TE Vwgh Beschluss 2018/5/30 Ra 2018/13/0006

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Veröffentlicht am 30.05.2018
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

VwGG §30 Abs3;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der A Ges.m.b.H. Ltd (vormals: T Ges.m.b.H. Ltd), vertreten durch Dr. Andreas Huber, Rechtsanwalt in 1090 Wien, Liechtensteinstraße 12/2/10, der gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichts vom 22. November 2017, Zl. RV/7106143/2015, betreffend Umsatzsteuer 2011 bis 2013, Körperschaftsteuer 2011 und 2012, Haftung für Kapitalertragsteuer 2011 und 2012, erhobenen Revision die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 3 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

1 Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat bis zur Vorlage der Revision das Verwaltungsgericht, ab Vorlage der Revision der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Revisionswerbers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interesse entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Revisionswerber ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

2 Nach § 30 Abs. 3 VwGG kann der Verwaltungsgerichtshof ab Vorlage der Revision Beschlüsse gemäß Abs. 2 von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei aufheben oder abändern, wenn er die Voraussetzungen der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung anders beurteilt oder wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Revision maßgebend waren, wesentlich geändert haben.

3 Die Unverhältnismäßigkeit des Nachteils aus der Verpflichtung zu einer Geldleistung ist nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg 10.381/A) schon im Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch zahlenmäßige Angaben über die gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu konkretisieren. Erst die ausreichende und zudem glaubhaft dargetane Konkretisierung ermöglicht die vom Gesetz gebotene Interessenabwägung.

4 Im Falle eines Antrages nach § 30 Abs. 3 VwGG ist - wenn eine wesentliche Änderung der für die Entscheidung über den Antrag auf aufschiebende Wirkung maßgeblichen Voraussetzungen nicht behauptet wird - grundsätzlich nur die Begründung des ursprünglichen Antrages maßgeblich. Das Verfahren nach § 30 Abs. 3 VwGG dient nicht dazu, dem Antragsteller eine "Nachbegründung" seines Antrages zu erlauben; vielmehr soll es einerseits eine Überprüfung der Entscheidung des Verwaltungsgerichtes auf Basis der diesem bereits vorliegenden Entscheidungsgrundlagen und andererseits die Berücksichtigung von wesentlichen Änderungen, die auch die Stellung eines neuen Antrages rechtfertigen würden, ermöglichen (vgl. etwa den Beschluss VwGH 3.5.2017, Ra 2017/13/0012, mwN).

5 Im vorliegenden Fall wurde in einem gleichzeitig mit der Revision eingebrachten Schriftsatz die aufschiebende Wirkung mit der Begründung beantragt, die Revisionswerberin müsste zur Begleichung der - strittigen - Abgabenforderung einen Kredit aufnehmen, der auf einer im Eigentum der Revisionswerberin befindlichen Liegenschaft besichert werden müsste. Der Kredit und die Besicherung seien mit erheblichen Kosten verbunden, die im Fall des Obsiegens der Revisionswerberin nicht ersetzt würden.

6 Das Bundesfinanzgericht gab diesem Antrag mit Beschluss vom 10. Jänner 2018 nicht statt und begründete dies - unter Verweis auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH 21.8.2015, Ra 2015/15/0049) - damit, dass das Vorbringen der Revisionswerberin einen unverhältnismäßigen Nachteil nicht begründen könne.

7 Im nunmehrigen Antrag auf aufschiebende Wirkung macht die Revisionswerberin geltend, sie betreibe ein "Hausbetreuungsunternehmen". Zu ihren Auftragnehmern zählten überwiegend staatliche Unternehmen und Gebietskörperschaften, die Auftragsvergabe erfolge mittels Ausschreibung. Zwingendes Qualifikationskriterium der an den Vergabeverfahren teilnehmenden Unternehmen sei deren ausreichende Bonitäts-Einstufung durch Gläubigerschutzverbände. Der gegen das angefochtene Erkenntnis erhobenen außerordentlichen Revision sei keine aufschiebende Wirkung zuerkannt worden; das Erkenntnis (das Abgaben über insgesamt ca. 280.000 EUR betreffe) sei vollstreckbar. Damit scheine auch die Abgabenschuld auf dem Steuerkonto der Revisionswerberin als vollstreckbar auf, was negative Auswirkungen auf die Bonitäts-Einstufung durch Banken und Gläubigerschutzverbände zeitige. Noch am 7. April 2017 habe die Revisionswerberin eine sehr gute Bonitäts-Einstufung des KSV 1870 erhalten. Infolge des angefochtenen Erkenntnisses sei die Herabsetzung der Bonitäts-Einstufung erfolgt. Damit sei der Revisionswerberin die Teilnahme an Vergabeverfahren verwehrt. Am 16. März 2018 sei weiters die UID-Nummer der Revisionswerberin gesperrt worden. Damit sei es der Revisionswerberin nicht weiter möglich, im geschäftlichen Verkehr aufzutreten, Rechnungen an Geschäftspartner zu legen, Rechnungsbeträge zu vereinnahmen oder an Vergabeverfahren teilzunehmen. Zur Absicherung der Einbringlichkeit der Abgabenschuld erklärte sich die Revisionswerberin zur Einverleibung eines Pfandrechts zugunsten des Abgabengläubigers betreffend eine im Alleineigentum der Revisionswerberin stehenden Liegenschaft bereit.

8 Das Finanzamt teilte in der Äußerung zu diesem Antrag u. a. mit, die Liegenschaft, zu der die Revisionswerberin die Einverleibung eines Pfandrechtes anbiete, weise ein Ausmaß von 43 m2 auf; die Revisionswerberin habe diese Liegenschaft um

3.200 EUR erworben.

9 Die Revisionswerberin zeigt mit ihrem Vorbringen im nunmehrigen Antrag jedenfalls insoweit, als das Bundesfinanzgericht auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Erfordernis einer Kreditaufnahme verwies, weder eine Fehlbeurteilung durch das Bundesfinanzgericht auf der Grundlage des Erstantrages noch eine Änderung der Voraussetzungen auf. Insbesondere ist aus diesem Vorbringen nicht ableitbar, dass die Revisionswerberin - anders als zum Zeitpunkt des Beschlusses des Bundesfinanzgerichtes vom 10. Jänner 2018 - jetzt nicht mehr in der Lage wäre, einen Bankkredit zur Begleichung der Abgabenforderung aufzunehmen. Der nunmehrige Antrag enthält überdies keinerlei Ausführungen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Revisionswerberin (abgesehen von den Angaben zur Liegenschaft).

10 Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.

Wien, am 30. Mai 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018130006.L00

Im RIS seit

08.08.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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