Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen §1Spruch
W262 2180296-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.11.2017, OB XXXX , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Julia JERABEK als Vorsitzende und die Richterin Mag. Claudia MARIK sowie den fachkundigen Laienrichter Dr. Ludwig RHOMBERG als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 29.11.2017, OB römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden vor.1. Die Beschwerdeführerin beantragte am 18.09.2017 beim Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich (in der Folge als "belangte Behörde" bezeichnet), die Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO und legte ein Konvolut an medizinischen Unterlagen und Befunden vor.
Auf dem Antragsformular der belangten Behörde findet sich folgender Hinweis:
"Wenn Sie noch nicht im Besitz eines Behindertenpasses mit der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' sind, gilt dieser Antrag auch als Antrag auf Ausstellung eines Behindertenpasses bzw. auf Vornahme der Zusatzeintragung ‚Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel' in den Behindertenpass."
2. Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin ein. In dem auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin am 13.11.2017 erstatteten Gutachten vom 27.11.2017 wurde im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"...
Derzeitige Beschwerden:
Frau XXXX leidet seit 12 Jahren an einem Morbus Parkinson. Tremor hat sie fast keinen, aber Probleme beim Gehen mit Rigor. Sie kann ca. 30 Minuten gehen, kein Gehbehelf erforderlich. Sie ist beim Neurologen in Behandlung. Die Polymyalgia rheumatica hat sich auf die Kortisontherapie (2 Jahre lang) gebessert. 07/2017 wurde ein Brustkrebs rechts diagnostiziert. Frau XXXX hatte eine Quadrantenresektion und Nachresektion, danach Strahlentherapie. Es besteht ein mildes depressives Syndrom; sie ist auf Sertralin eingestellt. Häufig hat sie Schmerzen in den Kniegelenken. Zustand nach Gallenblasenentfernung, keine Diät erforderlichFrau römisch 40 leidet seit 12 Jahren an einem Morbus Parkinson. Tremor hat sie fast keinen, aber Probleme beim Gehen mit Rigor. Sie kann ca. 30 Minuten gehen, kein Gehbehelf erforderlich. Sie ist beim Neurologen in Behandlung. Die Polymyalgia rheumatica hat sich auf die Kortisontherapie (2 Jahre lang) gebessert. 07/2017 wurde ein Brustkrebs rechts diagnostiziert. Frau römisch 40 hatte eine Quadrantenresektion und Nachresektion, danach Strahlentherapie. Es besteht ein mildes depressives Syndrom; sie ist auf Sertralin eingestellt. Häufig hat sie Schmerzen in den Kniegelenken. Zustand nach Gallenblasenentfernung, keine Diät erforderlich
...
Gesamtmobilität - Gangbild:
Gangbild leicht hinkend mit vornübergeneigtem Oberkörper, Einbeinstand bds. durchführbar, Zehen,- Fersengang bds. durchführbar, An- u. Ausziehen flüssig.
Status Psychicus:
wach, allseits orientiert, bewusstseinsklar, kognitiv vordergründig nicht eingeschränkt, depressiv
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:
Pos. Nr.
GdB %
1
Zustand nach Brustkrebs rechts, Zustand nach Quadrantenresektion, Nachresektion und Strahlentherapie Unterer Rahmensatz, da kein Hinweis auf ein Rezidiv
13.01.03
50
2
Morbus Parkinson Oberer Rahmensatz, da Gangbild leicht hinkend und mildes depressives Syndrom
04.09.01
40
3
Arterielle Hypertonie, paroxysmales Vorhofflimmern Fixer Rahmensatz
05.01.02
20
Gesamtgrad der Behinderung 60 v.H.
Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um 1 Stufe erhöht, da Leiden 2 schwerwiegend. Leiden 3 erhöht nicht, da keine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung mit Leiden 1 besteht.
Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung:
Zustand nach Cholezystektomie und Zustand nach Polymyalgia rheumatica erreichen keinen Grad der Behinderung, da keine Diät erforderlich ist und von Seiten der Gelenke beschwerdefrei.
...
Nachuntersuchung 07/2022, da Ablauf der Heilungsbewährung.
...
Eine kurze Strecke kann bewältigt werden, Ein-, Aussteigen sind möglich, ebenso der sichere Transport aus eigener Kraft; ausreichend gute Kraftverhältnisse in den oberen und unteren Extremitäten; untere und obere Extremitäten werden weitgehend frei bewegt. Öffentliche Verkehrsmittel können benützt werden.
..."
3. Der Beschwerdeführerin wurde am 28.11.2017 ein bis 31.07.2022 befristeter Behindertenpass mit einem Grad der Behinderung von 60 v. H. ausgestellt.
4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß §§ 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.4. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.11.2017 wies die belangte Behörde den Antrag der Beschwerdeführerin auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gemäß Paragraphen 42 und 45 Bundesbehindertengesetz (BBG) ab. Begründend wurde unter Bezugnahme auf das ärztliche Begutachtungsverfahren im Wesentlichen ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die begehrte Zusatzeintragung nicht vorliegen würden. Das Sachverständigengutachten vom 27.11.2017 wurde der Beschwerdeführerin als Beilage des Bescheides übermittelt.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 12.12.2017 fristgerecht eine Beschwerde und führte darin im Wesentlichen aus, dass sie insbesondere bei längeren Fußwegen Schmerzen in den Knien und im Rückenbereich habe, aber dennoch versuche, halbstündige Spaziergänge zu machen.
6. Am 20.12.2017 langten die Beschwerde und der bezughabende Verwaltungsakt beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. In der Folge holte das Bundesverwaltungsgericht ein Gutachten einer bisher noch nicht befassten Ärztin für Allgemeinmedizin ein. Nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin am 23.01.2018 wurde im Gutachten vom selben Tag auszugsweise Folgendes festgehalten:
"...
Jetzige Beschwerden: Schmerzen beim Gehen im linken Lendenwirbel- und Kreuzbeinbereich, Knieschmerzen, durch das Tragen eines Einkaufes Verschlechterung der Symptomatik.
...
Status: 77-jährige Frau kommt gehend ohne Begleitung in meine
Ordination, in gutem AZ und EZ, 170cm und 69kg, RR: 130/80. Caput/Collum: Optomotorik unauffällig, Pupillen rund isocor, reagieren prompt auf Licht, die einsehbaren Schleimhäute gut durchblutet, Zähne saniert. Thorax symmetrisch, blande Narbe rechte mamma nach Quadrantenresektion, deutliches Hämatom laterale mamma rechts, Herzaktion rein rhythmisch normocard, Vesikuläratmung, keine pathologischen RGs auskultierbar. Abdomen weich eindrückbar, blande Narbe nach medianer Laparotomie nach lleocoecalresektion und Begleitcholecystektomie bei muzinösem Tumor der Appendix mit Pseudomyxoma peritonei, Leber am Rippenbogen, Milz nicht tastbar.
Extremitäten: OE: das rechte Schultergelenk in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, Nacken- und Schürzengriff rechts nahezu frei, Faustschluss beidseits komplett, grobe Kraft beidseits gut, die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich, UE: beide Kniegelenke schmerzbedingt endlagig beuge- und streckgehemmt, beidseits bandfest, diskrete Krepitation beidseits, die übrigen
Gelenke altersentsprechend frei beweglich. WS: HWS in allen Ebenen endlagig bewegungseingeschränkt, BWS/LWS: paravertebraler Hartspann, Drehung und Seitneigung des Oberkörpers nach links und rechts mäßiggradig eingeschränkt, Lasegue beidseits negativ, Finger-Boden-Abstand: 10 cm. Durchblutung und grob neurologisch unauffällig.
Das Gangbild mit vornübergebeugtem Oberkörper diskret linkshinkend, etwas kleinschrittig aber flüssig und sicher, Einbeinstand ohne Anhalten beidseits möglich, Zehen- und Fersengang beidseits durchführbar
Satus Psychicus: bewusstseinsklar, allseits orientiert, Stimmungslage subdepressiv, im überwiegend negativen Skalenbereich affizierbar, Allgemeintempo von normale Schnelligkeit, Konzentration und Gedächtnis altersentsprechend
Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:
Leiden 1: Zustand nach Tumorentfernung mit Nachresektion bei Brustdrüsencarzinom rechts ohne Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung innerhalb der Heilungsbewährung
Leiden 2: Morbus Parkinson ohne Ruhe- und Bewegungstremor
Leiden 3: Bluthochdruck und paroxysmales Vorhofflimmern
Stellungnahme zum Vorgutachten:
Leiden 1 bis 3 gleichbleibend, keine neuen Leiden erfasst
Nachuntersuchung ist keine erforderlich
Stellungnahme bezüglich Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel:
Es liegen keine Funktionsbeeinträchtigungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich einschränken. Die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke führt zwar zu einer Einschränkung der Gelenke, das objektivierbare Ausmaß des Defizits kann jedoch eine maßgebliche Erschwernis der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel nicht ausreichend begründen. Kurze Wegstrecken können allein ohne Unterbrechung, allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs, zurückgelegt werden. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke ausreichend ist und das sichere Ein- und Aussteigen gewährleistet ist, auch ist ausreichende Stand- und Gangsicherheit zu verzeichnen, die den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel ermöglicht. Im Bereich der oberen Extremitäten liegen keine relevanten Funktionseinschränkungen vor, das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten sind nicht eingeschränkt. Kraft und Koordination sind ebenfalls zufriedenstellend und stellen kein Hindernis dar. Art und Ausmaß allfälliger Schmerzzustände, die speziell mit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel einhergehen, können nur indirekt erfasst werden. Anhand des beobachteten Gangbildes, zwar etwas kleinschrittig, aber flüssig und sicher, und des aktuellen Untersuchungsergebnisses mit ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und in der Wirbelsäule, ergibt sich kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände, welche das Erreichen und Benützen öffentlicher Verkehrsmitte unmöglich bzw. unzumutbar machen.
