TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/27 W137 2201592-1

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Veröffentlicht am 27.07.2018
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Entscheidungsdatum

27.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8
AVG §68 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W137 2201592-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. 1081653504 - 180465911, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter HAMMER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Iran, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.06.2018, Zl. 1081653504 - 180465911, zu Recht erkannt:

A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte I., II., III., IV., V. und VI. gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG, 10 Abs. 1 BFA-VG iVm § 52 Abs. 2 FPG, § 52 Abs. 9 FPG iVm § 46 FPG sowie § 55 Abs. 1a FPG als unbegründet abgewiesen.A) 1. Die Beschwerde wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins., römisch zwei., römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG, 10 Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 2, FPG, Paragraph 52, Absatz 9, FPG in Verbindung mit Paragraph 46, FPG sowie Paragraph 55, Absatz eins a, FPG als unbegründet abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt VII. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.2. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch sieben. des angefochtenen Bescheides wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass die Dauer des befristeten Einreiseverbotes gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG auf 1 Jahr herabgesetzt wird.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer stellte am 07.08.2015 erstmalig in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er im Wesentlichen mit seiner Abwendung vom Islam und dem Bekenntnis zum christlichen Glauben.

2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 03.10.2017, Zahl 1081653504 - 151034178, gemäß §§ 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Iran verbunden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder die tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens noch eine (dadurch) zu befürchtende Verfolgung oder sonstige existenzielle Gefährdung im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können.2. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt / BFA) hat diesen Antrag mit Bescheid vom 03.10.2017, Zahl 1081653504 - 151034178, gemäß Paragraphen 3 und 8 AsylG abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung in den Herkunftsstaat Iran verbunden. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer weder die tatsächliche Annahme des christlichen Glaubens noch eine (dadurch) zu befürchtende Verfolgung oder sonstige existenzielle Gefährdung im Herkunftsstaat habe glaubhaft machen können.

Diese Entscheidung wurde dem Beschwerdeführer am 05.10.2017 durch persönliche Übernahme zugestellt und erwuchs mangels Ergreifung eines Rechtsmittels in Rechtskraft.

3. Nach Rücküberstellung aus Deutschland brachte der Beschwerdeführer am 16.05.2018 den nunmehr verfahrensgegenständlichen Asylfolgeantrag ein. Bei der Erstbefragung am folgenden Tag gab er diesbezüglich an: "Es gibt keine Änderung der Fluchtgründe, ich habe diese auch schon beim ersten Antrag genannt."

Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 04.06.2018 wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem ersten Asylverfahren. Abschließend führte er an, ein Mullah habe eine Fatwa erlassen, "dass einige andere aus der Region die auch ausgereist und zum Christentum konvertierten umgebracht werden sollen". Belegen könne er das nicht, er habe es vor drei oder vier Monaten von seiner Familie erfahren. Bei der Erstbefragung habe er es nicht erwähnt, weil er nicht danach gefragt worden sei. Nach Deutschland sei er ausgereist, weil er in Österreich einen negativen Bescheid erhalten habe.

Bei einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme erklärte der Beschwerdeführer, zu den ihm zuvor ausgefolgten Feststellungen zur Situation im Iran nicht Stellung nehmen zu wollen - er habe diese nicht gelesen.

4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Schließlich wurde gemäß § 53 Abs. 1 FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt VII.) sowie gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt VI.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 26.06.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl bezüglich des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde zudem ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Schließlich wurde gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG ein Einreiseverbot in der Dauer von 5 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.) sowie gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für eine freiwillige Ausreise gesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).

Begründend wurde vom Bundesamt im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer lediglich sein bisheriges - als nicht glaubhaft eingestuftes - Vorbringen wiederholt habe und der ergänzenden Behauptung kein glaubhafter Kern attestiert werden könne. Auch sonst sei kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt ersichtlich. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet sei erst seit knapp drei Jahren gegeben, seine Familie lebe im Iran. Auch eine wesentliche Veränderung im Privatleben seit der letzten Entscheidung sei nicht feststellbar. Die übrigen Spruchpunkte wurden mit Verweis auf die geltende Rechtslage du rezente Judikatur begründet.

5. Gegen diesen Bescheid vom 26.06.2018 (zugestellt am selben Tag) wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde a) den Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen b) Den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, c) in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, d) in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG auszustellen, e) allenfalls die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären, f) in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, sowie g) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.5. Gegen diesen Bescheid vom 26.06.2018 (zugestellt am selben Tag) wurde mit Schriftsatz des bevollmächtigten Vertreters fristgerecht Beschwerde erhoben. Beantragt wurde a) den Bescheid abzuändern und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten zuzuerkennen b) Den Bescheid zu beheben und das Verfahren an die erste Instanz zurückzuverweisen, c) in eventu dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, d) in eventu einen Aufenthaltstitel gemäß Paragraphen 55, 56, oder 57 AsylG auszustellen, e) allenfalls die Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben sowie die Abschiebung für unzulässig zu erklären, f) in eventu das Einreiseverbot zu verkürzen, sowie g) eine mündliche Verhandlung anzuberaumen.

Es sei für ihn nicht nachvollziehbar, warum seinem Vorbringen nicht Glaube geschenkt werde. Eine mündlich erlassene Fatwa sei schwer zu belegen. Das Bundesamt hätte allerdings im Rahmen seiner amtswegigen Ermittlungspflicht Nachforschungen im Iran vornehmen können. Da dies nicht erfolgt ist, sei das Verfahren mit Mangelhaftigkeit behaftet. Überdies werde auf Seite 68 des Bescheides auf die Situation in Nigeria verwiesen, was einen "gravierenden Verfahrensfehler" darstelle. Im Weiteren verweist die Beschwerde auf die im Bescheid enthaltenen Länderfeststellungen (zum Iran) und Ausführungen der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte (IGFM) zum Thema Apostasie im Iran. Hinsichtlich des Einreiseverbots wird ausgeführt, dass er keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle und seine Mittellosigkeit durch die in Österreich geltende Gesetzeslage (mit)bedingt sei. Der Ausreiseverpflichtung sei er nicht nachgekommen, weil er im Herkunftsstaat gefährdet sei.

6. Die Beschwerde und die Verwaltungsakten wurden seitens der belangten Behörde dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo sie am 23.07.2018 einlangten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Beschwerdeführer führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum) und ist Staatsangehöriger des Iran. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Türkisch, er beherrscht allerdings Farsi fließend in Wort und Schrift.

Der Beschwerdeführer hat bereits einmal in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Dieser Antrag wurde erst im Oktober 2017 - somit vor weniger als 10 Monaten - rechtskräftig abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung bezogen auf den Herkunftsstaat verbunden. Das Vorbringen der Konversion des Beschwerdeführers zum Christentum wurde dabei als nicht glaubhaft beurteilt. Der Beschwerdeführer hat in diesem Verfahren trotz amtlicher Beigabe eines Rechtsberaters keine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben.

Der Beschwerdeführer bringt im gegenständlichen Verfahren im Kern die gleichen Asylgründe vor, wie in seinem ersten Verfahren. Er erweitert diese lediglich um die Behauptung einer von einem lokalen Mullah seiner Heimatregion ausgesprochenen Fatwa gegen Personen, die nach Europa gereist und dort konvertiert seien. Dieser neuen Behauptung kann kein glaubhafter Kern attestiert werden. Eine neu entstandene Gefährdung aus anderen Gründen wurde im Verfahren nicht dargelegt.

Die Familie des Beschwerdeführers lebt weiterhin im Iran. Er verfügt dort auch über ein soziales Netzwerk aus Freunden. Der Beschwerdeführer verfügt im Iran über eine gesicherte Existenz und eine gesicherte Unterkunft.

Der Beschwerdeführer hat in Österreich keine Verwandten oder sonstige Personen, zu denen eine besonders enge Beziehung bestehen würde. Er spricht geringfügig Deutsch und ist in keiner Form substanziell integriert. Der Beschwerdeführer ist seiner Verpflichtung zur Ausreise nicht nachgekommen, sondern hat sich nach Deutschland abgesetzt um dort einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu stellen. Er wurde allerdings nach Österreich rücküberstellt.

1.2. Zur Situation im Iran werden folgende Feststellungen getroffen:

Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vgl. AI 22.2.2017).Seit 1979 ist der Iran eine Islamische Republik, wobei versucht wird, demokratische und islamische Elemente miteinander zu verbinden. Die Verfassung besagt, dass alle Gesetze sowie die Verfassung auf islamischen Kriterien beruhen müssen. Mit einer demokratischen Verfassung im europäischen Sinne kann sie daher nicht verglichen werden (ÖB Teheran 10.2016). In der Verfassung ist eine unabhängige Justiz verankert, in der Praxis steht sie unter politischem Einfluss. Richter werden nach religiösen Kriterien ernannt. Der Oberste Führer ernennt den Chef der Judikative. Internationale Beobachter kritisieren weiterhin den Mangel an Unabhängigkeit des Justizsystems und der Richter und, dass die Verfahren internationale Standards der Fairness nicht erfüllen (US DOS 3.3.2017, vergleiche AI 22.2.2017).

Das in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Art. 157 der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivorgane, v.a. der Sicherheitsapparat, trotz formalen Verbots in Einzelfällen massivenDas in der iranischen Verfassung enthaltene Gebot der Gewaltentrennung ist praktisch stark eingeschränkt. Der Revolutionsführer ernennt für jeweils fünf Jahre den Chef der Judikative. Er ist laut Artikel 157, der Verfassung die höchste Autorität in allen Fragen der Justiz; der Justizminister hat demgegenüber vorwiegend Verwaltungskompetenzen. Die Unabhängigkeit der Gerichte ist in der Verfassung festgeschrieben, unterliegt jedoch Begrenzungen. Immer wieder wird deutlich, dass Exekutivor

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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