TE Vwgh Beschluss 1971/7/7 2099/70

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.07.1971
beobachten
merken

Index

50/01 Gewerbeordnung;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GelVerkG §2 Abs1;
GewO 1859 §132 lita;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2100/70

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch. den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Strau und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Skorjanec, Kobzina und Dr. Hrdlicka als Richter, im Beisein des Schriftführers Landesregierungsoberkommissär Dr. Arnberger, über die Beschwerden des JB in H, vertreten durch Dr. Gottfried Wagner, Rechtsanwalt in Linz, Graben 34/11, gegen die Bescheide des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung (mittelbare Bundesverwaltung) 1. vom 24. Juli 1970, Zl. VerkR-34380/3-1970, und 2. vom 12. August 1970, Zl. VerkR-34380/4-1970, beide betreffend Verhängung von Geldstrafen wegen Übertretung der Gewerbeordnung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 780,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Bezirkshauptmannschaft Rohrbach sprach mit dem Straferkenntnis vom 2. Juli 1970 den Beschwerdeführer einer Verwaltungsübertretung nach dem § 2 Abs. 1 des Gelegenheitsverkehrs-Gesetzes, BGBl. Nr. 85/1952, schuldig und verhängte über ihn gemäß dem § 131 Abs. 1 lit. b GewO eine Geldstrafe von S 1.000,-- (Ersatzarreststrafe 20 Tage), weil der Beschwerdeführer in der Zeit vom 9. Dezember 1969 bis 10. Februar 1970 mit seinem Personenkraftwagen jeden Montag sechs namentlich bezeichnete Personen von H nach L und jeden Freitag wieder zurück mit der Absicht befördert habe, hiebei einen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, ohne die hiefür erforderliche Konzession zu besitzen. Mit dem Straferkenntnis vom 24. Juli 1970 sprach die Bezirkshauptmannschaft den Beschwerdeführer der gleichen Verwaltungsübertretung schuldig, jedoch begangen in der Zeit vom 11. Februar bis 3. März 1970; die Geldstrafe wurde nun mit S 2.000,--, die Ersatzarreststrafe mit 40 Tagen, bemessen.

Den gegen diese Straferkenntnisse erhobenen Berufungen des Beschwerdeführers wurde mit den nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen, namens des Landeshauptmannes erlassenen Bescheiden des Amtes der Oberösterreichischen Landesregierung vom 24. Juli 1970 bzw. vom 12. August 1970 nicht Folge gegeben. Die Berufungsbehörde stellte in beiden Bescheiden fest, daß der Beschwerdeführer zwar für die Fahrt nichts verlangt habe, die als Zeugen vernommenen (schon erwähnten) Personen aber angegeben hätten, dem Beschwerdeführer je Fahrt Beträge zwischen 10,-- und 25,-- S zu zahlen, sodaß der Beschwerdeführer je Fahrt S 95,-- bekomme. Die Wegstrecke betrage ca. 55 km, die Selbstkosten der Fahrt betrügen daher höchstens 25,-- bis 30,-- S und selbst dann, so wurde angenommen, wenn man noch einen kleinen Betrag für die stärkere Abnutzung und die Haltung des Fahrzeuges dazuzähle, bleibe dem Beschwerdeführer ein überwiegender Teil des erhaltenen Betrages als reiner Gewinn. Unter Berufung auf die ständige Rechtsprechung. des Verwaltungsgerichtshofes vertrat die Behörde die Auffassung, daß Gewinnabsicht dann gegeben sei, wenn das Entgelt den Ersatz der anteiligen Betriebskosten übersteige.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen die Berufungsbescheide gerichteten beiden Beschwerden erwogen:

Der Beschwerdeführer macht in beiden Beschwerdefällen inhaltliche Rechtswidrigkeit des jeweils angefochtenen Bescheides und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Gleichlautend wird in beiden Beschwerden ausgeführt, daß in den angefochtenen Bescheiden eine Wegstrecke von 55 km zugrunde gelegt worden sei, doch betrage die Fahrtstrecke H - L und zurück 125 km, zumal auch nicht am Ortsrand gehalten, sondern die Fahrt im Ortsbereich bis zum Bestimmungsort fortgesetzt werde; die belangte Behörde habe nicht berücksichtigt, daß die Aussagen der vernommenen Auskunftspersonen so zu verstehen seien, daß die Trinkgelder Hin- und Rückfahrt umfaßten.