..."
8. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.01.2018 wurden die Beschwerdeführerin und die belangte Behörde über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit eingeräumt, binnen drei Wochen eine Stellungnahme dazu abzugeben. Darüber hinaus wurde die Beschwerdeführerin dahingehend aufgeklärt, dass - sollte sie eine mündliche Verhandlung vor Gericht nicht ausdrücklich beantragen - das Bundesverwaltungsgericht in Aussicht nimmt, über die Beschwerde ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung aufgrund der Aktenlage zu entscheiden. Das Bundesverwaltungsgericht werde seine Entscheidung auf Basis der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordere.
9. Am 12.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Beschwerdeführerin vom 23.06.2018 ein, in dem sie ihr Beschwerdevorbringen wiederholte und einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.05.2018 vorlegte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin ist seit 28.11.2017 Inhaberin eines bis 31.07.2022 befristeten Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H.
Die Beschwerdeführerin brachte am 18.09.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO ein, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.Die Beschwerdeführerin brachte am 18.09.2017 bei der belangten Behörde einen Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO ein, welcher auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" gewertet wurde.
Bei der Beschwerdeführerin bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
1) Zustand nach Tumorentfernung mit Nachresektion bei Brustdrüsencarzinom rechts ohne Hinweis auf Fortschreiten der Erkrankung innerhalb der Heilungsbewährung;
2) Morbus Parkinson ohne Ruhe- und Bewegungstremor;
3) Bluthochdruck und paroxysmales Vorhofflimmern.
Hinsichtlich der bei der Beschwerdeführerin festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen im allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachten vom 23.01.2018 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt.
An den oberen und unteren Extremitäten bestehen keine erheblichen Funktionseinschränkungen: Die Beschwerdeführerin ist trotz geringgradiger Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke in der Lage, eine kurze Wegstrecke von 300 bis 400 Metern - allenfalls unter der Verwendung eines Gehbehelfs - zurückzulegen, Niveauunterschiede zu überwinden und in und aus einem öffentlichen Verkehrsmittel zu steigen. Das Gangbild ist kleinschrittig, aber flüssig und sicher. Auch liegt bei ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der unteren Extremitäten und in der Wirbelsäule kein Hinweis auf höhergradige Schmerzzustände vor.
Die Kraft und Koordination der oberen und unteren Extremitäten sind trotz des Morbus Parkinsons ohne Ruhe- und Bewegungstremor nicht erheblich beeinträchtigt, sodass ein sicheres Festhalten während des Transports gewährleistet ist. Bluthochdruck und paroxysmales Vorhofflimmern bewirken keine erheblichen Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit. Es bestehen keine Anhaltspunkte für eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit. Bei der Beschwerdeführerin liegen auch keine erheblichen Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten vor. Es besteht keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems.
Insgesamt spricht unter Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht nichts gegen die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Die Feststellungen zur Ausstellung eines Behindertenpasses sowie zum Zeitpunkt der Einbringung des Antrages und dessen Wertung ergeben sich aus dem Akteninhalt.
2.2. Die Feststellungen zu den bestehenden Leidenszuständen sowie zum Nichtvorliegen erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen gründen sich auf das allgemeinmedizinisches Sachverständigengutachten vom 23.01.2018, welches nach persönlicher Untersuchung der Beschwerdeführerin erging und mit dem erstellten Untersuchungsbefund übereinstimmt (diesbezüglich wird auch auf die auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen im Gutachten verwiesen).
Im Sachverständigenbeweis wurde auf die Art und Schwere der Leiden der Beschwerdeführerin sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Der Sachverständige legte unter Berücksichtigung der festgestellten Leidenszustände nachvollziehbar dar, warum der Beschwerdeführerin aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist.
Anhand der Art und Schwere der festgestellten Gesundheitsschädigungen konnten dem Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren und oberen Extremitäten, der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten und Funktionen sowie der körperlichen Belastbarkeit noch eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit oder eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems objektiviert werden. Bei ihren Einschätzungen konnte sich die Sachverständige insbesondere auf den von ihr erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes und die im Verwaltungsverfahren vorgelegten Befunde stützen.
Die Sachverständige begründet nachvollziehbar, dass keine Funktionsbeeinträchtigungen der unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränken, da die geringgradige Einschränkung der Beweglichkeit im Bereich beider Kniegelenke zwar zu einer Einschränkung der Gelenke führt; das objektivierbare Ausmaß des Defizits jedoch keine maßgebliche Erschwernis bei der Erreichbarkeit öffentlicher Verkehrsmittel begründen kann. Insofern können kurze Wegstrecken allein ohne Unterbrechung - allenfalls unter Verwendung eines Gehbehelfs - zurückgelegt werden; zumal die Beschwerdeführerin in der Beschwerde selbst angibt, Spaziergänge bis zu einer halben Stunde bewältigen zu können. Der Sachverständige führt schlüssig aus, dass das Gangbild sich im Rahmen der durchgeführten Untersuchung zwar kleinschrittig und mit vorgebeugtem Oberkörper diskret linkshinkend, jedoch insgesamt flüssig und sicher gestaltet und das Überwinden von Niveauunterschieden und insbesondere das sichere Ein- und Aussteigen bei ausreichender Beugefunktion im Bereich der Hüft-, Knie- und Sprunggelenke gegeben ist. Die von der Beschwerdeführerin ins Treffen geführten Schmerzzustände konnten von der Sachverständigen weder durch Befunde noch durch die klinische Untersuchung objektiviert werden.
Im Bereich der oberen Extremitäten liegen trotz Morbus Parkinson ohne Ruhe- und Haltetremor keine erheblichen Funktionseinschränkungen vor, da das Erreichen von Haltegriffen und das Festhalten nicht eingeschränkt und die Kraft und Koordination der oberen Extremitäten zufriedenstellend sind.
Trotz Bluthochdruck und paroxysmalen Vorhofflimmern liegen keine Anhaltspunkte für eine erhebliche Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit vor.
Ein Beschwerdevorbringen, das geeignet wäre, die im Rahmen der persönlichen Untersuchung durch die Sachverständige getroffenen Einschätzungen zu entkräften, wurde nicht erstattet. Die Beschwerdeführerin, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffene Einschätzung der Sachverständigen zu entkräften, ist dem Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Sie hat sich im Rahmen des Parteiengehörs auch nicht mehr dazu geäußert.
Die Beschwerdeführerin hat am 12.07.2018 einen Befund eines Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 25.05.2018 nachgereicht, der somit erst nach der Begutachtung vorlagen. Auf diesen war wegen der im Bundesbehindertengesetz geltenden Neuerungsbeschränkung (s. Näheres dazu in den rechtlichen Erwägungen) jedoch nicht mehr einzugehen.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 23.01.2018. Dieses wird daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zugrunde gelegt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 45 Abs. 3 und 4 BBG.3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung eines fachkundigen Laienrichters ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 45, Absatz 3 und 4 BBG.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.2. Zur Wertung des Antrags vom 18.09.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.3.2. Zur Wertung des Antrags vom 18.09.2017 auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass ist zunächst auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen.
Demnach ist bei der Beurteilung von Parteienanbringen grundsätzlich das erkennbare oder zu erschließende Ziel des Parteischrittes maßgebend und es kommt darauf an, wie die Erklärung unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der vorliegenden Aktenlage objektiv verstanden werden muss, wobei Parteienerklärungen im Zweifel nicht so auszulegen sind, dass ein von vornherein aussichtsloses Rechtsschutzbegehren unterstellt wird (VwGH 24.07.2008, 2008/07/0060 mwH).
