TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/1 W114 2201603-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 01.08.2018
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Entscheidungsdatum

01.08.2018

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W114 2201603-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , vom 27.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB II der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-76333057010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Bernhard DITZ über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , vom 27.11.2017 gegen den Bescheid des Vorstandes für den GB römisch zwei der Agrarmarkt Austria, Dresdner Straße 70, 1200 Wien (AMA) vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-76333057010, betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 11.03.2014 stellte XXXX , XXXX , XXXX , BNr. XXXX , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.1. Am 11.03.2014 stellte römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , BNr. römisch 40 , (im Weiteren: Beschwerdeführer oder BF) einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2014 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls für das Jahr 2014 MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in den Beilagen Flächennutzung für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. XXXX 238,50 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 284,90 ha, für die Alm mit der BNr. XXXX 93,26 ha, und für die Alm mit der BNr. XXXX 139,45 ha Almfutterfläche beantragt.2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 auch Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , für die von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls für das Jahr 2014 MFAs gestellt wurden. Dabei wurden in den Beilagen Flächennutzung für das Antragsjahr 2013 für die Alm mit der BNr. römisch 40 238,50 ha, für die Alm mit der BNr. römisch 40 284,90 ha, für die Alm mit der BNr. römisch 40 93,26 ha, und für die Alm mit der BNr. römisch 40 139,45 ha Almfutterfläche beantragt.

3. Am 16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. XXXX eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 334,81 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 12.08.2014, GB I/TPD/121604101, zum Parteiengehör übermittelt.3. Am 16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014 fand auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine Vor-Ort-Kontrolle (VOK) statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 334,81 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser VOK wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 12.08.2014, GB I/TPD/121604101, zum Parteiengehör übermittelt.

4. Am 28.07.2014 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 95,46 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, GB I/TPD/121665539, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin auch dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.4. Am 28.07.2014 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 eine Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 95,46 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 01.09.2014, GB I/TPD/121665539, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin auch dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122685102, wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm mit der BNr. XXXX und der Alm mit der BNr. XXXX für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Dabei wurden 37,04 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehende Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,90 ha berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.5. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122685102, wurde dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen auf der Alm mit der BNr. römisch 40 und der Alm mit der BNr. römisch 40 für das Antragsjahr 2014 eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen. Dabei wurden 37,04 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehende Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,90 ha berücksichtigt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

6. Infolge einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122685102, mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125763205, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2014 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.6. Infolge einer Angabe der Zahlungsansprüche mit vier Nachkommastellen wurde der Bescheid der AMA vom 05.01.2014, AZ II/7-EBP/14-122685102, mit Bescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125763205, abgeändert und dem BF für das Antragsjahr 2014 weiterhin eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen. Auch dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

7. Am 29.09.2016 fand auch auf der Alm mit der BNr. XXXX eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 238,50 ha eine solche mit einem Flächenausmaß von nur 108,15 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 19.10.2016, GB I/Abt.24715771010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin auch dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.7. Am 29.09.2016 fand auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 eine VOK statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2014 statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Flächenausmaß von 238,50 ha eine solche mit einem Flächenausmaß von nur 108,15 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde der Bewirtschafterin dieser Alm mit Schreiben vom 19.10.2016, GB I/Abt.24715771010, zum Parteiengehör übermittelt. Die Bewirtschafterin auch dieser Alm hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. XXXX vom 29.09.2016 berücksichtigend wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635057010, dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX zugesprochen. Für den BF wurde in diesem Bescheid gleichbleibend von 37,04 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 45,90 ha und - die 37,04 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 37,04 ha ausgegangen. Damit wurde keine Differenzfläche festgestellt und daher auch keine Flächensanktion verfügt.8. Das Ergebnis der VOK auf der Alm mit der BNr. römisch 40 vom 29.09.2016 berücksichtigend wurde mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635057010, dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 zugesprochen. Für den BF wurde in diesem Bescheid gleichbleibend von 37,04 dem Beschwerdeführer zustehenden Zahlungsansprüchen, einer beantragten Gesamtfläche von 45,90 ha und - die 37,04 Zahlungsansprüche berücksichtigend - von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche mit einem Ausmaß von 37,04 ha ausgegangen. Damit wurde keine Differenzfläche festgestellt und daher auch keine Flächensanktion verfügt.