Nach der Lage der Akten des Verwaltungsverfahrens hatten die in den Straferkenntnissen der Bezirkshauptmannschaft namentlich bezeichneten Personen als Zeugen am 7., 14. und 21. März bzw. am 4. April 1970 angegeben, bestimmte Beträge fallweise pro Fahrt oder für jede Fahrt bezahlt zu haben. Der Beschwerdeführer wurde in beiden Strafverfahren am 22. Mai 1970 zu Handen seines Rechtsvertreters verständigt, daß er binnen zwei Wochen vom Ergebnis der Beweisaufnahme durch Akteneinsicht Kenntnis nehmen und dazu Stellung nehmen könne. In diesbezüglichen Schriftsätzen vom 12. Mai und vom 26. Juni 1970 sprach der Beschwerdeführer aber nur von fallweisen, geringfügigen Trinkgeldern, die er erhalten habe bzw. von gelegentlichen und unregelmäßigen Trinkgeldern. Auch in den Berufungen des Beschwerdeführers war nur von gelegentlichen, unregelmäßigen und geringfügigen Trinkgeldern die Rede. Wenn die belangte Behörde bei dieser Sachlage aus den Aussagen der Zeugen feststellte, daß dem Beschwerdeführer pro Fahrt bei einer Wegstrecke von 55 km, also für die einfache Fahrt, bestimmte Beträge gegeben worden seien, die pro Fahrt insgesamt zumindest S 95,-- ausgemacht hätten, dann liegt darin das Ergebnis ihrer Beweiswürdigung. Der Verwaltungsgerichtshof erkennt nach dem wiedergegebenen Inhalt der Zeugenaussagen allein auf Grund der Behauptung des Beschwerdeführers, die Zeugenaussagen seien anders zu verstehen, die Beweiswürdigung nicht als unschlüssig. Selbst wenn die Wegstrecke für die Fahrt in der einen Richtung nicht 55, sondern 125 : 2 = 62,5 km betragen hätte, wäre daraus für den Standpunkt des Beschwerdeführers deshalb nichts zu gewinnen, weil die belangte Behörde die Selbstkosten des Beschwerdeführers je einfache Fahrt mit dem Rahmenbetrag von 25,-- bis 30,-- S annahm, was die geringfügige Differenz von 7,5 km offensichtlich deckt. Der Beschwerdeführer hält allerdings die Annahme dieser Selbstkosten für unrichtig, denn diese entsprächen nur einem Kilometersatz von 0,50 S, während sie nach Veröffentlichungen des ÖAMTC zumindest S 2,-- je km betrügen. Abgesehen davon, daß die Rechnung des Beschwerdeführers bei der zutreffend angenommenen Wegstrecke von 55 km nicht stimmt (95 : 55 = rund 1,7), läßt der Beschwerdeführer auch außer Betracht, daß bei einem Kilometergeld der von ihm angenommenen Höhe seine eigene Beförderung zumindest zu einem größeren Teil miterfaßt wäre, was wiederum einen Ertrag und damit im gegebenen Zusammenhang Gewinnabsicht erwiese. Damit kann aber der Beschwerdeführer mit seiner Meinung, daß Gewinnabsicht mehr als bloße Kostendeckung heiße, schon vom Tatsächlichen her nicht durchdringen. Konnte die belangte Behörde sonach unbedenklich annehmen, daß der Beschwerdeführer durch viele Wochen hindurch je Fahrt mindestens S 95,-- erhalte hatte, dann hätte sie auch, entgegen der in der Beschwerde vertretenen Ansicht, keinen zureichenden Grund zu der im übrigen im gegebenen Zusammenhang nicht relevanten Annahme gehabt, der Beschwerdeführer habe bei Antritt der Fahrt nicht erwarten können, Trinkgelder in der in Rede stehenden Höhe zu erhalten.

Der Beschwerdeführer meint schließlich, die belangte Behörde hätte, wenn die Frage der Angemessenheit des Entgeltes und die Frage, ob dieses kostendeckend sei, von Bedeutung habe sein sollen, klären müssen, welche effektiven Kosten er für den Betrieb des Fahrzeuges je km habe. Er hatte jedoch in seinen Berufungen ausdrücklich auf den geringfügigen Kraftstoffmehrverbrauch für die Beförderung weiterer Personen und die geringfügige Mehrabnützung des Fahrzeuges hingewiesen. Bei einem solchen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers in den Verwaltungsverfahren findet der Verwaltungsgerichtshof nicht, daß der Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt ergänzungsbedürftig geblieben sei. War mithin auf Grund eines mängelfreien Verfahrens mit Recht Gewinnabsicht anzunehmen, dann erweist sich auch die Rechtsrüge einer unzutreffenden Annahme der Gewerbsmäßigkeit als nicht stichhältig, denn das Vorliegen der anderen Merkmale der Gewerbsmäßigkeit wird in den Beschwerden nicht in Abrede gestellt.

Die sonach unbegründeten Beschwerden waren gemäß dem § 42 Abs. 1 VwGG 1965 abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG 1965 in Verbindung mit den Bestimmungen der Verordnung vom 4. Jänner 1965, BGBl. Nr. 4.

Wien, am 7. Juli 1971

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1971:1970002099.X00

Im RIS seit

10.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten