurufen und so die Legitimität der afghanischen Regierung zu untergraben (USDOD 12.2017; vgl. SBS 28.2.2018, NZZ 21.3.2018, UNGASC 27.2.2018). Möglicherweise sehen Aufständische Angri

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten