Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs4Spruch
W250 2191478-2/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX alias XXXX alias XXXX , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2018, Zl XXXX , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Gambia, vertreten durch Diakonie Flüchtlingsdienst gem.GmbH, gegen die weitere Anhaltung in Schubhaft auf Grund des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.03.2018, Zl römisch 40 , im amtswegig eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 22a Abs. 4 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 4, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und dass die Aufrechterhaltung der Schubhaft im Zeitpunkt der Entscheidung verhältnismäßig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in weiterer Folge als BF bezeichnet) reiste am 17.01.2015 unrechtmäßig nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Dabei behauptete er, am
XXXX geboren - und damit minderjährig - zu sein. In einem medizinischen Sachverständigengutachten wurde jedoch das im Spruch als erstes genannte Geburtsdatum als spätest möglicher fiktiver Geburtstag des BF festgestellt. Im Zuge dieser Gutachtenserstellung gab der BF an, am XXXX geboren zu sein.römisch 40 geboren - und damit minderjährig - zu sein. In einem medizinischen Sachverständigengutachten wurde jedoch das im Spruch als erstes genannte Geburtsdatum als spätest möglicher fiktiver Geburtstag des BF festgestellt. Im Zuge dieser Gutachtenserstellung gab der BF an, am römisch 40 geboren zu sein.
Am 30.07.2015 wurde der BF aus der Grundversorgung abgemeldet, da er abgängig war. Sein Asylverfahren wurde vom Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt bezeichnet) am 18.12.2015 eingestellt, da der Aufenthaltsort des BF wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht weder bekannt noch sonst leicht feststellbar war.
Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens. Der BF wurde vom Bundesamt am 01.03.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am XXXX geboren zu sein.Am 25.02.2016 stellte der BF einen Antrag auf Fortsetzung seines Asylverfahrens. Der BF wurde vom Bundesamt am 01.03.2017 niederschriftlich einvernommen. Dabei gab er an, am römisch 40 geboren zu sein.
Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vollinhaltlich abgewiesen und gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen. Weiters wurde festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig sei und eine Frist für die freiwillige Ausreise von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 02.08.2017 zugestellt.
Ein vom BF eingebrachter Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Rechtsmittelfrist für die Erhebung einer Beschwerde wurde mit Bescheid des Bundesamtes vom 06.10.2017 abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob der BF kein Rechtsmittel.
2. Am 14.11.2017 wurde der BF vom Bundesamt einvernommen und ausdrücklich auf seine Ausreiseverpflichtung hingewiesen. Dabei gab der BF an, dass er nie ein Reisedokument besessen habe und sich auch kein Reisedokument besorgen wolle. Er wolle nicht aus Österreich ausreisen und werde auch an der Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht mitwirken. In diesem Zusammenhang verweigerte er auch das Ausfüllen des Formblattes zur Bekanntgabe seiner persönlichen Daten.
3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat. Auf Grund dieser Verurteilung befand sich der BF bis 06.02.2018 in Strafhaft.3. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wurde der BF wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a und Absatz 3, Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat. Auf Grund dieser Verurteilung befand sich der BF bis 06.02.2018 in Strafhaft.
4. Am 21.02.2018 wurde dem BF ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer weiteren Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot zugestellt. Von der Möglichkeit dazu eine Stellungnahme abzugeben machte der BF keinen Gebrauch. Da der BF bei Anwesenheitskontrollen in seinem Grundversorgungsquartier nicht anwesend war, wurde er am 26.02.2018 aus der Grundversorgung und von seiner bisherigen Meldeadresse abgemeldet.
5. Am 31.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß § 40 BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Dass er ausreisen müsse, habe er nicht gewusst. Er wolle in Österreich bleiben. Personaldokumente habe er noch nie besessen. Er habe zuletzt bei verschiedenen Bekannten geschlafen, habe kein Vermögen oder Ersparnisse und bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Geld von der Regierung. Er sei ledig und habe keine Kinder, in Gambia lebe seine Mutter und sein Bruder.5. Am 31.03.2018 wurde der BF von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes aufgegriffen, gemäß Paragraph 40, BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG festgenommen und dem Bundesamt zur Einvernahme vorgeführt. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Dass er ausreisen müsse, habe er nicht gewusst. Er wolle in Österreich bleiben. Personaldokumente habe er noch nie besessen. Er habe zuletzt bei verschiedenen Bekannten geschlafen, habe kein Vermögen oder Ersparnisse und bestreite seinen Lebensunterhalt ausschließlich durch Geld von der Regierung. Er sei ledig und habe keine Kinder, in Gambia lebe seine Mutter und sein Bruder.
6. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 31.03.2018 wurde über den BF Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass sich der BF unrechtmäßig in Österreich aufhalte und das Bundesgebiet trotz einer rechtskräftigen und durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme nicht verlassen habe. Er sei nach der Zustellung eines Parteiengehörs betreffend die weitere Erlassung einer Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot untergetaucht und nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet. Die Entscheidung sei unter Berücksichtigung der persönlichen Situation des BF, der in Österreich weder über familiäre noch soziale oder berufliche Anknüpfungspunkte verfüge, sowie unter Berücksichtigung der strafgerichtlichen Verurteilung verhältnismäßig.
Dieser Bescheid wurde dem BF am 31.03.2018 durch persönliche Übernahme zugestellt. Die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme wurde vom BF verweigert.
7. Die gegen diesen Bescheid vom BF erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.04.2018 abgewiesen. Gleichzeitig wurde auch festgestellt, dass die Voraussetzungen für die weitere Anhaltung des BF in Schubhaft vorliegen. Der Fortsetzungsausspruch wurde vom Bundesverwaltungsgericht im Wesentlichen damit begründet, dass sich der BF dem behördlichen Zugriff zur Durchsetzung der Rückkehrentscheidung durch Untertauchen entziehen würde, sollte sich die Gelegenheit dazu bieten. Auch der Grad der sozialen Verankerung des BF in Österreich spreche nicht gegen das Vorliegen der Fluchtgefahr.
8. Der BF befand sich von 11.06.2018 bis 12.06.2018 im Hungerstreik.
9. Am 11.07.2018 stellte der BF im Stande der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Aktenvermerk vom 11.07.2018 stellte das Bundesamt fest, dass dieser Antrag nur dazu dient, die drohende Abschiebung zu verhindern. Dieser Aktenvermerk wurde dem BF am 11.07.2018 zur Kenntnis gebracht, wobei er die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme verweigerte.
10. Am 13.07.2018 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben mit dem Ersuchen um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten hinaus. Ergänzend zum Sachverhalt wurde mitgeteilt, dass die Vorführung des BF vor eine Delegation der Vertretungsbehörde Gambias für den XXXX vorgesehen sei.10. Am 13.07.2018 übermittelte das Bundesamt ein Schreiben mit dem Ersuchen um Überprüfung der Verhältnismäßigkeit der Anhaltung des BF in Schubhaft über den Zeitraum von vier Monaten hinaus. Ergänzend zum Sachverhalt wurde mitgeteilt, dass die Vorführung des BF vor eine Delegation der Vertretungsbehörde Gambias für den römisch 40 vorgesehen sei.
11. Am 18.07.2018 wurde der BF auf Grund des Asylantrages vom 11.07.2018 vom Bundesamt einvernommen. Dabei gab er im Wesentlichen an, dass es ihm gut gehe. Er habe in der Schubhaft Kopf- und Magenschmerzen, habe dagegen aber Medikamente erhalten. In Österreich befänden sich keine Familienangehörigen des BF und er sei in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen.
Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 2 Asylgesetz 2005 - AsylG aufgehoben. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Aufhebung übermittelt und langte dort am 23.07.2018 ein. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018 für rechtmäßig erklärt.Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 18.07.2018 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, Asylgesetz 2005 - AsylG aufgehoben. Der Akt wurde dem Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Aufhebung übermittelt und langte dort am 23.07.2018 ein. Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2018 für rechtmäßig erklärt.
12. Am 20.07.2018 erstattete die Rechtsvertreterin des BF eine Stellungnahme zur beabsichtigten Aufrechterhaltung der Schubhaft über die Dauer von vier Monaten. Darin führte sie im Wesentlichen aus, dass das Bundesamt seiner Verpflichtung, die Schubhaft so kurz als möglich aufrecht zu erhalten nicht nachkomme. Dem BF sei die lange Dauer der Schubhaft nicht zuzurechnen. Der BF werde zwar am
XXXX einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt, dieser Umstand könne jedoch nicht die lange Dauer der Schubhaft rechtfertigen. Dem Bundesamt gelinge es in der Stellungnahme vom 12.07.2018 nicht, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu rechtfertigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Anordnung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft durch Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft begründet werde, was auch auf den Fortsetzungsanspruch durchschlage. Dasselbe müsse für den vorliegenden Fall gelten.römisch 40 einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt, dieser Umstand könne jedoch nicht die lange Dauer der Schubhaft rechtfertigen. Dem Bundesamt gelinge es in der Stellungnahme vom 12.07.2018 nicht, die Verhältnismäßigkeit der Schubhaft zu rechtfertigen. Auch der Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Rechtsprechung ausgeführt, dass bei der Anordnung von Schubhaft im Anschluss an die Strafhaft durch Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren die Unverhältnismäßigkeit der Schubhaft begründet werde, was auch auf den Fortsetzungsanspruch durchschlage. Dasselbe müsse für den vorliegenden Fall gelten.
13. Das Bundesamt führte am 25.04.2018, 30.05.2018 und 13.06.2018 jeweils eine Schubhaftprüfung gemäß § 80 Abs. 6 FPG durch.13. Das Bundesamt führte am 25.04.2018, 30.05.2018 und 13.06.2018 jeweils eine Schubhaftprüfung gemäß Paragraph 80, Absatz 6, FPG durch.
14. Am XXXX wurde der BF der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und positiv identifiziert.14. Am römisch 40 wurde der BF der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und positiv identifiziert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1. Zum Verfahrensgang (I.1. - I.14.)1. Zum Verfahrensgang (römisch eins.1. - römisch eins.14.)
Der unter Punkt I.1. bis I.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.Der unter Punkt römisch eins.1. bis römisch eins.14. geschilderte Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.
2. Zur Person des BF und zu den Voraussetzungen der Schubhaft
2.1. Der BF hat keine Dokumente vorgelegt, die seine Identität belegen. Er gibt an, Staatsangehöriger von Gambia zu sein, die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt er nicht. Seine Identität steht nicht fest. Es bestehen keine Zweifel darüber, dass der BF volljährig ist. Er ist weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach § 27 Abs. 1 Z. 1 achter Fall und Abs. 2a und Abs. 3 Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z. 1 erster und zweiter Fall und Abs. 2 Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat.2.2. Der BF wurde mit Urteil eines Landesgerichtes vom 25.01.2018 wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgift nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, achter Fall und Absatz 2 a und Absatz 3, Suchtmittelgesetz und wegen des Vergehens des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und Absatz 2, Suchtmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 7 Monaten verurteilt, wovon ein Teil von 6 Monaten unter Bestimmung einer Probezeit von 3 Jahren bedingt nachgesehen wurde. Dieser Verurteilung lagen Taten zugrunde, die der BF am 06.01.2018 begangen hat und bei denen er anderen gewerbsmäßig Suchtgift gegen Entgelt überlassen und zum Verkauf bereitgehalten hat.
2.3. Der BF wird seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten.
2.4. Der BF ist gesund und haftfähig.
3. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
3.1. Der BF ist am 26.03.2018 untergetaucht und hat damit seine Abschiebung zumindest behindert.
3.2. Der BF hat sich seinem Asylverfahren entzogen, da er aus seinem Grundversorgungsquartier abgängig war und deshalb am 30.07.2015 von der Grundversorgung abgemeldet wurde. Sein Asylverfahren wurde am 18.12.2015 eingestellt.
3.3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 wurde gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Gambia zulässig ist. Diese aufenthaltsbeendende Maßnahme ist rechtskräftig und durchsetzbar, da der faktische Abschiebeschutz auf Grund des Folgeantrages vom 11.07.2018 aufgehoben wurde.
3.4. Der BF hat am 11.07.2018 im Stande der Schubhaft einen weiteren Asylantrag gestellt. Zu diesem Zeitpunkt war die mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar.
3.5. Der BF hat in Italien angegeben, XXXX zu heißen und am 12.12.1990 geboren zu sein. In Österreich behauptet der BF sein Name sei XXXX , das Geburtsdatum gab er unterschiedlich an. So behauptete er in seiner Erstbefragung am 17.01.2015 am XXXX geboren zu sein. Bei seiner Befragung im Rahmen der Befundaufnahme zur Feststellung seines Alters gab er an am XXXX geboren zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 gab er wiederum an, am XXXX geboren zu sein.3.5. Der BF hat in Italien angegeben, römisch 40 zu heißen und am 12.12.1990 geboren zu sein. In Österreich behauptet der BF sein Name sei römisch 40 , das Geburtsdatum gab er unterschiedlich an. So behauptete er in seiner Erstbefragung am 17.01.2015 am römisch 40 geboren zu sein. Bei seiner Befragung im Rahmen der Befundaufnahme zur Feststellung seines Alters gab er an am römisch 40 geboren zu sein. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme am 01.03.2017 gab er wiederum an, am römisch 40 geboren zu sein.
3.6. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides am 31.03.2018 sowie des Aktenvermerkes gemäß § 76 Abs. 6 FPG am 11.07.2018.3.6. Der BF verweigerte die Unterschrift zur Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides am 31.03.2018 sowie des Aktenvermerkes gemäß Paragraph 76, Absatz 6, FPG am 11.07.2018.
3.7. Der BF befand sich von 11.06.2018 bis 12.06.2018 in Hungerstreik um seine Freilassung aus der Schubhaft zu erzwingen.
3.8. Der BF verfügt in Österreich über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz.
3.9. Der BF geht in Österreich keiner legalen Erwerbstätigkeit nach und verfügt über keine eigenen finanziellen Mittel zur Existenzsicherung.
3.10. In Österreich leben keine Familienangehörigen und keine engen Freunde des BF.
4. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
4.1. Der BF ist unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist, hat sich durch Untertauchen seinem Asylverfahren entzogen und hat nach Erlassung einer Rückkehrentscheidung durch erneutes Untertauchen seine Abschiebung behindert. Er verfügt weder über familiäre noch substanzielle soziale Anknüpfungspunkte in Österreich.
4.2. Das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates für den BF wurde am 31.01.2018 eingeleitet. Ein Heimreisezertifikat wird von der Vertretungsbehörde Gambias nur nach Nachweis der Staatsbürgerschaft - z.B. auch durch Dokumentenkopien - ausgestellt. Liegt kein derartiger Nachweis vor, so bedarf es einer Vorführung des Fremden vor die Vertretungsbehörde Gambias. Dieser Vorführungstermin wurde vom Bundesamt für den 26.07.2018 organisiert. Dabei wurde der BF von der Delegation Gambias positiv identifiziert.
4.3. Der BF hat im Verfahren keine Dokumente, die seine Identität bescheinigen, vorgelegt. Am 17.11.2017 verweigerte der BF das Ausfüllen eines Formblattes für die Erlangung eines Heimreisezertifikates. In Italien und Österreich hat der BF unterschiedliche Personaldaten angegeben, in Österreich darüber hinaus unterschiedliche Geburtsdaten. Dadurch behindert und verzögert er das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates.
4.4. Nach Erlangung eines Heimreisezertifikates scheint eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF zum Zeitpunkt der gegenständlichen Entscheidung möglich.
4.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 hat sich im Verfahren nicht ergeben.
2. Beweiswürdigung:
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den Akt des Bundesamtes, in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, in die Akte des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. römisch 40 , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend, sowie in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1. Zum Verfahrensgang, zur Person des BF und den Voraussetzungen der Schubhaft
1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. XXXX , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend.1.1. Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes, dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes und den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 , die Beschwerde gegen den Schubhaftbescheid betreffend, und zu Zl. römisch 40 , das Verfahren die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend.
1.2. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes. Daraus ergibt sich, dass der BF keine Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Anhaltspunkte dafür, dass er die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebensowenig besteht ein Zweifel an der Volljährigkeit des BF. Der Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde vollinhaltlich abgewiesen, dieser Bescheid ist in Rechtskraft erwachsen. Der BF ist daher weder Asylberechtigter noch subsidiär Schutzberechtigter.
1.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.1.3. Die Feststellungen zur strafgerichtlichen Verurteilung des BF beruhen auf der im Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 einliegenden gekürzten Urteilsausfertigung.
1.4. Dass der BF seit 31.03.2018 in Schubhaft angehalten wird, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes sowie aus der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres.
1.5. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Haftfähigkeit des BF beruhen auf seinen diesbezüglichen Aussagen, insbesondere jener vom 11.07.2018, in der er angab, keine Beschwerden oder Krankheiten zu haben, und seiner Aussage vom 17.07.2018, in der er angab in Schubhaft Kopf- und Magenschmerzen zu haben, gegen die er Medikamente erhalten habe.
2. Zum Sicherungsbedarf und zur Fluchtgefahr
2.1. Dass der BF ab 26.03.2018 untergetaucht ist, ergibt sich daraus, dass er an diesem Tag von der Grundversorgung und seiner Meldeadresse in seinem Grundversorgungsquartier abgemeldet worden ist. Auch in seiner Einvernahme vom 31.03.2018 gibt er dazu an, dass er Stress gehabt habe und deshalb woanders übernachtet habe. Da er sich durch sein Untertauchen dem Zugriff der Behörde entzogen hat, hat er seine Abschiebung zumindest behindert.
2.2. Dass sich der BF seinem Asylverfahren auf Grund seines Asylantrages vom 17.01.2015 entzogen hat, ergibt sich daraus, dass er am 30.07.2015 aus der Grundversorgung abgemeldet wurde, da er von seinem Grundversorgungsquartier abgängig gewesen ist. Aus dem im Akt des Bundesamtes einliegenden Aktenvermerk vom 18.12.2015 ergibt sich, dass das Asylverfahren des BF eingestellt wurde, da sein Aufenthaltsort nicht festgestellt werden konnte.
2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der Bescheidausfertigung im Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. XXXX in der festgestellt wurde, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asylantrages vom 11.07.2018 rechtmäßig war.2.3. Die Feststellungen zu der mit Bescheid des Bundesamtes vom 28.07.2017 erlassenen Rückkehrentscheidung beruhen auf der Bescheidausfertigung im Akt des Bundesamtes sowie dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes zu Zl. römisch 40 in der festgestellt wurde, dass die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes auf Grund des Asylantrages vom 11.07.2018 rechtmäßig war.
2.4. Dass der BF am 11.07.2018 einen weiteren Asylantrag gestellt hat, ergibt sich aus dem Akt des Bundesamtes. Dass er sich zu diesem Zeitpunkt in Schubhaft befunden hat ergibt sich aus dem Verfahrensakt sowie der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres. Dass zu diesem Zeitpunkt die mit Bescheid vom 28.07.2017 erlassene Rückkehrentscheidung rechtskräftig und durchsetzbar war, ergibt sich aus dem Verfahrensakt des Bundesamtes.
2.5. Die Feststellungen zu den unterschiedlichen Personaldaten, die der BF angegeben hat, beruhen auf der Antwort der italienischen Dublin-Behörde vom 26.03.2015, der Erstbefragung vom 17.01.2015, der Befundaufnahme zum medizinischen Sachverständigengutachten zur Feststellung des Alters des BF vom 07.03.2015 und der Niederschrift vom 01.03.2017.
2.6. Die Feststellungen hinsichtlich des unkooperativen Verhaltens des BF im Zusammenhang mit der Bestätigung der Übernahme des Schubhaftbescheides vom 31.03.2018 sowie des Aktenvermerkes vom 11.07.2018 ergeben sich aus den diesbezüglichen Zustellnachweisen, in denen jeweils vermerkt ist, dass der BF die Unterschrift verweigert hat.
2.7. Dass sich der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft im Hungerstreik befand, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei sowie der damit übereinstimmenden Dokumentation der Landespolizeidirektion XXXX .2.7. Dass sich der BF während seiner Anhaltung in Schubhaft im Hungerstreik befand, ergibt sich aus den diesbezüglichen Angaben in der Anhaltedatei sowie der damit übereinstimmenden Dokumentation der Landespolizeidirektion römisch 40 .
2.8. Dass der BF über keinen eigenen gesicherten Wohnsitz verfügt ergibt sich aus seinen Angaben in der niederschriftlichen Einvernahme vom 31.03.2018, in der er angibt, dass er bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen hat.
2.9. Dass er keiner legalen Beschäftigung nachgegangen ist und über kein existenzsicherndes Vermögen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Aussagen in der Einvernahme vom 31.03.2018, wonach er über kein Vermögen und keine Ersparnisse verfüge und ausschließlich Geld von der Regierung erhalte.
