Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W193 2140727-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zl. 1067899701-150482504, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Michaela RUSSEGGER-REISENBERGER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Mag. Robert Bitsche, Rechtsanwalt in 1050 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.11.2016, Zl. 1067899701-150482504, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2015 gab der BF an, dass er Paschtune und Moslem sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus XXXX , wo er die Schule neun Jahre besucht habe. Er habe die Flucht angetreten, weil er für zwei Kommandanten, XXXX , gearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Außerdem habe er gemeinsam mit seinem Bruder XXXX den gemeinsamen Schwager erschossen und dessen Bruder verletzt, da ersterer zuvor im Streit die Schwester des BF enthauptet habe. Sein Bruder sei von der Polizei verhaftet worden.römisch eins.2. Bei der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 11.05.2015 gab der BF an, dass er Paschtune und Moslem sei. Er sei afghanischer Staatsangehöriger und stamme aus römisch 40 , wo er die Schule neun Jahre besucht habe. Er habe die Flucht angetreten, weil er für zwei Kommandanten, römisch 40 , gearbeitet habe und deshalb von den Taliban bedroht worden sei. Außerdem habe er gemeinsam mit seinem Bruder römisch 40 den gemeinsamen Schwager erschossen und dessen Bruder verletzt, da ersterer zuvor im Streit die Schwester des BF enthauptet habe. Sein Bruder sei von der Polizei verhaftet worden.
I.3. Am 03.11.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, bereits als Kind für vier Jahre in Pakistan gelebt zu haben. In Afghanistan hab er in der XXXX , gelebt zu haben. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und habe danach für zwei bis drei Jahre als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und seine Frau lebten in Afghanistan von den Grundstücken und den Tieren, die die Familie besitze. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil er als Dorfpolizist und als Schreibkraft für den Bürgermeister für die Regierung gearbeitet habe, die dadurch verstärkt worden seien, dass seine Schwester einen Verwandten mit Talibanhintergrund geheiratet habe. Der Bruder ihres Mannes habe ihr als seiner Schwägerin die Haare abgeschnitten, weil sie sich angeblich zu freizügig präsentiert habe. Sein Bruder XXXX habe den Mann seiner Schwester, mithin seinen Schwager, mit der Tat dessen Bruders konfrontiert. Im Zuge der Auseinandersetzung sei seinem Bruder in den Fuß geschossen worden, worauf sein Bruder seinen Schwager erschossen habe. Daraufhin sei seine Schwester, die mit dem Getöteten verheiratet gewesen sei, von ihrer Schwiegerfamilie getötet worden. Die Schwiegerfamilie habe Anzeige bei den Taliban erstattet und habe angegeben, dass er selbst - nicht sein Bruder, wie tatsächlich richtig - den Schwager erschossen habe. Die Taliban hätten ihn nach XXXX zitiert, woraufhin er selbst, nach Beratung mit seiner Mutter und seinem Onkel, geflüchtet sei. Sein Bruder sei zu diesem Zeitpunkt bereits vom Staat verhaftet worden.römisch eins.3. Am 03.11.2016 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Paschtu niederschriftlich einvernommen und gab dabei an, bereits als Kind für vier Jahre in Pakistan gelebt zu haben. In Afghanistan hab er in der römisch 40 , gelebt zu haben. Er habe neun Jahre lang die Grundschule besucht und habe danach für zwei bis drei Jahre als Landwirt gearbeitet. Seine Mutter und seine Frau lebten in Afghanistan von den Grundstücken und den Tieren, die die Familie besitze. Er habe Probleme mit den Taliban gehabt, weil er als Dorfpolizist und als Schreibkraft für den Bürgermeister für die Regierung gearbeitet habe, die dadurch verstärkt worden seien, dass seine Schwester einen Verwandten mit Talibanhintergrund geheiratet habe. Der Bruder ihres Mannes habe ihr als seiner Schwägerin die Haare abgeschnitten, weil sie sich angeblich zu freizügig präsentiert habe. Sein Bruder römisch 40 habe den Mann seiner Schwester, mithin seinen Schwager, mit der Tat dessen Bruders konfrontiert. Im Zuge der Auseinandersetzung sei seinem Bruder in den Fuß geschossen worden, worauf sein Bruder seinen Schwager erschossen habe. Daraufhin sei seine Schwester, die mit dem Getöteten verheiratet gewesen sei, von ihrer Schwiegerfamilie getötet worden. Die Schwiegerfamilie habe Anzeige bei den Taliban erstattet und habe angegeben, dass er selbst - nicht sein Bruder, wie tatsächlich richtig - den Schwager erschossen habe. Die Taliban hätten ihn nach römisch 40 zitiert, woraufhin er selbst, nach Beratung mit seiner Mutter und seinem Onkel, geflüchtet sei. Sein Bruder sei zu diesem Zeitpunkt bereits vom Staat verhaftet worden.
I.4. Mit Bescheid vom 06.11.2016, Zl. 1067899701-150482504, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.).römisch eins.4. Mit Bescheid vom 06.11.2016, Zl. 1067899701-150482504, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG setzte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem BF eine zweiwöchige Frist ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für seine freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.).
I.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 06.11.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 22.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF,römisch eins.5. Gegen den angeführten Bescheid vom 06.11.2016 erhob der BF mit Schreiben vom 22.11.2016 wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von wesentlichen Verfahrensvorschriften, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Infolge beantragte der BF,
1. die Behebung des Bescheides zur Gänze und die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten bzw. subsidiär Schutzberechtigten;
2. allenfalls den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Erlassung an die erste Instanz zurückzuverweisen,
3. die Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben
4. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die eingebrachte Beschwerde samt dazugehörigen Verwaltungsakten.
I.6. An der am 04.06.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.römisch eins.6. An der am 04.06.2018 durch das Bundesverwaltungsgericht durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung nahm der BF teil. Auch der im Spruch genannte bevollmächtigte Vertreter nahm an der Verhandlung teil. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verzichtete bereits mit Schreiben zur Beschwerdevorlage auf die Teilnahme an der Verhandlung.