TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/26 W196 2134007-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 26.07.2018
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Entscheidungsdatum

26.07.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W196 2134007-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1070586006-150554114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2017 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Ursula SAHLING als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.08.2016, Zl. 1070586006-150554114, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19.09.2017 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wird XXXX der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wird römisch 40 der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia zuerkannt.

III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG wird XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wird römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter für die Dauer von einem Jahr erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Somalia, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zu seiner Person angab, er sei in Mogadischu (Somalia) geboren, gehöre der Volksgruppe der Badiade an und habe moslemischen Glauben. Von 2003 bis 2004 habe er die Grundschule besucht und als Straßenkehrer gearbeitet. Er sei traditionell verheiratet und würden in seinem Herkunftsland seine Ehefrau, sein Sohn und seine beiden Töchter sowie seine Mutter leben. Sein Vater sei bereits verstorben. Vor sieben Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise getroffen und habe er Ende 2014 sein Herkunftsland verlassen.

Zu seinen Fluchtgründen befragt, schilderte der Beschwerdeführer, dass in Somalia seit längerer Zeit Bürgerkrieg herrsche. In Somalia habe er als Straßenkehrer gerabreitet und habe er mehrmals Drohanrufe von Islamisten, die ihn aufgefordert hätten, dass er nicht mehr für die Regierung arbeiten solle, erhalten. Da er weiter als Straßenkehrer gearbeitet habe, sei in der Nähe seines Arbeitsplatzes eine Handgranate geworfen worden, wobei er verletzt worden sei und Narben an beiden Füßen habe. Im Falle einer Rückkehr nach Somalia fürchte er um sein Leben.

Am 14.01.2016 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei an, dass er in Mogadischu geboren und aufgewachsen sei. Zuletzt habe er gemeinsam mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen drei Kindern im Bezirk Waberi gelebt. Im Oktober 2015 habe er das letzte Mal mit seiner Frau telefoniert. Am 10.01.2011 habe er traditionell geheiratet und gehöre seine Ehefrau, wie auch der Beschwerdeführer, dem Clan der Badiade an. Seine Tätigkeit als Straßenkehrer habe er zuletzt am 20.07.2014 ausgeübt. Der Beschwerdeführer sei weder Mitglied einer politischen Partei, einer sonstigen Gruppierung oder terroristischen Vereinigung gewesen.

Dezidiert zum Fluchtgrund befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass der Grund seiner Ausreise in dem Umstand liege, dass er für die Regierung tätig gewesen sei, da er als Straßenkehrer gearbeitet habe. So sei ihm angedroht worden getötet zu werden, sollte er weiterhin für die Regierung arbeiten. Der Beschwerdeführer habe am 01.07.2013 erstmals eine Drohung per SMS erhalten. Alle Drohungen seien ihm mittels SMS übermitteln worden. Er sei niemals persönlich bedroht worden. Am 25.09.2013 sei es zu einem Vorfall gekommen, wobei der Beschwerdeführer und seine Kollegin während deren Arbeiten von einer Bombe verletzt worden seien. Zudem seien im Zuge dieses Angriffs zwei Kollegen getötet bzw. zwei weitere Kollegen verletzt worden. Im Radio sei verkündet worden, dass der Vorfall am 25.09.2013 durch die Al-Shabaab verübt worden sei. Der Beschwerdeführer habe zwei Monate im Krankenhaus verbracht bevor er seine Tätigkeit wiederaufgenommen habe. Daraufhin sei dem Beschwerdeführer geschrieben worden, dass sie wüssten, dass er wieder arbeite und würde man ihn das nächste Mal nicht davonkommen lassen, wobei der Beschwerdeführer darauf nicht reagiert, sondern seine Arbeit fortgesetzt habe. Er sei weiterhin per SMS bedroht worden. Am Abend des 14. auf den 15.06.2014 sei jedoch sein Bruder aufgrund einer Verwechslung mit dem Beschwerdeführer vor dem Wohnhaus des Beschwerdeführers erschossen worden. Der Beschwerdeführer sei während dieses Vorfalls nicht zu Hause gewesen und führte der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang aus, dass er, da er Angst gehabt habe, nachts nie zu Hause gewesen sei. Er habe ständig seinen Schlafplatz gewechselt und sei er bei verschiedenen Nachbarn gewesen. Dass sein Bruder erschossen worden sei, habe er von seinen Eltern erfahren. Seine Eltern hätten ihn darüber telefonisch informiert und gemeint, dass der Beschwerdeführer der Nächste sei. Nachdem der Beschwerdeführer davon erfahren habe, dass sein Bruder erschossen worden sei, habe er seine Arbeit beendet und sich entschlossen das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr fürchte er getötet zu werden. Er habe Angst vor den Leuten der Al-Shabaab. Der Beschwerdeführer habe die letzte Drohsms am 15.06.2014 erhalten und würde er überall in Somalia von den Leuten der Al-Shabaab gesucht werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Unter Spruchpunkt IV. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Somalia gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung nach Somalia gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).

In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei und aus Mogadischu, Bezirk Waberi, stamme. Er sei am 26.05.2015 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung durch Private oder Al-Shabaab verlassen habe und seien seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft. Eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner somalischen Herkunft aufgrund seiner Angaben zu den Örtlichkeiten und seinem sprachlichen Hintergrund Glauben geschenkt werde. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Falle seiner Rückkehr folgerte die Behörde, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einiger Ungereimtheiten bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubwürdig sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den Gründen seiner Clan- oder Religionszugehörigkeit habe keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Zu Spruchpunkt II. wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne. Eine solche Gefährdung ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Somalia einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, zumal er auch im Familienverband leben könne. Er sei vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und habe er mit keinem Wort angeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seiner lebensnotwendigsten Bedürfnisse nicht möglich wäre. Seinem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass es ihm finanziell schlecht gegangen wäre. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte, wo er sich im Falle einer Rückkehr niederlassen könnte. Tatsache sei, dass somalische Flüchtlinge bereits in die von Al-Shabaab befreiten Gebiete zurückgekehrt seien, weshalb auch dem Beschwerdeführer zumutbar sei nach Mogadischu, das unter der Kontrolle der Regierung bzw. der Amisom stehe, zurückzukehren. Zu Spruchpunkt III. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK führe.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Person des Beschwerdeführers, zu seinem Asylverfahren sowie zu seinem Privat- und Familienleben im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer somalischer Staatsangehöriger sei und aus Mogadischu, Bezirk Waberi, stamme. Er sei am 26.05.2015 erstmals in Österreich in Erscheinung getreten, nachdem er illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Er bestreite seinen Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass im Fall des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, dass er sein Herkunftsland aufgrund einer Verfolgung durch Private oder Al-Shabaab verlassen habe und seien seine diesbezüglichen Ausführungen nicht glaubhaft. Eine Gefährdung seiner Person im Falle der Rückkehr könne nicht festgestellt werden. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner somalischen Herkunft aufgrund seiner Angaben zu den Örtlichkeiten und seinem sprachlichen Hintergrund Glauben geschenkt werde. Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates und seiner Situation im Falle seiner Rückkehr folgerte die Behörde, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers aufgrund einiger Ungereimtheiten bzw. nicht nachvollziehbarer Angaben nicht glaubwürdig sei. Zudem sei es dem Beschwerdeführer nicht möglich gewesen, die von ihm im Rahmen des Asylverfahrens behauptete Gefährdungslage glaubhaft zu machen. Eine Verfolgung aufgrund von Konventionsgründen habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. unter Verweis auf die Erörterungen im Rahmen der Beweiswürdigung, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen sei, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus den Gründen seiner Clan- oder Religionszugehörigkeit habe keine Verfolgungsgefahr abgeleitet werden können. Zu Spruchpunkt römisch zwei. wurde ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall von einer Glaubhaftmachung der Fluchtgründe nicht gesprochen werden könne. Eine solche Gefährdung ergebe sich auch nicht aus der allgemeinen Lage im Herkunftsland. Es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann die Möglichkeit habe im Fall einer Rückkehr nach Somalia seinen Lebensunterhalt bestreiten zu können. Der Beschwerdeführer sei bereits vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass er im Fall seiner Rückkehr nach Somalia einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sei, zumal er auch im Familienverband leben könne. Er sei vor seiner Ausreise in der Lage gewesen seinen Lebensunterhalt zu bestreiten und habe er mit keinem Wort angeführt, dass dem Beschwerdeführer die Bestreitung seiner lebensnotwendigsten Bedürfnisse nicht möglich wäre. Seinem Vorbringen sei nicht zu entnehmen, dass es ihm finanziell schlecht gegangen wäre. Zudem verfüge der Beschwerdeführer in Somalia über familiäre Anknüpfungspunkte, wo er sich im Falle einer Rückkehr niederlassen könnte. Tatsache sei, dass somalische Flüchtlinge bereits in die von Al-Shabaab befreiten Gebiete zurückgekehrt seien, weshalb auch dem Beschwerdeführer zumutbar sei nach Mogadischu, das unter der Kontrolle der Regierung bzw. der Amisom stehe, zurückzukehren. Zu Spruchpunkt römisch drei. führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass sich keinerlei Anhaltspunkte ergeben hätten, die die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß Paragraph 57, AsylG rechtfertigen würden. Der Beschwerdeführer habe in Österreich weder Verwandte noch Familienangehörige, sodass davon auszugehen sei, dass er in Österreich kein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK führe.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

Mit Schreiben vom 30.08.2016 erhob der Beschwerdeführer im Wege seines bevollmächtigen Vertreters Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens.

Am 19.09.2017 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Somalisch statt, an der der Beschwerdeführer sowie seine rechtsfreundliche Vertretung teilnahmen.

Der Befragung des Beschwerdeführers sind folgende Passagen zu entnehmen:

R: Erzählen Sie nochmal chronologisch Ihre Fluchtgründe.

BF: Ich habe für die Regierung als Reinigungskraft gearbeitet. Al Shabaab hat mir Droh-SMS geschickt und Drohanrufe habe ich bekommen. Auch die anderen, die für die Regierung gearbeitet haben, haben Drohanrufe bekommen. Wir hatten Angst. Sie haben mich aufgefordert, dass ich mit der Arbeit aufhöre. Ich konnte das nicht machen, weil ich ja eine Familie zum Ernähren hatte und auch meine Mutter versorgen musste. Meine Mutter ist gestorben, wie ich schon in Österreich war. Als ich zu arbeiten angefangen habe am 1.7.2013 hat das mit den Drohanrufen begonnen, nach zehn Tagen. Einmal waren wir auf der Straße und haben kleine Bäume und Müll entfernt. Al Shabaab hat dort Sprengstoff gesetzt und dabei sind zwei Arbeitskollegen ums Leben gekommen, ich wurde verletzt.

R: Was haben Sie genau gesehen?

BF: Wir mussten die Straße reinigen, wir waren 14 bis 15 Personen. Eine Hauswand ist durch den Sprengstoff zerstört worden. Zwei Personen wurden getötet, ich wurde verletzt, meine Hand wurde gebrochen und ich habe Splitter in die Beine bekommen. Ich habe nicht gesehen, wer den Sprengstoff deponiert hat. Das war eine Splitterbombe aus Metallteilen.

R: Welche Adresse war das?

BF: Im Bezirk Waberi, in der Nähe der Straße XXXX , dort war eine kleine Gasse, dort haben wir gereinigt. Es war ein Wohnhaus und es war zufällig niemand drinnen.BF: Im Bezirk Waberi, in der Nähe der Straße römisch 40 , dort war eine kleine Gasse, dort haben wir gereinigt. Es war ein Wohnhaus und es war zufällig niemand drinnen.

R: Wieso glauben Sie, dass diese Bombe den Arbeitern gegolten hat?

BF: Das haben wir später gehört. Es wurde im Al Shabaab-Radio verbreitet, dass sie dahinterstecken. Al Shabaab wollen immer die Leute, die für die Regierung arbeiten, gezielt angreifen. Im Radio wurde auch verbreitet, wie viele Personen getötet und verletzt wurden und dass bei dem Anschlag Arbeiter der Regierung getroffen werden sollten. Sie haben gesagt, dass zwei Personen ums Leben gekommen sind und fünf Personen verletzt. Das war am 25.09.2013. Ich wurde ins Spital Medina gebracht. Wohin die anderen vier gebracht worden sind, weiß ich nicht.

R: Wer hat Sie ins Spital gebracht?

BF: Ein Bekannter und andere Kollegen, die auch dort gearbeitet haben, haben mich ins

Spital gebracht.

R: Was haben Sie dann gemacht?

BF: Ich war ein Monat lang im Spital, danach bin ich wieder arbeiten gegangen. Ich habe weiter als Reinigungskraft gearbeitet. Dann haben sie mich angerufen und bedroht. Sie haben mich mit dem Tod bedroht und sie sagten, sie wissen alles von mir, dass ich verletzt im Spital war usw. Al Shabaab sind vermummt, aber es sind Leute aus dem Bezirk, die mich kennen.

R: Woher hat Al Shabaab Ihre Telefonnummer?

BF: Sie sind vermummt, sie haben meine Tel.Nr. irgendwie gefunden.

R: Das machen sie bei allen Straßenarbeitern?

BF: Ja, bei allen. Sie töten auch Leute, die einen Polizisten oder Soldaten lediglich begrüßen.

R: Was ist dann weiter passiert?

BF: Als die Drohungen mehr geworden sind, bin ich nicht mehr zu meiner Familie gegangen. Ich habe im Amt, das für die Straßenreinigung zuständig ist, geschlafen. Zwei Monate lang bin ich nicht mehr zurückgegangen. Die Arbeiter durften dort schlafen.

R: Wo hat sich das Amt befunden?

BF: Es ist im Bezirk Waberi, in der Nähe der Straße Waberi. Die Polizisten bewachen dieses Amt. Es gibt zwei große Straßen, die asphaltiert sind, nämlich Waberi und Shaqaalaha. Ich konnte nicht mehr nach Hause zurückkehren, ich hatte Angst getötet zu werden. Eines Freitags ging ich meine Kinder besuchen, dort verbrachte ich einige Stunden. Dann bin ich zurück zum Amt gegangen. Nach zwei Stunden hat mich meine Mutter angerufen, sie sagte mir, dass mein Bruder getötet wurde. Männer mit Pistolen haben meinen Bruder getötet. Ich war schockiert, als das geschehen war. Am nächsten Tag hat mich Al Shaabab angerufen. Sie sagten, dass sie mich töten wollten, aber sie haben es verwechselt und haben den Bruder getötet. Sie werden mich töten, wenn sie mich irgendwo finden. Ich wurde von Al Shabaab zum Tode verurteilt. Ich habe gesagt, nachdem sie meinen Bruder getötet haben, werde ich mit der Arbeit aufhören und sie sollen mich in Ruhe lassen. Sie sagten, dass ich bereits von einem Al Shabaab-Gericht zum Tode verurteilt wurde, egal, ob ich weiterarbeite oder aufhöre. Nach dem Tod meines Bruders habe ich aufgehört zu arbeiten. Ich bin im Amt geblieben, ich habe drei Monate lang das Gebäude nicht verlassen. Danach habe ich das Land verlassen am 07.11.2014.

R: Ich glaube Ihnen das Vorbringen mit dem Sprengstoffanschlag, allerdings die ganz

persönliche Verfolgung von Al Shabaab eigentlich nicht.

BF: Al Shabaab sucht und tötet jeden, der für die Regierung arbeitet, egal was er macht. Sie sehen in diesen Personen Abtrünnige, die getötet gehören. Sie sagten mir, dass sie mich zum Tode verurteilt hätten, meinen Bruder haben sie schon getötet. Dann habe ich das Land verlassen. Ich wurde verfolgt, weil ich für die Regierung gearbeitet habe. Hätte ich nicht für die Regierung gearbeitet, hätten sie mich in Ruhe gelassen und ich hätte das Land nicht verlassen. Die suchen immer nur denjenigen, der für die Regierung arbeitet. Es wäre nicht so weit gekommen, wenn meine Arbeit nicht wäre. Meine Mutter hatte ein kleineres Restaurant auf der Straße, sie hat Tee und Essen angeboten. Sie hat selbst bedient, Soldaten waren bei ihr und deswegen wurde sie getötet, das war im August 2016, als ich schon in Österreich war. Keine weiteren Fragen. Entscheidung ergeht schriftlich. Dem Beschwerdeführer werden die vorläufigen Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichtes zur Situation in Somalia übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer Stellungnahme gewährt.

Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

* Unterstützungsschreiben eines Vereins vom 25.03.2017;

* Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs vom 27.08.2015;

* drei Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1 vom 11.01.2017, 21.06.2017 und vom 12.07.2017 und

* Teilnahmebestätigung "Werte- du Orientierungskurs" vom 26.05.2017

Mit Eingabe vom 03.04.2018 legte der Beschwerdeführer ein Integrationszeugnis vom 26.03.2018 vor.

Am 03.10.2017 langte eine Stellungnahme betreffend die Länderfeststellungen zu Somalia beim Bundesverwaltungsgericht ein, worin ausgeführt wurde, dass der Aufenthalt der Familienangehörigen des Beschwerdeführers ungewiss sei. Zudem wurde eingehend auf die prekäre Sicherheits- und derzeitige Versorgungslage aufgrund der schwachen Regenzeiten der vergangenen Jahre hingewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Somalia, Zugehöriger zum Clan der Badiade und bekennt sich zum muslimischen Glauben. Er stammt aus der somalischen Hauptstadt Mogadischu, Bezirk Waberi, wo er geboren und aufgewachsen ist. Der Beschwerdeführer ist traditionell verheiratet und hat drei minderjährige Kinder, zwei Töchter und einen Sohn. In Somalia lebte er mit seiner Mutter, seiner Ehefrau und seinen Kindern im Bezirk Waberi, Mogadischu. Der Beschwerdeführer hat zwei Jahre lange die Grundschule besucht. In Somalia hat er Straßenkehrer gearbeitet. Zu seinen Angehörigen hatte der Beschwerdeführer zuletzt im Oktober 2015 Kontakt. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.05.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

Nicht als Sachverhalt zugrunde gelegt werden sämtliche Angaben des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia. Insbesondere wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer einer asylrelevanten Gefährdung, die von Gruppierung Al Shabaab ausgeht, ausgesetzt ist.

Festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer Somalia wegen der dort herrschenden allgemeinen Situation und wegen der angespannten Sicherheitslage verlassen hat. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer jemals persönlich von Angehörigen von Al-Shabaab bedroht wurde. Nicht festgestellt werden kann, dass der Bruder des Beschwerdeführers erschossen wurde.

Nicht festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer aus Gründen seiner Zugehörigkeit zu einer ethnischen Gruppe und/oder seines Clans bzw. seiner Glaubensrichtung oder aus sonst in seiner Person gelegenen Gründen (etwa wegen der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Gesinnung) einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt wäre. Auch eine drohende asylrelevante Verfolgung aus anderen Gründen ist nicht hervorgekommen und zwar weder aufgrund des Vorbringens des Beschwerdeführers noch aus amtswegiger Wahrnehmung.

Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, der aus Waberi stammt, dort aufgewachsen ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.Festgestellt wird, dass dem Beschwerdeführer, der aus Waberi stammt, dort aufgewachsen ist und unmittelbar bis zu seiner Ausreise dort gelebt hat, aufgrund der prekären Lage in Somalia in Verbindung mit der allgemeinen problematischen Sicherheits- und Versorgungslage im gesamten Staatsgebiet sowie aufgrund des Umstandes, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK droht bzw. ihn eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes treffen würde.

Der Beschwerdeführer ist strafrechtlich unbescholten, hat an mehreren Deutschkursen teilgenommen, einen Werte- und Orientierungskurs sowie einen Berufsförderungskurs absolviert.

Zur verfahrensrelevanten Situation in Somalia:

Update zur Dürre-Situation:

Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vgl. TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)Nachdem über zwei Jahre beide Regenzeiten (Deyr und Gu) ausgeblieben sind, hat sich in Somalia eine humanitäre Katastrophe entwickelt. Das System von Subsistenz-Landwirtschaften in den Flussgebieten von Shabelle und Juba ist teilweise zusammengebrochen; die Preise für Grundnahrungsmittel haben sich verdoppelt; und Millionen Stück Vieh sind verendet (ICG 9.5.2017). Die Behörden Somalilands sprechen von 80% Verlusten beim Viehbestand (BBC 11.5.2017; vergleiche TG 24.5.2017), andere Schätzungen sprechen von 50%. Der Außenminister Somalilands gibt an: "Es gab hier schon immer Dürreperioden, aber nur alle zehn Jahre. Jetzt haben wir sie schon alle zwei Jahre. Und die Dürre in diesem Jahr ist die schlimmste Dürre, die wir in Ostafrika jemals hatten." (TG 24.5.2017)

In vielen Städten Süd-/Zentralsomalias sind Nahrungsmittel für IDPs und sehr arme Bevölkerungsteile kaum mehr leistbar (ICG 9.5.2017). Die Dürresituation hält vor allem im Südwesten Somalias weiter an, dort bleibt die Angst vor einer Hungersnot bestehen. In den nördlichen und zentralen Teilen des Landes hat der teils durchschnittliche, teils überdurchschnittliche Regen im Jahr 2017 zur verbesserten Weide- und Wasserlage beigetragen (UNFPA 14.6.2017)

Dafür ist eine massive Hilfsoperation angelaufen, an der zahlreiche ausländische und lokale NGOs beteiligt sind (ICG 9.5.2017). Dank der großzügigen Ressourcen, die von Gebern zur Verfügung gestellt worden sind, konnten nationale und internationale NGOs sowie UN-Agenturen ihre humanitäre Unterstützung in ganz Somalia massiv nach oben fahren. Dabei wird mit den Behörden zusammengearbeitet. In Mogadischu, Baidoa und Garoowe wurden Koordinierungszentren eingerichtet (UNSC 9.5.2017). Koordinierung und Management der Operationen sind angesichts der Fehler in der Vergangenheit (2011) stark verbessert worden (ICG 9.5.2017). Die internationale Unterstützung erfolgte relativ rasch, die Anstrengungen sind besser koordiniert. Auch auf nationaler Ebene wurde reagiert und geholfen. Die Regierung hat Anstrengungen unternommen, selbst Studenten wurden ermutigt, jeweils 10 USD zu spenden. Firmen und Wirtschaftstreibende haben signifikant zu den Hilfskampagnen beigetragen (ICG 9.5.2017).

Die Zahl der Menschen, die durch die Operationen zur Verbesserung des Zugangs zu Nahrungsmitteln erreicht werden, hat sich von 1,1 Millionen im Februar 2017 auf 1,7 Millionen erhöht. Alleine im März konnten 332.000 Kinder von Ernährungsleistungen profitieren. Darunter waren 69.000 schwer unterernährte Kinder unter 5 Jahren. Auch die Versorgung mit sicherem Trinkwasser wurde hochgefahren. Dabei wurden zwischen Jänner und März 2017 knapp 1.150.000 Menschen erreicht. Allein im Februar hat sich die Zahl der Erreichten verdoppelt (UNSC 9.5.2017).

Rund 50% der gewährleisteten Hilfe wurde in Geld geleistet. Damit werden Märkte stabilisiert, wurde das schnelle Hochfahren der Unterstützung gewährleistet, wurden Menschen auch in entlegenen Gebieten erreicht und wurde das Risiko der Plünderung von humanitären Hilfsgütern minimiert (UNSC 9.5.2017). Außerdem ist diese Form der Hilfeleistung billiger. Gelder werden über Mobilfunksysteme ausbezahlt (ICG 9.5.2017).

Trotz aller Bemühungen wurden die gesetzten Ziele aber nicht erreicht, die humanitäre Lage verschlechtert sich weiter. Das Risiko einer Hungersnot besteht weiterhin. 6,2 Millionen Menschen sind akut von Nahrungsmittelknappheit betroffen, 3 Millionen brauchen lebenserhaltende Unterstützung (UNSC 9.5.2017). Seit November 2016 verließen über 740.000 Menschen aufgrund der Dürre ihre Heimatgebiete, darunter 480.000 unter 18jährige (UNHCR 31.5.2017). Aus manchen Regionen wurden Hungertote gemeldet - etwa aus Bay (BBC 4.3.2017).

Einige Schwierigkeiten, die schon im Jahr 2011 vorherrschten, bestehen auch weiterhin. Unsicherheit und mangelnder Zugang zu Hilfsgütern sind problematisch (ICG 9.5.2017). Vor allem in Süd-/Zentralsomalia hindert die schlechte Sicherheitslage Menschen manchmal am Zugang zu humanitärer Hilfe (UNSC 9.5.2017). Dabei ist Süd-/Zentralsomalia wieder das Epizentrum der humanitären Krise. Diese wird dort durch lokale Clan-Konflikte und al Shabaab noch verschärft (ICG 9.5.2017).

Dahingegen waren zwar auch Teile ("pockets") von Somaliland und Puntland schwer von der Dürre betroffen. Dort ist die Situation aber bei weitem weniger schlecht als im Süden (ICG 9.5.2017).

Überhaupt variiert die Abdeckung mit internationaler humanitärer Unterstützung regional. Die meisten Gebiete in Somaliland und Puntland sind besser abgedeckt, die Möglichkeiten in Süd-/Zentralsomalia mehr eingeschränkt (ICG 9.5.2017).

Quellen:

* BBC (11.5.2017): How do you solve a problem like Somalia? http://www.bbc.com/news/world-africa-39855735, Zugriff 27.6.2017;

* BBC (4.3.2017): Somalia drought - More than 100 die from hunger in one region, http://www.bbc.com/news/world-africa-39166746, Zugriff 27.6.2017;

* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (III) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;* ICG - International Crisis Group (): Instruments of Pain (römisch drei) - Conflict and Famine in Somalia, https://www.crisisgroup.org/africa/horn-africa/somalia/b125-instruments-pain-iii-conflict-and-famine-somalia, Zugriff 27.6.2017;

* The Guardian (24.5.2017): Somaliland's hunger crisis: 'The world doesn't respond until children are dying', https://www.theguardian.com/global-development/2017/may /24/somaliland-hunger-crisis-world-doesnt-respond-until-children-are-dying-foreign-minister-saad-ali-shire, Zugriff 27.6.2017;

* UNFPA - UN Population Fund (14.6.2017): UNFPA Situation Report 26th May to 16th June 2017,

http://somalia.unfpa.org/sites/default/files/pub-pdf/Somalia%20SitRep% 20%23011%2026th%20May%20-%2016th%20June%202017.pdf, Zugriff 27.6.2017;

* UNHCR (31.5.2017): PRMN Drought Displacements, http://reliefweb.int/sites /reliefweb.int/files/resources/57361.pdf, Zugriff 27.6.2017 und

* UNSC - UN Security Council (9.5.2017): Report of the Secretary-General on Somalia,

http://reliefweb.int/sites/reliefweb.int/files/resources/N1712363.pdf, Zugriff 27.6.2017

Farmaajo neuer Präsident:

Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).Der frühere Regierungschef Mohamed Abdullahi Mohamed Farmaajo hat die Präsidentenwahl in Somalia gewonnen. Im zweiten Durchgang der Wahl am Mittwoch ließ der 54-jährige somalisch-amerikanische Doppelstaatsbürger Farmaajo den bisherigen Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud hinter sich (NZZ 8.2.2017). Tausende Menschen feierten am Mittwochabend (8.2.2017) den Sieg von Farmaajo auf den Straßen von Mogadischu. Es gab Hupkonzerte, und Menschen umarmten Soldaten (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Auch in anderen somalischen Städten sowie in Kenia - in Garissa und Eastleigh - kam es zu spontanen Freudenfeiern, die als Ausdruck aufrichtiger Unterstützung für den neuen Präsidenten durch die Bevölkerung gewertet werden können (VOA 9.2.2017).

Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).Die Wahl von Mohamed Farmaajo kam überraschend, galt doch der Amtsinhaber Hassan Sheikh Mohamud als Favorit (FR 10.2.2017). Letzterer hat jedenfalls seine Niederlage eingestanden (NZZ 8.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017), und er forderte alle Somalis dazu auf, den neuen Präsidenten zu unterstützen. Farmaajo wurde unmittelbar angelobt (VOA 9.2.2017).

Die Durchführung einer allgemeinen und freien Wahl war in Somalia zwar nicht möglich gewesen; doch die Zahl von 14.024 Wahlmännern ist ein erheblicher Fortschritt gegenüber früheren Wahlen, als der Sieger unter gerade einmal 135 Clanchefs ausgekungelt wurde. Die Medien konnten hinsichtlich der Wahl relativ frei agieren und Korruption und Wahlverschiebung anprangern - ein gutes Zeichen (DW 10.2.2017).

2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vgl. VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).2010/2011 war Farmaajo acht Monate lang Premierminister von Somalia gewesen. Damals hatte er sich einen Namen als Anti-Korruptionskämpfer erworben (FR 10.2.2017; vergleiche VOA 9.2.2017). Seine Entlassung durch den damaligen Präsidenten Ahmed Sheikh Sharif führte zu heftigen Protesten der Bevölkerung (FR 10.2.2017).

Quellen:

* DW - Deutsche Welle (10.2.2017): Kommentar: Farmajo, der neue Präsident Somalias - Wie viele Löcher hat der Käse? http://www.dw.com/de/kommentar-farmajo-der-neue-pr%C3%A4sident-somalias-wie-viele-l%C3%B6cher-hat-der-k%C3%A4se/a-37496267, Zugriff 13.2.2017;

* FR - Frankfurter Rundschau (10.2.2017): Hoffnung für Somalia, http://www.fr-online.de/politik/wahl-hoffnung-fuer-somalia,1472596,35147632.html, Zugriff 13.2.2017;

* NZZ - Neue Zürcher Zeitung (8.2.2017): Präsidentenwahl zwischen Sandsäcken und Ruinen,

https://www.nzz.ch/international/nahost-und-afrika/mohamud-in-somalia-abgewaehlt-praesidentenwahl-zwischen-sandsaecken-und-ruinen-ld.144287, Zugriff 13.2.2017 und

* VOA - Voice of America (9.2.2017): Somalis Optimistic About New President,

http://www.voanews.com/a/hopes-high-somalia-s-new-president-will-improve-security/3716301.html, Zugriff 13.2.2017

Politische Lage:

Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird (EASO 8.2014). Im Hinblick auf fast alle asylrelevanten Tatsachen ist Somalia in diesen drei Teilen zu betrachten (AA 1.12.2015).

Im Jahr 1988 brach in Somalia ein Bürgerkrieg aus, der im Jahr 1991 im Sturz von Diktator Siyad Barre resultierte. Danach folgten Kämpfe zwischen unterschiedlichen Clans, Interventionen der UN sowie mehrere Friedenskonferenzen (EASO 8.2014). Seit Jahrzehnten gibt es keine allgemeinen Wahlen auf kommunaler, regionaler oder zentralstaatlicher Ebene. Politische Ämter wurden seit dem Sturz Siad Barres 1991 entweder erkämpft oder unter Ägide der internationalen Gemeinschaft, hilfsweise unter Einbeziehung nicht demokratisch legitimierter traditioneller Strukturen (v.a. Clan-Strukturen) vergeben (AA 1.12.2015). Somalia ist keine Wahldemokratie. Es gibt keine demokratischen Institutionen. Das Parlament wurde durch Clan-Repräsentanten ausgewählt, und zwar entlang der sogenannten 4.5-Formel. Diese gibt den vier Hauptclans jeweils gleich viele Sitze, und den kleineren Clans und Minderheiten insgesamt halb so viele Sitze, wie einem Hauptclan. Trotzdem wird die Förderung der Demokratie formell von allen politischen Akteuren - mit der Ausnahme von al Shabaab - akzeptiert. So ist das politische System Somalias weder demokratisch noch autoritär; alles dreht sich um die Repräsentation auf Basis der Clans (BS 2016).

Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vgl. USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vgl. AA 1.12.2015).Im August 2012 endete die Periode der Übergangsregierung (BS 2016). Das derzeitige Bundesparlament wurde konsensual unter Einbeziehung traditioneller Eliten bestimmt und hat dann den Präsidenten gewählt (AA 1.12.2015; vergleiche USDOS 13.4.2016). Dies ist die erste Regierung Somalias seit 1991, der breite internationale Unterstützung zukommt (BS 2016). Somalia gilt laut dem UN-Repräsentanten nicht mehr als failed state, sondern als fragiles Land. Die Situation hat sich in den vergangenen drei Jahren stabilisiert (AP 23.12.2015; vergleiche AA 1.12.2015).

Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vgl. UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).Eigentlich waren für 2016 Wahlen vorgesehen. Der Präsident hat aber im Juni 2015 angekündigt, dass diese "one person, one vote"-Wahlen verschoben werden (USDOS 13.4.2016; vergleiche UNSC 8.1.2016). Dagegen hat es im Parlament Proteste gegeben (AI 24.2.2016). Ein von der Regierung einberufenes National Consultative Forum soll über einen anderen Wahlprozess für das Jahr 2016 beraten. Gleichzeitig soll das Forum auf Vorbereitungen für allgemeine Wahlen im Jahr 2020 treffen (UNSC 8.1.2016).

Obwohl seit dem Ende der Übergangsperiode wiederholt der politische Wille zur umfassenden Reform des Staatswesens (Etablierung von Rechtsstaatlichkeit, Schutz von Menschenrechten, Demokratisierung, Föderalisierung) bekundet wird, ist die faktische Situation nach wie vor in all diesen Bereichen sehr mangelhaft (AA 1.12.2015). Die Erfolge der aktuellen Regierung bei Friedens- und Staatsbildung waren sehr bescheiden. Politische Grabenkämpfe zwischen dem Präsidenten und dem Premierminister haben zu mangelnder Kontinuität beim Regierungspersonal geführt (BS 2016). Zuletzt gab es im August 2015 eine Regierungskrise, als das Parlament ein Amtsen

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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