Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W252 2146163-1/21E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX alias XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch und dessen Obmann RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elisabeth SHALA, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch den Verein ZEIGE, Zentrum für Europäische Integration und Globalen Erfahrungsaustausch und dessen Obmann RA Dr. Mehmet Saim AKAGÜNDÜZ, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.01.2016, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Afghanistans, stellte am 01.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er zu seinen Fluchtgründen befragt an, dass er sein Heimatland verlassen habe, weil sein Leben in Gefahr gewesen sei. In seinem Heimatdistrikt würde es viele Talibankämpfer geben. Da es in seiner Region üblich sei freiwillige Dienste zu leisten, habe er ein Monat lang im Sicherheitsbereich gearbeitet. Die Taliban hätten von seiner Arbeit für den Staat erfahren und hätten ihn daraufhin entführt und ein Monat lang gefangen gehalten. Als der Beschwerdeführer aus der Gefangenschaft geflüchtet sei, habe er mit seiner Familie das Land verlassen.
3. Mit Schreiben vom 31.08.2016 wurde bekanntgegeben, dass der Verein ZEIGE mit der Vertretung des Beschwerdeführers betraut wurde.
4. Am 28.09.2016 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge: Bundesamt) statt. Zu seinen Fluchtgründen gab er im Wesentlichen an, dass im Dezember 2010 vier bewaffnete Männer zu seinem Haus gekommen seien und nach ihm gefragt hätten. Da der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt freiwilligen Dienst bei den Sicherheitskräften geleistet habe, sei er nicht zuhause gewesen. Die Männer hätten das Haus des Beschwerdeführers durchsucht und seine Mutter geschlagen sowie gedroht, dass sie solange wiederkommen würden bis sie den Beschwerdeführer finden und ihn töten würden. In weiterer Folge sei der Beschwerdeführer mit seiner Familie zu seinem Onkel gegangen und sei mit ihr in den Iran geflüchtet.
5. Mit Schreiben vom 11.10.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, in der er im Wesentlichen ausführt, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des Beschwerdeführers äußerst volatil sei. Weiters habe sich in ganz Afghanistan und insbesondere in Kabul die allgemeine Sicherheitslage verschlechtert. Außerdem zähle der Beschwerdeführer aufgrund seiner freiwilligen Tätigkeit im Sicherheitsbereich zu einem möglicherweise in Afghanistan gefährdeten Personenkreis. Der Beschwerdeführer sei zudem mangels eines unterstützenden Familiennetzwerkes bei einer Rückkehr nach Afghanistan gefährdet keine Verdienstmöglichkeit und keine Unterkunft zu bekommen, weshalb für ihn eine Rückkehr nach Afghanistan unzumutbar sei.
6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungs-würdigen Gründen. Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Es drohe dem Beschwerdeführer auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würde. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder, arbeitsfähiger Mann, der noch über Familienangehörige in Afghanistan verfüge und somit bei einer Rückkehr nach Afghanistan nicht in eine ausweglose Situation geraten würde. Der Beschwerdeführer verfüge in Österreich zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehen würde.
7. Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.7. Mit Verfahrensanordnung gemäß Paragraph 63, Absatz 2, AVG vom 10.01.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.
8. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, dass das Bundesamt das Vorbringen des Beschwerdeführers zu Unrecht als unglaubwürdig angesehen habe und es zudem unterlassen habe dieses unter Heranziehung von aktuellen Länderberichten zu beurteilen. Weiters habe das Bundesamt veraltete Bericht in Bezug auf die Situation der Hazara in Afghanistan herangezogen. Hätte das Bundesamt aktuelle Länderbericht herangezogen, hätte es zu der Feststellung gelangen müssen, dass die Lage für Hazara in Afghanistan aufgrund regelmäßiger und zunehmender Gewaltanwendung sehr gefährlich sei. Da aktuell von einer mangelnden Schutzfähigkeit des afghanischen Staates auszugehen sei, stelle die vom Beschwerdeführer dargelegte Verfolgung, eine dem Staat zuzurechnende Verfolgungshandlung dar. Zudem habe sich die Sicherheitslage in Afghanistan rasant verschlechtert, weshalb Rückkehrer mit gravierenden Schwierigkeiten zu rechnen hätten.
9. Mit Stellungnahme vom 02.10.2017 brachte der Beschwerdeführer vor, dass selbst wenn sich die Situation für Hazara und Schiiten nach dem Sturz der Taliban im Jahr 2001/2002 leicht verbessert habe, so sei seit ca. Mitte 2015 jedoch eine massive und bedrohliche Trendumkehr eingetreten. Zudem sei die Lage in Kabul aufgrund der schweren Anschläge nicht ausreichend sicher. Aufgrund des Risikoprofils des Beschwerdeführers als ehemaliger Mitarbeiter der lokalen Polizei und der daraus resultierenden Bedrohung durch die Taliban drohe ihm im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine Verfolgung. Der Beschwerdeführer legte unter einem Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich vor.
10. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 16.01.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari und im Beisein des Rechtsberaters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in welcher der Beschwerdeführer u.a. ausführlich zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat, seinen Fluchtgründen und seiner Integration in Österreich befragt wurde. Ein Vertreter des Bundesamtes nahm an der Verhandlung nicht teil. Die Verhandlungsschrift wurde dem Bundesamt übermittelt.
11. Mit Stellungnahme vom 23.03.2018 ist der Beschwerdeführer den Länderberichten nicht substantiiert entgegengetreten.
12. Mit Schreiben vom 26.03.2018 und 19.06.2018 brachte der Beschwerdeführer augenärztliche Befunde ins Verfahren ein, wonach der Beschwerdeführer an einer hochgradigen, funktionalen Sehschwäche und an Strabismus im rechten Auge leide. Ein Operationstermin sei für den 26.07.2018 vereinbart worden.
13. Mit Urkundenvorlage vom 06.07.2018 legte der Beschwerdeführer einen Arztbrief eines Facharztes für Psychiatrie vom 25.06.2018 sowie ein Empfehlungsschreiben vom 02.07.2018.
14. Mit Parteiengehör vom 05.07.2018 wurde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit gegeben zum Länderinformationsblatt betreffend Afghanistan vom 29.06.2018 Stellung zu nehmen. Mit Stellungnahme vom 17.07.2018 ist der Beschwerdeführer dem Länderinformationsblatt jedoch nicht substantiiert entgegengetreten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX alias XXXX und das Geburtsdatum XXXX alias XXXX alias XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, spricht Dari als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 84 f; Protokoll vom 16.01.2018 - OZ 8, S. 5 f).Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 alias römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger, spricht Dari als Muttersprache, gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich zum muslimisch-schiitischen Glauben. Er ist ledig und hat keine Kinder (AS 1, 84 f; Protokoll vom 16.01.2018 - OZ 8, Sitzung 5 f).
Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand im Distrikt XXXX im Dorf XXXX (Gebiet XXXX ) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 87; OZ 8, S. 5, 8). Er hat 5 Jahre die Schule besucht (AS 1, 87; OZ 8, S. 6). Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt in Afghanistan durch das Lebensmittelgeschäft des Vaters des Beschwerdeführers bestritten (AS 86 f; OZ 8, S. 6). Der Vater des Beschwerdeführers ist im März 2010 an einem Herzinfarkt gestorben. Der Beschwerdeführer hat das Lebensmittelgeschäft seines Vaters geerbt und zunächst weiterbetrieben. Im Dezember 2010 hat er das Lebensmittelgeschäft verkauft (AS 86 f; OZ 8, S. 6, 10) und ist mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort hat der Beschwerdeführer auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet (AS 5, 86; OZ 8, S. 7).Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Helmand im Distrikt römisch 40 im Dorf römisch 40 (Gebiet römisch 40 ) geboren und ist dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen Geschwistern (zwei jüngeren Brüdern und einer jüngeren Schwester) in einem Eigentumshaus aufgewachsen (AS 87; OZ 8, Sitzung 5, 8). Er hat 5 Jahre die Schule besucht (AS 1, 87; OZ 8, Sitzung 6). Die Familie des Beschwerdeführers hat ihren Lebensunterhalt in Afghanistan durch das Lebensmittelgeschäft des Vaters des Beschwerdeführers bestritten (AS 86 f; OZ 8, Sitzung 6). Der Vater des Beschwerdeführers ist im März 2010 an einem Herzinfarkt gestorben. Der Beschwerdeführer hat das Lebensmittelgeschäft seines Vaters geerbt und zunächst weiterbetrieben. Im Dezember 2010 hat er das Lebensmittelgeschäft verkauft (AS 86 f; OZ 8, Sitzung 6, 10) und ist mit seiner Familie in den Iran gezogen. Dort hat der Beschwerdeführer auf Baustellen als Hilfsarbeiter gearbeitet (AS 5, 86; OZ 8, Sitzung 7).
Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 01.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 1 ff).
Die Familie des Beschwerdeführers (bestehend aus seiner Mutter, seiner Schwester und seinen zwei Brüder, wobei einer verschollen ist) lebt derzeit in Teheran im Iran. Die Mutter und ein Bruder des Beschwerdeführers arbeiten in einer Gärtnerei. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie (AS 86).
Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan in der Provinz Helmand, zu denen er derzeit zwar keinen (direkten) Kontakt hat, den er jedoch jederzeit über seine Mutter wiederherstellen kann (AS 87; OZ 8, S. 7).Der Beschwerdeführer verfügt weiters über eine Tante und einen Onkel mütterlicherseits in Afghanistan in der Provinz Helmand, zu denen er derzeit zwar keinen (direkten) Kontakt hat, den er jedoch jederzeit über seine Mutter wiederherstellen kann (AS 87; OZ 8, Sitzung 7).
Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan nach wie vor über ihr Eigentumshaus sowie über ein dazugehöriges Grundstück im Ausmaß von ca. einem Jirib, das von der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet wurde (AS 88; OZ 8, S. 8). Das Haus und das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers wird derzeit vom Onkel und der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers verwaltet.Die Familie des Beschwerdeführers verfügt in Afghanistan nach wie vor über ihr Eigentumshaus sowie über ein dazugehöriges Grundstück im Ausmaß von ca. einem Jirib, das von der Familie des Beschwerdeführers bewirtschaftet wurde (AS 88; OZ 8, Sitzung 8). Das Haus und das Grundstück der Familie des Beschwerdeführers wird derzeit vom Onkel und der Tante mütterlicherseits des Beschwerdeführers verwaltet.
Der Beschwerdeführer leidet an einer hochgradigen Amblyopia alta mit exzentrischer Fixation am rechten Auge (Schwachsichtigkeit; funktionale Sehschwäche), an Myopie (Fehlsichtigkeit, bei der weit entfernte Objekte unscharf wahrgenommen werden) sowie an Strabismus (Schielen) (Arztbericht vom 25.09.2017, vom 09.05.2018 und 12.06.2018). Für den 26.07.2018 wurde ein Operationstermin vereinbart. Der Beschwerdeführer leidet auch an einer depressiven Anpassungsstörung (Arztbrief vom 25.06.2018). Er ist arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten.
1.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Das vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden.
1.2.1. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Sicherheitskraft für die (lokale) Polizei bzw. die Regierung gearbeitet hat. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer und/oder seine Mutter von den Taliban konkret und individuell mit der Ausübung von physischer und/oder psychischer Gewalt bedroht worden ist.
Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan Lebensgefahr oder ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch Mitglieder der Taliban oder durch andere Personen drohen würde.
1.2.2. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Schiiten oder zur Volksgruppe der Hazara konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig konnte festgestellt werden, dass Angehörige der Religionsgemeinschaft der Schiiten oder der Volksgruppe der Hazara in Afghanistan allein aufgrund der Religions- oder Volksgruppenzugehörigkeit physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.3. Darüber hinaus kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan aufgrund seines Aufenthaltes im Iran und in Europa psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre. Ebenso kann nicht festgestellt werden, dass afghanische Staatsangehörige in Afghanistan allein aufgrund eines Aufenthaltes außerhalb Afghanistans psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt sind.
1.2.4. Der Beschwerdeführer verließ den Iran aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen für dort aufhältige Afghanen.
1.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in die Provinz Helmand ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Bei einer Rückkehr nach Afghanistan und einer Ansiedelung in der Stadt Kabul kann der Beschwerdeführer jedoch grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse, wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft, befriedigen, ohne in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Er ka