TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/31 W128 2172689-1

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Veröffentlicht am 31.07.2018
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Entscheidungsdatum

31.07.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
UG §79 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §29 Abs5

Spruch

W128 2172689-1/12E

Gekürzte Ausfertigung des am 05.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael FUCHS-ROBETIN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Studienpräses der Universität Wien vom 19.06.2017, Zl. 79/15-16/17, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 79 Abs. 1 Universitätsgesetz 2002 (UG) als unbegründet abgewiesen.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des in der mündlichen Verhandlung am 05.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG aufgrund des Verstreichenlassens der zweiwöchigen Frist zur Erhebung eines Antrages auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten.

Schlagworte

gekürzte Ausfertigung, Prüfungsablauf, Prüfungsbeurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W128.2172689.1.00

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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