Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W151 2170349-1/21E
Gekürzte Ausfertigung des am 11.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von XXXX , alias XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Kinder- und Jugendhilfeträger Land OÖ, diese vertreten durch den Magistrat Wels, diese vertreten durch NOAH Sozialbetriebe gemeinnützige GmbH, diese vertreten durch Mag. Agnes SIRKA PRAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreicht vom 28.08.2017, Zl. XXXX , wegen § 3 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Doris KOHL, MCJ über die Beschwerde von römisch 40 , alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Kinder- und Jugendhilfeträger Land OÖ, diese vertreten durch den Magistrat Wels, diese vertreten durch NOAH Sozialbetriebe gemeinnützige GmbH, diese vertreten durch Mag. Agnes SIRKA PRAMMER gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Oberösterreicht vom 28.08.2017, Zl. römisch 40 , wegen Paragraph 3, AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX , alias XXXX gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , alias römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX , alias XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , alias römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 11.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W151.2170349.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.08.2018