2.10. Die Feststellung, dass sich in Österreich keine Familienangehörigen des BF befinden beruht auf seiner diesbezüglichen Aussage in seiner Einvernahme vom 31.03.2018. Dass er über keine engen Freunde in Österreich verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben in der Einvernahme vom 31.03.2018. Darin gibt er zwar an, bei verschiedenen Bekannten Unterkunft genommen zu haben, er ist jedoch nicht in der Lage, die Adresse derjenigen Person zu nennen, bei der sich seine Effekten befinden. Daraus ergibt sich, dass der BF zwar Personen kennt, bei denen er kurzfristig wohnen kann. Eine engere Beziehung zu diesen Personen lässt sich daraus jedoch nicht ableiten, zumal der BF nicht einmal in der Lage ist, die Adresse eines Freundes zu nennen und diesen auch nach seiner Festnahme am 31.03.2018 nicht angerufen hat, obwohl ihm vom Bundesamt die Möglichkeit dazu gegeben worden ist.
3. Zur Verhältnismäßigkeit der Schubhaft
3.1. Dass der BF unrechtmäßig in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, ergibt sich aus dem Polizeibericht vom 17.01.2015, in dem angeführt ist, dass der BF ohne Reisedokument nach Österreich eingereist ist.
3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf dem Verwaltungsakt. Darin ist jenes Formblatt enthalten, das dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 31.01.2018 angeschlossen wurde, enthalten ist. Aus dem internen Schreiben des Bundesamtes vom 04.05.2018 ergeben sich einerseits die Modalitäten der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Vertretungsbehörde Gambias sowie andererseits der Umstand, dass am 04.05.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 04.05.2018 urgiert wurde. Dass der BF am XXXX einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und dabei positiv identifiziert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 27.07.2018.3.2. Die Feststellungen zum Verfahren über die Ausstellung eines Heimreisezertifikates beruhen auf dem Verwaltungsakt. Darin ist jenes Formblatt enthalten, das dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates vom 31.01.2018 angeschlossen wurde, enthalten ist. Aus dem internen Schreiben des Bundesamtes vom 04.05.2018 ergeben sich einerseits die Modalitäten der Ausstellung eines Ersatzreisedokumentes durch die Vertretungsbehörde Gambias sowie andererseits der Umstand, dass am 04.05.2018 die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den BF am 04.05.2018 urgiert wurde. Dass der BF am römisch 40 einer Delegation der Vertretungsbehörde Gambias vorgeführt und dabei positiv identifiziert wurde, ergibt sich aus der diesbezüglichen Mitteilung des Bundesamtes vom 27.07.2018.
3.3. Aus dem Verfahrensakt ergibt sich, dass der BF keinerlei Dokumente vorgelegt hat, die seine Identität bescheinigen. Aus der Niederschrift vom 17.11.2017 ist ersichtlich, dass dem BF ein Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates vorgelegt wurde, sich der BF jedoch geweigert hat, dieses Formblatt auszufüllen. Im Verwaltungsakt ist auch jenes Formblatt enthalten, das dem Antrag auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates angeschlossen wurde. Es ist ausschließlich mit jenen Daten befüllt, die der BF im bisherigen Verfahren angegeben hat. Wesentliche weitere Daten konnten auf Grund der Weigerung des BF am Ausfüllen dieses Formblattes mitzuwirken, nicht angegeben werden. Hinsichtlich der unterschiedlichen Identitätsdaten, die der BF bisher gemacht hat, wird auf Punkt 2.5. verwiesen. Aus all diesen Feststellungen ergibt sich, dass der BF die Erlangung eines Heimreisezertifikates erschwert und behindert.
3.4. Im Akt finden sich keine Hinderungsgründe, dass nach Erlangung eines Heimreisezertifikates eine zeitnahe Außerlandesbringung des BF möglich ist.
3.5. Eine Änderung der Umstände für die Verhängung der Schubhaft seit 31.03.2018 ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. Gegenteiliges ist auch im durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen.
Weitere Beweise waren wegen Entscheidungsreife nicht aufzunehmen.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu Spruchteil A. - Fortsetzungsausspruch
3.1.1. Gesetzliche Grundlagen
Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:Der mit "Schubhaft" betitelte Paragraph 76, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, lautet: