Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W261 2165755-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 07.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin Gastinger, MAS als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz, vom 07.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 14.11.2017 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Gang des Verfahrens:römisch eins. Gang des Verfahrens:
Der Beschwerdeführer (in der Folge BF), ein afghanischer Staatsbürger, reiste nach eigenen Angaben am 04.08.2015 als unbegleiteter Minderjähriger Flüchtling irregulär in Österreich ein. Die Jugendwohlfahrt Eisenstadt stellte für den mj. BF am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der BF war mit dieser Antragstellung nicht einverstanden.
Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am XXXX in der Provinz Logar geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei Mechaniker gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater sei bereits von den Taliban getötet worden, weil er als Dorfältester einen Streit gegen einen Talibananhänger entschieden habe. Sein Bruder habe für die Dorfpolizei gearbeitet, und sei ebenfalls durch die Taliban entführt worden. Dieser sei seit drei Monaten verschollen. Der BF selbst sei von den Taliban in seiner Werkstatt mit dem Umbringen bedroht worden.Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes in Anwesenheit einer Dolmetscherin in der Sprache Dari. Dabei gab der BF an, afghanischer Staatsangehöriger und sunnitischer Moslem zu sein, und der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören. Er sei am römisch 40 in der Provinz Logar geboren, von wo aus er auch seine Flucht angetreten habe. Er sei Mechaniker gewesen und habe Afghanistan aus Furcht vor Verfolgung durch die Taliban verlassen. Sein Vater sei bereits von den Taliban getötet worden, weil er als Dorfältester einen Streit gegen einen Talibananhänger entschieden habe. Sein Bruder habe für die Dorfpolizei gearbeitet, und sei ebenfalls durch die Taliban entführt worden. Dieser sei seit drei Monaten verschollen. Der BF selbst sei von den Taliban in seiner Werkstatt mit dem Umbringen bedroht worden.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, hielt in einem Aktenvermerk vom 16.08.2018 zur Altersfeststellung fest, dass der BF angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein, sein genaues Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Daraufhin änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost das Geburtsdatum des BF auf XXXX .Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost, hielt in einem Aktenvermerk vom 16.08.2018 zur Altersfeststellung fest, dass der BF angegeben habe, 18 Jahre alt zu sein, sein genaues Geburtsdatum sei ihm nicht bekannt. Daraufhin änderte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Erstaufnahmestelle Ost das Geburtsdatum des BF auf römisch 40 .
Am 09.06.2017 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Graz (in der Folge belangte Behörde) im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari. Befragt durch die Einvernahmeleiterin, ob er seinen Asylantrag aufrechterhalte, bejaht dies der BF. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab der BF im Wesentlichen das an, was er bereits bei der Erstbefragung aussagte. Sein Vater sei von den Taliban getötet worden, er wisse bis heute den Grund dafür nicht. Daraufhin sei sein Bruder, der Polizist gewesen sei, verschwunden. Er selbst sei dann noch einen Monat geblieben und habe weiter gearbeitet. Dann seien drei ihm unbekannte Personen in sein Geschäft gekommen, und hätten ein Auto zur Reparatur gebracht. Beim ersten Mal hätten sie nichts gesagt, beim zweiten Mal hätten sie dem BF Geld geboten, damit er bei Autos von Polizisten oder von Ausländern etwas platzieren solle. Der BF habe das Angebot nicht angenommen. Er sei am nächsten Tag nicht mehr zur Arbeit gegangen, sondern sei gleich ausgereist. Über Nachfragen gab er an, dass er gleich nach dem Vorfall zur Polizei gegangen sei, die ihn nicht ernst genommen habe. Er könne nicht nach Afghanistan zurückkehren, weil es überall unsicher sei. Der BF legte einen Vertrag mit dem Innenministerium, wonach er beauftragt werde, Polizeifahrzeuge zu reparieren, seine Tazkira, Photos aus Afghanistan und eine Bestätigung über den Besuch eines Deutschkurses, Level A1.1, vor.
Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt I. gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt II. gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 leg. cit. iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und stellte gemäß § 52 Abs. 9 leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß § 46 leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt III.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Die belangte Behörde wies in weiterer Folge den Antrag des BF auf internationalen Schutz mit dem im Spruch genannten Bescheid bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten in Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, und bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan in Spruchpunkt römisch zwei. gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, leg. cit. ab. Weiters erteilte die belangte Behörde dem BF keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, leg. cit., erließ ihm gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, leg. cit. fest, dass seine Abschiebung nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, leg. cit. zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich sprach die belangte Behörde aus, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 leg. cit. die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).
Begründend führte die belangte Behörde aus, dass es nicht festgestellt werden könne, dass der BF in Afghanistan einer begründeten Frucht vor asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, bzw. er einer solchen dort gegenwärtig noch ausgesetzt wäre. Der BF leide an keiner Krankheit, die ein Rückkehrhindernis in seine Heimatprovinz Logar darstellen würde. Der BF sei arbeitsfähig und könne zumindest mit Gelegenheitsjobs einer Beschäftigung nachzugehen. Seine Familie könne ihn auch finanziell unterstützen. Er könne wieder seinen Beruf als Mechaniker ausüben. Eine reale Gefahr im Falle einer Rückkehr sei vom BF nicht vorgebracht worden und habe auch im Ermittlungsverfahren nicht ausgemittelt werden können. Der BF lebe bisher ausschließlich von Geldern der öffentlichen Hand. Es bestehe kein nennenswertes soziales Umfeld in Österreich. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben liege nicht vor.
Mit Verfahrensanordnung vom 10.07.2017 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass er verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen. Mit Verfahrensanordnung vom selben Tag stellte die belangte Behörde dem BF die juristische Person ARGE Rechtsberatung - Diakonie Volkshilfe als Rechtsberater amtswegig zur Seite.
Mit Eingabe vom 25.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Demnach sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, auch die Länderfeststellungen würden nicht alle Aspekte berücksichtigen. Die belangte Behörde habe weder Berichte zur Herrschaft der Taliban und zu deren Vorgehensweise, noch aktuelle und ausführliche Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Zudem sei der Entscheidung ein Beweismittel mit dem Namen "Aktuelles Gutachten v. Dr. M." zu Grunde gelegt, welches jedoch nicht abgedruckt worden sei. Somit sei nicht ersichtlich, um welches Gutachten es sich hier handeln solle. Unter Zitierung von Länderinformationen wies der BF darauf hin, dass es den Taliban möglich sei, individuelle Personen zu verfolgen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, obwohl der BF Unterlagen vorgelegt habe, diesem Vorbringen nachzugehen, und im Zuge eines Vertrauensanwaltes dazu Ermittlungen anzustellen. Es wäre mit Sicherheit möglich gewesen, Informationen über die Tätigkeit des BF bei der örtlichen Polizei in Logar bzw. der amerikanischen Militärbasis einzuholen bzw. bestätigen zu lassen. All dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb das Verfahren mit einem groben Mangel behaftet sei. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei unter Hinweis auf diverse Länderinformationen prekär und habe sich in allen Landesteilen verschlechtert. In Deutschland sei die Abschiebung von abgelehnten Asylwerbern aus humanitären Gründen gestoppt worden, wie aus diversen zitierten Zeitungsartikeln zu entnehmen sei. Die Situation und Lage in Kabul sei eine humanitäre Katastrophe. Rückkehrer seien, wie dies die zitierten Länderinformationen belegen würden, mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei nicht gegeben. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hätte die belangte Behörde als dies berücksichtigt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Weiters hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Art. 2 und 3 EMRK drohen würde, und auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege. Zudem habe die belangte Behörde unrichtige Feststellungen aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens und einer mangelhaften Beweiswürdigung getroffen. Es werde daher der Antrag auf neuerliche Einvernahme des BF und Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt. Auch die rechtliche Beurteilung sei unrichtig. Beim BF würde eine Gefährdung durch Dritte vorliegen. Der BF würde in seinem Herkunftsstaat aufgrund seiner Tätigkeit und der daraus resultierenden unterstellten oppositionellen Gesinnung von regierungsfeindlichen Extremisten verfolgt. Die für die Asylgewährung erforderliche Anknüpfung an einen Konventionsgrund sei sohin gegeben. Es würden jedenfalls auch die Voraussetzungen zur Erteilung subsidiären Schutzes vorliegen, weil im Falle einer Abschiebung nach Afghanistan für den BF das reale Risiko einer Verletzung von Art. 2 und 3 EMRK gegeben sei. Der BF habe sich im Rahmen seiner begrenzten Möglichkeiten um Integration bemüht. Es liege ein schützenswertes Privatleben des BF vor, ein Eingriff in dieses wäre jedenfalls unverhältnismäßig und sei auf Dauer unzulässig. Der BF beantragte, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben und dem BF den Status des Asylberechtigten gem. § 3 AsylG zuzuerkennen; in eventu, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze zu beheben, und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückzuverweisen; für den Fall der Abweisung des obigen Beschwerdeantrages gem. § 8 Abs. 1 Z.1 AsylG festzustellen, dass dem BF der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat zukommt; sowie festzustellen, dass die gem. § 52 FPG erlassene Rückkehrentscheidung gem. § 9 Abs. 3 BVA-VG auf Dauer unzulässig ist und festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung (plus) von Amts wegen zu erteilen ist; sowie in eventu festzustellen, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 AsylG vorliegen und dem BF daher eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gem. § 57 Abs. 1 AsylG von Amts wegen zu erteilen ist; jedenfalls eine mündliche Verhandlung durchzuführen.Mit Eingabe vom 25.07.2017 erhob der BF, bevollmächtigt vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Demnach sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, auch die Länderfeststellungen würden nicht alle Aspekte berücksichtigen. Die belangte Behörde habe weder Berichte zur Herrschaft der Taliban und zu deren Vorgehensweise, noch aktuelle und ausführliche Berichte zur tatsächlichen Schutzfähigkeit und -willigkeit der afghanischen Sicherheitsbehörden in den angefochtenen Bescheid aufgenommen. Zudem sei der Entscheidung ein Beweismittel mit dem Namen "Aktuelles Gutachten v. Dr. M." zu Grunde gelegt, welches jedoch nicht abgedruckt worden sei. Somit sei nicht ersichtlich, um welches Gutachten es sich hier handeln solle. Unter Zitierung von Länderinformationen wies der BF darauf hin, dass es den Taliban möglich sei, individuelle Personen zu verfolgen. Die belangte Behörde habe es auch verabsäumt, obwohl der BF Unterlagen vorgelegt habe, diesem Vorbringen nachzugehen, und im Zuge eines Vertrauensanwaltes dazu Ermittlungen anzustellen. Es wäre mit Sicherheit möglich gewesen, Informationen über die Tätigkeit des BF bei der örtlichen Polizei in Logar bzw. der amerikanischen Militärbasis einzuholen bzw. bestätigen zu lassen. All dies habe die belangte Behörde unterlassen, weshalb das Verfahren mit einem groben Mangel behaftet sei. Die aktuelle Sicherheitslage in Afghanistan sei unter Hinweis auf diverse Länderinformationen prekär und habe sich in allen Landesteilen verschlechtert. In Deutschland sei die Abschiebung von abgelehnten Asylwerbern aus humanitären Gründen gestoppt worden, wie aus diversen zitierten Zeitungsartikeln zu entnehmen sei. Die Situation und Lage in Kabul sei eine humanitäre Katastrophe. Rückkehrer seien, wie dies die zitierten Länderinformationen belegen würden, mit gravierenden Schwierigkeiten konfrontiert. Die Schutzfähigkeit der afghanischen Behörden sei nicht gegeben. Dem BF stehe keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung. Hätte die belangte Behörde als dies berücksichtigt, so hätte sie zu dem Ergebnis kommen müssen, dass der BF Afghanistan aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen habe, und daher als Flüchtling nach der Genfer Flüchtlingskonvention anzuerkennen sei. Weiters hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis gelangen müssen, dass dem BF aufgrund der allgemeinen Sicherheitslage jedenfalls eine Verletzung in seinen Rechten nach Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde, und auch keine innerstaatliche Fluchtalternativ