Dabei sind Parteienerklärungen im Zweifel so auszulegen, dass die sie abgebende Partei nicht um ihren Rechtsschutz gebracht wird (VwGH 19.05.1994, 92/07/0070), und es ist der Behörde nicht gestattet, einem unklaren Antrag von vornherein einen für den Antragsteller ungünstigen Inhalt zu unterstellen (VwGH 16.12.1992, 89/12/0146). In einem solchen Fall hat die Behörde vielmehr von Amts wegen den wahren Willen der Partei und damit den Gegenstand des Anbringens von Amts wegen zu ermitteln und klarzustellen (VwGH 27.07.1994, 90/10/0046).
Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 18.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß § 29b StVO eingebracht.Im vorliegenden Fall wurde von der Beschwerdeführerin am 18.09.2017 ein Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO eingebracht.
Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis (vgl. dazu Punkt I.1.).Dieses Anbringen wurde von der belangten Behörde - wie sich zweifelsfrei aus dem angefochtenen Bescheid ergibt - auch als Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass gewertet. Im Übrigen findet sich diesbezüglich im Antragsformular ein ausdrücklicher Hinweis vergleiche dazu Punkt römisch eins.1.).
Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach § 29b Abs. 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.Nach Ansicht des erkennenden Gerichtes wurde die Beurteilung des Parteienanbringens seitens der belangten Behörde schon deshalb in nachvollziehbarer Weise vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin mit ihrer Eingabe erkennbar das Ziel verfolgt hat, letztlich in den Genuss der Berechtigungen nach Paragraph 29 b, Absatz 2 bis 4 StVO zu kommen. Angesichts des Umstandes, dass dies ausschließlich Inhabern eines Behindertenpasses nach dem Bundesbehindertengesetz möglich ist, die bereits über die Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" verfügen, wurde das Anbringen seitens der belangten Behörde im Lichte einer rechtsschutzfreundlichen und für das Ziel der Beschwerdeführerin günstigen Weise ausgelegt.
Die Beschwerdeführerin ist der Wertung ihres Anbringens - ausweislich des Verwaltungsaktes - weder im vorangegangenen Verwaltungsverfahren noch im Rahmen der Beschwerde entgegengetreten.
Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 18.09.2017 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO gerichtet war.Die Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass das Anbringen der Beschwerdeführerin vom 18.09.2017 auf die Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass und letztlich auf die Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO gerichtet war.
Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach § 29b StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.Ausgehend von dieser Wertung des Anbringens durch die belangte Behörde ist aus Sicht des erkennenden Gerichtes allerdings nicht nachvollziehbar, dass über den Antrag auf Ausstellung eines Parkausweises nach Paragraph 29 b, StVO nicht (auch) - entweder im Rahmen eines gesonderten Bescheides oder im Wege eines zusätzlichen Spruchpunktes im angefochtenen Bescheid - abgesprochen wurde.
3.2.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten auszugsweise:
"§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.
(...)"
"§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluß der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.
(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.
(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.
(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.
(...)"
"§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, BGBl. I Nr. 33/2013, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden.""§ 46. Die Beschwerdefrist beträgt abweichend von den Vorschriften des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, sechs Wochen. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung beträgt zwölf Wochen. In Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen neue Tatsachen und Beweismittel nicht vorgebracht werden."
"§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach § 40 auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen.""§ 47. Der Bundesminister für Arbeit und Soziales ist ermächtigt, mit Verordnung die näheren Bestimmungen über den nach Paragraph 40, auszustellenden Behindertenpaß und damit verbundene Berechtigungen festzusetzen."
3.2.2. Die in Ausübung der Ermächtigung des § 47 BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, BGBl. II Nr. 495/2013, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, BGBl. II Nr. 263/2016, novelliert. § 1 dieser Verordnung lautet auszugsweise:3.2.2. Die in Ausübung der Ermächtigung des Paragraph 47, BBG erlassene Verordnung des Bundesministers für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 495 aus 2013,, ist am 01.01.2014 in Kraft getreten und wurde mit 22.09.2016, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 263 aus 2016,, novelliert. Paragraph eins, dieser Verordnung lautet auszugsweise:
"§ 1. ...
(4) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist jedenfalls einzutragen:
...
3. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das 36. Lebensmonat vollendet ist und
vorliegen.
(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.(5) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktionsbeeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
..."
3.3.1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des § 1 Abs. 4 Z 3 (vormals: § 1 Abs. 2 Z 3) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:3.3.1. In den Erläuterungen zur Stammfassung der Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen wird hinsichtlich der hier maßgeblichen Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer 3, (vormals: Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3,) - soweit relevant - insbesondere Folgendes ausgeführt:
"Zu § 1 Abs. 2 Z 3:"Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3 :
Mit der vo