TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W164 2112739-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GSVG §194
GSVG §2
GSVG §35
GSVG §40
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GSVG § 194 heute
  2. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. GSVG § 194 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/2013
  4. GSVG § 194 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. GSVG § 194 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  6. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  7. GSVG § 194 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/2004
  8. GSVG § 194 gültig von 01.07.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2006
  9. GSVG § 194 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2001
  10. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 30.06.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  11. GSVG § 194 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. GSVG § 194 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  13. GSVG § 194 gültig von 01.01.1997 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. GSVG § 2 heute
  2. GSVG § 2 gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2015
  5. GSVG § 2 gültig von 01.01.2007 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2006
  6. GSVG § 2 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  7. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  8. GSVG § 2 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. GSVG § 2 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996
  1. GSVG § 35 heute
  2. GSVG § 35 gültig ab 20.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  4. GSVG § 35 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  5. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. GSVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  8. GSVG § 35 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2013
  9. GSVG § 35 gültig von 01.01.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2011
  10. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  11. GSVG § 35 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  12. GSVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  13. GSVG § 35 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. GSVG § 35 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2009
  15. GSVG § 35 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  16. GSVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  17. GSVG § 35 gültig von 01.09.2002 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 141/2002
  18. GSVG § 35 gültig von 01.01.2002 bis 31.08.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  19. GSVG § 35 gültig von 01.10.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  20. GSVG § 35 gültig von 01.08.1998 bis 30.09.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  21. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1998
  22. GSVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  23. GSVG § 35 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1996
  1. GSVG § 40 heute
  2. GSVG § 40 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  3. GSVG § 40 gültig von 01.08.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  4. GSVG § 40 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  5. GSVG § 40 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 677/1991

Spruch

W164 2112739-1/30E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , STA Österreich, ehemals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Charlotte Böhm, Wien, nun vertreten durch Felfering & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.06.2015, Zl. VSNR XXXX , zur Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , STA Österreich, ehemals vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Charlotte Böhm, Wien, nun vertreten durch Felfering & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft vom 10.06.2015, Zl. VSNR römisch 40 , zur Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs 1 und Abs 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als er zu lauten hat:Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Spruch des angefochtenen Bescheides insoweit abgeändert, als er zu lauten hat:

1) Den Beschwerdeführer traf zum Zeitpunkt des Rückstandsausweises vom 17.06.2014 eine Beitragsschuld an monatlichen Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie monatlichen Beiträgen nach dem Betriebshilfegesetz von € 7.351,22 zuzüglich 7,88% Verzugszinsen aus € 2.836,29 ab 18.6.2014.

2) Den Beschwerdeführer trifft aktuell eine Beitragsschuld an monatlichen Beiträgen zur Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG sowie monatlichen Beiträgen nach dem Betriebshilfegesetz samt Verzugszinsen in Höhe von insgesamt € 7.381,34.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides stellte die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) unter Anführung der §§ 2/1/3, 25, 25a, 27, 27a, 35, 37, 250 GSVG und 5 BHG sowie 8 ASVG folgendes fest:Mit dem Spruch des angefochtenen Bescheides stellte die Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft (im Folgenden SVA) unter Anführung der Paragraphen 2 /, eins /, 3, 25, 25 a, 27, 27 a, 35, 37, 250, GSVG und 5 BHG sowie 8 ASVG folgendes fest:

1) Der Beschwerdeführer sei aufgrund seines Beitragsrückstandes zum Rückstandsausweis vom 17.06.2014 verpflichtet, monatliche Beiträge in der Pensions- und Krankenversicherung sowie nach dem Betriebshilfegesetz wie folgt zu leisten:

a) Krankenversicherung:

01.08.1991 bis 31.12.1991 mtl. € 134,30

01.01.1992 bis 31.12.1992 mtl. € 123,54

01.01.1993 bis 30.06.1993 mtl. € 72,07

01.07.1993 bis 30.09.1993 mtl. € 78,85

b) Pensionsversicherung:

01.08.1991 bis 31.12.1991 mtl. € 218,02

01.01.1992 bis 31.12.1992 mtl. € 181,68

01.01.1993 bis 31.12.1993 mtl. € 105,98

c) Betriebshilfe:

01.08. 1991 bis 31.12.1991 mtl. € 0,87

01.01.1992 bis 31.12.1992 mtl. € 0,72

01.01.1993 bis 30.09.1993 mtl. € 0,42.

2) Der Gesamtrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive der Beiträge zur Unfallversicherung (vorzuschreiben gem. § 250 GSVG iVm § 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG konkret als Jahresbetrag 1991 € 52,90,1992 € 55,81 und 1993 € 59,23), Nebengebühren und Verzugszinsen zum 17.06.2014 (Datum des Rückstandsausweises) betrage unter Berücksichtigung der zuletzt am 09.06.1993 eingelangten Zahlung von € 707,93 (ATS 9.741,27) € 7.351,22.2) Der Gesamtrückstand an Sozialversicherungsbeiträgen inklusive der Beiträge zur Unfallversicherung (vorzuschreiben gem. Paragraph 250, GSVG in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, ASVG konkret als Jahresbetrag 1991 € 52,90,1992 € 55,81 und 1993 € 59,23), Nebengebühren und Verzugszinsen zum 17.06.2014 (Datum des Rückstandsausweises) betrage unter Berücksichtigung der zuletzt am 09.06.1993 eingelangten Zahlung von € 707,93 (ATS 9.741,27) € 7.351,22.