9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer elektronisch eingebracht am 27.11.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin unter Hinweis auf zu allen vier relevanten Almen eingebrachten § 8iMOG-Erklärungen:9. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer elektronisch eingebracht am 27.11.2017 Beschwerde. Der BF beantragt darin unter Hinweis auf zu allen vier relevanten Almen eingebrachten Paragraph 8 i, M, O, G, -, E, r, k, l, ä, r, u, n, g, e, n, :

1. die Berücksichtigung der eingereichten § 8i MOG-Auftreibererklärungen;1. die Berücksichtigung der eingereichten Paragraph 8 i, MOG-Auftreibererklärungen;

2. die Aufhebung der Flächensanktionen;

3. die Neuberechnung der Einheitlichen Betriebsprämie 2013;

4. die Ausbezahlung des rückgeforderten Sanktionsbetrages.

Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF unter Hinweis auf vorgelegte § 8i MOG-Erklärungen in der Beschwerde aus, dass er auf alle Almen bloßer Auftreiber gewesen sei und daher unter Berücksichtigung von § 8i MOG sanktionsfrei sei.Im Wesentlichsten zusammengefasst führte der BF unter Hinweis auf vorgelegte Paragraph 8 i, MOG-Erklärungen in der Beschwerde aus, dass er auf alle Almen bloßer Auftreiber gewesen sei und daher unter Berücksichtigung von Paragraph 8 i, MOG sanktionsfrei sei.

10. Die AMA legte dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) am 23.07.2018 die Beschwerde und die Unterlagen des Verwaltungsverfahrens zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Der Beschwerdeführer hat am 11.03.2014 einen MFA für das Antragsjahr 2014 gestellt und die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen 2014 und Flächennutzung 2014 näher konkretisierten Flächen beantragt.

2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 bloßer Auftreiber auf die Almen mit den BNr. XXXX , XXXX , XXXX und XXXX .2. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2014 bloßer Auftreiber auf die Almen mit den BNr. römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 .

Für diese Alm wurden von deren Almbewirtschafterinnen ebenfalls entsprechende MFAs für das Antragsjahr 2014 gestellt.

3. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014 eine VOK statt, bei der sogar mehr Almfutterfläche festgestellt wurde, als von deren Almbewirtschafterin im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2014 beantragt wurde.3. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 16.07., 17.07., 18.07. und 21.07.2014 eine VOK statt, bei der sogar mehr Almfutterfläche festgestellt wurde, als von deren Almbewirtschafterin im entsprechenden MFA für das Antragsjahr 2014 beantragt wurde.

4. Auch auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 28.07.2014 eine VOK statt. Dabei wurde jedoch statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 139,45 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 95,45 ha festgestellt. Im Rahmen eines durchgeführten Parteiengehörs wurde von der Almbewirtschafterin dieser Alm jedoch zum Kontrollergebnis keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.4. Auch auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 28.07.2014 eine VOK statt. Dabei wurde jedoch statt einer beantragten Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 139,45 ha nur eine solche mit einem Ausmaß von 95,45 ha festgestellt. Im Rahmen eines durchgeführten Parteiengehörs wurde von der Almbewirtschafterin dieser Alm jedoch zum Kontrollergebnis keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.

5. Die beiden VOK-Kontrollergebnisse berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122685102, für das Antragsjahr 2014 - 37,04 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehende Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,90 ha berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt.5. Die beiden VOK-Kontrollergebnisse berücksichtigend wurde dem Beschwerdeführer mit Bescheid der AMA vom 05.01.2015, AZ II/7-EBP/14-122685102, für das Antragsjahr 2014 - 37,04 dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehende Zahlungsansprüche und eine beantragte beihilfefähige Fläche mit einem Ausmaß von 45,90 ha berücksichtigend - eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt.

6. Diese EBP für das Antragsjahr 2014 wurde durch den Abänderungsbescheid der AMA vom 29.04.2015, AZ II/4-EBP/14-125763205, bestätigt.

7. Auf der Alm mit der BNr. XXXX fand am 29.09.2016 ebenfalls eine VOK statt, wobei an Stelle der von der Almbewirtschafterin dieser Alm beantragten Almfutterfläche für das Antragsjahr 2014 mit einem Ausmaß von 238,50 ha nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,15 ha festgestellt wurde.7. Auf der Alm mit der BNr. römisch 40 fand am 29.09.2016 ebenfalls eine VOK statt, wobei an Stelle der von der Almbewirtschafterin dieser Alm beantragten Almfutterfläche für das Antragsjahr 2014 mit einem Ausmaß von 238,50 ha nur eine Almfutterfläche mit einem Ausmaß von 108,15 ha festgestellt wurde.

Auch der Almbewirtschafterin dieser Alm wurde der VOK-Kontrollbericht im Parteiengehör zur Kenntnis gebracht. Diese hat dazu jedoch keine entgegnende Stellungnahme abgegeben.

8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635057010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR XXXX gewährt. Angesichts des Umstandes, dass alle vorhandenen beihilfefähigen 37,04 Zahlungsansprüche bedient werden konnten und daher keine Differenzfläche vorliegt, wurde keine Flächensanktion verhängt.8. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 31.10.2017, AZ II/4-EBP/14-7635057010, wurde dem BF für das Antragsjahr 2014 nur mehr eine EBP in Höhe von EUR römisch 40 gewährt. Angesichts des Umstandes, dass alle vorhandenen beihilfefähigen 37,04 Zahlungsansprüche bedient werden konnten und daher keine Differenzfläche vorliegt, wurde keine Flächensanktion verhängt.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den von der AMA vorgelegten Verfahrensunterlagen. Diese wurden vom Beschwerdeführer nicht substanziiert bestritten.

Belege für die Unrichtigkeit der von der AMA vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden vom Beschwerdeführer nicht vorgebracht, weshalb davon ausgegangen wird, dass die Ergebnisse aller Vor-Ort-Kontrollen zutreffend sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:Artikel 19, Absatz eins, sowie 33 bis 35 und 37 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, Sitzung 16, im Folgenden VO (EG) 73/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."

"Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...]."

"Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...]."

"Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."

"Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Art. 2 Z 23, 12 Abs. 1, 26 Abs. 1, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:Artikel 2, Ziffer 23, 12, Absatz eins, 26, Absatz eins, 57 und 58 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, Sitzung 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009, lauten auszugsweise:

"Artikel 2

Begriffsbestimmungen

Im Rahmen dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen von

Artikel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009.

Es gelten auch folgende Begriffsbestimmungen:

[...]

23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten; [...]"

"Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;

b) die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

e) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."

"Artikel 26

Allgemeine Grundsätze

(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Normen für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden.

[...]"

"Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

"Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.

Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angemeldeten Fläche und der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. Dieser Betrag wird gemäß Artikel 5b der Verordnung (EG) Nr. 885/2006 der Kommission verrechnet. Kann der Betrag im Verlauf der drei Kalenderjahre, die auf das Kalenderjahr der Feststellung folgen, nicht vollständig gemäß dem genannten Artikel verrechnet werden, so wird der Restbetrag annulliert."

§ 8i Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 89/2015 lautet:Paragraph 8 i, Absatz eins, des Bundesgesetzes über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015, lautet:

"Regelung für Auftreiber auf gemeinschaftlich genutzte Futterflächen

§ 8i. (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Art. 73 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 S. 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."Paragraph 8 i, (1) Betriebsinhabern, die auf gemeinschaftlich genutzte Almen und Weiden Tiere auftreiben, wird die beihilfefähige Fläche entsprechend dem Anteil der von ihnen jeweils aufgetriebenen Tiere zugerechnet. Gemäß Artikel 73, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. Nr. L 316 vom 30.11.2009 Sitzung 1, finden Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung, wenn für den auftreibenden Betriebsinhaber keine Umstände erkennbar waren, die ihn an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm- oder Weidefutterflächen zweifeln lassen hätten können."

3.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit haben letztlich VOKs auf den vom Beschwerdeführer bestoßenen Almen mit den BNr. XXXX , und XXXX eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen blieben inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl von den Almbewirtschafterinnen der Almen als auch vom Beschwerdeführer selbst unbestritten.3.3.1. In der gegenständlichen Angelegenheit haben letztlich VOKs auf den vom Beschwerdeführer bestoßenen Almen mit den BNr. römisch 40 , und römisch 40 eine Reduktion der Almfutterflächen ergeben. Die Ergebnisse dieser Vor-Ort-Kontrollen blieben inhaltlich und damit schlagbezogen sowohl von den Almbewirtschafterinnen der Almen als auch vom Beschwerdeführer selbst unbestritten.

Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter des Almauftreibers, der u.a. auch zur Antragstellung für den Auftreiber bevollmächtigt ist. Die Einbringung und Einschränkungen der Beihilfeanträge für die gegenständliche Alm sind dem Beschwerdeführer daher zuzurechnen (VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224; VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195).

Die Ergebnisse der VOKs sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Der Beschwerdeführer hat nicht ausreichend konkret bzw. schlagbezogen dargelegt, auf Grund welcher Umstände diese Ergebnisse von der AMA nicht hätten verwendet werden dürfen. Den Beschwerdeführer trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben des Beschwerdeführers ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164, dort zur vergleichbaren Rechtslage der VO (EG) 796/2004).

3.3.2. Von entscheidender Bedeutung ist in der gegenständlichen Angelegenheit der Umstand, dass den dem Beschwerdeführer für das Antragsjahr 2014 zustehenden 37,04 Zahlungsansprüchen letztlich eine messtechnisch ermittelte beihilfefähige Fläche von sogar 46,43 ha gegenübersteht. Dabei gelangt die Regelung des Artikels 57 Absatz 2, erster Spiegelstrich der VO (EG) 1122/2009 zur Anwendung, wonach als ermittelte beihilfefähige Fläche jene Fläche heranzuziehen ist, die der Höhe der dem BF zustehenden Zahlungsansprüchen entspricht. Das bedeutet wiederum, dass in der gegenständlichen Angelegenheit von einer festgestellten beihilfefähigen Fläche von 37,04 ha auszugehen ist und daher sich - trotz einer Flächenverminderung auf zwei relevanten Almen - keine Differenzfläche ergibt, aufgrund derer allenfalls eine Flächensanktion hätte verfügt werden können bzw. verfügt werden müssen.

Daher wurden in der angefochtenen Entscheidung von der AMA keine Sanktionen verhängt. Sämtliche vorgebrachte Beschwerdepunkte diesbezüglich gehen daher ins Leere, insbesondere auch der Einwand, dass den Beschwerdeführer an der überhöhten Beantragung kein Verschulden treffe.

Sofern der Beschwerdeführer auf § 8i MOG hinweist, geht auch dieser Einwand ins Leere, zumal diese Bestimmung darauf abzielt, einen schuldlosen Auftreiber von der Verhängung einer Flächensanktion zu bewahren oder zu befreien. Da keine Flächensanktion verhängt wurde, ist auch dieser Einwand daher als nicht zielführend zu qualifizieren.Sofern der Beschwerdeführer auf Paragraph 8 i, MOG hinweist, geht auch dieser Einwand ins Leere, zumal diese Bestimmung darauf abzielt, einen schuldlosen Auftreiber von der Verhängung einer Flächensanktion zu bewahren oder zu befreien. Da keine Flächensanktion verhängt wurde, ist auch dieser Einwand daher als nicht zielführend zu qualifizieren.

Im Ergebnis gelangt das erkennende Gericht daher zur Auffassung, dass die angefochtene Entscheidung der AMA rechtskonform erlassen wurde.

3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).3.3.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat vergleiche EuGH Urteil vom 27.06.2013, Rs C-93/12 Agrokonsulting).

3.4. Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder VwGH 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vergleiche VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,
Bevollmächtigter, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Flächenabweichung, INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung,
Kontrolle, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Vollmacht,
Zahlungsansprüche, Zurechenbarkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W114.2201603.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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