Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2165870-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 31.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Baghlan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von 2004 bis 2015 habe er die Schule besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden im Herkunftsstaat leben. Seine Mutter sei Lehrerin und versorge die Familie. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Es gebe Bombenanschläge und Selbstmordattentate. Er werde von den Taliban bedroht. Es gebe keine Freiheit in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe weiter die Schule besuchen wollen. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschieden.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 01.11.2015 gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken mit sunnitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Baghlan geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Von 2004 bis 2015 habe er die Schule besucht. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Seine Eltern und Geschwister würden im Herkunftsstaat leben. Seine Mutter sei Lehrerin und versorge die Familie. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass in Afghanistan Krieg herrsche. Es gebe Bombenanschläge und Selbstmordattentate. Er werde von den Taliban bedroht. Es gebe keine Freiheit in Afghanistan. Der Beschwerdeführer habe weiter die Schule besuchen wollen. Da ihm dies nicht möglich gewesen sei, habe er sich zur Flucht entschieden.
2. Anlässlich der am 15.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Stadt XXXX ). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Familie, mit der er selten telefoniere, würde nach wie vor in der Heimatprovinz leben. In Afghanistan habe er elf Jahre die Schule besucht. Für kurze Zeit habe er in einer Apotheke gearbeitet.2. Anlässlich der am 15.02.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Stadt römisch 40 ). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Seine Familie, mit der er selten telefoniere, würde nach wie vor in der Heimatprovinz leben. In Afghanistan habe er elf Jahre die Schule besucht. Für kurze Zeit habe er in einer Apotheke gearbeitet.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie kurz vor seiner Ausreise einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, weil die Familienmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten von den Taliban als Spione der Regierung angesehen worden seien. Sein Vater XXXX sei als Sozialarbeiter beim Bildungsministerium tätig. Seine Mutter XXXX sei Lehrerin. Sein älterer Bruder XXXX arbeite als Staatsanwalt in der Provinz Parwan. Seine Familie sei in Gefahr, könne sich aber eine Ausreise nicht leisten, weshalb zunächst nur der Beschwerdeführer ausgereist sei, um die Familie nachzuholen. Die Cousinen seiner Mutter seien im Parlament tätig; XXXX sei Abgeordnete im Parlament in Kabul, XXXX sei Vertreterin in der Provinz Baghlan. Sein Onkel XXXX sei als Bodyguard von XXXX tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit Erhalt des Drohbriefes die Schule nicht mehr besuchen und nicht mehr hinausgehen können. Die Familie habe wegen des Drohbriefes Anzeige bei der Polizei erstattet; diese habe ihnen jedoch nicht helfen können. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage schlecht. Er fürchte sich vor den Taliban und den Daesh. In XXXX seien Angehörige des XXXX -Stammes von Taliban getötet worden.Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass seine Familie kurz vor seiner Ausreise einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, weil die Familienmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten von den Taliban als Spione der Regierung angesehen worden seien. Sein Vater römisch 40 sei als Sozialarbeiter beim Bildungsministerium tätig. Seine Mutter römisch 40 sei Lehrerin. Sein älterer Bruder römisch 40 arbeite als Staatsanwalt in der Provinz Parwan. Seine Familie sei in Gefahr, könne sich aber eine Ausreise nicht leisten, weshalb zunächst nur der Beschwerdeführer ausgereist sei, um die Familie nachzuholen. Die Cousinen seiner Mutter seien im Parlament tätig; römisch 40 sei Abgeordnete im Parlament in Kabul, römisch 40 sei Vertreterin in der Provinz Baghlan. Sein Onkel römisch 40 sei als Bodyguard von römisch 40 tätig gewesen. Der Beschwerdeführer habe seit Erhalt des Drohbriefes die Schule nicht mehr besuchen und nicht mehr hinausgehen können. Die Familie habe wegen des Drohbriefes Anzeige bei der Polizei erstattet; diese habe ihnen jedoch nicht helfen können. Auch in Kabul sei die Sicherheitslage schlecht. Er fürchte sich vor den Taliban und den Daesh. In römisch 40 seien Angehörige des römisch 40 -Stammes von Taliban getötet worden.
Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich, Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit seiner Eltern und seines Bruders, eine Bestätigung über seinen Schulbesuch in Afghanistan sowie einen (Droh-)Brief und einen Bericht eines Vertreters der Stadt XXXX in Vorlage.Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich, Unterlagen betreffend die berufliche Tätigkeit seiner Eltern und seines Bruders, eine Bestätigung über seinen Schulbesuch in Afghanistan sowie einen (Droh-)Brief und einen Bericht eines Vertreters der Stadt römisch 40 in Vorlage.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 11.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 31.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie zu den Aufenthaltsorten und Berufen seiner Familienangehörigen würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesund sei.
Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden vom BFA hingegen für nicht glaubhaft befunden. Eine Bedrohung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei schon deshalb nicht schlüssig, weil sich diese noch immer in Baghlan bzw. Parwan aufhalten würden und dort beruflich tätig seien. Dass gerade der Beschwerdeführer, der als Schüler nicht als vulnerabel anzusehen sei, wegen eines Drohbriefes ausreisen habe müssen, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders ausschlaggebend für die Bedrohung gewesen sein soll. Eine Verfolgung in Kabul sei auszuschließen, weil dort keine Meldepflicht bestehe. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "wöchentlichen Bericht" eines Vertreters der Stadt XXXX zufolge sei die ganze Familie am 28.05.1394 (= 19.08.2015) von dem genannten Ort geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass seine Familie nach wie vor in Baghlan aufhältig sei. Zudem sei auch der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 ausgereist. Dass die Familie nur unter Einschränkungen weiter dort leben könne, sei nicht glaubhaft, weil die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor ihre Berufe ausüben würden. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.Die Fluchtgründe des Beschwerdeführers wurden vom BFA hingegen für nicht glaubhaft befunden. Eine Bedrohung der Familienangehörigen des Beschwerdeführers sei schon deshalb nicht schlüssig, weil sich diese noch immer in Baghlan bzw. Parwan aufhalten würden und dort beruflich tätig seien. Dass gerade der Beschwerdeführer, der als Schüler nicht als vulnerabel anzusehen sei, wegen eines Drohbriefes ausreisen habe müssen, sei nicht nachvollziehbar, zumal die Tätigkeit seines Vaters und seines Bruders ausschlaggebend für die Bedrohung gewesen sein soll. Eine Verfolgung in Kabul sei auszuschließen, weil dort keine Meldepflicht bestehe. Dem vom Beschwerdeführer vorgelegten "wöchentlichen Bericht" eines Vertreters der Stadt römisch 40 zufolge sei die ganze Familie am 28.05.1394 (= 19.08.2015) von dem genannten Ort geflüchtet. Der Beschwerdeführer habe hingegen angegeben, dass seine Familie nach wie vor in Baghlan aufhältig sei. Zudem sei auch der Beschwerdeführer erst im Oktober 2015 ausgereist. Dass die Familie nur unter Einschränkungen weiter dort leben könne, sei nicht glaubhaft, weil die Eltern des Beschwerdeführers nach wie vor ihre Berufe ausüben würden. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul oder Parwan - vor. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe, zumal er sowohl in Kabul als auch in Parwan Verwandte habe, die ihn unterstützen könnten.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo auch seine Familie lebe.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass es die belangte Behörde unterlassen habe, sich mit dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers, welches aufrechterhalten wurde, sachgerecht auseinanderzusetzen und ein adäquates Ermittlungsverfahren durchzuführen.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung aufzuheben.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 28.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 03.05.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das BFA ist unentschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dazu im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. Der Beschwerdeführer brachte überdies weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
7. Am 04.05.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 15.05.2017 über den Rücktritt von der Verfolgung wegen des Vergehens nach § 83 StGB nach außergerichtlichem Tatausgleich gemäß § 204 Abs. 1 StPO nachgereicht.7. Am 04.05.2018 wurde seitens des Beschwerdeführers eine Verständigung der Staatsanwaltschaft Salzburg vom 15.05.2017 über den Rücktritt von der Verfolgung wegen des Vergehens nach Paragraph 83, StGB nach außergerichtlichem Tatausgleich gemäß Paragraph 204, Absatz eins, StPO nachgereicht.
8. Am 24.07.2018 langte eine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers zu dem ihm vom Bundesverwaltungsgericht zur Verfügung gestellten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan (Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018) ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX , ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz Baghlan, Distrikt XXXX , Stadt XXXX geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Baghlan, Distrikt römisch 40 , Stadt römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Im Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.
Der Beschwerdeführer stellte am 31.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass seine Familie kurz vor seiner Ausreise einen Drohbrief der Taliban erhalten habe, weil die Familienmitglieder aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten (Vater: Sozialarbeiter beim Bildungsministerium, Mutter: Lehrerin, älterer Bruder: Staatsanwalt) von den Taliban als Spione der Regierung angesehen worden seien. Der Beschwerdeführer habe seit Erhalt des Drohbriefes die Schule nicht mehr besuchen und nicht mehr hinausgehen können.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte bzw. ergänzte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:
"In Afghanistan gibt es keine Sicherheit, überall Bomben. Da meine Familie immer mit der Regierung zusammengearbeitet hat, habe ich einen Drohbrief der Taliban erhalten. Sie haben mich bedroht, ich soll entweder mit ihnen zusammenarbeiten oder ich werde getötet. Ich habe viele Pläne für meine Zukunft gehabt. Ich wollte die Schule immer positiv abschließen, doch aufgrund der Bedrohungen konnte ich die Schule nicht abschließen. Die Lage hat sich immer mehr verschlechtert. Ich habe immer befürchtet, dass etwas passiert. Das Leben ist zu einem Gefängnis geworden. Dann habe ich gesehen, dass das Leben dort keinen Sinn mehr hat und habe Afghanistan verlassen, ich bin froh darüber. In Afghanistan haben die Jugendlichen keine Rechte, es passiert viel Schreckliches z.B. Vergewaltigung. Jetzt kann ich auch nicht mehr zurück. Ich habe dort niemanden und die Sicherheitslage ist sehr schlecht. Ich fühle mich in Österreich sehr wohl und bin in Sicherheit. Hier hat jede Person ihre Freiheiten, bezogen auf die Kleidung. Wenn ich jetzt nach Afghanistan zurückkehre, würden sie mich nicht mehr akzeptieren. Ich habe viel von Österreich übernommen, betreffend die Freiheiten. Ich bin sicher, wenn ich nach Afghanistan zurückkehre, bin ich dort nicht sicher. Die Gesellschaft würde mich nicht akzeptieren. Meine gesamte Familie hat Afghanistan verlassen und lebt nun im Iran. Es ist unmöglich zurückzukehren."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten vorgelegt, in der u.a. ausgeführt wurde, dass dem Beschwerdeführer als "Taliban-Gegner" vorgeworfen werde, "vom Glauben abgefallen zu sein, gerade in Hinblick auf die auch gegen ihn und seine Familie verübten Gewalttaten", sowie wegen seiner "verwestlichten Lebenseinstellung, die er sich in den Jahren seines Aufenthaltes hier angeeignet hat und die der konventionellen streng-islamischen Gesellschaftsordnung in Afghanistan widerspricht." Auch in der im Anschluss an die mündliche Verhandlung vorgelegten Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den ihm ergänzend übermittelten Länderinformationen führte er seine "verwestlichte Lebenseinstellung" ins Treffen.
Zu den geltend gemachten - vom Bundesverwaltungsgericht für nicht glaubhaft befundenen - Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung - etwa durch Taliban - ausgesetzt war oder dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass die Taliban dem Beschwerdeführer bzw. dessen Familie einen Drohbrief geschickt haben, weil sie die Familienangehörigen aufgrund der Tätigkeit des Vaters als Sozialarbeiter beim Bildungsministerium, der Tätigkeit der Mutter als Lehrerin und der Tätigkeit des älteren Bruders als Staatsanwalt für Spione der Regierung hielten. Ebenso wenig wollten Taliban den Beschwerdeführer (zwangsweise) rekrutieren.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.
Die Familie des Beschwerdeführers war und ist in Afghanistan keinen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Tadschiken), seiner Religion (sunnitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit Oktober 2015 in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er ist weder vom islamischen Glauben abgefallen noch hat er eine "verwestlichte" Lebenseinstel