Der Beschwerdeführer sei darüber hinaus verpflichtet, ab 18.6.2014 bis laufend gesetzliche Verzugszinsen in Höhe von 7,88% aus einem Betrag von € 2.836,29 zu bezahlen.

Zur Begründung führte die SVA aus, der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) habe im Verfahren XXXX des Arbeits- und Sozialgerichts Wien betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes durch die Pensionsversicherungsanstalt auf die zu gewährende Korridorpension ab 01.07.2014 die Beitragsschuld laut Rückstandsausweis vom 17.06.2014 bestritten. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei zum Zweck der Abklärung der Beitragsschuld unterbrochen worden.Zur Begründung führte die SVA aus, der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) habe im Verfahren römisch 40 des Arbeits- und Sozialgerichts Wien betreffend die Aufrechnung des bestehenden Beitragsrückstandes durch die Pensionsversicherungsanstalt auf die zu gewährende Korridorpension ab 01.07.2014 die Beitragsschuld laut Rückstandsausweis vom 17.06.2014 bestritten. Das Verfahren vor dem Arbeits- und Sozialgericht sei zum Zweck der Abklärung der Beitragsschuld unterbrochen worden.

Der BF sei von 01.08.1991 bis 31.12.1993 geschäftsführender Gesellschafter der XXXX GmbH gewesen und aufgrund dessen gemäß § 2 Abs 1 Z 3 GSVG von 01.08.1991 bis 31.12.1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und von 01.08.1991 bis 30.09.1993 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen.Der BF sei von 01.08.1991 bis 31.12.1993 geschäftsführender Gesellschafter der römisch 40 GmbH gewesen und aufgrund dessen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, GSVG von 01.08.1991 bis 31.12.1993 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung und von 01.08.1991 bis 30.09.1993 der Pflichtversicherung in der Krankenversicherung unterlegen.

Die Einkommenssteuerbescheide des BF würden versicherungspflichtige

Einkünfte wie folgt ausweisen:

Estb. 1991 vom 23.07.1993: selbständige Einkünfte in Höhe von €

8.720,74 (ATS 120.000,00),

Estb. 1992 vom 23.02.1994: selbständige Einkünfte in Höhe von €

17.441,48 (ATS 240.000,00),

Estb. 1993 vom 25.11.1994: selbständige Einkünfte in Höhe von €

10.174,20 (ATS 140.000,00).

Der BF sei seit 10.10.1973 an der Adresse XXXX Wien, XXXX mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Sämtliche Zustellungen seien an diese Adresse erfolgt. Die vorläufigen Beiträge seien dem BF anhand der sog. Neuzugangsgrundlage § 25a GSVG ab Versicherungsbeginn, erstmals ab der Vorschreibung im 4. Quartal 1991 und in der Folge während des Bestandes der Pflichtversicherung quartalsweise vorgeschrieben worden. Die aufgrund der endgültigen Beitragsfeststellung sich ergebende Nachbelastung für 1991 sei mit Vorschreibung im 2. Quartal 1994 erfolgt, die für 1992 im 4. Quartal 1994. Für 1993 habe sich eine Gutschrift ergeben, die in der Vorschreibung im 2. Quartal 1995 ersichtlich sei. Die SVA habe an die obengenannte Adresse laufend Kontoauszüge und ab 1996 Sondermahnungen gesendet. Die SVA listete in der Begründung des angefochtenen Bescheides die vom BF in den Jahren 1992 und 1993 geleisteten Zahlungen auf und legte die Berechnung der nachverrechneten Beiträge rechnerisch dar.Der BF sei seit 10.10.1973 an der Adresse römisch 40 Wien, römisch 40 mit seinem Hauptwohnsitz gemeldet. Sämtliche Zustellungen seien an diese Adresse erfolgt. Die vorläufigen Beiträge seien dem BF anhand der sog. Neuzugangsgrundlage Paragraph 25 a, GSVG ab Versicherungsbeginn, erstmals ab der Vorschreibung im 4. Quartal 1991 und in der Folge während des Bestandes der Pflichtversicherung quartalsweise vorgeschrieben worden. Die aufgrund der endgültigen Beitragsfeststellung sich ergebende Nachbelastung für 1991 sei mit Vorschreibung im 2. Quartal 1994 erfolgt, die für 1992 im 4. Quartal 1994. Für 1993 habe sich eine Gutschrift ergeben, die in der Vorschreibung im 2. Quartal 1995 ersichtlich sei. Die SVA habe an die obengenannte Adresse laufend Kontoauszüge und ab 1996 Sondermahnungen gesendet. Die SVA listete in der Begründung des angefochtenen Bescheides die vom BF in den Jahren 1992 und 1993 geleisteten Zahlungen auf und legte die Berechnung der nachverrechneten Beiträge rechnerisch dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, RA Dr. Charlotte Böhm, fristgerecht Beschwerde und stellte die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge als rechnerisch richtig außer Streit. Der BF wendete Verjährung gemäß § 68 ASVG und § 40 GSVG sowie hinsichtlich der Zinsen § 1480 ABGB ein. Der BF bestritt, dass die SVA seit 1996 verjährungsunterbrechende Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beitragsschuld getroffen hätte.Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige rechtsfreundliche Vertretung, RA Dr. Charlotte Böhm, fristgerecht Beschwerde und stellte die festgestellten Sozialversicherungsbeiträge als rechnerisch richtig außer Streit. Der BF wendete Verjährung gemäß Paragraph 68, ASVG und Paragraph 40, GSVG sowie hinsichtlich der Zinsen Paragraph 1480, ABGB ein. Der BF bestritt, dass die SVA seit 1996 verjährungsunterbrechende Maßnahmen zum Zweck der Feststellung der Beitragsschuld getroffen hätte.

Die SVA legte die Beschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt mit 29.7.2015 dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo die Rechtssache der Abteilung W174 zugewiesen wurde. Mit ihrem Vorlagebericht legte die SVA die von ihr seit 1991 gesetzten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen dar. Es sei keine Verjährung eingetreten.

Mit 24.3.2016 brachte der Beschwerdeführer im eigenen Namen beim Bundesverwaltungsgericht einen Fristsetzungsantrag ein, der ihm mit Mängelbehebungsauftrag W174 2112739-1/4Z vom 11.04.2016 zur Verbesserung zurückgestellt wurde. Den verbesserten Fristsetzungsantrag legte das Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben W174 2112739-1/6Z vom 28.04.2016 dem Verwaltungsgerichtshof mit dem Bemerken vor, dass die Mängelbehebung verspätet erfolgt sei.

Mit Schreiben vom 01.06.2017 verwies die SVA auf den Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 19.11.2015, AZ XXXX , mit dem über das Vermögen des Beschwerdeführers unter seiner Eigenverwaltung das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit Beschluss vom 17.02.2016 aufgehoben worden sei. Die SVA habe im genannten Schuldenregulierungsverfahren am 15.12.2015 ihre zum damaligen Zeitpunkt offene Forderung (€ 7.381,34) angemeldet und auf das Absonderungsrecht gemäß § 113 IO hingewiesen. Der BF habe diese Forderung nicht bestritten. Demgemäß sei sie unter Pos Nr. 1 im Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden. Gemäß §60 Abs 2 IO entfalte die Feststellung der Forderung Bindungswirkung. Die SVA erläuterte die Höhe der noch offenen Forderung rechnerisch. Der BF habe am 01.08.2014 eine Rate von € 278,79 im Wege der Aufrechnung bezahlt.Mit Schreiben vom 01.06.2017 verwies die SVA auf den Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 19.11.2015, AZ römisch 40 , mit dem über das Vermögen des Beschwerdeführers unter seiner Eigenverwaltung das Schuldenregulierungsverfahren eröffnet und nach rechtskräftiger Bestätigung des Zahlungsplanes mit Beschluss vom 17.02.2016 aufgehoben worden sei. Die SVA habe im genannten Schuldenregulierungsverfahren am 15.12.2015 ihre zum damaligen Zeitpunkt offene Forderung (€ 7.381,34) angemeldet und auf das Absonderungsrecht gemäß Paragraph 113, IO hingewiesen. Der BF habe diese Forderung nicht bestritten. Demgemäß sei sie unter Pos Nr. 1 im Anmeldeverzeichnis aufgenommen worden. Gemäß §60 Absatz 2, IO entfalte die Feststellung der Forderung Bindungswirkung. Die SVA erläuterte die Höhe der noch offenen Forderung rechnerisch. Der BF habe am 01.08.2014 eine Rate von € 278,79 im Wege der Aufrechnung bezahlt.

Mit Schreiben vom 07.06.2016 gab der BF die Aufkündigung des Vollmachtsverhältnisses zu Rechtsanwältin Charlotte Böhm bekannt. Durch seine neue rechtsfreundlichen Vertreterin, Felfering & Graschitz Rechtsanwälte GmbH, Wien, nahm der BF mit Schreiben vom 15.6.2016 den oben genannten Fristsetzungsantrag zurück. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes Fr2016/08/0010-5 vom 29.06.2016 wurde der Fristsetzungsantrag für gegenstandslos erklärt.

Mit Stellungnahme vom 17.6.2016 brachte der BF durch seine neue rechtsfreundliche Vertretung vor, er bestreite, dass er durch seine Beschwerde die Höhe der Nachforderung grundsätzlich anerkannt habe. Die SVA behaupte nicht einmal, dass ihre im Vorlagebericht vom 29.7.2015 angeführten Mitteilungen über Rückstandsausweise etc. den BF tatsächlich erreicht hätten. Die SVA werde entsprechende Nachweise zu erbringen haben. Der BF sei für kurze Zeit Geschäftsführer der XXXX GmbH gewesen. Diese sei überschuldet gewesen und sei 1993 insolvent geworden. Die in Insolvenz befindliche Gesellschaft habe unter der nunmehrigen Adresse des BF, XXXX Wien, XXXX , firmiert. Dies sei der SVA bekannt gewesen. Der BF gehe aber davon aus, dass die SVA allfällige Schriftstücke an die alte Adresse der GmbH gesendet habe. Dies schließe der BF daraus, dass am 17.01.1993 versucht wurde, dem BF als Geschäftsführer der genannten GmbH an der Adresse der GmbH ( XXXX Wien) einen Antrag auf Fahrnisexekution über einen Kapitalbetrag von ATS 8.890,07 samt Kosten und Zinsen, insgesamt daher ATS 9.097,22 zuzustellen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Adresse nicht mehr aktuell gewesen. Am 05.04.1993 sei beim BF - wieder an der Adresse der GmbH - ein Antrag auf Einstellung der Exekution nach § 39(1)Z6 EO über den Betrag von ATS 9.097,22 (umgerechnet € 661,12) eingelangt. Der nächste Exekutionsschritt sei erst am 03.07.2002 erfolgt, mit dem dem BF an seiner Wohnsitzadresse XXXX Wien, XXXX eine Bewilligung der Forderungsexekution datiert mit 03.07.2002 über einen Betrag von €Mit Stellungnahme vom 17.6.2016 brachte der BF durch seine neue rechtsfreundliche Vertretung vor, er bestreite, dass er durch seine Beschwerde die Höhe der Nachforderung grundsätzlich anerkannt habe. Die SVA behaupte nicht einmal, dass ihre im Vorlagebericht vom 29.7.2015 angeführten Mitteilungen über Rückstandsausweise etc. den BF tatsächlich erreicht hätten. Die SVA werde entsprechende Nachweise zu erbringen haben. Der BF sei für kurze Zeit Geschäftsführer der römisch 40 GmbH gewesen. Diese sei überschuldet gewesen und sei 1993 insolvent geworden. Die in Insolvenz befindliche Gesellschaft habe unter der nunmehrigen Adresse des BF, römisch 40 Wien, römisch 40 , firmiert. Dies sei der SVA bekannt gewesen. Der BF gehe aber davon aus, dass die SVA allfällige Schriftstücke an die alte Adresse der GmbH gesendet habe. Dies schließe der BF daraus, dass am 17.01.1993 versucht wurde, dem BF als Geschäftsführer der genannten GmbH an der Adresse der GmbH ( römisch 40 Wien) einen Antrag auf Fahrnisexekution über einen Kapitalbetrag von ATS 8.890,07 samt Kosten und Zinsen, insgesamt daher ATS 9.097,22 zuzustellen. Bereits zu diesem Zeitpunkt sei die Adresse nicht mehr aktuell gewesen. Am 05.04.1993 sei beim BF - wieder an der Adresse der GmbH - ein Antrag auf Einstellung der Exekution nach Paragraph 39 (, eins,)Z6 EO über den Betrag von ATS 9.097,22 (umgerechnet € 661,12) eingelangt. Der nächste Exekutionsschritt sei erst am 03.07.2002 erfolgt, mit dem dem BF an seiner Wohnsitzadresse römisch 40 Wien, römisch 40 eine Bewilligung der Forderungsexekution datiert mit 03.07.2002 über einen Betrag von €

5.102,23 zugestellt worden sei. Die Steigerung dieses Betrages könne selbst unter der Annahme von 10% Verzugszinsen nicht erklärt werden. Die Höhe der Forderung werde daher bekämpft. Im Übrigen sei Verjährung eingetreten.

Mit Schreiben vom 19.01.2017 gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, aus seinem seinerzeitigen Geschäftsführerverhältnis seien Forderungen von zwei Banken und der SVA zu Buch gestanden. Der BF habe sich außer Stande gesehen, diese Forderungen auch nur ansatzweise bedienen zu können und habe im Herbst 2015 ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren sei mit Beschluss vom 19.11.2015 eröffnet worden. Im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens habe der BF einen Zahlungsplan erarbeitet, der in der Tagsatzung vom 1.2.2016 mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien bestätigt wurde. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe sich im Rahmen dieses Zahlungsplanes verpflichtet, 28% seiner Schulden zahlbar in 71 Teilquoten zu bezahlen, wobei die erste Rate am 10.1.2018 fällig würde. Auch die SVA habe ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet und teilgenommen. Der BF vertrat die Ansicht, er habe seine Gesamtschuld bei der SVA bereits abgestattet. Offenbar habe die Pensionsversicherungsanstalt nur die erste Rate an die SVA überwiesen. Da der BF nun lediglich verpflichtet sei, die Quote von 28% seiner Schuld zu begleichen, müsse ihm das ansonsten einbehaltene Vermögen rückerstattet werden. Soweit sich die SVA darauf berufe, dass sie die Gesamtforderung gemäß § 71 GSVG aufrechnen dürfe wende der BF ein, dass dies zu einer nicht gerechtfertigten Gläubigerbevorzugung führen und dem Insolvenzverfahren widersprechen würde. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.Mit Schreiben vom 19.01.2017 gab der BF durch seine rechtsfreundliche Vertretung bekannt, aus seinem seinerzeitigen Geschäftsführerverhältnis seien Forderungen von zwei Banken und der SVA zu Buch gestanden. Der BF habe sich außer Stande gesehen, diese Forderungen auch nur ansatzweise bedienen zu können und habe im Herbst 2015 ein Schuldenregulierungsverfahren eingeleitet. Dieses Verfahren sei mit Beschluss vom 19.11.2015 eröffnet worden. Im Rahmen dieses Schuldenregulierungsverfahrens habe der BF einen Zahlungsplan erarbeitet, der in der Tagsatzung vom 1.2.2016 mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien bestätigt wurde. Dieser Beschluss sei in Rechtskraft erwachsen. Der BF habe sich im Rahmen dieses Zahlungsplanes verpflichtet, 28% seiner Schulden zahlbar in 71 Teilquoten zu bezahlen, wobei die erste Rate am 10.1.2018 fällig würde. Auch die SVA habe ihre Forderung im Schuldenregulierungsverfahren angemeldet und teilgenommen. Der BF vertrat die Ansicht, er habe seine Gesamtschuld bei der SVA bereits abgestattet. Offenbar habe die Pensionsversicherungsanstalt nur die erste Rate an die SVA überwiesen. Da der BF nun lediglich verpflichtet sei, die Quote von 28% seiner Schuld zu begleichen, müsse ihm das ansonsten einbehaltene Vermögen rückerstattet werden. Soweit sich die SVA darauf berufe, dass sie die Gesamtforderung gemäß Paragraph 71, GSVG aufrechnen dürfe wende der BF ein, dass dies zu einer nicht gerechtfertigten Gläubigerbevorzugung führen und dem Insolvenzverfahren widersprechen würde. Der BF beantragte die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung.

Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 01.02.2017 wurde die Rechtssache der Abt W174 abgenommen und der Abteilung W 145 neu zugewiesen.

Durch Verfügung des Geschäftsverteilungsausschusses vom 09.08.2017 wurde die Rechtsache der Abt W145 abgenommen und der Abt W164 neu zugewiesen.

Mit Schreiben W164 2112739-1/20Z vom22.08.2017 brachte das Bundesverwaltungsgericht der SVA die Stellungnahme des BF vom 17.6.2016 zur Kenntnis und forderte diese auf, nicht im Akt aufliegende Beweismittel - insbesondere eine Kopie der Sondermahnung 2004 - hinsichtlich der behaupteten verjährungsunterbrechenden Maßnahmen nachzureichen.

Mit Schreiben vom 30.08.2017 führte die SVA aus, der Versand der aufgelisteten Maßnahmen sei technisch automatisch an die gespeicherte Zustelladresse erfolgt. Unter Verweis auf die entsprechenden Aktenseiten führte die SVA dazu näher aus, der BF habe anlässlich seiner Anmeldung zur Pflichtversicherung der SVA 1991 zunächst seine Wohnadresse bekannt gegeben. Diese sei daraufhin als Zustelladresse gespeichert worden. Dies belege auch der Umstand, dass sämtliche nicht technisch automatisch an den BF versandte Schreiben laut Akt an diese Adresse gerichtet wurden. Ab 17.04.1992 (BF habe zu diesem Zeitpunkt die Firmenadresse der genannten GmbH bekannt gegeben) sei der technisch automatische Versand an diese Adresse zugestellt worden. Dies dokumentiere die Vorschreibung des 3. Quartals 1993. Daraus erkläre sich auch, warum der vom BF genannte Antrag auf Fahrnisexekution (Zustellversuch 17.01.1993) an die Adresse der GmbH gerichtet war. Zu diesem Zeitpunkt sei die Firmenadresse nämlich aktuell gewesen. Der Antrag auf Konkurs sei erst am 23.07.1993 gestellt worden und der Konkurs erst mit Beschluss vom 11.08.1993 bewilligt worden. Der BF habe der SVA mit Schreiben vom 13.08.1993 die Einleitung des Konkursverfahrens betreffend die GmbH mitgeteilt. Ein auf diesem Schreiben befindlicher handschriftlicher Bearbeitungsvermerk vom 24.8.1992 "604 erl" dokumentiere, dass daraufhin die Wohnsitzadresse des BF als Zustelladresse gespeichert worden sei. Die weitere Exekutionsführung sei an diese letztgenannte Adresse erfolgt. Dies werde etwa dadurch dokumentiert, dass mit Beschluss des BG Innere Stadt Wien vom 06.09.1994, 65 E 5100/94a die Fahrnisexekution gegen den BF an seiner Wohnsitzadresse bewilligt wurde. Die Behauptung des BF, dass erst am 3.7.2002 weitere Exekutionsschritte gesetzt wurden, sei unrichtig. Befragt zur Sondermahnung 2004 gab die SVA an, diese sei nicht retourniert worden. Daher befinde sich keine Kopie der Mahnung im Akt. Jedoch sei der technische Versand dieser Mahnung EDV-mäßig dokumentiert. Die SVA verwies auf einen im Akt befindlichen Screenshot.

Im Zuge des darauffolgenden Parteiengehörs wurde der BF mit den hier wesentlichen Beweismitteln und insbesondere mit den im Akt befindlichen Schreiben des BF vom 23.11.1993, 09.02.1995 und 19.02.1998 konfrontiert, die nahelegen, dass die SVA durch Setzen von Hereinbringungsmaßnahmen eine Reaktion des BF ausgelöst haben dürfte. Der BF erhielt weiters die Möglichkeit der Stellungnahme zu seiner ursprünglichen Beschwerde, mit der er die Höhe der nachverrechneten Beiträge außer Streit gestellt hatte, weiters zur Stellungnahme zum genannten Verfahren des BG Innere Stadt Wien XXXX , im Zuge dessen er die Forderung der SVA über € 7.381,34 anerkannt habe. Der BF erhielt Gelegenheit, die mit seinem Schreiben vom 17.06.2016 genannte Exekutionsbewilligung vom 17.01.1993, bei der ein Nachverrechnungsbetrag von lediglich ATS 9.097,22 (ca. € 661,12) angeführt worden sei, vorzulegen. Da der BF eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, wurde er aufgefordert bekannt zu geben, welche Personen dort befragt werden sollen und zu welchen Beweisthemen diese Personen befragt werden sollen.Im Zuge des darauffolgenden Parteiengehörs wurde der BF mit den hier wesentlichen Beweismitteln und insbesondere mit den im Akt befindlichen Schreiben des BF vom 23.11.1993, 09.02.1995 und 19.02.1998 konfrontiert, die nahelegen, dass die SVA durch Setzen von Hereinbringungsmaßnahmen eine Reaktion des BF ausgelöst haben dürfte. Der BF erhielt weiters die Möglichkeit der Stellungnahme zu seiner ursprünglichen Beschwerde, mit der er die Höhe der nachverrechneten Beiträge außer Streit gestellt hatte, weiters zur Stellungnahme zum genannten Verfahren des BG Innere Stadt Wien römisch 40 , im Zuge dessen er die Forderung der SVA über € 7.381,34 anerkannt habe. Der BF erhielt Gelegenheit, die mit seinem Schreiben vom 17.06.2016 genannte Exekutionsbewilligung vom 17.01.1993, bei der ein Nachverrechnungsbetrag von lediglich ATS 9.097,22 (ca. € 661,12) angeführt worden sei, vorzulegen. Da der BF eine mündliche Verhandlung beantragt hatte, wurde er aufgefordert bekannt zu geben, welche Personen dort befragt werden sollen und zu welchen Beweisthemen diese Personen befragt werden sollen.

Der BF bestätigte im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.10.2017 durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, dass die belangte Behörde bereits im Konkurs der vom BF seinerzeit betriebenen XXXX GmbH, welcher am 11.08.1993 eröffnet wurde, eine Forderung angemeldet habe und dass der BF im Rahmen eines im Jahr 2015 eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens die von der belangten Behörde angemeldete Forderung nicht bestritten habe. Jedoch hätte die belangte Behörde ihre Forderung ab Kenntnis des Beschlusses über das Schuldenregulierungsverfahren auf die dort festgelegte Quote von 28% einschränken müssen. Dies sei nicht geschehen. Der BF habe mittlerweile die Gesamtforderung bezahlt. Die Behörde habe im Übrigen zu der vom BF in seinem Schriftsatz vom 17.6.2016 geäußerten - nach Meinung des BF berechtigten- Kritik nicht klärend Stellung bezogen. Der BF machte weiters Einwendungen gegen die Aufrechnung der Forderung auf seinen Pensionsbezug.Der BF bestätigte im Zuge des ihm gewährten Parteiengehörs mit Schreiben vom 19.10.2017 durch seine nunmehrige Rechtsvertretung, dass die belangte Behörde bereits im Konkurs der vom BF seinerzeit betriebenen römisch 40 GmbH, welcher am 11.08.1993 eröffnet wurde, eine Forderung angemeldet habe und dass der BF im Rahmen eines im Jahr 2015 eingeleiteten Schuldenregulierungsverfahrens die von der belangten Behörde angemeldete Forderung nicht bestritten habe. Jedoch hätte die belangte Behörde ihre Forderung ab Kenntnis des Beschlusses über das Schuldenregulierungsverfahren auf die dort festgelegte Quote von 28% einschränken müssen. Dies sei nicht geschehen. Der BF habe mittlerweile die Gesamtforderung bezahlt. Die Behörde habe im Übrigen zu der vom BF in seinem Schriftsatz vom 17.6.2016 geäußerten - nach Meinung des BF berechtigten- Kritik nicht klärend Stellung bezogen. Der BF machte weiters Einwendungen gegen die Aufrechnung der Forderung auf seinen Pensionsbezug.

Die belangte Behörde bestritt mit Schreiben vom 19.10.2017, dass die Forderung nun mit 28% beschränkt sei und verwies auf die §§ 103 ASVG und 71 GSVG. Darauf sei im Insolvenzverfahren gem. § 113a IO hingewiesen worden.Die belangte Behörde bestritt mit Schreiben vom 19.10.2017, dass die Forderung nun mit 28% beschränkt sei und verwies auf die Paragraphen 103, ASVG und 71 GSVG. Darauf sei im Insolvenzverfahren gem. Paragraph 113 a, IO hingewiesen worden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von 04.07.1991 bis 11.08.1993 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der XXXX gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien.Der BF war von 04.07.1991 bis 11.08.1993 Alleingesellschafter und Geschäftsführer der römisch 40 gesellschaft m.b.H. mit Sitz in Wien.

Mit Schreiben vom 24.8.1991 informierte der BF die SVA unter Nennung seiner Wohnadresse, 1030 Wien, Arsenal Objekt 12/2/63 von seiner Eintragung als Geschäftsführer der genannten GmbH ins Firmenbuch.

Mit Schreiben vom 11.11.1991 übersandte der BF der SVA unter Nennung seiner Wohnsitzadresse eine Versicherungserklärung.

Mit Schreiben vom 23.4.1992 gab der BF der SVA die Firmenadresse XXXX Wien, XXXX bekannt.Mit Schreiben vom 23.4.1992 gab der BF der SVA die Firmenadresse römisch 40 Wien, römisch 40 bekannt.

Mit Aktenvermerk vom 17.04.1992 hielt die SVA fest: "neue Anschrift laut Telefonat: XXXX Wien. 604 erl."Mit Aktenvermerk vom 17.04.1992 hielt die SVA fest: "neue Anschrift laut Telefonat: römisch 40 Wien. 604 erl."

Mit Schreiben vom 23.07.1993 gab der BF der SVA im Namen der genannten GmbH bekannt, dass die GmbH zahlungsunfähig sei und dass ein Konkursantrag gestellt wurde.

Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien XXXX vom 11.08.1993 wurde über die XXXX gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet. Die belangte Behörde hat in diesem Konkursverfahren die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung angemeldet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.8.1998, XXXX wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 24.04.1999 wurde die Firma amtswegig gelöscht.Mit Beschluss des Handelsgerichts Wien römisch 40 vom 11.08.1993 wurde über die römisch 40 gesellschaft m.b.H. der Konkurs eröffnet. Die belangte Behörde hat in diesem Konkursverfahren die verfahrensgegenständliche Beitragsforderung angemeldet. Mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 20.8.1998, römisch 40 wurde der Konkurs mangels Kostendeckung aufgehoben. Mit 24.04.1999 wurde die Firma amtswegig gelöscht.

Mit Schreiben vom 13.08.1993 übermittelte der BF - unter Nennung seiner Wohnsitzadresse - der SVA seinen Konkursantrag betreffend die genannte GmbH und teilte die Daten des nun bestellten Masseverwalters mit. Auf diesem Schreiben befindet sich ein handschriftlicher Vermerk der SVA "24.8.1993 JK 604 erl."

Mit Schreiben vom 23.11.1993 ersuchte der damalige Steuerberater des BF Bezug nehmend auf einen Kontoauszug bis inklusive 17.10.1993 mit einem ausgewiesenen Beitragsrückstand von ATS 19.502,05 (nach heutiger Umrechnung ca. € 1.417,27) um Nachsicht, da der BF seit 13.09.1993 Arbeitslosengeld beziehe und darüber hinaus einkommens- und vermögenslos sei.

Die Gewerbeberechtigung endete laut einer im Akt befindlichen Verständigung des Magistrats der Stadt Wien, MBA 21-G/G-201/94, vom 11.1.1994, mit 24.12.1993.

Mit 24.01.1995 unterzeichnete der BF ein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO zum Exekutionsverfahren XXXX des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.Mit 24.01.1995 unterzeichnete der BF ein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO zum Exekutionsverfahren römisch 40 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.

Mit Schreiben vom 09.02.1995 übermittelte der BF der SVA (unter Nennung seiner Wohnsitzadresse) sein Vermögensverzeichnis nach § 47 Abs 2 EO vom 23.08.1994 und ersuchte, von weiteren Belastungen Abstand zu nehmen.Mit Schreiben vom 09.02.1995 übermittelte der BF der SVA (unter Nennung seiner Wohnsitzadresse) sein Vermögensverzeichnis nach Paragraph 47, Absatz 2, EO vom 23.08.1994 und ersuchte, von weiteren Belastungen Abstand zu nehmen.

Zum Stichtag 02.12.1996, Mahnsaldo ATS 42.753,34, Ankunftsstempel 13.12.1996, sendete die SVA eine Sondermahnung an die Wohnsitzadresse des BF. Diese wurde retourniert mit dem Vermerk "Nicht angenommen, vom Empfänger zurückgegeben". Versand und Retoursendung wurden vom Prüfer am 27.01.1997 handschriftlich im Akt mit Unterschrift vermerkt.

Mit Schreiben vom 19.02.1998 teilte der Masseverwalters RA Dr. Igali-Igalffy der SVA mit, der BF habe ihm ein Schreiben der SVA betreffend den Konkurs der XXXX GmbH vom 11.03.1993 zur Kenntnis gebracht. Da dem Masseverwalter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF bekannt seien, rate er aus Kostengründen von weiteren Einbringungsmaßnahmen ab.Mit Schreiben vom 19.02.1998 teilte der Masseverwalters RA Dr. Igali-Igalffy der SVA mit, der BF habe ihm ein Schreiben der SVA betreffend den Konkurs der römisch 40 GmbH vom 11.03.1993 zur Kenntnis gebracht. Da dem Masseverwalter die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des BF bekannt seien, rate er aus Kostengründen von weiteren Einbringungsmaßnahmen ab.

Zum Stichtag 01.09.1998, Mahnsaldo ATS 49.083,15, Ankunftsstempel 22.09.1998, sendete die SVA an die Wohnsitzadresse des BF eine Sondermahnung. Diese wurde retourniert mit dem Vermerk "Nicht behoben". Versand und Retoursendung wurden vom Prüfer am 19.10.1998 handschriftlich im Akt mit Unterschrift vermerkt.

Zum Stichtag 30.05.2000, Mahnsaldo ATS 49.083,15, Ankunftsstempel 21.06.2000, sendete die SVA an die Wohnsitzadresse des BF eine Sondermahnung. Diese wurde retourniert mit dem Vermerk "Nicht behoben". Versand und Retoursendung wurden vom Prüfer am 19.07.2000 im Akt handschriftlich mit Unterschrift vermerkt.

Zum Stichtag 07.06.2002, Mahnsaldo € 5.102,23, kein Ankunftsstempel, sendete die SVA an die Wohnsitzadresse des BF eine Sondermahnung. Diese wurde, retourniert mit dem Vermerk "Nicht behoben". Versand und Retoursendung wurden vom Prüfer am 29. Ju [Stempel im Übrigen unleserlich] handschriftlich im Akt mit Unterschrift vermerkt. Überdies wurde der Versand dieser Sondermahnung mit dem "Aktionsdatum 07.06.2002" EDV-mäßig erfasst - die belangte Behörde hat ihr akteninternes System über die Erfassung von Hereinbringungsmaßnahmen im Jahr 2002 auf EDV umgestellt.

Der BF erinnerte mit einem per Fax vom 14.06.2002 die SVA gerichteten Schreiben an das oben genannte Schreiben des Masseverwalters vom 19.02.1998 und nimmt auf den nun an ihn gerichteten Postauftrag in Höhe von € 5.102,23 Bezug. Der BF verweist auf eine 50%ige Erwerbsminderung. Es werde ihm kaum mehr möglich sein, in andere Einkommens- oder Vermögensverhältnisse zu gelangen.

Mit 18.07.2002 unterzeichnete der BF einen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 3.7.2002, XXXX des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.Mit 18.07.2002 unterzeichnete der BF einen Einspruch gegen die Exekutionsbewilligung vom 3.7.2002, römisch 40 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien.

Zum Stichtag 15.03.2004 sendete die SVA eine Sondermahnung an die Wohnsitzadresse des BF. Diese wurde nicht retourniert. Der Versand dieser Sondermahnung wurde mit dem "Aktionsdatum 15.03.2004" EDV-mäßig erfasst.

Zum Stichtag 10.09.2005, Mahnsaldo € 6.002,86, Ankunftsvermerk 15.09.2005, sendete die SVA an die Wohnsitzadresse des BF eine Sondermahnung. Diese wurde retourniert mit dem Vermerk "Nicht behoben". Der Versand dieser Sondermahnung wurde mit dem "Aktionsdatum 10.09.2005" EDV-mäßig erfasst.

Zum Stichtag 09.03.2007, Mahnsaldo € 6.330,91, kein Ankunftsvermerk, sendete die SVA an die Wohnsitzadresse des BF eine Sondermahnung. Diese wurde retourniert mit dem Vermerk "nicht angenommen". Der Versand dieser Sondermahnung wurde mit dem "Aktionsdatum 09.03.2007" EDV-mäßig erfasst.

Sondermahnung zum Stichtag 05.09.2008, Mahnsaldo € 6.710,48, ke

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten